* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 46/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 46/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. 1. a) Die Revision des beklagten Landes stellt nicht in Abrede, daß im 2. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß das beklagte Land in den Tatsacheninstanzen substantiiert vorge- 2. Das Berufungsgericht hat für bewiesen erachtet, daß der Kläger die Prüfung im Jahre 1976 bestanden hätte, wenn das Prüfungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden wäre. b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte, wenn ihm die in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Vorbereitungszeit von drei Werktagen zur Verfügung gestanden hätte, für die Lehrprobe im Fach Deutsch (statt "mangelhaft") die um eine Stufe bessere Note "ausreichend" erhalten, ist rechtlich möglich. Das beklagte Land kann nicht mit dem Einwand durchdringen, der Kläger hätte sich die erforderliche Literatur schon an dem dem Feiertag vorangehenden letzten Werktag, als die Bibliotheken noch geöffnet Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen des beklagten Landes nicht stattgegeben hat. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO verletzt hat. Prüfungsverfahren im Fach Deutsch vom Kläger erbrachten Leistungen von einem Prüfungsverstoß beeinflußt waren, können sie nicht, wie es das Land will, einer Art "Nach-korrektur" durch einen Sachverständigen unterzogen werden. Das Berufungsgericht hat sich auch im Rahmen seiner tatrichterlichen Befugnisse gehalten, wenn es der im 1. Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht eine ihm nicht zukommende Sachkunde angemaßt. Ein Sachverständiger hätte ihm nach den gesamten Umständen keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln können, da - wie ausgeführt - die vom beklagten Land erstrebte "Nachkorrektur" der Leistungen des Klägers ausscheidet. NJW 1983, 2241 f) rechtsbedenkenfrei angenommen, daß der Kläger die Prüfung im Jahre 1976, wenn sie rechtmäßig durchgeführt worden wäre, mit der Note "ausreichend" bestanden hätte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 36 BBauG § 287 ZPO
PrüfungsordnungLandwesentlichBerufungsgerichtZPOKlägerhochRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 46/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landes
 vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Pädagogischen Prüfungsamtes für das Lehramt an höheren Schulen im Lande. NflHHBBBH, Am	hi
 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	flHHB	und
 gegen
den Studienassessor Hans-Ekkehard Dl V^HHBstraße M, wj
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 26. Februar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Januar 1986 - 6 U 174/83 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 142.000 DM
3
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84 (= BGHZ 95, 238 = VersR 1985, 1156) die wesentlichen Rechtsfragen, die der Fall aufwirft, bereits beantwortet hat. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. a) Die Revision des beklagten Landes stellt nicht in Abrede, daß im 2. Prüfungsverfahren im Jahre 1976 zu dem Nachteil des Klägers wesentliche Verfahrensverstöße unterlaufen sind. Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit den Ausführungen im Senatsurteil BGHZ 95, 238, 245 über gleichartige Prüfungsverstöße im Jahre 1979 in Einklang.
b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Bediensteten des beklagten Landes hätten die einschlägige Prüfungsordnung schuldhaft verletzt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß gegen eindeutige Vorschriften der Prüfungsordnung verstoßen worden ist. Im übrigen muß jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtsund Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (Senatsurteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 68/83 = LM § 36 BBauG Nr. 6 m. w. Nachw.). Zudem sind die Prüfungsverstöße Beamten des höheren Dienstes unterlaufen. Schon die erhebliche Anzahl der Prüfungsfehler spricht für eine Mißachtung der gebotenen Sorgfalt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß das beklagte Land in den Tatsacheninstanzen substantiiert vorge-
tragen hat, daß in sonstigen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten betr. die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen das im vorliegenden Verfahren beanstandete Verhalten der Prüfer als rechtmäßig beurteilt worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat für bewiesen erachtet, daß der Kläger die Prüfung im Jahre 1976 bestanden hätte, wenn das Prüfungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden wäre. Dagegen richten sich die Hauptangriffe der Revision, die aber erfolglos bleiben müssen.
a)	Die vom Berufungsgericht aufgrund des § 287 ZPO vorgenommene tatrichterliche Würdigung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie auf grundsätzlich unrichtigen Erwägungen beruht oder wesentlicher Tatsachenstoff unberücksichtigt geblieben ist. Das ist indes nicht der Fall.
b)	Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte, wenn ihm die in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Vorbereitungszeit von drei Werktagen zur Verfügung gestanden hätte, für die Lehrprobe im Fach Deutsch (statt "mangelhaft") die um eine Stufe bessere Note "ausreichend" erhalten, ist rechtlich möglich. Das Berufungsgericht stützt sein Wahrscheinlichkeitsurteil auf eine hinreichende tatsächliche Grundlage, nämlich die beim ersten Prüfungsversuch erzielte Note. Das beklagte Land kann nicht mit dem Einwand durchdringen, der Kläger hätte sich die erforderliche Literatur schon an dem dem Feiertag vorangehenden letzten Werktag, als die Bibliotheken noch geöffnet
5

hatten, beschaffen können. Das widerspricht der in der Prüfungsordnung vom Verordnungsgeber getroffenen Wertung, wonach dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von drei Werktagen garantiert ist. Zudem kann sich das Bedürfnis, weiteres Schrifttum heranzuziehen, erst am letzten Tage der Bearbeitungszeit heraussteilen.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Kläger sei zwischen dem 1. Prüfungsversuch (12. November 1975) und dem 2. Prüfungsverfahren (18. Juni 1976) im Fach Deutsch kein Leistungsabfall festzustellen. Die tatrichterliche Würdigung, daß die im 1. Verfahren erzielte Note den wirklichen Fähigkeiten des Klägers entsprach, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen des beklagten Landes nicht stattgegeben hat. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO verletzt hat. Da die im 2. Prüfungsverfahren im Fach Deutsch vom Kläger erbrachten Leistungen von einem Prüfungsverstoß beeinflußt waren, können sie nicht, wie es das Land will, einer Art "Nach-korrektur" durch einen Sachverständigen unterzogen werden. Das Berufungsgericht hat sich auch im Rahmen seiner tatrichterlichen Befugnisse gehalten, wenn es der im 1. Verfahren erzielten Note "ausreichend" einen höheren Indizwert beigemessen hat als dem Votum (mangelhaft) der ausbildenden Fachleiterin für Deutsch, der Studiendirektorin Rehling, zu demal diese am 1. Prüfungsverfahren rechtswidrig mitgewirkt hatte.
6
Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht eine ihm nicht zukommende Sachkunde angemaßt. Es geht, wie im Rahmen des § 287 ZPO geboten, von einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aus. Ein Sachverständiger hätte ihm nach den gesamten Umständen keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse vermitteln können, da - wie ausgeführt - die vom beklagten Land erstrebte "Nachkorrektur" der Leistungen des Klägers ausscheidet.
Nach alledem hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der zulässigen Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 =
NJW 1983, 2241 f) rechtsbedenkenfrei angenommen, daß der Kläger die Prüfung im Jahre 1976, wenn sie rechtmäßig durchgeführt worden wäre, mit der Note "ausreichend" bestanden hätte.
ee) Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes erkennen.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp