Sieht das Bericht die Entstehung eines Schadens als erwiesen an, dann darf es nicht von der Zubilligung geglichen £r£?atzeö absehen mit der Begründung, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten für die Schätzung des vollen Schadens; in diesem Falle ist zu prüfen, ob und wie weit eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung (Schätzung) eines gewissen (Mindest)Schadens vorhanden ist«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Der Kläger behauptet, sein im Jahre 1939 verstorbener Vater, ein wohlhabender Industrieller, habe eine wertvolle Münzensammlung besessen und um das Jahr 1930 durch den Schreinermeister Be^B einen wertvollen Schrank dafür anfertigen lassen. Durch den Tod des Vaters sei der Schrank mit der Sammlung auf ihn und seine beiden Geschwister in Erbengemeinschaft übergegangen. Die Sammlung habe in den dreißiger Jahren einen Wert von IQ.000 W besessen und würde heute mindestens das Vier** bis Fünffache in Deutscher Mark wert sein. Das Oberlandesgericht sieht als erwiesen an, daß eine Sammlung vorhanden gewesen sei, hält die Angaben Uber ihren Inhalt aber für unzureichend, um ihren Wert im Wege der Schätzung nach {> 267 ZPO festzustellen. Der Vater des Klägers habe in jahrelanger Sammlertätigkeit eine Münzensammlung angelegt,die er dem Zeugen Be^HHP gegenüber als sehr wertvoll bezeichnet und im Familienkreis mit 10.000 HM bewertet habe. Las Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Ler Kläger sei für den ¥/ert der Sammlung beweispflichtig, Einen exakten her Kläger und seine Geschwister hätten die Sammlung zu Lebzeiten des Vaters wohl angesehen, vielleicht auch öfters gesehen, sie hätten sich aber, wie der Zeuge Br. Fritz 3chflHH>‘ nur einige Arten von Münzen gemerkt. Dazu reichten die vorhandenen Angaben nach der Überzeugung des Senats nicht aus, obwohl der vom Kläger zu Kate gezogene Sachverständige Erich Reichsgraf vflfc Kim^ sich anheischig gemacht habe, auf Grund des Prozeßmaterials den Wert auf mindestens 80.0CC - 100.000 DM zu schätzen. Im vorliegenden Falle stehe nur fest, daß eine größere Anzahl von Münzen, darunter die oben geschilderten Arten von Münzen, vorhanden gewesen sei und daß der Erblasser dafür einen verhältnismäßig großen und wertvollen Schrank habe anfertigen lassen. Der Kläger könne den ihm obliegenden Beweis nicht führen und sei deshalb mit Recht hinsichtlich der Münzen abgev/iesen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Besatzungsmacht überhaupt verpflichtet war, ein Inventarverzeichnis auf-sustellen; eine Verpflichtung, ein für den Umfang des Schadens beweiskräftiges Verzeichnis zu erstellen, ist nicht anzunehmen. 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend auf die Beweislast des Klägers abgestellt. Wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, dann bleibt es bei der Regel, daß den Kläger die Bev/eislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet ■'Trteil des erkennenden Senats III ZR 9/5Ö vom 1* März 1951 = IBS Nr. 3 zu § 287 ZPO » NJW 1951, 405). Zwar gehört die Entscheidung der Präge, ob genügende Unterlagen für eine Schätzung vorhanden sind, dem dem Tatrichter vcrbehaltenen Gebiete der TatsachenwUrdigung an; sie kann aber vom Eevi-sionsrichter im Rahmen der erhobenen Bügen daraufhin übcr-rriift werden, ob der tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte, die Verfahrensregeln, die Erfahrungssätze und die lenkgesetze beachtet hat. V/ie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, ist § 287 2F0 dazu gegeben, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, indem diese Bestimmung an die Stelle der sonst erforderlichen Binzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts setzt. Aber auch dann, wenn sich ein Tatbestand nicht voll aufklären läßt, ist eine Schätzung vorzunehmen, wenn und soweit die fest-gestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage geben. Das Gericht kann und muß nur dann von Jeder Schätzung aboehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in-der Luft hängen würde. Reichen die Umstände zwar nicht aus, den Schaden in seinem vollem Umfang, wohl aber in gewisser Höhe zu schätzen, dann muß wenigstens dieser Teil geschützt werden. zu schätzen, wenn für öle Schätzung des gesamten Schadens keine genügenden Grundlagen vorhanden sind, geht bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts in dem Fall aus, daß sich der Schaden aus verschiedenen Finzelschäden oder Cchadensgruppen zusammensetzt (JW 1938, 2767)• Sind genügende Grundlagen für eine Schätzung des Gesamtschadens nicht vorhanden, dann muß geprüft werden, ob nicht die Schätzung einzelner Schadensteile möglich ist und, wenn das zutrifft, die Schätzung im Rahmen des Möglichen vor-genommen werden* Entsprechend ist zu verfahren, wenn es an ausreichenden Anhaltspunkten fehlt, einen einheitlichen Schaden in seinem vollen Umfang zu schätzen. Dann ist zu prüfen, ob die vorliegenden Tatsachen ausreichen, wenigstens einen gewissen Schadexisbetrag durch Schätzung festzustellen* Steht fest, daß ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaße entstanden ist, dann wird sich in der Regel aus den Umständen, die die -Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-) Schadens gewinnen lassen« Darüber hinaus mag für die Entstehung eines höheren Schadens noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, die für die wenig Uber dem (Mindest-) Wenn den Angaben des Zeugen SchflHBfc zu folgen ist, so lassen sich Werte ermitteln, den die von dem Zeugen näher bezeichneten Münzen, wie ein französisches Goldstück zu 40 oder 50 Franc und Serien deutscher Goldstücke aus der Zeit um 1900 mindestens haben. Ist weiter, wie es das Berufungsgericht tut, davon auszugehen, daß die Sammlung eine erheblich größere Anzahl von Münzen umfaßt hat als die bereits berücksichtigten feststellbaren, dann steht die Entstehung eines höheren Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Die Möglichkeit und Kotwendigkeit einer derartigen Schätzung entfällt nicht deshalb, weil die unbestimmten Angaben der gehörten Personen keine bestimmten Schlüsse auf die Zahl und den ’.Vert der Münzen und damit auf die tatsächliche Höhe des Schadens zulassen„ Da nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Sammlung eine größere Anzahl von Münzen aus den verschiedensten Zeiten und zu dem $eil goldene umfaßte», sind gewisse Grundlagen für diese Schätzung vorhanden. Es kann deshalb die Schätzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Angaben über die Zahlen und Werte gingen auseinander. Wenn die Zahl der Münzen schätzungsweise teils mit 400 teils mit 800 angegeben wird, hindert das nicht, der Schätzung des Schadens eine - ebenfalls geschätzte - Zahl von Münzen zugrunde zu legen. Es läßt sich daher, jedenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, ein Wert feststellen, den die Stücke, der Sammlung im Purchschnitt mindestens hatten. Bamit ist eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines - möglicherweise höheren - Purcheehnittswertes gegeben, zu demal noch andere Umstände, wie die Angaben des anscheinend sachkundigen Vatere der Kläger über den Wert und die Art der Aufbewahrung der Sammlung gewisse Hinweise geben können. Dieser mag zwar., besonders wenn die Ausgangszahlen vorsichtig angesetzt werden, hinter dem tatsächlichen Wert der Sammlung Zurückbleiben; das ist dann eine Folge des Umstandes, daß die Unmöglichkeit der Aufklärung zu Lasten des Klägers gehen kann. Wesentlich für die Entscheidung über die Bevision des Klägers ist lediglich, daß es im vorliegenden Fall eine Möglichkeit der Schätzung gibt und diese nicht wegen Fehlens aller Unterlagen unterbleiben darf.Da das Berufungsurteil die Möglichkeit jeder Schätzung verneint hat, muß es aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2223 081
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 28?
Sieht das Bericht die Entstehung eines Schadens als erwiesen an, dann darf es nicht von der Zubilligung geglichen £r£?atzeö absehen mit der Begründung, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten für die Schätzung des vollen Schadens; in diesem Falle ist zu prüfen, ob und wie weit eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung (Schätzung) eines gewissen (Mindest)Schadens vorhanden ist«.
EGBjUrt.v. 16. Dezember 1963 - 1X1 ZR 47/63 OLG Nürnberg
IjG Nürnberg
Ill ZR 47/63
Verkündet am 16, Dezember 1963 Scheibl, Justizobereekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im N
des Dipl*Ingenieurs lioflIPstraße ■,
amen des Volkes In dem Rechtsstreit Otto Sch 3|
Klägers und Revieionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts. Nürnberg vom 21. Dezember 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückverwiesen.
