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BGH · Ill ZR 47/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 47/61

1264/50 und des Landgerichts in Berlin vom 5«» Mai 1951 in 73/21 So437/50)o Daraufhin erhob die Klägerin im Januar 1952 (Klageschrift eingereicht am 31« Dezember 1951) Klage gegen Berlin wegen Amtspflichtverletzung des Wohnungsamts mit dem Anträge, ihr eine Dreizimmerwohnung in einem reichsbahneigenen Hause zur Verfügung zu stellen und festzustellen, daß die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die Zwangsräumung entstanden sei (10 0 4/52 LG Berlin)« Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage jedoch im Einverständnis mit der Beklagten im März 1952 zurück. Die Klägerin reichte nunmehr im April 1952 eine neue gegen die Beklagte gerichtete Klageschrift verbunden mit einem Armenrechtsgesuch ein (10 0 178/52 LG Berlin); sie forderte in diesem Verfahren wiederum aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung des 7/ohnungsamts Schadensersatz in Höhe von 1 402 DM West und 280 DM Ost« Das Armenrecht wurde ihr jedoch vom Landgericht (Beschluß vom 30. Ihr Antrag blieb jedoch auch jetnt ohne Erfolg, und zwar wurde in den das Armenrecht versagenden Beschlüssen des Landgerichts vom 10.Juli 1957 und des Kammergerichts vom 25« November 1957 ausgeführt, daß etwa entstandene Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung verjährt seien. Mit der jetzt vorliegenden Klage (Klageschrift eingereicht am 1.April I960, zugestellt am 9« Mai I960) vez*-langt die Klägerin von neuem von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, das Wohnungsamt Neukölln habe durch die Anordnung und Durchführung der Zwangsräumung eine Amtspflichtverletzung begangen. Die Klägerin habe die nach § 852 Abs.l BGB für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist maßgebende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen spätestens am 31»Dezember 1951 gehabt, als sie durch Einreichung der Klage zu dem Az 10 0 4/52 zweifelsfrei zu erkennen gegeben habe, daß sie alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch v/egen angeblich schuldhafter Amtspflichtverletzungen durch Beamte des Wohnungsamtes Neukölln bei der Anordnung und Durchführung der am 4. 2») Die Revision macht jedoch geltend: Das Berufungsgericht habe möglicherv/eise und unter Verletzung von § 286 ZPO nicht genügend beachtet, daß die Verjährung durch Erhebung der im April 1952 eingereichten neuen Klage unterbrochen worden sei. 3o) Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es zuzu demuten gewesen, den Schadensersatzanspruch bis zu der genannten Prist vom 31.Dezember 1954 auf eigene Kosten gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin sei damals - wie sich aus dem Verfahren 10 0 178/52 ergebe - mittellos gewesen, und "auf etwaiges Befragen nach § 139 ZPO hätte die Klägerin erklärt, daß sie bis zu dem 31.Dezember 1954 und darüber hinaus, nämlich bis zur Erhebung der vorliegenden Klage, nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Gerichtskosten zu zahlen und die Vorschüsse an ihren Anwalt aufzubringen und das Kostenrisiko für den Pall des ungünstigen Ausgangs des Verfahrens zu tragen". Danach kann die Zeit, die seit der endgültigen Versagung des Armenrechts in dem Verfahren 10 0 178/52 (Beschluß des Kammergerichts vom 24* April 1953) und gegebenenfalls einer anschließenden kurzen Überlegungsfrist verstrichen ist, für eine Verjährungshera-mung nicht in Betracht kommen. Da das Armenrechtsverfahren selbst zeitlich aber nicht in die letzten sechs Monate der Verjährungsfrist (Juli bis Dezember 1954) fällt (§ 203 Abs.l BGB), kommt diesem Verfahren und dem später etwa noch vorhandenen Unvermögen der Klägerin zur Aufbringung der Prozeßkosten eine maßgebliche Bedeutung für den Ablauf der Verjährungsfrist nicht zu. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß nach der besonderen Sachlage die Erhebung der Verjäh-rungseinrede schon deswegen nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden könne, weil die besonderen Verhältnisse der Nachkriegszeit die Arbeit der Verwaltung mit unzureichendem, ungeschultem und oft unzuverlässigem Personal der Beklagten die Aufklärung des Sachverhalts in hohem Maße erschwert habe. Diese Mittellosigkeit kann aber hier, wie im einzelnen bereits ausgeführt ist, den Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Präge stellen und kann auch keinen Grund abgeben, die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte als unzulässige Rechtsausübung erscheinen zu lassen. sein.Selbst wenn man im übrigen an die öffentliche Hand schärfere Anforderungen stellen (vgl.Erdsiek IIJW 1959, 471) und ihr die Berufung auf Verjährung grundsätzlich dann versagen wollte, wenn gegen sie unstreitige oder offensichtlich begründete Ansprüche erhoben werden, würde das der Klägerin nicht weiterhelfen. Hier hat die Beklagte von Anfang an schuldhafte Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten in Abrede gestellt, und es kann nicht davon gesprochen werden, daß trotzdem die Ansprüche der Klägerin offensichtlich begründet seien» 7/enn die Revision es für beachtlich halten will, daß "die Beklagte wohl von etwas Schuldbewußtsein .....

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 209 BGB § 139 ZPO § 203 BGB
BGBVerjährungBerlinBrWohnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 47/61
Verkündet am 12. Juli 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2161 062'
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. HHHHl
 gegen
Berlin, gesetzlich vertreten durch den Senator für Finanzen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br .Pagendarm sowie der Bundesrichter Br Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
T atbestand:
Im Jahre 1939 erwarb die damalige Deutsche Reichsbahn von der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann deren Hausgrundstück in BfHV, das zur Erweiterung von Bahnanlagen benötigt würde* Ihrer Übernommenen Verpflichtung, der Klägerin und ihrem Ehemann eine noch zu erstellende Neubauwohnung zur Verfügung zu stellen, konnte die Deutsche Reichsbahn wegen des Kriegsausbruchs nicht nachkommen* Sie überließ den Eheleuten jedoch eine Wohnung in einem reichsbahneigenen Haus und brachte sie nach Zerstörung dieses Hauses behelfsmäßig in einer anderen Wohnung unter« Nach dem Kriege wurden die Klägerin und ihr Ehemann vom Wohnungsamt Neukölln in eine Wohnung in dem damals reichsbahneigenen Hause
 Berlin-Neukölln eingewiesen* Sie bezogen diese Wohnung im August 1945» Die Klägerin, deren Ehemann inzwischen verstorben war, schloß am 3» Juli 1946 Uber diese Wohnung einen Mietvertrag mit der Reichsbahn ab* Ende Oktober 1947 hob das Wohnungsamt Neukölln die Einweisung der Klägerin in die Wohnung Siegfriedstraße 45 wieder auf* Hiergegen erhob die Klägerin erfolglos Beschwerde* Im August 1948 forderte das Wohnungsamt die Klägerin unter Fristsetzung und Androhung einer Zwangsräumung zur Räumung der V/ohnung auf* Nach wiederholter Verlegung des Räumungstermins wurde die Zwangsräumung am 4« und 5» November 1948 durchgeführt* Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch hatte die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg*
Die Klägerin beschritt alsdann den Rechtsweg und erhob zunächst gegen die Eigentümerin des Grundstücks 3d0Ü)straße^p in Neukölln Klage auf Feststellung, daß der am 3» Juli 1946 zv/ischen ihr und der Reichsbahn geschlossene Mietvertrag rechtsgültig sei* Sie wurde jedoch mit dieser Klage rechtskräftig abgewiesen (Urteile des Amtsgerichts Neukölln vom 25» Oktober 1950 in 6 Cm
 
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1264/50 und des Landgerichts in Berlin vom 5«» Mai 1951 in 73/21 So437/50)o Daraufhin erhob die Klägerin im Januar 1952 (Klageschrift eingereicht am 31« Dezember 1951) Klage gegen Berlin wegen Amtspflichtverletzung des Wohnungsamts mit dem Anträge, ihr eine Dreizimmerwohnung in einem reichsbahneigenen Hause zur Verfügung zu stellen und festzustellen, daß die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die Zwangsräumung entstanden sei (10 0 4/52 LG Berlin)« Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage jedoch im Einverständnis mit der Beklagten im März 1952 zurück.
Die Klägerin reichte nunmehr im April 1952 eine neue gegen die Beklagte gerichtete Klageschrift verbunden mit einem Armenrechtsgesuch ein (10 0 178/52 LG Berlin); sie forderte in diesem Verfahren wiederum aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung des 7/ohnungsamts Schadensersatz in Höhe von 1 402 DM West und 280 DM Ost« Das Armenrecht wurde ihr jedoch vom Landgericht (Beschluß vom 30. September 1952) und vom Kammergericht (Beschluß vom 24« April 1953) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung verweigert. Im Juli 1957 bat die Klägerin erneut beim Jjandgericht Berlin (10 OH 42/57) um Bewilligung des Armenrechts für eine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte. Ihr Antrag blieb jedoch auch jetnt ohne Erfolg, und zwar wurde in den das Armenrecht versagenden Beschlüssen des Landgerichts vom 10.Juli 1957 und des Kammergerichts vom 25« November 1957 ausgeführt, daß etwa entstandene Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung verjährt seien.
