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BGH

Gericht: BGH

Im Juni 1951 übersandte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Köln dem dortigen Generalstaatsanwalt eine Anzeige der Schwester des Klägers gegen diesen mit dem Bemerken, daß sich aus dieser Anzeige der Verdacht von Verstößen gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Hechtsberatung vom 13» Dezember 1935 (RGBl I 1478) ergebe und unter Hinweis darauf, daß der Kläger noch nicht entnazifiziert und daher nach der Kontrollratsdirektive Nr. 24 nicht befugt sei, seinen Hechtsanwaltsberuf auszuüben. 1) In seinem ersten Revisionsurteil vom 8• März 1956 hat der Senat ausgeführt, daß der Staatsanwaltschaft die Amtspflicht zur ordnungsmäßigen Führung ihres Amtes auch dem Beschuldigten gegenüber obliegt und daß die schuldhafte Verletzung berechtigter Interessen des Beschuldigten zu Amtshaftungsähsprüchen führen kann. Er hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß in der Einleitung und der Durchführung des Ermittlungsverfahrens schuldhafte AmtspflichtVerletzungen nicht lägen, Br hat aber für erforderlich erklärt, zu prüfen, ob sich die Entschließung des Oberstaatsanwaltes, das Verfahren trotz des Abschlusses der Ermittlungen des Sachbearbeiters nicht einzustellen, als eine schuldhafte Verletzung seiner dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht darstelle• a) Im einzelnen hat der Senat dabei dem Berufungsgericht aufgegeben, zu prüfen, ob etwa eine nicht vertretbare Verzögerung des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens dadurch eingetreten sei, daß der Oberstaatsanwalt in der schuldhaft irrigen Ännahme, es bedürfe einer Genehmigung der Besätzungsmächtzur Verfolgung von Verstoßen gegen die Kontrollratsdirektlve Är> 24, eine solche Genehmigung über das justizministerium eingeholt habe, wie der Kläger behauptet ;hat. b) Der Sehit hatte weiter dem Berufungsgericht aufgegeben, zu prüfen, ob das Ehrengerichtsverfahren dieselben Vorwürfe betraf, wie däs stafctsanwaltschaft-liche Ermittlungsverfahren und ob damit gerechnet werden dürfte jdaß^ Ermittlungen im Ehrengerichtsverfahren zu einer anderen Beurteilung des von der Staatsanwaltschaft untersuchten Sachverhaltes führen konnten. Das Berufungsgericht; hat .nunmehr festgestellt, daß auch hinsichtlich des Vorwurfes der unbefugten Ausübung der Rechtsanwaitstatigkeit des Klägers im schon anhängigen Ehrengerichtsverfahren weiter ermittelt werden sollte .und auch tatsächlich ermittelt wofdeil ist.,-'^d---d«6'- Generalstaatsanwalts an das Justizministerium vom 29» September 1952 sein« In diesem sei darüber nichts enthalten, daß noch weitere Ermittlungen für notwendig gehalten würden und im Ehrengerichtsverfahren durchgeführt werden sollten. Indessen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts* richtig ist, daß bei der Entschließung der Staatsanwaltschaft, vorläufig keine Anklage .zu erheben, die Erwägung mitspielte, im Ehrengerichtsverfahren könnten weitere Ermittlungen hinsichtlich der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers neues Belastungsmaterial ergeben. 2) Das Berufungsgericht findet die Rechtfertigung für die Abstandnahme von der Erhebung einer Anklage wie von einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens vielmehr in "Qpportunitätserwägungen^ der Staatsanwaltschaft, die es auf Grund der Blattsammlung des Justizministeriums - mit Recht - als maßgebend für deren Verhalten ansieht. Es befaßt sich aber mit dem in jenem Schriftsatz unmittelbar vorausgehenden Antrag des Klägers, dieselben beiden Beamten der Staatsanwaltschaft darüber zu vernehmen, daß deshalb keine Klage erhoben worden sei, weil man dem Kläger nicht die Möglichkeit haben geben wollen, seine Klienten zurückzugewinnen und damit gewissermaßen die Staatsanwaltschaft bloßzustellen. Das Berufungsgericht ist auf den Antrag, die beiden Beamten der Staatsanwaltschaft als Zeugen zu vernehmen, deshalb nicht eingegangen, weil der Kläger mit seinem Beweisantrag die Absicht verfolge, diese Beamten “auszuforschen”. Durch diese Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in ausreichender «eise mit den Behauptungen des Klägers über die Gründe für die Nichterhebung einer Anklage auseinander. Diese Voraussetzung war hier hinsichtlich von Verstößen gegen die Kontrollratsdirektive Hr. 24 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an sich gegeben und der Oberstaatsanwalt hatte die Srhebung einer Anklage auch beabsichtigt. wohl in der Lage gewesen, Indessen hat die Staatsanwaltschaft - was der