Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. 1. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die - von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene - Frage, ob eine Bank, die einen nicht anerkannten Kontokorrentsaldo einklagt, in jedem Fall, also ohne Rücksicht auf die Einlassung des Beklagten, das Zustandekommen dieses Saldos in überprüfbarer Weise darlegen muß oder ob es einer solchen substantiierten Darlegung im Sinne des Senatsurteils vom 5. Dezember 1988 - III ZR 82/87) nur bedarf, sobald und solange der Beklagte die Richtigkeit des Saldos bestritten hat. Ein solches pauschales Bestreiten ist gegenüber einer zunächst ebenso pauschal vorgebrachten Saldobehauptung zulässig und zwingt die klagende Bank, danach jedenfalls den eingeklagten Saldo in der im Senatsurteil vom 5. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin über das Zustandekommen des eingeklagten Saldos als nicht hinreichend gewürdigt. Dezember 1986; die Klägerin hatte weder erläutert, wie dieser Saldo in der vorangegangenen Zeit zustandegekommen war, noch ein Anerkenntnis des Beklagten behauptet. 4. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß §§ 139, 278 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es weitere Darlegungen zur Kontoentwicklung für nötig hielt. Nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung die Richtigkeit des Kontokorrentsaldos erneut bestritten und ausdrücklich darauf verwiesen hatte, daß die Klägerin nach dem Senatsurteil vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 46/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der eG D^|H-S vertreten durch die Vorstandsmitglieder Horst S, Helmut Obere D|H|straße 16-20, S und Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. v. - gegen den Landwirt Günther GHHHBB Straße 26, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Dezember 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1988 - 3 U 43/88 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 65.112,34 DM 3 Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die - von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene - Frage, ob eine Bank, die einen nicht anerkannten Kontokorrentsaldo einklagt, in jedem Fall, also ohne Rücksicht auf die Einlassung des Beklagten, das Zustandekommen dieses Saldos in überprüfbarer Weise darlegen muß oder ob es einer solchen substantiierten Darlegung im Sinne des Senatsurteils vom 5. Mai 1983 (III ZR 187/81 = NJW 1983, 2879; ebenso Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 - III ZR 82/87) nur bedarf, sobald und solange der Beklagte die Richtigkeit des Saldos bestritten hat. Die Revision vertritt die letztgenannte Auffassung und bringt dafür gewichtige Gründe der Prozeßökonomie vor. 2. Hier kommt es auf die Frage zu 1. nicht an, weil der Beklagte die Richtigkeit des der Klage zugrunde gelegten Kontokorrentsaldos während des ganzen Verfahrens bestritten hat. Das ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Tatbestand ebenso wie aus dem Urteil des Berufungsgerichts, das auch eine Tatbestandsberichtigung zu diesem Punkt abgelehnt hat. Die Revision kann mit ihren dagegen gerichteten Einwendungen nicht durchdringen. Das Bestreiten des Beklagten bezog sich allgemein, ohne gegenständliche Einschränkung, auf den gesamten 4 Kontokorrentsaldo. Ein solches pauschales Bestreiten ist gegenüber einer zunächst ebenso pauschal vorgebrachten Saldobehauptung zulässig und zwingt die klagende Bank, danach jedenfalls den eingeklagten Saldo in der im Senatsurteil vom 5. Mai 1983 aaO dargestellten Weise im einzelnen zu begründen. Erst wenn eine solche Begründung vorliegt, ist der Beklagte gehalten, sich hierzu gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ebenso substantiiert zu erklären. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin über das Zustandekommen des eingeklagten Saldos als nicht hinreichend gewürdigt. Die Rüge der Revision, die entsprechend der landgerichtlichen Auflage vom 4. Oktober 1987 vorgelegte Kontoaufstellung GA 36 habe das Berufungsgericht nicht vollständig ausgewertet, kann nicht durchdringen: Selbst wenn diese Aufstellung die gesamte Kontoentwicklung seit der Jahreswende 1986/87 enthalten sollte, fehlte es an jeder Begründung für den Saldovortrag in Höhe von 87.446,16 DM per 31. Dezember 1986; die Klägerin hatte weder erläutert, wie dieser Saldo in der vorangegangenen Zeit zustandegekommen war, noch ein Anerkenntnis des Beklagten behauptet. Von der Verpflichtung hierzu war sie nicht dadurch befreit, daß in der Verfügung vom 4. Oktober 1987 als mögliches Datum des letzten Saldoanerkenntnisses der 31.12.1986 mit einem Fragezeichen genannt worden war. 4. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß §§ 139, 278 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es weitere Darlegungen zur Kontoentwicklung für nötig hielt. Nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung die Richtigkeit des Kontokorrentsaldos erneut bestritten und ausdrücklich darauf verwiesen hatte, daß die Klägerin nach dem Senatsurteil vom 5. Mai 1983 aaO entweder ein Saldoanerkenntnis vorlegen oder die zugrundeliegenden Ansprüche und Leistungen substantiieren müsse, war ein weiterer Hinweis des Berufungsgerichts nicht geboten. Kroner Rinne Halstenberg Wurm Werp