Mit der jetzt vorliegenden Klage (Klageschrift eingereicht am 1.April I960, zugestellt am 9« Mai I960) vez*-langt die Klägerin von neuem von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, das Wohnungsamt Neukölln habe durch die Anordnung und Durchführung der Zwangsräumung eine Amtspflichtverletzung begangen. Sie hat vor dem
 
Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2 072,80 DM nebst Zinsen zu verurteilen»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und u.a. die Einrede der Verjährung erhoben»
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der etwa entstandenen Schadensersatzansprüche abgev/iesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben» Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt:
Die Klägerin habe die nach § 852 Abs.l BGB für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist maßgebende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen spätestens am 31»Dezember 1951 gehabt, als sie durch Einreichung der Klage zu dem Az 10 0 4/52 zweifelsfrei zu erkennen gegeben habe, daß sie alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch v/egen angeblich schuldhafter Amtspflichtverletzungen durch Beamte des Wohnungsamtes Neukölln bei der Anordnung und Durchführung der am 4. und 5» November 1948 erfolgten Zwangsräumung für gegeben angesehen habe» Ein Rechtsfehler wird insoweit von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich»
2») Die Revision macht jedoch geltend: Das Berufungsgericht habe möglicherv/eise und unter Verletzung von § 286 ZPO nicht genügend beachtet, daß die Verjährung durch Erhebung der im April 1952 eingereichten neuen Klage unterbrochen worden sei. Zv/ar sei es möglich, daß die dadurch herbeigeführte Unterbrechung gemäß § 211 Abs»2 BGB ihr Ende erreicht habe. In dieser Beziehung fehle es aber
 
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an den erforderlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat im April 1952 nicht erneut Klage erhoben; vielmehr ist lediglich eine mit einem Armenrechtsgesuch verbundene Klageschrift eingereicht worden. Die Klägerin hat auch nach endgültiger Ablehnung ihres Armenrechtsgesuchs diese Sache nicht weiter betrieben.
Die Klageschrift ist dementsprechend auch nicht zugestellt worden, so daß diese Klage niemals wirksam erhoben worden ist (§ 255 Abs.l ZPO) und somit auch die Unterbrechungswirkung gemäß § 209 BGB nicht hat eintre-ten können.
3o) Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es zuzu demuten gewesen, den Schadensersatzanspruch bis zu der genannten Prist vom 31.Dezember 1954 auf eigene Kosten gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin sei damals - wie sich aus dem Verfahren 10 0 178/52 ergebe - mittellos gewesen, und "auf etwaiges Befragen nach § 139 ZPO hätte die Klägerin erklärt, daß sie bis zu dem 31.Dezember 1954 und darüber hinaus, nämlich bis zur Erhebung der vorliegenden Klage, nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Gerichtskosten zu zahlen und die Vorschüsse an ihren Anwalt aufzubringen und das Kostenrisiko für den Pall des ungünstigen Ausgangs des Verfahrens zu tragen". Es liege hier mithin der - die Verjährungshemraung bewirkende - Tatbestand des § 203 Abo.2 BGB vor.
Auch diese Rüge muß ohne Erfolg bleiben.
Zwar kann das Unvermögen einer Partei zur Aufbringung der Kosten für einen Anwalt und sein durch Armut verursachtes Unvermögen zur Einleitung der zur Rechtsver-
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folgung erforderlichen prozessualen Schritte einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 203 Abs.2 BGB darstellen.
Die in solchen Fällen bedingte Notwendigkeit der Einschaltung des Armenrechtsverfahrens kann daher die Hemmung der Verjährung herbeiführen. Diese Verjährungshemmung endet aber in jedem Fall mit der rechtskräftigen Versagung des Armenrechts, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die das Armenrecht versagende Entscheidung richtig oder falsch ist. Im einzelnen hat der Senat diese Reeiitsauf-fassung in seinem zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmten Urteil vom 7. Mai 1962 III ZR 3/60 begründet. Auf diese Entscheidung v/ird zur Vermeidung von 7/iederholungen Bezug genommen. Danach kann die Zeit, die seit der endgültigen Versagung des Armenrechts in dem Verfahren 10 0 178/52 (Beschluß des Kammergerichts vom 24* April 1953) und gegebenenfalls einer anschließenden kurzen Überlegungsfrist verstrichen ist, für eine Verjährungshera-mung nicht in Betracht kommen. Da das Armenrechtsverfahren selbst zeitlich aber nicht in die letzten sechs Monate der Verjährungsfrist (Juli bis Dezember 1954) fällt (§ 203 Abs.l BGB), kommt diesem Verfahren und dem später etwa noch vorhandenen Unvermögen der Klägerin zur Aufbringung der Prozeßkosten eine maßgebliche Bedeutung für den Ablauf der Verjährungsfrist nicht zu.
