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BGH · III ZR 46/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 46/72

Zur Frage, inwieweit der Enteignungsantragsteller seinen Antrag im Verfahren vor den Kammern (Senaten) für BaulandSachen ändern darf.BundesbauG § 105 Eine Wohnungsbaugesellschaft kann im Zuge der Erschließung und Bebauung eines Geländes nicht zugunsten der Gemeinde die Enteignung eines im Bebauungsplan als Verkehr sfläche ausgewiesenen und von der Gemeinde zu diesem Zweck einzurichtenden Grundstücks beantragen. Die Revision der Beteiligten "NIM HeBB Nord" gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. liehen Verfahren) - gehörenden und im Bebauungsplan als Straße ausgewiesenen Teilfläche 989 A aus dem im Rubrum genannten und östlich des Geländes gelegenen Grundstück zu ihren Gunsten, Dem Antrag gab die zu 7) beteiligte Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 25.April 1968 statt. Die nunmehrige Revisionsführerin hat gegen die landgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, die Enteignung der Teilfläche zugunsten dei' unter 3) beteiligten Stadt -auszuspre- Der von der Revisionsführerin gestellte Berufungsantrag halte sich, namentlich auch seinem Gegenstand nach, im Rahmen der Änderungen, die nach § 166 Abs.3 Satz 2 BBauG beantragt werden könnten. Wenn, wie hier, dieselbe Beteiligte im Verfolg desselben durch den Bebauungsplan gedeckten Planung svorhabens zunächst die Enteignung von Grund und Boden zu ihren eigenen Gunsten, dann aber im Hinblick auf § 87 Abs.3 BBauG formal zugunsten der Gemeinde, aber mit unveränderter Zweckrichtung begehre, so erstrebe sie keine neue Enteignung, sondern die gleiche Die Interessenlage sei insoweit derjenigen vergleichbar, die im Zivilprozeß bei Vornahme einer Klagänderung oder Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug bestehe, und dementsprechend biete es sich an, nach dem Rechtsgedanken der §§ 523i 264 und § 529 Abs.4 ZPO den geänderten Enteig-nungsantrag zuzulassen, wenn entweder die betroffenen übrigen Beteiligten einwilligten oder wenn die Einführung des Änderungsantrags in das gerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung des Instanzverlustes als sachdienlich erscheine. ringere Sicherheit als die Revisionsführerin; auch in der praktischen Durchführung des Erschließungsvorhabens, dem die Enteignung dienen solle, würde sich hier durch die Auswechslung des Begünstigten nichts ändern. Beklagten oder gegen die betreffende Behörde selbst zu richtende Anfechtungsklage anzugreifen ist (§§ 42, 78 VwGO), richtet sich nach § 157 BBauG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwaltungsakt als solchen« Es gibt danach auch keine eigentlich beklagte Partei, sondern nur Beteiligte,deren Kreis für das sich an ein Enteignungsverfahren anschließende gerichtliche Verfahren in §§ 107, 162 Abs« 1 BBauG näher geregelt wird« § 162 Abs.3 BBauG) und nach näherer Bestimmung des § 166 Abs.3 Satz 2 BBauG eine Änderung des Enteignungsbeschlusses beantragen,wenn nicht sie selbst den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben, sondern dies ein anderer Beteiligter getan hat. Nachdem das Bundesbaugesetz, wie aufgezeigt, die Baulandgerichte zu einer Änderung des Enteignungsbeschlusses befugt hat, erscheint eine scharfe Trennung zwischen den Anträgen des Enteignungsantragstellers im behördlichen Enteignungsverfahren und in dem sich anschließenden Verfahren vor den Baulandgerichten nicht als geboten, sondern eine mehr zusammenfassende Betrachtungsweise in dem Sinne als statthaft, daß die Bestimmungen über die Klagänderung auf das Verhältnis des Enteignung san trag s und der Anträge des Enteignungsantragstellers im gerichtlichen Verfahren übertragen werden können. Daß ein solches Ergebnis geeignet ist, die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung zu beschleunigen, liegt auf der Hand und ist im Sinne des Bundesbaugesetzes, das dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung besondere Bedeutung beimißt (§§ 108 Abs. Der Frage, inwieweit eine Klagänderung mit Rücksicht auf die Materie und die Gestaltung des baulandgerichtlichen Verfahrens Beschränkungen unterliegt, braucht im übrigen hier nicht näher nachgegangen zu werden. Durchgreifende Bedenken, daß unter sie bei einer Fallgestaltung wie hier nicht die von der Revisionsfüh- Zwar soll die Fläche selbst nicht bebaut werden, wohl aber als Verkehrsfläche der baulichen Nutzung des nach dem Bebauungsplan zu erschließenden Siedlungsgebiets dienen. Ihm ist dabei auch in der Auffassung zuzustimmen, daß die Bestimmung des § 87 Abs.3 BBauG unter Vorbereitung der baulichen Nutzung nur Maßnahmen im Auge hat, mit denen die Gemeinde das Grundstück nach dessen Erwerb im Enteignungswege zur planmäßigen Nutzung vorbereiten will. b) Darf aber nach dem Gesagten die Teilfläche 989 A nur zugunsten der Stadt HMHp enteignet werden, so ist es das gegebene, daß diese den Enteignungsantrag stellt. Die Revisionsführerin darf dagegen nicht - das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint - in der Stellung eines Beteiligten die Enteignung zugunsten der Gemeinde, eines anderen Beteiligten, beantragen. Enteignung eines Grundstückes (von der Gemeinde) aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt wird, anstelle der in § 87 Abs. 2 BBauG normierten Zulässigkeit svoraussetzungen für die Enteignung der Nachweis, daß die Gemeinde sich ernsthaft, aber vergeblich um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Hinzu kommt: Bei einer Enteignung wie hier geht es nicht nur darum, daß dem Enteignungsbegünstigten ein Grundstück verschafft werden soll. Zwischen dem Enteigneten und dem Enteignungsbegünstigten kommt, wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, ein Verwaltungsrechtsverhältnis zustande - nicht nur geht es darum, daß der Antragsteller die Rechtsmacht hat, die Entziehung von Grundeigentum zugunsten eines anderen Beteiligten in die Wege zu leiten - und dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis wird, was seine Begründung und seinen Inhalt anlangt, maßgebend von der Person des Enteignungsbegünstigten bestimmt. Die Berechtigung, den Enteignungsantrag zu stellen und ihn im behördlichen und gerichtlichen Verfahren weiterzuverfolgen,erscheint daher grundsätzlich von der Person des Enteignung sbegünstigten nicht lösbar, ebenso wie im Zivil- Soweit die Revision eine Antragsbefugnis der Revisionsführerin mit dem Hinweis auf § 14 des Hambur-gischen Wegegesetzes vom 4. Juli 1971 kann nichts überzeugendes für eine der Revisionsführerin günstige Auslegung des Bundesbaugesetzes aus dem Jahre I960 abgeleitet werden.