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand:
Der Kläger behauptet, sein im Jahre 1939 verstorbener Vater, ein wohlhabender Industrieller, habe eine wertvolle Münzensammlung besessen und um das Jahr 1930 durch den Schreinermeister Be^B einen wertvollen Schrank dafür anfertigen lassen. Durch den Tod des Vaters sei der Schrank mit der Sammlung auf ihn und seine beiden Geschwister in Erbengemeinschaft übergegangen. Der Schrank habe sich in der Wohnung der Erben im elterlichen Anwesen in &SBB, IfoSIBBtraße M befunden.
Während der Beschlagnahme des Anwesens durch die amerikanische Besatzungsmacht vom 7. August 1946 - 17.April 1956 sei der Schrank mit der Münzensammlung abhandengekommen.
Die Sammlung habe in den dreißiger Jahren einen Wert von IQ.000 W besessen und würde heute mindestens das Vier** bis Fünffache in Deutscher Mark wert sein.
Mit dem am 2. Juli I960 zugestellten Bescheid vom 29- Juni I960 hat das Amt für Verteidigungslasten den am 2. Juni 1956 angemeldeten Entschädigungsanspruch abgelehnt.
Die beiden Geschwister des Klägers, freu Br. fried a SchflBB und Dr. fritz BchBBB, haben ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten. . -
Dieser hat mit der am 51* August I960 beim Bandgericht HUrnberg-Pürth eingelaufenen und der Beklagten am 9. September I960 zugestellten Klage von der Beklagten die Zahlung einer mit 4 $ ab 2. September I960 zu verzinsenden, Entschädigung begehrt, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichte gestellt hat.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 550 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für das Abhandenkommen des Schrankes zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht sieht als erwiesen an, daß eine Sammlung vorhanden gewesen sei, hält die Angaben Uber ihren Inhalt aber für unzureichend, um ihren Wert im Wege der Schätzung nach {> 267 ZPO festzustellen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, soweit ihn das Landgericht nicht stattgegeben hat. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe t
Io
Gegen die Rechtzeitigkeit der Schadensanmeldung und der Klageerhebung., die von Amts wegen zu prüfen ist (BGH VersR 1961, 713 = KJW 1961, 1627) ergeben sich keine Bedenken, werden.auch von der Beklagten nicht geltend gemacht«,
De® Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß es sich um einen Belegungsschaden handelt, weil eich die Münzensammlung in einem ordnungsgemäß in Anspruch genommenen Hause befunden hat und als mit in Anspruch genommen* ane Zusehen ist. Zur näheren Begründung wird auf das Urteil des erkennenden Senats III ZR 189/62 vom 23- Oktober 1963 Bezug genommen, das die hier in Betracht kommenden Rechtsfragen ausführlich behandelt»
Für die Entschädigung dieses Belegungsschadens gilt folgendes/
Da das Grundstück HotH^straße ■ vor dem 5- Mai 1955 von den 3esatzungsstreitkräften in Anspruch genommen worden v;ar, galt es nach § 48 Abs. 1 des Truppenvertrags vom US. r:ai 1952 idF vom 23- Oktober 1954 (BGBl 1955 II 305)
ala für ein weiteres Jahr, gerechnet vom 5» Mai 1955 ab, in Anspruch genommen (Bauch-Danckelmann, BLG § 85 Anm, l)o Nach § 88 BIG a.F. (= Fassung vors 19* Oktober 1956 - BGE1 I 815 bemißt sich daher mit Wirkung vom 5* Mai 1955 ab die Ersatzleistung, die infolge der Inanspruchnahme des Hauses zu gewähren ist, nach den Vorschriften des Bundesieistungsge-setzes. Kann der Leistungsempfanger eine angeforderte Sache nicht Zurückgaben, so hat er nach § 27 Abs« 1 u. 2 BLG a.P.
(= § 26 BLG in der Fassung vom 27. September 1961 - n.F. -BGBl I, 1769), Ersatz in Höhe des gemeinen Wertes zu leisten, den die Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabe-anspruchs besessen hätte« Der Bestimmung des § 60 Abs. 2 BLG (a.F. u. n.F.), wonach ein solcher Ersatzanspruch, falls er sich gegen die Stationierungsstreitkräfte richtet, nach den Bestimmungen des Finanzvertrags geltend zu machen ist, ist genügt.