4.) Schließlich vertritt die Revision die Auffassung, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß nach der besonderen Sachlage die Erhebung der Verjäh-rungseinrede schon deswegen nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden könne, weil die besonderen Verhältnisse der Nachkriegszeit die Arbeit der Verwaltung mit unzureichendem, ungeschultem und oft unzuverlässigem Personal der Beklagten die Aufklärung des Sachverhalts in hohem Maße erschwert habe. Demgegenüber verlangt nach der
 
Auffassung der Revision die ausgleichende Gerechtigkeit, daß auch weitgehend auf die Schwierigkeiten der Klägerin Rücksicht genommen werde, zu demal diese Schwierigkeiten in nicht unerheblichem Maße auf die Arbeit der Verwaltung mit unzureichendem, ungeschultem und oft unzuverlässigem Personal zurückzuführen seien.
Dazu ist zu bemerken: Die nicht rechtzeitige Klageerhebung durch die Klägerin ist - wie die Tatsache erweist, daß die Klägerin ihre erste Klage bereits im Januar 1952 erhoben hat - nicht auf die von der Revision genannten Schwierigkeiten zurückzuführen, sondern ent-ocheidend auf die Mittellosigkeit der Klägerin. Diese Mittellosigkeit kann aber hier, wie im einzelnen bereits ausgeführt ist, den Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Präge stellen und kann auch keinen Grund abgeben, die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte als unzulässige Rechtsausübung erscheinen zu lassen. Gegen Treu und Glauben kann die Erhebung der Verjährungseinrede verstoßen, wenn der in Anspruch Genommene durch sein Verhalten (etwa durch hinhaltende Vergleichsverhandlungen u.a„) den Gläubiger von rechtzeitiger Klageerhebung abgehalten hat und sich deshalb mit der Erhebung der Verjährungseinrede mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt. Von alledem kann aber bei dem hier gegebenen Sachverhalt auf seiten der Beklagten nicht die Rede sein,
 Angesichts dessen, daß die Rechtseinrichtung der Verjährung der Wahrung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens dient, und den Schwierigkeiten Rechnung trägt, die für den Schuldner bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus lange zurückliegenden Sachverhalten entstehen, kann auch dem Staat und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften die Berufung auf Verjährung von gegen ihn erhobenen Ansprüchen nicht schlechthin versagt
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sein.Selbst wenn man im übrigen an die öffentliche Hand schärfere Anforderungen stellen (vgl.Erdsiek IIJW 1959,
 471) und ihr die Berufung auf Verjährung grundsätzlich dann versagen wollte, wenn gegen sie unstreitige oder offensichtlich begründete Ansprüche erhoben werden, würde das der Klägerin nicht weiterhelfen. Hier hat die Beklagte von Anfang an schuldhafte Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten in Abrede gestellt, und es kann nicht davon gesprochen werden, daß trotzdem die Ansprüche der Klägerin offensichtlich begründet seien» 7/enn die Revision es für beachtlich halten will, daß "die Beklagte wohl von etwas Schuldbewußtsein ..... beeinflußt die Verjährungseinrede anfangs nicht erhoben und auch, wie aus dem Beschluß des Kammergerichts vom 24. April 1953 Seite 6 hervorgehe, bis dahin noch nicht vorgebracht"habe, so ist das verfehlt. Denn bis Ende 1954 lief die Verjährungsfrist noch, so daß in diesem Zusammenhang der Umstand, daß die Beklagte sich bis zu dem Beschluß des Kammergerichto im April 1953 nicht auf Verjährung berufen hat, nicht gegen die Beklagte ausschlagen kann.
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5«) Die Revision muß nach alledem als unbegründet surückgewiesen werden»
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die XClägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen«
Dr«Pagendarm	Dr«Kreit Bundesrichter Dr»Beyer
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert«
Dr« Pagendarm
 Dr« Arndt
 Dr»Reinhardt