Zitierte Normen: § 87 BBauG § 523 ZPO § 87 BBauG § 42 VwGO § 162 BBauG
BeteiligteÄnderungStadtRevisionsführerinEnteignungBBauGGemeinde

Volltext der Entscheidung

0400 093
Nachschlagewerk
BGHZ:
da
 Ja
BundesbauG §§ 161, 162, 166
Zur Frage, inwieweit der Enteignungsantragsteller seinen Antrag im Verfahren vor den Kammern (Senaten) für BaulandSachen ändern darf.
BundesbauG § 105
Eine Wohnungsbaugesellschaft kann im Zuge der Erschließung und Bebauung eines Geländes nicht zugunsten der Gemeinde die Enteignung eines im Bebauungsplan als Verkehr sfläche ausgewiesenen und von der Gemeinde zu diesem Zweck einzurichtenden Grundstücks beantragen.
BGH, Urt. v. 12. Juli 1973 - III ZR 46/72 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_46/72	URTEIL
Verkündet am
12. Juli 1973 Schorm,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Baulandsache
 betreffend die Enteignung einer Teilfläche des Grundstücks	Am	DHBB •/DapBftvteg
 Grundbuch von MplHIHBi Band WB Blatt
 Beteiligte^
1.
Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH "NBBL He1 NordSchBHBBplatz WB, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Kaufmann Kurt Ji und Dipl.-Architekt Georg BflüB, HBUB, Schl ►latz WB.
als Enteignungsantragsteilerin und Revisionsführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof.Dr.
2. a) Facharzt Dr. Karl Heinz M Am	BP,
b) Frau Irmgard M.J.L.S. Mi P, Am DflpBiiL,
als Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.Dr
-la-
3,	und	HaflBHHHI	HI
Bezirksrechtsamt ,
I, Bezirksamt Hai als Gemeinde,
1/
4. Frau Anna Louise von Si
5.
6,
Am
 als Mieterin,
7. Fri9 und Hi
f, Finanzbehörde,
 als Enteignungsbehörde.
 
