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BGH · III ZR 46/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 46/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 11. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 28. b) Das Berufungsgericht hält weiter für bewiesen, daß sich die Beklagten gegenüber F.K. zur Freistellung von Honorarforde-rungen des Klägers zu 2 verpflichtet habe. Dort erklären die Beklagten, daß die ihnen von Dietmar KflBB, dem Sohn F.K.'s, übertragene Grundschuld von 300.000 DM - auch - der Erfüllung möglicher Freistellungsansprüche des Klägers zu 2 diene. März 1979, dem Ausscheiden des Klägers zu 2 als Verteidiger, getroffene Vereinbarung an, deren handschriftliches Exemplar zwar zur Zeit nicht auffindbar sei, von deren tatsächlicher und rechtlicher Existenz aber nach den Umständen auszugehen sei. Die sich hiergegen richtenden Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil einen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
28Berufungsgericht®ZPOKlägerFKRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 46/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Rechtsanwalts Dr. Helge Straße 0,	$,
2. des Rechtsanwalts Peter R Mül
O
Straße ®/II,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof» Dr. flIHfl und Dr. IHi “
gegen
1.	den Rechtsanwalt Bernhard P flHBi , B®®straße	Ma®,
2.	den Rechtsanwalt Detlev S HHHIHBHB r HMPstraße 0,
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 11. Juli 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1983 - 28 U 223/82 -wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 83.333 DM.
3
Gründe:
1.	Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision wirft keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfragen auf.
2.	Die Revision verspricht im Endergebnis auch keinen Er folg.
a)	Das Berufungsgericht begründet rechtsbedenkenfrei, warum Friedhelm KflHB - künftig: F.K. - Schuldner einer Honorarforderung des Klägers zu 2 geworden ist.
b)	Das Berufungsgericht hält weiter für bewiesen, daß sich die Beklagten gegenüber F.K. zur Freistellung von Honorarforde-rungen des Klägers zu 2 verpflichtet habe. Dazu verweist es einmal auf Nr. 6 der am 28. Dezember 1978 oder am 28. Februar 1979 getroffenen Vereinbarung. Dort erklären die Beklagten, daß die ihnen von Dietmar KflBB, dem Sohn F.K.'s, übertragene Grundschuld von 300.000 DM - auch - der Erfüllung möglicher Freistellungsansprüche des Klägers zu 2 diene. Als maßgeblich sieht das Berufungsgericht eine erst nach dem 6. März 1979, dem Ausscheiden des Klägers zu 2 als Verteidiger, getroffene Vereinbarung an, deren handschriftliches Exemplar zwar zur Zeit nicht auffindbar sei, von deren tatsächlicher und rechtlicher Existenz aber nach den Umständen auszugehen sei.
4
Die sich hiergegen richtenden Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil einen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
Krohn		Tidow		Kroner
	Engelhardt		Halstenberg