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BGH

Gericht: BGH

In dem weiteren Berufungsver fahren hat der Kläger seinen Vortrag dahin ergänzt: Die Dienststellen der Beklagten hätten sich ihm gegenüber durch sachfremde Beweggründe leiten lassen; insbesondere seien die Sachbearbeiter des Bezirksamtes Tiergarten gegen ihn voreingenommen gewesen.* Seine Anträge seien jahrelang nicht beschieden worden; die Bearbeitung sei schuldhaft ungebührlich verzögert worden» Es sei für die Dienststellen der Beklagten ersichtlich gewesen, daß die Planungsbestitnmungen dem Bau-, voxhaben des Klägers und damit seinem Kreditantrag entgegengestanden hätten. Amtspflichtwidrig sei auch, daß die Sachbearbeiter der Beklagten immer wieder dem Kläger die Bewilligung des Kredites als völlig sicher hingestellt hätten. Weiter liege eine Amtspflichtverletzung darin/ daß die Dienststellen der Beklagten dem Kläger nicht erlaubt hätten, wenigstens die 25^ der Baukosten betragenden Eigenmittel vor Bewilligung des Kredites zu verbauen und so den drohenden Verfall des Gebäudes aufzuhalten. ”Subprograms^ sei nicht sach-- gemäß gewesen und habe die Erledigung der Anträge des Klägers verzögert. 1.) Die Behauptung des Klägers, die Bediensteten der Beklagten hätten sich hei der Bearbeitung der Kreditanträge des Klägers von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen und den Kläger absichtlich benachteiligt, oder sie seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen, sei nicht bewiesen, im Gegenteil durch die Beweisaufnahme mindestens zu dem feil widerlegt. 2.) her Kläger habe - und das sei inzwischen unstreitig geworden - nicht nur einen Kreditantrag, sondern nacheinander eine ganze Beiher von Kreditanträgen gestellt. standung sei dadurch Bechnung getragen worden, daß anstelle des,bisher gestellten Kreditantrages nunmehr ein neuer Antrag eingereicht worden sei• Hieraus folge, daß der zunächst gestellte Antrag durch den jeweils neuen abgeänderten Kreditantrag ersetzt worden, also der frühere jeweils, überholt' und erledigt gewesen sei; das sei dem Kläger auch erkennbar gewesen. Die Bestimmungen für die Prüfung der Kreditanträge hätten sich im Laufe der Jahre wiederholt geändert, so daß entsprechend diesen geänderten Vorschriften jeweils eine Umstellung und Änderung der Anträge, denen bisher nicht entsprochen worden war oder mangels Mittel nicht entsprochen werden konnte, notwendig geworden sei, und demgemäß auch Beanstandungen hätten er-folgen müssen. Auch soweit durch Zeitablauf eine eingereichte Baugenehmigung erloschen sei, hätte die Vorlage einer neuen Baugenehmigung für den Kreditantrag von der Beklagten verlangt werden müssen. Die Behauptung des Klägers, die seinen Kreditantrag betreffenden Akten seien einmal vier Wochen verlegt; gewesen und deshalb sei eine schuldhafte Verzögerung in der Bearbeitung eingetreten, sei nicht bewiesene Es könne auch nicht festgestellt werden, ob eine etwaige Verzögerung von vier Wochen für die Hichtbewilligung des Kredites ursächlich gewesen sei. Zwar wäre es eine Amtspflicht der Beklagten gewesen, den Kreditantrag des Klägers in dem Augenblick abzulehnen, in dem festgestanden habe, daß die Planung dem Bauvorhaben des Klägers entgegengestanden habe, z.B. wegen einer vorgesehenen Straßenerweiterung. Denn die Planungsmaßnahmen hätten in häufig gewechselt, und wenn bestimmte Maßnahmen in vorbereitenden Planungsarbeiten niedergelegt gewesen seien, so habe damit noch keineswegs festgestanden,*daß diese Planung^ maßnahmen auch in die lat umgesetzt werden würden« Im Böhmen der Bewilligung von Krediten für den Wiederaufbau hätten auch die Planungsbehörden jeweils eingeschaltet werden müssen, und es sei deshalb richtig gewesen, wenn die weitere Entwicklung der Planungsmaßnahmen verfolgt und abgewartet worden sei, bevor eine endgültige Entscheidung über den Kreditantrag getroffen' worden 'sei. 5.) Soweit .der Kläger :;darin eine Amtspflicht Verletzung sehe, daß ihm nicht gestattet worden sei, wenigstens die vorhandenen 2% Eigenmittel im voraus zu verbauen,, hätten die Dienststellen der Beklagten pflichtgemäß