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten "NIM HeBB Nord" gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Revisionsführerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beteiligte zu 1) und nunmehrige Revisionsführerin betreibt auf Grund eines Erschließungsbescheids der Baubehörde der zu 3) beteiligten Stadt HBBB die Erschließung eines in HflB-MBIi gelegenen Geländes und dessen Bebauung mit Wohnhäusern. Sie beantragte unter dem 10. Januar 1967 die Enteignung einer den Beteiligten zu 2) - Antragstellern (im gericht-
 
 liehen Verfahren) - gehörenden und im Bebauungsplan als Straße ausgewiesenen Teilfläche 989 A aus dem im Rubrum genannten und östlich des Geländes gelegenen Grundstück zu ihren Gunsten, Dem Antrag gab die zu 7) beteiligte Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 25.April 1968 statt. Hiergegen haben die Antragsteller auf gerichtliche Ent sehe idling angetragen und die Berechtigung der Revisionsführerin zur Stellung des Enteignungsantrags in Zweifel gezogen.
Das Landgericht hat ihrem Vortrag folgend im Blick auf § 87 Abs. 3 BBauG den Enteignungsbeschluß aufgehoben. Die nunmehrige Revisionsführerin hat gegen die landgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, die Enteignung der Teilfläche zugunsten dei' unter 3) beteiligten Stadt	-auszuspre-
chen. Das Berufungsgericht hat diesen Berufungsantrag, dessen Zulassung die Antragsteller zugestimmt hatten, zurückgewiesen. Es hält ihn zwar für zulässigerweise gestellt, aber für sachlich nicht gerechtfertigt; die Revisionsführerin sei nämlich nicht berechtigt, ihrerseits die Enteignung zugunsten der Gemeinde zu beantragen, zu deren Gunsten allein die Enteignung der Teilfläche stattfinden dürfe.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Revisionsführerin ihren Berufungsantrag weiter. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe^
1. Das Berufungsgericht hat bei seinen über die Zulässigkeit des Berufungsantrags angestellten Überlegungen bedacht:
Der von der Revisionsführerin gestellte Berufungsantrag halte sich, namentlich auch seinem Gegenstand nach, im Rahmen der Änderungen, die nach § 166 Abs. 3 Satz 2 BBauG beantragt werden könnten. Allerdings weiche der Antrag auf Enteignung zugunsten der Gemeinde auch von dem im behördlichen Enteignungsverfahren verfochtenen Antrag auf Enteignung zugunsten der Revisionsführerin ab. Indessen sei auch eine derartige Änderung für statthaft zu erachten. In diesem Zusammenhang erwägt das Berufungsgericht: Zwar werde der Rahmen der "Anfechtung" des Verwaltungsakts (§ 157 Abs.l BBauG) überschritten, wenn der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Antrag geändert und aus diesem Grunde eine Änderung des Verwaltungsakts begehrt werde, doch könne vergleichsweise im Zivilprozeß nach einer Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils im Wege der Berufung das Klagebegehren im Berufungsverfahren geändert (§§ 523» 264 ZPO) und damit der Rahmen einer bloßen Nachprüfung des angefochtenen Urteils verlassen werden. Freilich enthalte das Bundesbaugesetz keine dahin gehende ausdrückliche Bestimmung; insbesondere könne nicht die Bestimmung des § 264 ZPO über § 161 BBauG, zu demindest nicht ohne weiteren Analogieschluß, herangezogen werden, weil einer Klagänderung
 
unmittelbar nur eine Änderung des das gerichtliche Verfahren einleitenden Antrags, nicht des das vorhergehende Verwaltungsverfahren auslösenden Antrags entspreche; das Bundesbaugesetz lasse indessen nach seinem Sinn und Zweck auch eine Änderung des letzteren Antrages zu.
Das Bundesbaugesetz habe im Anschluß an § 40 BaulBG im Interesse der Beschleunigung den Baulandgerichten grundsätzlich über die den Verwaltungsgerichten zukommende Funktion hinaus in § 166 Abs. 2 und 3 hinsichtlich wesentlicher Teile der ihnen zugewiesenen Materien teils obligatorisch (bezüglich Geldleistung), teils fakultativ (hinsichtlich der sonstigen Gegenstände des Enteignungsbeschlusses) den Erlaß des erforderlichen Verwaltungsakts, nämlich die gebotene Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts selbst anvertraut; im Blick auf das gesetzgeberische Motiv seien unter den Begriff der Änderung des Enteignungsbeschlusses auch solche auf einer Änderung des ursprünglichen Antrags beruhende Entscheidungen einzuordnen, die sich bei natürlicher Betrachtung noch als eine Änderung der angefochtenen Entscheidung und nicht als das Vorliegen einer neuen, anderen Enteignung, wie dies etwa bei einem Austausch der Enteignungsfläche der Fall wäre, darstellten. Wenn, wie hier, dieselbe Beteiligte im Verfolg desselben durch den Bebauungsplan gedeckten Planung svorhabens zunächst die Enteignung von Grund und Boden zu ihren eigenen Gunsten, dann aber im Hinblick auf § 87 Abs. 3 BBauG formal zugunsten der Gemeinde, aber mit unveränderter Zweckrichtung begehre, so erstrebe sie keine neue Enteignung, sondern die gleiche
 