II.
Las Berufungsgericht hält auf Grund der Beweisaufnahme des Landgerichts folgendes für erwiesen:
Der Vater des Klägers habe in jahrelanger Sammlertätigkeit eine Münzensammlung angelegt,die er dem Zeugen Be^HHP gegenüber als sehr wertvoll bezeichnet und im Familienkreis mit 10.000 HM bewertet habe. Um das Jahr 1950 - die Jahreszahl 1939 S- 8 BU ist offenbar Schreibfehler, 1939 war das Todesjahr des Vaters - habe er dafür einen besonderen Schrank, wahrscheinlich in Hußbaum, anfertigen lassen, der etwa 1 - 1,20 m breit, 1,30 - 1,60 m hoch und etwa 0,50 - 0,65 m tief gewesen sei und viele Schübe besessen habe.
Las Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Ler Kläger sei für den ¥/ert der Sammlung beweispflichtig, Einen exakten
Beweis könne er nach seinem eigenen Vorbringen nicht führen. Der Vater habe die Sammlung keinem Fremden gezeigt. Dem Zeugen Bergdolt habe, er nur einen Teil der Münzen in einem Kasten oder einer Schublade vorgewiesen etwa mit den Worten: "Schauen Sie, herr Bed|^, .solche Münzen habe ich". Der Zeuge habe, also nur ungefähr wiesen sollen, was in dem Schrank unterzubringen sei. her Kläger und seine Geschwister hätten die Sammlung zu Lebzeiten des Vaters wohl angesehen, vielleicht auch öfters gesehen, sie hätten sich aber, wie der Zeuge Br. Fritz 3chflHH>‘ nur einige Arten von Münzen gemerkt. Rach der Aussage des Zeugen seien Münzen aus der Römerzeit, aus dem frühen und späten Mittelalter, aus der brandenburgisch-preußischen Zeit, bayerische Mänzen aus dem 16. und 17. Jahrhundert, österreichische Münzen wohl aus dem 17. und 18. Jahrhundert, einige große Goldstücke wie ein französisches 40 oder 50-Franc-Stück, Goldmünzen aus der Zeit nach der Keichsgründung, etwa um 1900, mit den Bildern deutscher Landesfürsten* darunter gewesen. Biese Angaben seien aber völlig unbestimmt. Es lasse sich ihnen nicht einmal entnehmen, wieviele Münzen im Ganzen überhaupt vorhanden gewesen seien. Der Zeuge Br. Sch^HHt nehme an, daß der Schrank etwa 20 Behübe gehabt habe und daß in jedem Schub 40 Münzen, insgesamt etwa also 800 Münzen, untergebracht gewesen seien. Sein Bruder, der Kläger, habe in der Klageschrift nur etwa 10 Schübe mit etwa 400 Münzen angegeben. Es möge sein, daß er vorsichtigerweise lieber weniger angegeben habe, um damit eher Erfolg zu haben. Selbst wenn man die ungefähre Stückzahl feststellen könnte, so wäre damit noch nicht viel gewonnen; denn die Münzen hätten sehr unterschiedliche Werte, wie die vom Kläger vorgelegte Aufstellung des Br. Peetz und die Zeitungsausschnitte ergäben.
Die Unterlagen erwähnten Münzen, von denen ein Lot auf*35 sfr.
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taxiert worden sei, und andere, die wegen ihres geschichtlichen, ästhetischen und Seltenheitswertes je Stück auf 7.000 sfr. geschätzt oder mit 17.900 sfr. versteigert worden seien. Um den Wert der abhandengekommenen Sammlung beurteilen zu können, müsse man v/eni&stens etwas genauer wissen, . was für Münzen darin enthalten gewesen seien. Keiner von beiden Brüdern habe darüber nähere Angaben machen können.
Die von den Zeugen Br. Sch^HIK gegebene Beschreibung genüge nicht. Ein Sachverständiger brauche gewisse Unterlagen, um den Wert der Sammlung zu beurteilen. Dazu reichten die vorhandenen Angaben nach der Überzeugung des Senats nicht aus, obwohl der vom Kläger zu Kate gezogene Sachverständige Erich Reichsgraf vflfc Kim^ sich anheischig gemacht
habe, auf Grund des Prozeßmaterials den Wert auf mindestens 80.0CC - 100.000 DM zu schätzen. Wie wenig zuverlässig eine solche Schätzung sein müsse, lasse sich schon daraus ersehen, daß die Schätzung des Sachverständigen einen Spielraum von 20*000 BM lasse.