gehandelt« 60) Die Behauptung des Klägers, ihm oder seinen Beauftragten seien bestimmte Zusicherungen über die Bewilligung des Kredits von Beamten der Beklagten gegeben worden, sei nicht bewiesen; es sei zwar möglich, daß die Sachbearbeiter der Beklagten wiederholt Hoffnungen und Erwartungen auf eine Kreditbewilligung zu dem Ausdruck gebracht hätten, auf keinen Fall jedoch bindende Zusicherungen« Biese Pflichtwidrigkeit sei jedoch für die Nichtbewilligung und die weitere Zurückstellung des Kreditantrages nicht-ursächlich gewesen,1 da dieser Antrag auf Grund neuer Auflagen des Planungsamtes hätte umgestellt und bis sum Eingang der neuen Unterlagen zurückgestellt werde» müsse»« "Subprogramm1* durch das Bezirksamt sei damals zunächst sachdienlich gewesen und habe einer den Bezirksämtern gegebenen Empfehlung entsprochen; im übrigen sei sie auch nicht gegen den Willen des-Klägers erfolgt, sondern mit seinem Beauftragten, dem Architekten ausdrücklich abgesproöhen worden. Beklagten als sach-und pflichtgemäß angesehen hat, würde zu demindest ein Verschulden der Beamten der Beklagten nicht bejaht werden können, ha übrigen hat die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts Angriffe im einzelnen nicht erhoben, insbesondere keine Verfahrensrügen, soweit das Berufungsgericht Behauptungen des Klägers als nicht erwiesen angesehen hat oder ein Ursachenzusammen-hang zwischen Handlungen und Unterlassungen der Beklagten und dem behaupteten Schaden des Klägers verneint hat. Der Angriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht das neue Vorbringen des Klägers in der letzteh mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die Behörden der Beklagten hätten die bei ihnen entstandenen Vorgänge betreffend den vom Kläger gestellten Kreditantrag überhaupt nicht der Wohnungsbaukreditanstalt zur endgültigen Entscheidung Über den Antrag zugeleitet, ohne Beweisaufnahme sachlich negativ beschieden und - seine etwaige Erheblichkeit unterstellt - dieses neue Vorbringen in Anwendung des § 529 ZPO nicht zugelassen hat. Im einzelnen rügt die Revisions Es sei unzulässig, den Sachvortrag einer Partei im Urteil gleichzeitig materiell zu würdigen und nach § 529 ZPO als verspätet zu-rückzuweisen; auch eine bedingte Anwendung des § 529 ZPO sei nicht zulässig; der Vorwurf der groben Rachlässigkeit könne bei der hier gegebenen Sachlage nicht erhoben werden. Bei der sachlichen Prüfung habe das Berufungsgericht verkannt, daß die von ihm angenommene "Wahrscheinlichkeit” von (Tatsachen für eine Peststellung nicht ausreiche; darüber hinaus habe das Vordergericht in diesem Zusammenhang auch allgemein die Grundsätze der Behauptungs-und Beweislast verkannt. Bas ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, nach dem die Beklagte sämtliche in der Berufungsinstanz behaupteten Amtspflichtverletzungen bestritten hat. Nach alledem ist, da das neue Vorbringen der Beklagten in dem lotsten mündlichen Verhandlungstermin vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei nach § 529 ZPO'nicht zugelassen worden ist, die Revision des Klägers unbegründet* Sie mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO ‘zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
ZPOBerufungsgerichtVorbringenKreditantragBrKreditKläger

Volltext der Entscheidung

IJI_ZB_42/58	ä
Verkündet *	2383	022
am 15* Juni 1959 Fieser, Just.Ang« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen
 des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des^gufma^s Otto H
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter t Hechteanwalt Br
 gegen
vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1959 unter . Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundes-rieht ex Br. Weber, Br. Kreft, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Hecht erkannt*
Bis Bevision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des*Khmmergerichts in Berlin vom 2S. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
' Ber Kläger bat die Kosten des Bevisionsver-fahrens zu tragen*
' Von Beehts wegen
 
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Tatbestand!
