* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 47/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 47/09

Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO hierfür erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € durch das angefochtene Urteil nicht erreicht ist. Der Streitwert des Freistellungsantrags und damit die durch den entsprechenden Ausspruch bewirkte Beschwer des Beklagten zu 1 sind deshalb auf höchstens 1.000 € zu schätzen. 5 Die Beschwer durch die Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 13.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
FeststellungKostenMünchenStreitwertKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 47/09
vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2009 - 5 U 2760/08 - wird verworfen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: bis 16.000 €
Gründe:
1	Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO hierfür erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € durch das angefochtene Urteil nicht erreicht ist.
2	Der Beklagte zu 1 bekämpft seine Verurteilung zur Zahlung von 13.000 € und zur Freistellung der Kläger von den Verpflichtungen aus der Beteiligung an der Falk Zinsfonds GbR in Höhe von 20.000 €, die Feststellung seines Verzugs mit der Annahme der Abtretung von Ansprüchen der Kläger auf weiteren Liqui-
 
dationserlös und die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 7.000 €.
3	Da die Kläger ihre Einlage in den Zinsfonds in Höhe von 20.000 € voll erbracht haben und dieser mittlerweile liquidiert ist, ist nicht ersichtlich, dass noch wesentliche Forderungen auf sie zukommen. Eben dies macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde geltend. Der Streitwert des Freistellungsantrags und damit die durch den entsprechenden Ausspruch bewirkte Beschwer des Beklagten zu 1 sind deshalb auf höchstens 1.000 € zu schätzen.
4	Die Feststellung des Annahmeverzugs ist mit allenfalls 500 € zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08 - juris Rn. 2).
5	Die Beschwer durch die Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 -XIIZR 295/02- NJW-RR 2005, 1728). Diese sind mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären,
 
wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH aaO). Im Streitfall ergibt sich eine Differenz von weniger als 1.500 €.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.02.2008 - 15 0 1561/07 -OLG München, Entscheidung vom 03.02.2009 - 5 U 2760/08 -