Der Senat sehe sich auch nicht in der Lage, eine Schätzung nach § 287 ZPO selbst vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift könne das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden. Bas Gericht müsse aber genügende schätzungsbegrUndende Tatsachen feststelien und die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung festlegen. Bas richterliche Ermessen dürfe nicht mangels greifbarer Anhaltspunkte vollends in der Duft schweben. Im vorliegenden Falle stehe nur fest, daß eine größere Anzahl von Münzen, darunter die oben geschilderten Arten von Münzen, vorhanden gewesen sei und daß der Erblasser dafür einen verhältnismäßig großen und wertvollen Schrank habe anfertigen lassen. Bas würde er zweifellos nicht getan haben, wenn er die Sammlung nicht
für wertvoll gehalten hätte« Bas seien aber die einzigen Umstände, die das Gericht bei seiner Entscheidung würdigen könne. Sie reichten für eine Schätzung nicht aus. Wie unterschiedlich derartige Schätzungen ausfielen, zeige sich darin, daß der Reichsgraf KlfHfc 30.000 -
100«000 DM angenommen, der Kläger selbst aber den Wert der Sammlung auf mindestens das fünffache des von seinem Vater angegebenen Wertes von 10«000 UU in den dreißiger Jahren, also auf etwa 50.000 DM beziffert habe. Bei dieser Sachlage würde jede Schätzung rein willkürlich sein, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe. Es könne sein, daß das Gericht den richtigen Wert treffen würde. Es könne aber auch seih, daß ein Bruchteil oder ein Mehrfaches des geschätzten Betrages den richtigen Wert darstellen würde. Die Schätzung durch das Gericht sei daher unmöglich«
Der Kläger könne den ihm obliegenden Beweis nicht führen und sei deshalb mit Recht hinsichtlich der Münzen abgev/iesen worden.
IV.
1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, es sei von den Wertangaben des Klägers auszugehen; Sache der Beklagten sei es, diese zu widerlegen, weil die Besatzungsmacht entgegen ihrer Verpflichtung es unterlassen habe, die von ihr in Verwahrung genommenen Gegenstände zu registrieren und dadurch den Eigentümern, denen bei der schnellen Räumung ihres Anwesens keine Zeit für Aufzeichnungen geblieben sei, die Beweisführung vereitelt oder erschwert habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Besatzungsmacht überhaupt verpflichtet war, ein Inventarverzeichnis auf-sustellen; eine Verpflichtung, ein für den Umfang des Schadens beweiskräftiges Verzeichnis zu erstellen, ist nicht anzunehmen. Über die Angabe ”ein Schrank mit Münzen” hinaus noch weitere Angaben zu machen, war die Besatzungs-rraeht nicht gehalten» Baß ein Schrank mit einer £ünzen--ammlung vorhanden war, ist unstreitig. Ber Xläger wäre daher durch ein Verzeichnis mit Angaben, wie sie allenfalls erwartet werden konnten, nicht notwendig in die Lage versetzt worden, genaue Angaben machen und beweisen zu können. Damit entfällt die Möglichkeit, in Anwendung des in § 444 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens die Barlegungs- und Beweislast anders zu beurteilen als im Regelfälle.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend auf die Beweislast des Klägers abgestellt. Zwar kommt es auf die Beweislast im Rahmen'der Anwendung des § 287 ZPO nicht an, wie die Revision richtig vorbringt. Bas Berufungsgericht hat aber gerade die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint. Wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, dann bleibt es bei der Regel, daß den Kläger die Bev/eislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet ■'Trteil des erkennenden Senats III ZR 9/5Ö vom 1* März 1951 = IBS Nr. 3 zu § 287 ZPO » NJW 1951, 405).