Gesetzgeber nur dutfch das "Kann” angedeutet hafc - die Prüfung, ob nach § 153 Abs« 2 StPO einzustellen sei, auch unter dem Gesichtspunkt zu vollziehen, ob nicht^ etwa ein beachtlicher Gesichtspunkt öffentlichen Interesses die Klageerhebung gebietet (vgl, Eberhard Schmidts Lehrkommentar zur StPO Teil I Nr, 329, Teil II § 153 Erl. Io f; Löwe/Rosenberg StPO 2o. Danach war die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach 5 153 Abs. 2 StPO für den Pall ins Auge gefaßt, daß der Kläger im Ehrengerichtsverfahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen würde, womit der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium rechneten. Die im zweiten Berufungsverfahren beigezogenen und vom Berufungsgericht* seiner Beurteilung zugrundegelegten Akten ergeben somit, daß sachliche Erwägungen zur Abstandnahme von der Anklageerhebung und zur Hinauszögerung der Entschließung wegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt haben. bb) Das gilt auch für den Pall, daß die Strafvollzugsbehörde nicht »ur im Hinblick auf § 153 Abs« 2 StPO von der Anklageerhebung abgesehen hat - wovon' in der BlaktSammlung des Justizministeriums die Hede ist -sondern auch auf Grund § 154 StPO, wovon das Berufungsgericht sprichtv Auch die Vorschrift in § 154 StPO stellt eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips dar. Daß eine Anklageerhebung wegen Verstoßes gegen die Militärregierungsdirektive Kr«*24 nur zu einer Strafe führen könnte, die neben der Strafe nicht ins Gewicht fallen würde, die der Kläger zu erwarten hätte, wenn sich die im Ehrengerichtsverfahren erhobenen Vorwürfe als begründet erwiesen, durfte die Staatsanwaltschaft unbedenklich annehmen; denn dem Kläger wurde in der im Ehrengerichtsverfahren eingereichten Anklageschrift vorgeworfen, er habe einen Gauleiterbefehl zur Tötung von Gefangenen weitergeleitet und dessen Ausführung durch Drohungen zu erzwingen *versucht« 1) Im zweiten Berufungsverfahren hat der Klager seine Klage zusätzlich darauf gestützt, daß das Ermittlungsverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17* Juli 1954 (BG31 I 2o3) eingestellt worden sei und nicht mangels Vorliegen einer strafbaren Handlung und daß die Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erst im Dezember 1956 erfolgt sei. a) Dem hat das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß angesichts der 13 Fälle hinreichenden Tatverdachtes der Zuwiderh&ndluhdlung gegen die Kontrollratsdirektive Hr. 24 eine Einstellung nach $ b) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch das Straffreiheitsgesetz von 1954 unmittelbar selbst erfolgt sei und demgemäß nach Aufhebung der Wirksamkeit der Kontrollratsdirektive Nr. 24 für eine - Konstitutive -Einstellung durch die Staatsanwaltschaft wegen Wegfalles der Strafbestimmungen keim Raum mehr gewesen sei. Dezember 1956 und nicht alsbald nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes von 1954 ergangen sei, denn der Kläger habe kein Recht auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gehabt, um seine angebliche Unschuld darzutun. Der Kläger habe aber selbst einräumen müssen, daß ihm ein Beschluß über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf G:*und des Straffreitsgesetzes nicht habe von Nutzen 2) Der Kläger hat schließlich geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft hätte ihm wenigstensmitteilen müssen, daß sie nur einen Verstoß gegen Vorschriften der Besatzungsmächte für gegeben erachte. Dem hält das Berufungsgericht entgegen, daß der Kläger durch den Bescheid des Oberstaatsanwalts vom 2. Juli 1952 darüber unterrichtet worden sei,d8ß die Staatsanwaltschaft Verstöße ge.^en Strafbestimmungen der Besatzungsmacht für gegeben erachte und deshalb das Verfahren nicht einsteilen könne, so daß cer Kläger von diesem Bescheid in seinem Sinn hätte Gebrauch machen können, wenn er sich davon ebwas versprochen habe. Unter Hinweis auf § 299 ZPO rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auf den gesamten Inhalt der von ihm beigezogenen Personalakten des Klägers Bezug genommen habe, obwohl das Justizministerium bei Vorlegung der Akten verboten habe, dem Kläger Bl. 75 bis 9o dieser Akten direkt oder indirekt bekannt zu geben. Aus den zu Beweiszwecken beigezogenen Personalakten des Klägers sind die Blätter 75 bis 9o vom Berufungsgericht entnommen und an das Justizministerium zurückgeschickt worden, bevor diese Akten den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien zugänglich gemacht wurden und bevor sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Da das Berufungsgericht den im ersten Revisionsurteil erhobenen Bedenken ge*en die Klagabweisung nachgegangen ist und diese durch neue, im ersten Revisionsverfahren noch nicht bekannte Tatsachen hinsichtlich der Beweggründe der Staatsanwaltschaft für ihr Verhalten ausgjräumt worden sind, und da ferner das, was der Kläger im zweiten Berufungsverfahren neu vorgebracht hat, wie dargelegt, nicht geeignet ist, seiner Klage zu dem -rfolg zu verhelfen und da schließlich die Verfahrensriigen der Revision sich als unbegründet erwiesen haben, ist die Revision des Klägers zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,

