Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. 127), der durch die zuständige Behörde festzusetzen ist und deshalb nicht im Rahmen einer Klage vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, oder nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (vom 14. Der Klageanspruch ist auch nicht aufgrund des zur Zeit der Errichtung des Rückhaltebeckens in den Jahren 1957 - 1959 geltenden Wasser- und Fischereirechts begründet, auf das die Revision verweist. 921) und das Gesetz des früheren Landes Württemberg über die Fischerei vom 27. 3. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dem Kläger gegen den Beklagten auch ein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff. Eine Leistung im Sinne dieser Bestimmungen, nämlich eine auf bewußte und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens gerichtete Zuwendung, hat der Kläger dem Beklagten oder seinem Dem Kläger steht aber auch als Ausbauunternehmer des Rückhaltebeckens kein Rechtsfortwirkungsanspruch gegen den Fischereiberechtigten zu. Auch im übrigen kann aber nicht angenommen werden, daß der nach der Behauptung des Klägers durch die Erweiterung des Fischereirechts auf seiten des Fischereiberechtigten eingetretene Vorteil auf Kosten des Klägers i.S. der §§ 812 ff. Der Kläger hat das Rückhaltebecken unabhängig von fischereilichen Belangen und Rechtsfolgen in erster Linie aus Gründen des Hochwasserschutzes und zur Regulierung des Niedrigwassers angelegt. Das Berufungsgericht hat schließlich auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff ohne Rechtsirrtum verneint. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff könnten auch nicht gegen den Beklagten oder seinen Rechtsvorgänger, sondern allenfalls gegen die öffentliche Hand gerichtet werden (Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. September 1980 nicht nur eine Freistellungsvereinbarung des Beklagten gegenüber seinem Rechtsvorgänger darstellt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern eine (durch den .Kläger genehmigte) Schuldübernahme, wie die Revision meint, kann dahinstehen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 46/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wasserverbands vertreten durch den Verbandsvorsteher Dr. Friedrich K. JflHstraße #, SMHBGfli, - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof, und Dr. - gegen den Bezirksfischereiverein Lfl-RM e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Wilhelm B Kalter Mfll •, GMB, > Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. - 2 ysr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. September 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 20. Februar 1985 - 13 U 199/84 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.088,— DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 5^> 277). 1. Ein Vorteilsausgleich nach § 67 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (vom 25. Februar I960, GBl. S. 17, insoweit i.d.F. des ÄndG vom 1. August 1967, GBl. S. 127), der durch die zuständige Behörde festzusetzen ist und deshalb nicht im Rahmen einer Klage vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, oder nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (vom 14. November 1979, GBl. S. 466), das erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist, ist von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum verneint worden. 2. Der Klageanspruch ist auch nicht aufgrund des zur Zeit der Errichtung des Rückhaltebeckens in den Jahren 1957 - 1959 geltenden Wasser- und Fischereirechts begründet, auf das die Revision verweist. Soweit das Württembergische Wassergesetz vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) und das Gesetz des früheren Landes Württemberg über die Fischerei vom 27. November 1865 (RegBl. S. 499), deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, im vorliegenden Revisionsverfahren überhaupt berücksichtigt werden können, ist nicht ersichtlich, daß sich aus ihnen ein Vorteilsausgleich der hier geltend gemachten Art ergibt. 3. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dem Kläger gegen den Beklagten auch ein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB nicht zusteht. Eine Leistung im Sinne dieser Bestimmungen, nämlich eine auf bewußte und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens gerichtete Zuwendung, hat der Kläger dem Beklagten oder seinem Rechtsvorgänger mit der Errichtung des Rückhaltebeckens nicht erbracht, und zwar weder als Eigentümer der Parzellen 304/1 und 304/2 noch als Träger der Ausbaumaßnahmen. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Bereicherung in sonstiger Weise (sog. Eingriffskondiktion) liegen nicht vor. Soweit der Kläger Eigentümer des Gewässerbettes ist, wird seine Rechtsstellung durch das streitige Fischereirecht, das sich auf das Gewässer als solches bezieht, nicht berührt; insbesondere ist ihm durch die eingetretene Erweiterung des Fischereirechts nichts entzogen worden, was ihm vorher zustand (vgl. auch OLG Stuttgart BWNotZ 1983, 40, 41; BayObLG BWNotZ 1982, 11, 14). Dem Kläger steht aber auch als Ausbauunternehmer des Rückhaltebeckens kein Rechtsfortwirkungsanspruch gegen den Fischereiberechtigten zu. Soweit die auf dem Wasser- und Fischereirecht beruhenden Rechtsfolgen als abschließende Regelung anzusehen sind, fehlt es schon an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung. Auch im übrigen kann aber nicht angenommen werden, daß der nach der Behauptung des Klägers durch die Erweiterung des Fischereirechts auf seiten des Fischereiberechtigten eingetretene Vorteil auf Kosten des Klägers i. S. der §§ 812 ff. BGB erlangt sei. Der Kläger hat das Rückhaltebecken unabhängig von fischereilichen Belangen und Rechtsfolgen in erster Linie aus Gründen des Hochwasserschutzes und zur Regulierung des Niedrigwassers angelegt. Wenn infolge der dabei eingetretenen Erweiterung des ursprünglichen Gewässers das in diesem bestehende selbständige Fischereirecht sich auf den gesamten durch den Aufstau gebildeten Wasserbereich ausdehnt, liegt darin kein Eingriff in die Gütersphäre des Klägers, der gegen den sog. Zuweisungsgehalt seiner Vermögensstellung verstößt und deshalb nach Bereicherungsrecht auszugleichen wäre (vgl. auch BayObLG aaO). 4. Das Berufungsgericht hat schließlich auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff ohne Rechtsirrtum verneint. Es fehlt schon an einem Eingriffstatbestand. Dem Kläger ist nichts genommen worden. Dies gilt entgegen der Annahme der Revision auch für die Uferparzellen 304/1 und 304/2, die der Kläger selbst überflutet hat. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff könnten auch nicht gegen den Beklagten oder seinen Rechtsvorgänger, sondern allenfalls gegen die öffentliche Hand gerichtet werden (Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rn. 425). ys' 5. Ob Nr. 7 des notariellen Vertrages vom 30. September 1980 nicht nur eine Freistellungsvereinbarung des Beklagten gegenüber seinem Rechtsvorgänger darstellt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern eine (durch den .Kläger genehmigte) Schuldübernahme, wie die Revision meint, kann dahinstehen. Krohn Boujong Engelhardt Werp Rinne