3. Bagegen ist der Revision einzuräumen, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, § 287 ZPO sei im vorliegenden Palle unanv/endbar, von Recht oirrtum beeinflußt ist. Zwar gehört
die Entscheidung der Präge, ob genügende Unterlagen für eine
Schätzung vorhanden sind, dem dem Tatrichter vcrbehaltenen Gebiete der TatsachenwUrdigung an; sie kann aber vom Eevi-sionsrichter im Rahmen der erhobenen Bügen daraufhin übcr-rriift werden, ob der tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte, die Verfahrensregeln, die Erfahrungssätze und die lenkgesetze beachtet hat. V/ie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, ist § 287 2F0 dazu gegeben, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, indem diese Bestimmung an die Stelle der sonst erforderlichen Binzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts setzt. Yfenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muß das Gericht nötigenfalls zu einer Schätzung greifen (RGZ 76, 204, 211; 79, 55, 61; 148, 70; 155, 39) und selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen nach freiem Ermessen entscheiden (Stein-Jonas,
18. Auf1. § 287 Anm. Ill I, 2).
Dabei muß in Kauf genommen werden, daß das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Doch soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Das Bericht muß daher die schätzungsbegründenden Tatsachen feststellen und berücksichtigen (BGEZ 3, 162, 175/7; 6, 62)o Erachtet es wesentliche Tatsachen nicht für festgestellt, so kann es sie außer acht lassen. Aber auch dann, wenn sich ein Tatbestand nicht voll aufklären läßt, ist eine Schätzung vorzunehmen, wenn und soweit die fest-gestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage geben. Das Gericht kann und muß nur dann von Jeder Schätzung aboehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in-der Luft hängen würde. Reichen die Umstände zwar nicht aus, den Schaden in seinem vollem Umfang, wohl aber in gewisser Höhe zu schätzen, dann muß wenigstens dieser Teil geschützt werden. Von der Möglichkeit, einen Teil des »Schadens
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zu schätzen, wenn für öle Schätzung des gesamten Schadens keine genügenden Grundlagen vorhanden sind, geht bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts in dem Fall aus, daß sich der Schaden aus verschiedenen Finzelschäden oder Cchadensgruppen zusammensetzt (JW 1938, 2767)• Sind genügende Grundlagen für eine Schätzung des Gesamtschadens nicht vorhanden, dann muß geprüft werden, ob nicht die Schätzung einzelner Schadensteile möglich ist und, wenn das zutrifft, die Schätzung im Rahmen des Möglichen vor-genommen werden* Entsprechend ist zu verfahren, wenn es an ausreichenden Anhaltspunkten fehlt, einen einheitlichen Schaden in seinem vollen Umfang zu schätzen. Dann ist zu prüfen, ob die vorliegenden Tatsachen ausreichen, wenigstens einen gewissen Schadexisbetrag durch Schätzung festzustellen* Steht fest, daß ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaße entstanden ist, dann wird sich in der Regel aus den Umständen, die die -Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-) Schadens gewinnen lassen« Darüber hinaus mag für die Entstehung eines höheren Schadens noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, die für die wenig Uber dem (Mindest-)
Schaden liegenden Beträge verhältnismäßig hoch sein kann und für weitere Beträge immer geringer wird«* Sache des .
Berichte ist es, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände die Grenze zu ermitteln, bis zu der für die Schätzung eines Schadens eine ausreichende Grundlage vorhanden ist«.
'.Tag der so geschätzte Betrag auch hinter dem wirklichen Schaden Zurückbleiben, so wird wenigstens vermieden, daß der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl die Krsatzpflicht für einen Schaden erheblichen Ausmaßes festeteht. Das entspricht dem Zweck des § 287 2F0, d;enn eben, um derartige unbillige Ergebnisse, zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem
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Richter das Recht gegeben und damit die Pflicht auferlegt, einen Schaden trots unvollständiger Aufklärung des Sachverhalts durch Schätzung festzulegen„
Hiernach ergibt, sich für den vorliegenden Fall folgendes:
Wenn den Angaben des Zeugen SchflHBfc zu folgen ist, so lassen sich Werte ermitteln, den die von dem Zeugen näher bezeichneten Münzen, wie ein französisches Goldstück zu 40 oder 50 Franc und Serien deutscher Goldstücke aus der Zeit um 1900 mindestens haben. Biese Werte ergeben, auch wenn die Zahl der. hier in Betracht kommenden.Münzen so gering als nach den Umständen geboten angenommen wird, zusammengenommen einen Betrag, in dessen Kühe der Schaden nachgewiesen ist. Denn soweit von feststehenden Zahlen und Werten ausgegangen wird, beruht das Ergebnis nicht auf Schätzung. Dieser Betrag zu demindest ist zuzusprechen, wenn die Klage, wie hier, als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen wird.