Zitierte Normen: § 154 StPO § 299 ZPO
AkteGrundErmittlungsverfahrensStPOBerufungsgerichtStaatsanwaltschaftEinstellungKlägerErmittlungsverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

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III *ZR 47/57
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Verkündet laut Protokoll am 29 o 23ai 1958 Sattler, ap„ Justizassistent als Urkundsbeamter der ' Geschäftsstelle
2358 031
des beeilt
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
. Josef Straße
 Klägers, Berufungsklägers* und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HU
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch d3n Generalstaatsanwalt in Köln,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklageen,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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hat der III«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger- > sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Ir. Weber, Dr. Beyer und Dr. Eußla
 für Recht ei*kannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Gberlandesgarichts in Köln vom 7. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist seit 1931 Rechtsanwalt in	Er
 war in führender Stellung in der NSDAP tätig* Bis 195o befand er sich in Haft* Im Entnazifizierungsverfahren wurde er mit Wirkung vom 2o. September 1951 in Kategorie III ohne Berufsbeschrän^.ung eingestuft. Im Oktober 1951 nahm er seine Anweltstätigkeit wieder auf*
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Im Juni 1951 übersandte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Köln dem dortigen Generalstaatsanwalt eine Anzeige der Schwester des Klägers gegen diesen mit dem Bemerken, daß sich aus dieser Anzeige der Verdacht von Verstößen gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Hechtsberatung vom 13» Dezember 1935 (RGBl I 1478) ergebe und unter Hinweis darauf, daß der Kläger noch nicht entnazifiziert und daher nach der Kontrollratsdirektive Nr. 24 nicht befugt sei, seinen Hechtsanwaltsberuf auszuüben.
Die Staatsanwaltschaft in Köln leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Verlauf beim Kläger eine Hausdurchsuchung vorgenommen und zahlreiche Zeugen über den Umfang der Rechtsberatungstätigkeit des Klägers vernommen wurden. Der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft kam zu dem Ergebnis, daß ein Verstoß gegen das Rechts-beratungsmißbrauchgesefcz nicht vorliege. Die von ihm vorgeschlagene Einstellung des Ermittlungsverfahrens unterblieb aber auf Weisung seines Vorgesetzten. Als der Kläger um eine begründete Einstellungsverfügung bat, antwortete ihm der Oberstaatsanwalt mit Schreiben vom 2. Juli 1952, es liege nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen Strafbestimmungen der Besatzungsmächte vor. Er werde die
 
Ermittlungsakten dem zuständigen Gericht der Kontrollkommission zu dem weiteren Befinden vorlegen.
Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens könne von ihm aus nicht erfolgen. Er habe die Akten zunächst dem Generalstaatsanwalt in Köln zu dem bei diesem anhängigen Ehrengerichtsverfahren gegen den Kläger vorgelegt.
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Der Kläger erblickt in der Einleitung, in der Art der Durchführung und in der Nichtbeendigung des Ermittlungsverfahrens schuldhafte Amtspflichtver-letzungen der beteiligten Beamten* Das Ermittlungsverfahren mit seinen wiederholten zeitraubenden Vernehmungen von Zeugen aus seiner Anwaltskiientel habe diese verärgert und seiner Praxis teilweise entfremdet. Durch Vorenthaltung eines begründeten Einsteilungsbeschlusses sei es ihm unmöglich gemacht worden, die "abtrünnigen" Klienten von seiner Unschuld zu überzeugen und sie für seine Praxis zurückzugewinnen* Er hat beantragt, das beklagte Land aus Amtshaftung
 zur Zahlung eines [Teilbetrages von 200 DM zu
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verurteilen.