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 Ber Kläger ist Eigentümer des in B00fe ß^ppatraße 4P, gelegenen Grundstücks. Bas auf diesem Grundstück befindliche Wohnhaus war durch Kriegseinwirkung erheblich beschädigt worden. Ber Kläger beantragte wiederholt zu dem Wiederaufbau die Gewährung öffentlicher Kredite bei Bienst-stellen der Beklagten. Br ist der Auffassung, daß bei der Bearbeitung dieser Anträge die Bediensteten der Beklagten schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt und ihm hierdurch Schaden zugefügt hätten. Aus diesem Grunde macht er Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
Bern Kläger wurde zunächst Anfang 1948 ein Barlehn von 38 000 BM bewilligt. Am 31. August 1949 stellte der Kläger einen weiteren Kreditantrag Uber 83 130,93 BM. Dieser Antrag wurde zunächst in die Bringlichkeitsstufe II, später jedoch in die Bringlichkeitsstufe I eingereiht. Ber Antrag wurde im Jahre 1930 nicht verbeschieden, da die zur Verfügung stehenden Kreditmittel schließlich erschöpft waren. Auch im Jahre 1951 wurde dem Kläger ein Kredit nicht zugeteilt. Im Jahre 1952 vexanlaßte die Beklagte eine zweimalige Änderung des Bauvorhabens des Klägers, ohne daß ein Kredit bewilligt wurde. Auch im Jahre 1953 erhielt der Kläger keinen Kredit. Im Januar 1954 erhob er erfolglos * eine Bienstaufsichtsbesohwerde.
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Ber Kläger hat vor getragen! Br habe zwar einen Anspruch auf Bewilligung eines Kredites nicht gehabt. Bie Bienst-stellen der Beklagten hätten aber fortgesetzt und gröblich gegen ihre Verpflichtung zu einer sachgemäßen Bearbeitung der Kreditanträge verstoßen. Die An träge seien säumig behandelt worden, auch monatelang verlegt gewesen« Es seien immer wieder neue Beanstandungen erhoben worden« Bie Sachbearbeiter der Beklagten hätten mehrfach erklärt, er könne mit der Bewilligung des Kredites in kurzer Zeit rechnen.
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Würden sie ihm rechtzeitig erklärt haben» daß sein Kreditantrag nicht durchdringen würde» so würde er sich die Kreditmittel hei einer Brauerei beschafft» den Wiederaufbau des zerstörten Wohnhauses durchgeführt und den weiteren Verfall des Hauses verhindert haben»
Der Kläger behauptet, ihm seien durch das pflichtwidrige Verhalten der Bediensteten der Beklagten erhebliche Schäden entstanden, insbesondere ein Mietausfall von 37 000 DM und ein Schaden durch weiteren Verfall des Hauses in Höhe von 85 000 EM; auch durch das weitere Ansteigen dex'Baukosten sei ihm ein Schaden entstanden«
Der Kläger verlangt mit seiner Klage von diesen Schäden einen feilbetrag von 6 500 Dil nebst 8 $ Zinsen seit Klage zus t el lung.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt Pflichtwidrigkeiten ihrer Bediensteten in Abrede und bestreitet die Entstehung eines Schadens des Klägers.