Ist weiter, wie es das Berufungsgericht tut, davon auszugehen, daß die Sammlung eine erheblich größere Anzahl von Münzen umfaßt hat als die bereits berücksichtigten feststellbaren, dann steht die Entstehung eines höheren Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Dieser Umstand ist eine wesentliche Grundlage für die Schätzung eines weitergehenden Schadens. Die Möglichkeit und Kotwendigkeit einer derartigen Schätzung entfällt nicht deshalb, weil die unbestimmten Angaben der gehörten Personen keine bestimmten Schlüsse auf die Zahl und den ’.Vert der Münzen und damit auf die tatsächliche Höhe des Schadens zulassen„ Da nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Sammlung eine größere Anzahl von Münzen aus den verschiedensten Zeiten und zu dem $eil goldene umfaßte», sind gewisse Grundlagen für diese Schätzung vorhanden. Der
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Ungenauigkeit der Angaben kann durch vorsichtiges Ansetzen der Zahlen und Werte begegnet werden. Es kann deshalb die Schätzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Angaben über die Zahlen und Werte gingen auseinander.
Wenn die Zahl der Münzen schätzungsweise teils mit 400 teils mit 800 angegeben wird, hindert das nicht, der Schätzung des Schadens eine - ebenfalls geschätzte - Zahl von Münzen zugrunde zu legen. Paß auch die Zahl der Münzen geschätzt werden darf, folgt notwendig daraus, daß der Schaden geschätzt werden kann, der durch den Verlust der Münzen entstanden ist. Aus der Zahl der näher bestimmbaren Münzen, der Größe und Einrichtung des Schrankes, der Persönlichkeit des Sammlers und der Art und Bauer seiner Sammlertätigkeit lassen sich gewisse Anhaltspunkte dafür gewinnen, wie hoch die Zahl der Münzen {mindestens) anzusetzen ist.
Entsprechendes gilt für den Wert der Münzen. Es besteht die Möglichkeit, einen Burchschnittsv/ert der einzelnen Münzen zu schätzen. Münzen, die in eine Sammlung auf-renommen werden, pflegen einen gewissen Mindestwert zu besitzen. Hier ergeben sich aus den zwar spärlichen Angaben immerhin Anhaltspunkte dafür, daß die Sammlung Stücke enthielt, die diesen Mindestwert erheblich überschritten, co daß der Purchschnittswert entsprechend höher liegt.
Es läßt sich daher, jedenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, ein Wert feststellen, den die Stücke, der Sammlung im Purchschnitt mindestens hatten. Bamit ist eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines - möglicherweise höheren - Purcheehnittswertes gegeben, zu demal noch andere Umstände, wie die Angaben des anscheinend sachkundigen Vatere der Kläger über den Wert und die Art der Aufbewahrung der Sammlung gewisse Hinweise geben können.
Aus der geschätzten Zahl und dem geschätzten Durchschnittswert der Münzen läßt sich ein Schadensbetrag ermitteln. Dieser mag zwar., besonders wenn die Ausgangszahlen vorsichtig angesetzt werden, hinter dem tatsächlichen Wert der Sammlung Zurückbleiben; das ist dann eine Folge des Umstandes, daß die Unmöglichkeit der Aufklärung zu Lasten des Klägers gehen kann. In übrigen kann überhaupt dahingestellt bleiben, ob der aufgezeigte Weg der einzige ist, um zu einer Schätzung zu gelangen. Der Tatrichter ist in der Art, wie er schätzt, grundsätzlich frei, sofern das nur sachgemäß geschieht. Wesentlich für die Entscheidung über die Bevision des Klägers ist lediglich, daß es im vorliegenden Fall eine Möglichkeit der Schätzung gibt und diese nicht wegen Fehlens aller Unterlagen unterbleiben darf.
Da das Berufungsurteil die Möglichkeit jeder Schätzung verneint hat, muß es aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu prüfen sein, ob nicht eine nochmalige Vernehmung des Zeugen SchflHHRl und eine Vernehmung des Klägers
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nls Partei im Beisein des zuzuziehenden Sachverständigen eine bessere Klärung und die Gewinnung von weiteren Schätzungcunterlagen versprechen.
Dr. Kreft Br. Arndt Bundesrichter Br. Beyer
ist erkrankt und an der ünterschriftsleistung verhindert.
Br. Kreft
Keßler
Br. Reinhardt