- Das Landgericht hat dem Antrag des beklagten Landes stattgebend die Klage abgewiesen, weil schuldhafte Amtspflichtverletzungen nicht vorlägen. Das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat mit Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 113/54 r BGHZ 2o, 178 aufgehoben. Nach erneuter Verhandlung hat das; Berufungsgericht in seinem zweiten Urteil die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederum zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision,xmit der der Kläger seinen Klagansprüch weiter verfolgt. Das beklagte Land bittet, die Revision zuruckzuweisen.
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Entgeheidungsgründe:
•'I.
1) In seinem ersten Revisionsurteil vom 8• März 1956 hat der Senat ausgeführt, daß der Staatsanwaltschaft die Amtspflicht zur ordnungsmäßigen Führung ihres Amtes auch dem Beschuldigten gegenüber obliegt und daß die schuldhafte Verletzung berechtigter Interessen des Beschuldigten zu Amtshaftungsähsprüchen führen kann. Er hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß in der Einleitung und der Durchführung des Ermittlungsverfahrens schuldhafte AmtspflichtVerletzungen nicht lägen, Br hat aber für erforderlich erklärt, zu prüfen, ob sich die Entschließung des Oberstaatsanwaltes, das Verfahren trotz des Abschlusses der Ermittlungen des Sachbearbeiters nicht einzustellen, als eine schuldhafte Verletzung seiner dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht darstelle•
a) Im einzelnen hat der Senat dabei dem Berufungsgericht aufgegeben, zu prüfen, ob etwa eine nicht vertretbare Verzögerung des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens dadurch eingetreten sei, daß der Oberstaatsanwalt in der schuldhaft irrigen Ännahme, es bedürfe einer Genehmigung der Besätzungsmächtzur Verfolgung von Verstoßen gegen die Kontrollratsdirektlve Är> 24, eine solche Genehmigung über das justizministerium eingeholt habe, wie der Kläger behauptet ;hat. Das Berufungsgericht hat nunmehr - von der Revision unangefochten - fest-gestellt, daß die Staatsanwaltschaft die Akten nicht an die Besatzungsmacht gesandt\mä-deren Genehmigung zur Strafverfolgung nicht erbeten häf, so daß ihre irrige Auffassung, es bedürfe einer aoldhän Genehmigung,
 
sich für den Klüger nicht nachteilig ausgewirkt hat» Damit ist eins der Bedenken, die der Senat im ersten Revisionsurteil erhöhen hatte, ausgeräumt.
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b) Der Sehit hatte weiter dem Berufungsgericht aufgegeben, zu prüfen, ob das Ehrengerichtsverfahren dieselben Vorwürfe betraf, wie däs stafctsanwaltschaft-liche Ermittlungsverfahren und ob damit gerechnet werden dürfte jdaß^ Ermittlungen im Ehrengerichtsverfahren zu einer anderen Beurteilung des von der Staatsanwaltschaft untersuchten Sachverhaltes führen konnten.
Dabei, sollte geprüft werden, oh es nicht geboten war, das staatsänwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bevorzugt zu behandeln«• ;
Das Berufungsgericht; hat .nunmehr festgestellt, daß auch hinsichtlich des Vorwurfes der unbefugten Ausübung der Rechtsanwaitstatigkeit des Klägers im schon anhängigen Ehrengerichtsverfahren weiter ermittelt werden sollte .und auch tatsächlich ermittelt
 wofdeil ist.,-'^d---d«6'- bezüglich dieses Vorwurfes das Ehrengericht^	erst	am	14."	November	19	53
(nach § 154 St BO e Ingens teilt worden‘ist, weil dieser Vorwurf im Verhältnis zu anderen weit schwerer wiegendenVoi^tirfeh; verhälthismäßig:.geringfügig erschien.
Die Revisi-on macht demgegenüber unter Bezugnahme auf : § 586 2PÖ geltend, die vom Berufungsgericht in Bezug genommene** ^ktenj:: insbesondere die Blattsammlung des = Justizmih^^	nichts für die	Richtig-
keit dieser.Berufuhgeurteils. Maßgebend für ;diä Bearteilungi def O-fünde;, dis zur Nichterhebung der Anklage undzur Nichteinstellung des Ermittlungsverfahrens	düffe	das	Schreiben	des
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Generalstaatsanwalts an das Justizministerium vom 29» September 1952 sein« In diesem sei darüber nichts enthalten, daß noch weitere Ermittlungen für notwendig gehalten würden und im Ehrengerichtsverfahren durchgeführt werden sollten.