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers war vom Kammergericht zunächst durch Urteil vom 29. Märe 1955 zurückgewiesen worden» da ein Schadensersatzanspruch des Klägers schon im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BOB nicht bestehe. Auf die Be-vision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 13. Dezember 1956 - III ZB 99/55 - dieses erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen«
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In dem weiteren Berufungsver fahren hat der Kläger seinen Vortrag dahin ergänzt: Die Dienststellen der Beklagten hätten sich ihm gegenüber durch sachfremde Beweggründe leiten lassen; insbesondere seien die Sachbearbeiter des Bezirksamtes Tiergarten gegen ihn voreingenommen gewesen.*
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Seine Anträge seien jahrelang nicht beschieden worden; die Bearbeitung sei schuldhaft ungebührlich verzögert worden» Es sei für die Dienststellen der Beklagten ersichtlich gewesen, daß die Planungsbestitnmungen dem Bau-, voxhaben des Klägers und damit seinem Kreditantrag entgegengestanden hätten. Es sei deshalb ihre Amtspflicht gewesen, schon mit BUcksicht hierauf rechtzeitig die- Kreditanträge des Klägers abzulehnen. Amtspflichtwidrig sei auch, daß die Sachbearbeiter der Beklagten immer wieder dem Kläger die Bewilligung des Kredites als völlig sicher hingestellt hätten. Weiter liege eine Amtspflichtverletzung darin/ daß die Dienststellen der Beklagten dem Kläger nicht erlaubt hätten, wenigstens die 25^ der Baukosten betragenden Eigenmittel vor Bewilligung des Kredites zu verbauen und so den drohenden Verfall des Gebäudes aufzuhalten. Das Bezixks-amt	habe	in einem Falle auch insofern unsachge-
mäß gearbeitet, als es dem Hauptamt für Baulenkung die erforderlichen Kostenanschläge und die notwendige Befürwortung des BezirkBbürgermeisters nicht mitübersandt habe.
Die vom Bezirksamt	veranlaßt©	Umstellung	des
 Kreditantrages auf das sog. ”Subprograms^ sei nicht sach-- gemäß gewesen und habe die Erledigung der Anträge des Klägers verzögert. In dem in der letzten mündlichen Berufungs-*-Verhandlung am 28. Januar 1958 überreichten Schriftsatz vom 27. Januar 1958 hat der Kläger weiter neu behauptet; Die Dienststellen der Beklagten hätten es schuldhaft unterlassen, die Kreditanträge des Klägers Überhaupt der die Kredite endgültig bewilligenden Wohnungsbaukreditanstalt vor zulegen.
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Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz sämtliche vom Kläger behaupteten Amtspflichtverletzungen bestritten.
Das Kammergericht hat erneut die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Bevision verfolgt der Kläger seinen Klageanspxuoh weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.
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Auf Grund einer eingehenden - Beweisaufnahme 1st das Berufungsgericht zu folgenden Ergebnissen gekommen*
1.) Die Behauptung des Klägers, die Bediensteten der Beklagten hätten sich hei der Bearbeitung der Kreditanträge des Klägers von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen und den Kläger absichtlich benachteiligt, oder sie seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen, sei nicht bewiesen, im Gegenteil durch die Beweisaufnahme mindestens zu dem feil widerlegt.
2.) her Kläger habe - und das sei inzwischen unstreitig geworden - nicht nur einen Kreditantrag, sondern nacheinander eine ganze Beiher von Kreditanträgen gestellt. Biese hätten zwar insoweit miteinander in Verbindung gestanden, als sie sich auf dasselbe Grundstück bezogen hätten. Bas ändere jedoch nichts ah der Tatsache, daß es sich immer wieder um verschiedene Anträge mit- auf Anraten der Sachbearbeiter der Beklagten- geändertem Inhalt gehandelt habe. Ber jeweils gestellte Kreditantrag des Klägers sei aus bestimmten Gründen beanstandet worden, diese Beanstandungen seien mit dem Beauftragten' des Klägers, dem Archi-
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telcten	durchgesprochen'	worden,	und der Bean-
standung sei dadurch Bechnung getragen worden, daß anstelle des,bisher gestellten Kreditantrages nunmehr ein neuer Antrag eingereicht worden sei• Hieraus folge, daß der zunächst gestellte Antrag durch den jeweils neuen abgeänderten Kreditantrag ersetzt worden, also der frühere jeweils, überholt' und erledigt gewesen sei; das sei dem Kläger auch erkennbar gewesen.