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Enteignung, nur in geänderter Ausgestaltung, Doch müsse es den anderen Beteiligten zuzu demuten sein, den Verlust der VerwaltungsInstanz hinzunehmen, der mit der unmittelbaren Einbeziehung des Änderungsantrags in das gerichtliche Verfahren verbunden sei. Die Interessenlage sei insoweit derjenigen vergleichbar, die im Zivilprozeß bei Vornahme einer Klagänderung oder Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug bestehe, und dementsprechend biete es sich an, nach dem Rechtsgedanken der §§ 523i 264 und § 529 Abs. 4 ZPO den geänderten Enteig-nungsantrag zuzulassen, wenn entweder die betroffenen übrigen Beteiligten einwilligten oder wenn die Einführung des Änderungsantrags in das gerichtliche Verfahren unter Berücksichtigung des Instanzverlustes als sachdienlich erscheine. Schließlich erlitten hier die antragstellenden Eigentümer durch eine Abänderung des Enteignungsbeschlusses keine Nachteile (vgl. § 166 Abs. 3 Satz 2 BBauG). Die Stadt	biete ihnen keine ge-
ringere Sicherheit als die Revisionsführerin; auch in der praktischen Durchführung des Erschließungsvorhabens, dem die Enteignung dienen solle, würde sich hier durch die Auswechslung des Begünstigten nichts ändern.
Diese von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen seitens des Revisionsgerichts zu beachtenden entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Zu bedenken ist hierbei;
Während nach der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsakt, der mit dem Ziel seiner Aufhebung an-gefochten wird, durch eine gegen einen bestimmten
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Beklagten oder gegen die betreffende Behörde selbst zu richtende Anfechtungsklage anzugreifen ist (§§ 42, 78 VwGO), richtet sich nach § 157 BBauG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwaltungsakt als solchen« Es gibt danach auch keine eigentlich beklagte Partei, sondern nur Beteiligte,deren Kreis für das sich an ein Enteignungsverfahren anschließende gerichtliche Verfahren in §§ 107, 162 Abs« 1 BBauG näher geregelt wird«
Die Rechtsstellung der Beteiligten bestimmt sich grundsätzlich nach den für eine Partei geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 162 Abs« 3 BBauG). Die Beteiligten können Anträge in der Hauptsache stellen (vgl. § 162 Abs. 3 BBauG) und nach näherer Bestimmung des § 166 Abs. 3 Satz 2 BBauG eine Änderung des Enteignungsbeschlusses beantragen,wenn nicht sie selbst den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben, sondern dies ein anderer Beteiligter getan hat. In Sachen, die auf Grund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind im allgemeinen die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 161 Abs. 1 BBauG). Es gelten also namentlich die §§ 253 ff, 300 ff ZPO, soweit dem nicht entgegensteht, daß es keine echten Parteien gibt und meist mehrere gleichwertig Beteiligte am Verfahren teilnehmen. Die sinngemäße Anwendung von §§ 264, 268, 269 ZPO eröffnet auch Raum dafür, daß ein Beteiligter seine im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträge ändert. Der jetzt erkennende Senat hat im Urteil vom 19. Dezember 1966 - Ill ZR 62/66 « WM 1967, 568 in Baulandsachen die Er-
 
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Weiterung eines eingeschränkten Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Laufe des Rechtsstreits für statthaft befunden. In gleicher Weise ist die Fallgestaltung zu behandeln, daß der Enteignungsantragsteller im Verfahren vor den Baulandgerichten seinen Enteignungsantrag ändert. Nachdem das Bundesbaugesetz, wie aufgezeigt, die Baulandgerichte zu einer Änderung des Enteignungsbeschlusses befugt hat, erscheint eine scharfe Trennung zwischen den Anträgen des Enteignungsantragstellers im behördlichen Enteignungsverfahren und in dem sich anschließenden Verfahren vor den Baulandgerichten nicht als geboten, sondern eine mehr zusammenfassende Betrachtungsweise in dem Sinne als statthaft, daß die Bestimmungen über die Klagänderung auf das Verhältnis des Enteignung san trag s und der Anträge des Enteignungsantragstellers im gerichtlichen Verfahren übertragen werden können. Im Urteil des Senats vom 27. Oktober 1969 - III ZR 150/68 - WM 1969, 1489 = VerwRspr 21, 691 sind hiergegen nur beiläufig Bedenken angemeldet, die bei Überprüfung nicht als gerechtfertigt angesehen werden können. Daß ein solches Ergebnis geeignet ist, die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung zu beschleunigen, liegt auf der Hand und ist im Sinne des Bundesbaugesetzes, das dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung besondere Bedeutung beimißt (§§ 108 Abs.
1 Satz 1, 157 Abs. 4, 159 Abs. 2, 161 Abs. 1 Satz 2,
166 Abs. 4). Der Frage, inwieweit eine Klagänderung mit Rücksicht auf die Materie und die Gestaltung des baulandgerichtlichen Verfahrens Beschränkungen unterliegt, braucht im übrigen hier nicht näher nachgegangen zu werden. Durchgreifende Bedenken, daß unter sie bei einer Fallgestaltung wie hier nicht die von der Revisionsfüh-
 
rerin angestrebte Auswechslung des Enteignungsbegünstigten gebracht werden könnte, sind nicht zu erkennen, handelt es sich dabei auch nicht um eine nur formale Änderung des Begehrens, Die Eigentümer, die von der Änderung in erster Linie betroffen werden könnten, haben hier der Zulassung des neuen Antrages zugestimmt. Die übrigen Beteiligten haben keine Einwände erhoben.
Der Berufungsantrag ist daher mit dem Berufungsgericht als zulässig gestellt anzusehen.
2. Dem Berufungsantrag ist aber aus anderen Gründen ein Erfolg nicht beschieden.
a) Nach dem maßgebenden Erschließungsbescheid wird der Neu- und Ausbau bestimmter öffentlicher Wege, darunter des Weges, zu dem die den Antragstellern gehörende und zu enteignende Teilfläche SP A geschlagen werden soll, von der Tiefbauabteilung des Bezirksamtes HarIPp durchgeführt und ist die Fläche von der Revisionsführerin, die auch die Wegebaukosten zu erlegen hat, der Stadt HMp|0 entschädigungslos zu übereignen. Die Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsfläche ist in der Verantwortung der Stadt HSHp geblieben, mag diese auch die Ausführung erster Planungs- und Abschrägungsarbeiten der Revisionsführer in übertragen haben. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt und damit zugleich die Fallgestaltung ausgeklammert, daß der Revisionsführerin die Erschließung durch Vertrag übertragen worden wäre. Die Grundfläche soll mithin zu dem
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Zwecke der Vorbereitung der Planmaßnahmen, hier der baulichen Nutzung, enteignet werden. Zwar soll die Fläche selbst nicht bebaut werden, wohl aber als Verkehrsfläche der baulichen Nutzung des nach dem Bebauungsplan zu erschließenden Siedlungsgebiets dienen. Die Enteignung der Fläche darf daher nach § 87 Abs. 3 BBauG nur zugunsten der Gemeinde	stattfinden.	Das	hat	das
 Berufungsgericht im Anschluß an das bereits erwähnte Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 27.Oktober 1969 - Ill ZR 150/68 zu Recht angenommen. Ihm ist dabei auch in der Auffassung zuzustimmen, daß die Bestimmung des § 87 Abs. 3 BBauG unter Vorbereitung der baulichen Nutzung nur Maßnahmen im Auge hat, mit denen die Gemeinde das Grundstück nach dessen Erwerb im Enteignungswege zur planmäßigen Nutzung vorbereiten will. Die Enteignung geht der Vorbereitung der baulichen Nutzung voraus, ist aber nicht selbst Vorbereitung dieser Nutzung.
b) Darf aber nach dem Gesagten die Teilfläche 989 A nur zugunsten der Stadt HMHp enteignet werden, so ist es das gegebene, daß diese den Enteignungsantrag stellt. Die Revisionsführerin darf dagegen nicht - das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint - in der Stellung eines Beteiligten die Enteignung zugunsten der Gemeinde, eines anderen Beteiligten, beantragen. Hierbei ist das Folgende zu bedenken.
Bereits bei der Frage nach der Zulässigkeit der Enteignung gewinnt die Person des Enteignungsbegünstigten ihre rechtliche Bedeutung. So genügt nach näherer Bestimmung von § 88 Abs. 2 BBauG dann, wenn die
 