Es 1st richtig, daß die vom Berufungsgericht angezogenen Aktenstellen keinen Anhalt für die Annahme ergeben, die Einstellung des Staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsverfahrens sei unterblieben, weil man noch weitere Ermittlungen über die RechtsanwaltStätigkeit des Klägers für erforderlich gehalten hätte und deren Durchführung im Ermittlungsverfahren habe abwarten wollen» Sollten aber etwa solche Erwägungen doch für die Kichteinstaliung des Ermittlungsverfahrens maßgeblich gewesen sein, so würde - nebenbei bemerkt - den beteiligten Beamten der Staatsanwaltschaft daraus jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden können; denn das Berufungsgericht ist als Kollegialgericht bei der ihm im ersten Revisionsurteil aufgegebenen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Staatsanwaltschaft im gegebenen falle berechtigten Anlaß hatte, von der Regel des § 82 Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone abzuweichen, wonach das StaatsanwaltSchaftliehe Ermittlungsverfahren den Vorzug vor dem Bhrengerichts-yerfahrän verdient. .
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Indessen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts* richtig ist, daß bei der Entschließung der Staatsanwaltschaft, vorläufig keine Anklage .zu erheben, die Erwägung mitspielte, im Ehrengerichtsverfahren könnten weitere Ermittlungen hinsichtlich der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers neues Belastungsmaterial ergeben. Denn das Berufungsgericht
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sieht eine Rechtfertigung für das Verhalten der Staatsanwaltschaft nicht allein in einer solchen Erwägung, wie sich aus folgendem ergibt«
2) Das Berufungsgericht findet die Rechtfertigung für die Abstandnahme von der Erhebung einer Anklage wie von einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens vielmehr in "Qpportunitätserwägungen^ der Staatsanwaltschaft, die es auf Grund der Blattsammlung des Justizministeriums - mit Recht - als maßgebend für deren Verhalten ansieht. Es geht dahei auf Grund dieser Aktenunterlagen von folgendem Sachverhalt aus:

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft habe in 13 Fällen hinreichenden Tatverdacht für Verstöße gegen die Kontrollratsdirektive Nr. 24 ergeben. Eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes sei daher ausgeschieden. Allenfalls wäre eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 oder § 154 StPO in Frage gekommen. Anklage zu erheben sei der Staatsanwaltschaft nicht zweckmäßig erschienen, weil die Strafverfolgung wegen eines Verstoßes gegen Straf-bestiflamuhgen der Besatzungsmächte in einem so späten Zeitpunkt, als die Anerkennung der deutschen Souveränität bevörgestanden habe, in der Öffentlichkeit kaum verständen worden wäre. Die Staatsanwaltschaft sei an entscheidender Stelle andererseits entschlossen gewesen, die Verstöße gegen die: Kontrollratsdirektive Nr'. 24, nur dann durch eine EinstfllungsveffUgung.nach § 154 StPO zu erledigen, wenn sich herausstellen sollte, daß der Kläger im Ehrengerichtsverfahren - und u.TL
auch in einem späteren Strafverfahren - wegen weit
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schwerer wiegencbiv.Vorwürfe zur Verantwortung gezogen

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werden könnte. Anderenfalls habe sich die Staatsanwaltschaft "die Tür offen halten wollen", Es habe hier ein Ausnahmefall Vorgelegen, dessen Berücksichtigung das erste Revisionsurteil gestattet habe.
Die Revision macht demgegenüber geltend, nach dem "Iiegalitätsprinzip" sei es unzulässig, mit Rücksicht auf die Stimmung der Öffentlichkeit ein Verfahren liegen zu lassen, um es später zu günstigerer Zeit durchzuführen oder nach § 153 StPO "aus evt. erwarteten Gründen wegen mangelnden öffentlichen Interesses" einzustellen, Der Kläger habe ausdrücklich unter, Beweis gestellt, daß man befürchtet habe, im Palle einer Anklage Wörde Freisprechung erfolgen.
Aus solchem Grund dürfe nach den heutigen Rechtsstaatsprinzipien der ordnuhgsmäßige Abschluß eines Verfahrens niphtauf unbestItftmte Zeit hinausgeschoben .werden. Der Kläger sei äü einet endgültigen Entscheidung über das staätsanw^itschaftliche E r mittlungsverfahren Und ah einer Entscheidung des Gerichtes interest	Gerade diese Ent-
scheidung des Gerichtes habe die Staatsanwaltschaft bei deh gegebenen Zeitverhältnisses für unzweckmäßig gehalten, Diese? Gesichtspunkt; hätte bei ordnungsmäßiger Amtsfghr^	auspeheiden	müssen,
a) Ulfas zunächst['äi'e.^yon::€^T Revision in diesem Zusammenhang erwähnte,im Schriftsatz des Klägers vom 9* Januar; 1957- in das Zeugnis des Staatsanwalts
 und Oberstaatsanwalts	gestellte
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Behauptung deä Klägern anlagt,, es sei zwischen den beteiligten Staatsanwälten' erörtert worden* daß im Palle einer Änklageerhebung mit Freisprechung gerechnet werden
 
müsse, so setzt sich das Berufungsgericht mit dieser Behauptung zwar nicht ausdrücklich auseinander. Es befaßt sich aber mit dem in jenem Schriftsatz unmittelbar vorausgehenden Antrag des Klägers, dieselben beiden Beamten der Staatsanwaltschaft darüber zu vernehmen, daß deshalb keine Klage erhoben worden sei, weil man dem Kläger nicht die Möglichkeit haben geben wollen, seine Klienten zurückzugewinnen und damit gewissermaßen die Staatsanwaltschaft bloßzustellen. Beide Behauptungen liegen ganz in derselben Richtung. Beide Male soll die Präge der Anklageerhebung erörtert worden sein. Sine “Bloßstellung der Staatsanwaltschaft” hätte nur durch einen Freispruch erfolgen können. Die zweite .Behauptung enthält also nichts wesentlich anderes als die erste, brauchte also nicht ausdrücklich im Urteil erörtert zu werden. Das Berufungsgericht ist auf den Antrag, die beiden Beamten der Staatsanwaltschaft als Zeugen zu vernehmen, deshalb nicht eingegangen, weil der Kläger mit seinem Beweisantrag die Absicht verfolge, diese Beamten “auszuforschen”. Im übrigen behaupte der Kläger
 nur, daß Unsachliches "erörtert” worden sei, nicht aber,
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daß unsachliche Motive tatsächlich als Richtschnur für das Handeln der Staatsanwaltschaft gedient hätten. Durch diese Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in ausreichender «eise mit den Behauptungen des Klägers über die Gründe für die Nichterhebung einer Anklage auseinander. Ein Verstoß gegen die Vorschrift in 5 286 ZPO, wie ihn die Revision offenbar rügen will, «liegt somit nicht vor.
b) In seinem ersten Revisionsurteil hat der Senat das Abwarten der Ergebnisse des Ehrengerichtsverfahrens vor Entschließung über Klageerhebung oder Einstellung
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des ErmißtlungsVerfahrens nicht schlechthin als amtspflichtwidrig erklärt, vielmehr nur gefordert, daß aufgeklärt werde, ob das Verhalten der Staatsanwaltschaft mit sachlichen Erwägungen zu rechtfertigen sei.
Was nun die Frage anlagt, ob die Strafverfolgungshehörde die Anklageerhebung wegen Verstoßes gegen Vorschriften der Besatzjngsmächte im Hinblick auf die öffentliche Meinung als "nicht opportun" ansehen durfte, so ist folgendes auszuführen.
aa) Die Staatsanwaltschaft ist - soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist - verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Legalitätsprinzip - 2 152 Abs. 2 StPO). Daraus ergibt sich, daß sie grundsätzlich Anklage erheben muß, wenn die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (3 17o Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzung war hier hinsichtlich von Verstößen gegen die Kontrollratsdirektive Hr. 24 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an sich gegeben und der Oberstaatsanwalt hatte die Srhebung einer Anklage auch beabsichtigt. Das Legalitätsprinzip ist aber durchbrochen durch die gesetzlichen Ausnahmen in §§ 153 ff StPO (BGHSt 2, 325, 327).
Hier kam einmal die Vorschrift in § 153 Abs. 2 StPO in Betracht, wonach die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen mit Zustimmung des Amtsrichters von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen kann, wenn die Schuld des Paters gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Diese beiden Voraussetzungen zu beurteilen, wäre die Staatsanwaltschaft bei Abschluß ihrer Ermittlungen
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wohl in der Lage gewesen, Indessen hat die Staatsanwaltschaft - was der Gesetzgeber nur dutfch das "Kann” angedeutet hafc - die Prüfung, ob nach § 153 Abs« 2 StPO einzustellen sei, auch unter dem Gesichtspunkt zu vollziehen, ob nicht^ etwa ein beachtlicher Gesichtspunkt öffentlichen Interesses die Klageerhebung gebietet (vgl, Eberhard Schmidts Lehrkommentar zur StPO Teil I Nr, 329, Teil II § 153 Erl. Io f; Löwe/Rosenberg StPO 2o. Aufl. § 153 Nr, 8; KMR StPO 4, Aufl« § 153 A am. 1).