Bs sei zwar von einer Amtspflicht ,der Beklagten auszugehen, gestellte Anträge innerhalb angemessener Exist zu
 bescheiden» Bei der hier gegebenen Sachlage liege jedoch darin? daß der jeweils gestellte Kreditantrag auf Grund der Beanstandungen nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt worden sei, keine Amtspflichtverletzung; das Verhalten der Bediensteten der Beklagten sei insoweit nicht nur nicht pflichtwidrig, sondern nach Lage der Sache durchaus angemessen gewesen.
3«) Die Zahl der vorliegenden Kreditanträge sei sehr groß gewesen und habe die zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel bei weitem überstiegen. Bei dieser Sachlage wäre den Interessen der Kreditsuchenden schlecht gedient gewesen, wenn ihre Anträge mit Hücksicht auf die Knappheit der für die Kreditgewährung vorhandenen Mittel sofort abgelehnt worden wären. Die Kr editsuchenden seien damals sogar daran interessiert gewesen, daß ihre Anträge so lange liegen blieben, bis möglicherweise Gelder für die Bewilligung des Kredites eingegangen seien. Die Bestimmungen für die Prüfung der Kreditanträge hätten sich im Laufe der Jahre wiederholt geändert, so daß entsprechend diesen geänderten Vorschriften jeweils eine Umstellung und Änderung der Anträge, denen bisher nicht entsprochen worden war oder mangels Mittel nicht entsprochen werden konnte, notwendig geworden sei, und demgemäß auch Beanstandungen hätten er-folgen müssen. Auch soweit durch Zeitablauf eine eingereichte Baugenehmigung erloschen sei, hätte die Vorlage einer neuen Baugenehmigung für den Kreditantrag von der Beklagten verlangt werden müssen. Weil es sich um die Verteilung von öffentlichen Mitteln handelte und die Nachfrage nach derartigen Krediten, die zur Verfügung stehenden Mittel * bei weitem überstieg, sei es Pflicht der Sachbearbeiter der Beklagten gewesen, bei der PrUfung der Kreditanträge und bei der Entscheidung über sie einen strengen Maßstab anzulegen. Die an den Kläger gestellten Anforderungen, insbesondere in bautechnischer Beziehung, ließen einen Ermessensmißbrauch gegenüber dem Kläger nicht erkennen«-’
Die Behauptung des Klägers, die seinen Kreditantrag betreffenden Akten seien einmal vier Wochen verlegt; gewesen und deshalb sei eine schuldhafte Verzögerung in der Bearbeitung eingetreten, sei nicht bewiesene Es könne auch nicht festgestellt werden, ob eine etwaige Verzögerung von vier Wochen für die Hichtbewilligung des Kredites ursächlich gewesen sei.
Unter diesen Umständen sei der Vorwurf einer schuldhaft verzögerlichen und schadenbringenden Behandlung der gestellten Anträge des Klägers unbegründet«.
4«.) Zwar wäre es eine Amtspflicht der Beklagten gewesen, den Kreditantrag des Klägers in dem Augenblick abzulehnen, in dem festgestanden habe, daß die Planung dem Bauvorhaben des Klägers entgegengestanden habe, z.B. wegen einer vorgesehenen Straßenerweiterung. Es habe aber keine Amtspflicht bestanden, Kreditanträge .schon deshalb endgültig abzulehnen, weil die Möglichkeit von Planungsmaßnahmen bestanden habe, die dem Bauvorhaben des Klägers zuwiderliefen. Denn die Planungsmaßnahmen hätten in häufig gewechselt, und wenn bestimmte Maßnahmen in vorbereitenden Planungsarbeiten niedergelegt gewesen seien, so habe damit noch keineswegs festgestanden,*daß diese Planung^ maßnahmen auch in die lat umgesetzt werden würden« Im Böhmen der Bewilligung von Krediten für den Wiederaufbau hätten auch die Planungsbehörden jeweils eingeschaltet werden müssen, und es sei deshalb richtig gewesen, wenn die weitere Entwicklung der Planungsmaßnahmen verfolgt und abgewartet worden sei, bevor eine endgültige Entscheidung über den Kreditantrag getroffen' worden 'sei.
5.) Soweit .der Kläger :;darin eine Amtspflicht Verletzung sehe, daß ihm nicht gestattet worden sei, wenigstens die vorhandenen 2% Eigenmittel im voraus zu verbauen,, hätten die Dienststellen der Beklagten pflichtgemäß gehandelt«
Denn es sei nach den?für die Bewilligung der sog. aario-
 
Mittel geltenden Bichtliniön und nach dem mit diesen verfolgten Zweck nicht zulässig gewesen, die'Verwendung der 25# Eigenmittel zu gestatten, bevor die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert war»
60) Die Behauptung des Klägers, ihm oder seinen Beauftragten seien bestimmte Zusicherungen über die Bewilligung des Kredits von Beamten der Beklagten gegeben worden, sei nicht bewiesen; es sei zwar möglich, daß die Sachbearbeiter der Beklagten wiederholt Hoffnungen und Erwartungen auf eine Kreditbewilligung zu dem Ausdruck gebracht hätten, auf keinen Fall jedoch bindende Zusicherungen«
7«) Es sei zwar richtig, daß einem Schreiben des Bezirksamtes fiergarten an den Senator für Bau-und Wohnungswesen in einem Falle die für die Kreditbewilligung erforderlichen Kostenanschläge und die Befürwortung des Bezirksstadtrates nicht beigefügt worden seien, und insoweit das Bezirksamt nicht korrekt gearbeitet habe. Biese Pflichtwidrigkeit sei jedoch für die Nichtbewilligung und die weitere Zurückstellung des Kreditantrages nicht-ursächlich gewesen,1 da dieser Antrag auf Grund neuer Auflagen des Planungsamtes hätte umgestellt und bis sum Eingang der neuen Unterlagen zurückgestellt werde» müsse»«
8o) Die Aufnahme des Kreditantrages des Klägers in das sog. "Subprogramm1* durch das Bezirksamt sei damals zunächst sachdienlich gewesen und habe einer den Bezirksämtern gegebenen Empfehlung entsprochen; im übrigen sei sie auch nicht gegen den Willen des-Klägers erfolgt, sondern mit seinem Beauftragten, dem Architekten
 ausdrücklich abgesproöhen worden.
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Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Beehtsfehler nicht erkennen. Soweit der Vorderrichter als Kollegialgericht einzelne Hand-
 
lungen und Maßnahmen oder Unterlassungen der Behörden der
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Beklagten als sach-und pflichtgemäß angesehen hat, würde zu demindest ein Verschulden der Beamten der Beklagten nicht bejaht werden können, ha übrigen hat die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts Angriffe im einzelnen nicht erhoben, insbesondere keine Verfahrensrügen, soweit das Berufungsgericht Behauptungen des Klägers als nicht erwiesen angesehen hat oder ein Ursachenzusammen-hang zwischen Handlungen und Unterlassungen der Beklagten und dem behaupteten Schaden des Klägers verneint hat.
XI.
Der Angriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht das neue Vorbringen des Klägers in der letzteh mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die Behörden der Beklagten hätten die bei ihnen entstandenen Vorgänge betreffend den vom Kläger gestellten Kreditantrag überhaupt nicht der Wohnungsbaukreditanstalt zur endgültigen Entscheidung Über den Antrag zugeleitet, ohne Beweisaufnahme sachlich negativ beschieden und - seine etwaige Erheblichkeit unterstellt - dieses neue Vorbringen in Anwendung des § 529 ZPO nicht zugelassen hat. Im einzelnen rügt die Revisions Es sei unzulässig, den Sachvortrag einer Partei im Urteil gleichzeitig materiell zu würdigen und nach § 529 ZPO als verspätet zu-rückzuweisen; auch eine bedingte Anwendung des § 529 ZPO sei nicht zulässig; der Vorwurf der groben Rachlässigkeit könne bei der hier gegebenen Sachlage nicht erhoben werden. Bei der sachlichen Prüfung habe das Berufungsgericht verkannt, daß die von ihm angenommene "Wahrscheinlichkeit” von (Tatsachen für eine Peststellung nicht ausreiche; darüber hinaus habe das Vordergericht in diesem Zusammenhang auch allgemein die Grundsätze der Behauptungs-und Beweislast verkannt. i

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 Diese Bügen können das Berufungsurteil in seinem Ergebnis nicht zu Ball bringen.
Es ist zwar richtig, daß in der Bechtslehre und Rechtsprechung die Nichtzulassung eines Vorbringens nach § 529 ZPO und seine gleichzeitige sachliche Prüfung grundsätzlich als unzulässig angesehen werden (BGZ 162, 282, 291; Stein-’Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 529 III 1 d a.E.; Wieczorek ZPO § 529 C VI); jedoch wird für möglich gehalten, in diesem Pall die Ausführungen zur sachlichen Würdigung des Vorbringens als nicht geschrieben anzusehen, weil sonst die fragweite des Urteils unklar wäre (so BO im BG-Nach-schlagewerk Hr .65 zu § 529 ZPO n.P*).
Hier ergibt nun der Zusammenhang der Urteilsgrüride, daß das Berufungsgericht das neue Vorbringen des Klägers überhaupt nicht abschließend sachlichrechtlich geprüft hat, weil es dieses Vorbringen in Anwendung des § 529 ZPO nicht zugelassen hat. Pür dievrechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht ist also von der Nichtzulassung dieses neuen Vorbringens durch das Oberlande sgericht nach § 529 ZPO auszugehen; diese ist aber in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar.
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In dieser Beziehung kann -nicht gesagt werden, der Begriff der groben Nachlässigkeit sei verkannt, wenn das Berufungsgericht ausführ^,'der Rechtsstreit schwebe (zur Zeit des Erlasses dss,;Berufungsurteils) seit viereinhalb Jahren und der Kläger hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die betreffenden'Behauptungen schon vor Jahren aufstellen können und nicht erst im letzten Verhandlungstermin
 des Beruf ungsverfahrens, zu demal die grobe Nachlässigkeit gesetzlich vermutet wird und ihr Pehlen vom Kläger widerlegt werden muß (BGH HJW 1951' S.358, 359). Auch der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt vertretene Gesichtspunkt, eine Verzögerung des Rechtsstreits könne im
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- II -
Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß § 272 b ZPO Zeugen zu der mündlichen Berufungsverhandlung bereitzustellen, entfallen (vgl. IM Hr. 2 und Nr. 3 zu § 272 b ZPO * Nr. 9 und Nr. 13 zu § 529 ZPO), greift hier nicht durch, da die neuen Behauptungen (mit Beweisantxitt) erst in der letzten mündlichen Verhandlung selbst auf gestellt und nicht vorher sehriftsätzlich angekündigt worden sind. Weiterhin fehlt es auch nicht ah der Feststellung, daß dieses neue Vorbringen bestritten geblieben ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke aaO § 529 III 6). Bas ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, nach dem die Beklagte sämtliche in der Berufungsinstanz behaupteten Amtspflichtverletzungen bestritten hat. War aber das neue Vorbringen bestritten, so konnte - seine Erheblichkeit unterstellt - auch nicht ohne Beweisaufnahme sachlich entschieden werden, so daß der Gesichtspunkt, die Möglichkeit einer sofortigen sachlichen Entscheidung lasse die Annahme einer "Verzögerung" nicht zu (BGZ 162, 282, 291), hier ebenfalls nicht Platz greifen kann*
- 12
Nach alledem ist, da das neue Vorbringen der Beklagten in dem lotsten mündlichen Verhandlungstermin vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei nach § 529 ZPO'nicht zugelassen worden ist, die Revision des Klägers unbegründet* Sie mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO ‘zurückgewiesen werden.
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Dr* Geiger	BB	Br*	Weber	und Br. Hußla sind be-
urlaubt und ortsabwesend* sie können deshalb nicht unterschreiben*
Br. Beyer	Br.	Geiger
 Br. Kreft