Enteignung eines Grundstückes (von der Gemeinde) aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt wird, anstelle der in § 87 Abs. 2 BBauG normierten Zulässigkeit svoraussetzungen für die Enteignung der Nachweis, daß die Gemeinde sich ernsthaft, aber vergeblich um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Hinzu kommt: Bei einer Enteignung wie hier geht es nicht nur darum, daß dem Enteignungsbegünstigten ein Grundstück verschafft werden soll. Es werden vielmehr auch Pflichten des Enteignungsbegünstigten, in die Augen springend vor allem die Pflicht zur Leistung der Entschädigung begründet, und diese Pflichten können je nach der Person des Enteignungsbegünstigten unterschiedlicher Art sein. Sind Grundstücke zu bestimmten Zwecken, namentlich zur Vorbereitung der baulichen Nutzung, zugunsten einer Gemeinde enteignet worden, so trifft diese gemäß § 89 BBauG eine Veräußerungspflicht, u.U. nach § 102 Abs.l Nr. 2 BBauG die Pflicht zur Rückenteignung. Zwischen dem Enteigneten und dem Enteignungsbegünstigten kommt, wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, ein Verwaltungsrechtsverhältnis zustande - nicht nur geht es darum, daß der Antragsteller die Rechtsmacht hat, die Entziehung von Grundeigentum zugunsten eines anderen Beteiligten in die Wege zu leiten - und dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis wird, was seine Begründung und seinen Inhalt anlangt, maßgebend von der Person des Enteignungsbegünstigten bestimmt. Die Berechtigung, den Enteignungsantrag zu stellen und ihn im behördlichen und gerichtlichen Verfahren weiterzuverfolgen,erscheint daher grundsätzlich von der Person des Enteignung sbegünstigten nicht lösbar, ebenso wie im Zivil-
prozeß Prozeßführungsrecht und Sachbefugnis im allgemeinen zusammenfallen. Das Bundesbaugesetz hat - die hier nicht einschlägige Vorschrift in § 4 Abs. 5 braucht nicht behandelt zu werden - eine abweichende Grundregelung nicht getroffen. Dem ist zu entnehmen, daß Antragsteller und Enteignungsbegünstigter personengleich sein müssen, soweit nicht eine besondere andere gesetzliche Regelung eingreift.
Die vorstehenden Überlegungen schließen zugleich aus, daß der Revisionsführer in in sinngemäßer Anwendung der im Zivilprozeß geltenden Einrichtung der gewillkürten Prozeßstandschaft oder Prozeßgeschäftsführung die Befugnis zuerkannt werden könnte, die Enteignung der Teilfläche MP A zugunsten der Stadt HflÜp zu beantragen. Eine dahin gehende Ermächtigung des Antragstellers bedeutet der Sache nach eine teilweise Übertragung der dem Ermächtigenden kraft öffentlichen Rechts zukommenden Rechtsstellung. Eine solche "Delegierung" und eine entsprechende Disponierung über die Regelung der Antragsberechtigung ist den Betreffenden nur gestattet, wenn und soweit sie das Gesetz vorsähe. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Soweit die Revision eine Antragsbefugnis der Revisionsführerin mit dem Hinweis auf § 14 des Hambur-gischen Wegegesetzes vom 4. April 1961, GVB1 117 und den Aufsatz von Müller in DVB1 1967, S. 275 belegen will, vermag sie die einschlägigen der Revisionsführerin ungünstigen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern.
Aus der Regelung in § 57 Abs. 3 des Städtebauförderung sge setze s vom 27. Juli 1971 kann nichts überzeugendes für eine der Revisionsführerin günstige Auslegung des Bundesbaugesetzes aus dem Jahre I960 abgeleitet werden.
Sonach hat die Revisionsführerin weder aus eigenem noch aus fremdem Recht die Befugnis, die Enteignung zugunsten der Stadt HflBU zu beantragen.
Meyer
 Dr. Hußla
 Kreft
Gähtgens
 Dr. Arndt