Die Beantwortung der Präge, ob daa öffentliche Interesse die Strafverfolgung des Klägers wegen, unbefugter Rechtsanwaltstätigkeit auf Grund von Vorschriften der Besatzungsmacht noch gebietfe , wollte die Strafvollzugsbehörde vom Ausgang des Ehrengerichtsverfahrens abhängig machen. Das ergibt sich aus dem Bericht des Generalstaatsanwalts an den Justizminister vom 29«
September 1952 und den Verfügungen des Justizministers vom 2o. Oktober 1952 in der Blattsammlung des Justizministeriums. Danach war die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach 5 153 Abs. 2 StPO für den Pall ins Auge gefaßt, daß der Kläger im Ehrengerichtsverfahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen würde, womit der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium rechneten.
Die im zweiten Berufungsverfahren beigezogenen und vom Berufungsgericht* seiner Beurteilung zugrundegelegten Akten ergeben somit, daß sachliche Erwägungen zur Abstandnahme von der Anklageerhebung und zur Hinauszögerung der Entschließung wegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt haben. Dann aber ist es gerechtfertig* daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung in dieser Beziehung verneint hat.
bb) Das gilt auch für den Pall, daß die Strafvollzugsbehörde nicht »ur im Hinblick auf § 153 Abs« 2 StPO von der Anklageerhebung abgesehen hat - wovon' in der BlaktSammlung des Justizministeriums die Hede ist -sondern auch auf Grund § 154 StPO, wovon das Berufungsgericht sprichtv Auch die Vorschrift in § 154 StPO stellt eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips dar. Daß eine Anklageerhebung wegen Verstoßes gegen die Militärregierungsdirektive Kr«*24 nur zu einer Strafe führen könnte, die neben der Strafe nicht ins Gewicht fallen würde, die der Kläger zu erwarten hätte, wenn sich die im Ehrengerichtsverfahren erhobenen Vorwürfe als begründet erwiesen, durfte die Staatsanwaltschaft unbedenklich annehmen; denn dem Kläger wurde in der im Ehrengerichtsverfahren eingereichten Anklageschrift vorgeworfen, er habe einen Gauleiterbefehl zur Tötung von Gefangenen weitergeleitet und dessen Ausführung durch Drohungen zu erzwingen *versucht«
II.
1) Im zweiten Berufungsverfahren hat der Klager seine Klage zusätzlich darauf gestützt, daß das Ermittlungsverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17* Juli 1954 (BG31 I 2o3) eingestellt worden sei und nicht mangels Vorliegen einer strafbaren Handlung und daß die Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erst im Dezember 1956 erfolgt sei.
a) Dem hat das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß angesichts der 13 Fälle hinreichenden Tatverdachtes der Zuwiderh&ndluhdlung gegen die Kontrollratsdirektive Hr. 24 eine Einstellung nach $
17o Abs. 2 StPO nicht in Frage gekommen sei, weil
 
die Kontrollratsdirektive Nr. 24 bis zur Aufhebung ihrer Wirksamkeit im Jahre 1955 gegolten habe (AliKGes Nr. A - 37 vom 5. Mai 1955 ABI. AHK 1955 Nr. 126 S.
3267 i.V. mit der Bekanntmachung vom 5o Mai 1955 BGBl II S. 628, wonach die Kontrollratsdirektive Nr. 24 am 5. Mai 1955 - nicht wie das Berufungsgericht meint 8m 25. März 1955 - ihre Wirksamkeit verloren hat, vgl.
BGBl II, 213).
b) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch das Straffreiheitsgesetz von 1954 unmittelbar selbst erfolgt sei und demgemäß nach Aufhebung der Wirksamkeit der Kontrollratsdirektive Nr. 24 für eine - Konstitutive -Einstellung durch die Staatsanwaltschaft wegen Wegfalles der Strafbestimmungen keim Raum mehr gewesen sei.
Der Kläger könne, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch keine Rechte daraus herleiten, daß die Einstellungsverfügung,der Staatsanwaltschaft erst am 14. Dezember 1956 und nicht alsbald nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes von 1954 ergangen sei, denn der Kläger habe kein Recht auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gehabt, um seine angebliche Unschuld darzutun. Diese Möglichkeit sehe das Straffreiheits— gesetz in 5 17 nur fiir gerichtlich anhängige Verfahren vor, nicht für Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Es habe dem Kläger im übrigen freigestanden, nach § 16 des Straffreiheitsgesetzes Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens alsbald nach Erlaß dieses Gesetzes zu stellen, falls ihm an einer Einstellung gelegen gewesen vjäre.
Der Kläger habe aber selbst einräumen müssen, daß ihm ein Beschluß über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf G:*und des Straffreitsgesetzes nicht habe von Nutzen
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sein können, weil damit der Verdacht strafbarer Handlungen nicht ausgeräumt worden wäre»
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen»
2) Der Kläger hat schließlich geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft hätte ihm wenigstensmitteilen müssen, daß sie nur einen Verstoß gegen Vorschriften der Besatzungsmächte für gegeben erachte. Dann hätte er das seinen Klienten mitteilen können und diese hätten dann überwiegend keinen Anstoß mehr an seinem Verhalten genommen.
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Dem hält das Berufungsgericht entgegen, daß der Kläger durch den Bescheid des Oberstaatsanwalts vom 2. Juli 1952 darüber unterrichtet worden sei,d8ß die Staatsanwaltschaft Verstöße ge.^en Strafbestimmungen der Besatzungsmacht für gegeben erachte und deshalb das Verfahren nicht einsteilen könne, so daß cer Kläger von diesem Bescheid in seinem Sinn hätte Gebrauch machen können, wenn er sich davon ebwas versprochen habe. Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und auch von der Revision nicht angegriffen worden.
III»
Unter Hinweis auf § 299 ZPO rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auf den gesamten Inhalt der von ihm beigezogenen Personalakten des Klägers Bezug genommen habe, obwohl das Justizministerium bei Vorlegung der Akten verboten habe, dem Kläger Bl. 75 bis 9o dieser Akten direkt oder indirekt bekannt zu geben. Das Berufungsurteil

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lasse, nicht erkennen, inwieweit die dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten unbekannten Aktenstücke verwendet worden seien. Jedenfalls enthalte es keinen Hinweis darauf, daß die Blätter 75 bis 9o der Personalakten bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien,
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Biese Rüge ist unbegründet. Aus den zu Beweiszwecken beigezogenen Personalakten des Klägers sind die Blätter 75 bis 9o vom Berufungsgericht entnommen und an das Justizministerium zurückgeschickt worden, bevor diese Akten den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien zugänglich gemacht wurden und bevor sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Bas ergibt sich aus der Verfügung des Berufungsgerichts vom 17. Bezember 1956 und dem Erledigungsvermerk vom gleichen Tage auf Bl« 145 R der Gorichtsakten. Als diese Akten laut Sitzungsprotokoll vom Io. Januar 1957 zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, waren die Blätter 75 bis 9o nicht mehr in ihnen enthalten. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird auch nur aut den Inhalt der Akten 3ezug genommen Mdie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren”, also nicht auf die Blätter, die zur Zeit der mündlichen Vorhandlung dem Gericht gar nicht mehr Vorlagen. Bie Blätter 75 bis 9o der Personalakten waren somit nicht Prozeßakten im Sinne des § 299 ZPO, deren Einsichtnahme dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zu Unrecht vorenthalfcen wordeh wäre. Dafür, daß das Berufungsgericht den Inhalt dieser Blätter unzulässigerweise bei seiner Urteilsfindung irgendwie verwendet hätte, gibt das angefochtene Urteil nicht den geringsten Anhalt, derartiges ist von der Revision auch nicht behauptet worden. *
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IV o
Da das Berufungsgericht den im ersten Revisionsurteil erhobenen Bedenken ge*en die Klagabweisung nachgegangen ist und diese durch neue, im ersten Revisionsverfahren noch nicht bekannte Tatsachen hinsichtlich der Beweggründe der Staatsanwaltschaft für ihr Verhalten ausgjräumt worden sind, und da ferner das, was der Kläger im zweiten Berufungsverfahren neu vorgebracht hat, wie dargelegt, nicht geeignet ist, seiner Klage zu dem -rfolg zu verhelfen und da schließlich die Verfahrensriigen der Revision sich als unbegründet erwiesen haben, ist die Revision des Klägers zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr. Geiger.	Br.	Pagendarm	Dr.	Weber
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla