* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Oktober 1965 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Oähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Wegen der Kosten der beiden ersten Rechcs-züge bleibt der Beklagten ebenfalls die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des am 7* April 1964 verstorbenen Johann Albert Vorbehalten. "Der Sohn Albert CfllP erbt, wenn er beim Tode des zuletzt lebenden Elternteils sich noch bei den Eltern befindet oder er für die Eltern zur Unterstützung beigetragen hat, das gesamte Vermögen. Die Klägerin hat mit der Klage die Pflichtteilsansprüche nach ihrer Mutter gegen Albert CfHHPgeltend gemacht. Er hat ferner die Aufrechnung mit einer Gegenfor-derung in Höhe von 14*000 DM mit folgender Begründung erklärt: Er habe seit der Währungsreform monatlich 100 DM Unterhalt für die Erblasserin aufgewandt» die kränklich und pflegebedürftig gewesen sei. Damit habe er anstelle der unterhaltspflichtigen Klägerin gehandelt und könne aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung Erstattung dieser Beträge verlangen, nämlich für 140 Monate von Juli 1948 bis Ende Februar I960. Das-Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 1.000 DM stattgegeben, weil Gegenforderungen nicht beständen, aber die Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch um die Vermächtnissumme kürzen müsse. Das Testament vom 17* April 1940 ergebe eindeutig, daß die Eheleute ihr Vermögen nach dein Tode des einen Ehegatten als Einheit hätten zusammengefaßt wissen wollen und der Erbe des Längst lebenden nicht etwa Nacherbe des erstverstorbenen Ehegatten hätte sein sollen. Er habe auf Grund des zwischen ihm und der Erblasserin bestehenden Fürsorgeverhältnisses in der Erwartung gehandelt, ihr Vollerbe zu werden; das sei die Erfüllung der Testamentsbedingung gewesen. Eine Gegenforderung habe für Albert a^er nach Bereicherungsgrundsätzen bestanden, weil die Erblasserin unterhaltsbedürftig und die Klägerin allein unterhaltspflichtig gewesen sei, so daß die Klägerin in Höhe der Leistungen des Albert auf dessen Kosten etwas er- 1940 ihrem Sohne Albert übertragen gehabt hätten; zugleich hätten sie im Testament ihm ihr übriges Vermögen unter der Voraussetzung zugedacht, daß er für die Eltern zur Unterstützung beitrage. Albert habe der Erblasserin nur eine geringe Ladenmiete von 10 DM monatlich bezahlt, aber in ihrer Wohnung mit ihr einen gemeinsamen Haushalt geführt. Aufgrund dieser Leistungen sei eine Unterhaltspflicht auf seiten der Klägerin nicht mehr zur Entstehung gelangt; das sei ihre Bereicherung. dafür sei es unerheblich, daß sich ein Rechtsgrund für die Leistungen aus den Beziehungen zwischen Albert C^mpund der Erblasserin fihden lasse. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Erblasserin auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes von 1940 nicht nur Vorerbin, sondern unbeschränkte Erbin ihres Mannes, und damit Albert nicht Nacherbe nach seinem Vater, sondern nur Schlußerbe des letztlebenden Elternteiles geworden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Bereicherungsanspruch überhaupt entstand, wenn Albert Cfl^HV(iurch seine Leistungen bewirkte, daß eine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gar nicht zur Entstehung gelangte, wovon das Berufungsgericht ausgeht. Denn jedenfalls ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts bereits - worauf die Revision zutreffend hinweist -, daß die Erblasserin bei dem hier festgestellten Sachverhalt noch nicht unterhaltsbedürftig war, so daß sie keinen Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin hatte, und der Beklagte keine Verpflichtungen üev Klägerin erfüllt oder ihre Entstehung verhindert hat. re 1940 ihr Geschäft auf Albert CflBH► übertragen und ihm testamentarisch nach dem Tode des längstlebenden Elternteiles ihr übriges Vermögen zugedacht unter der im Testament niedergelegten Voraussetzung oder Auflage, daß er inzwischen für die Eltern zur Unterstützung beitrage. Diese von den Eheleuten getroffenen Abmachungen bei Übergabe ihres Geschäftes an den Sohn und Stiefsohn, im Zusammenhang mit der Gründung und Festigung einer Familiengemeinschaft sowie das dadurch geschaffene "Fürsorge-verhältnis” sicherten den Unterhalt der Erblasserin jedenfalls in der Zeit der Erfüllungsbereitschaft von Albert C(|HHl 80 stark, daß die Erblasserin für diese Zeit nicht mehr als unterhaltsbedürftig anzusehen war. Falls Albert sich an diese Abrede nicht mehr gehalten hätte, hätte die Erblasserin mindestens für die Wohnung und den Laden höhere Beträge als Miete oder Pacht verlangen und unter Umständen Ansprüche auf Rückübertragung des Geschäftes oder Beteiligung am Geschäftsgewinn geltend machen können. Die Erblasserin hatte durch die Abmachungen im Jahre 1940 eine Lage geschaffen, die dazu führte, daß sie gerade nicht auf die Unterstützung der Klägerin angewiesen war, also nicht als unterhaltsbedürftig angesehen werden konnte. Jedoch ist der jetzigen Beklagten auf ihren Antrag die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß von Albert O^mpim Urteil vorzubehalten (vgl.

Zitierte Normen: § 2303 BGB
KostenAlbertErblasserinVermögenLeistungTestamentKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
, /L
/
2016 094
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR_46/65_	URTEIL	Verkündet	am
25. Oktober 1965 Scheibl
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Anna ■■ (Obb.),
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Pr-
gegen
 Frau Mi
.a
als Erbin des am 7 * April 1964 in Bonn verstorbenen Kaufmanns Johann Albert	aus
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt
9
2
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Oktober 1965 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Oähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29« Juli 1965 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 28. November 1961 wird zurückgewiesen, jedoch wird das Urteil des Landgerichts auf den Antrag der jetzigen Beklagten unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsnachfolge dahin gefaßt:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.789,87 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagten wird die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des am 7. April 1964 in Bonn verstorbenen Kaufmanns Johann Albert Vorbehalten".
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme eines Betrages von 150 DM, den die Klägerin zu ihren eigenen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges beizutragen hat. Wegen der Kosten der beiden ersten Rechcs-züge bleibt der Beklagten ebenfalls die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des am 7* April 1964 verstorbenen Johann Albert	Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht PflichttefLamsprüche nach ihrer Mutter, der am 11. März I960 verstorbenen Kreszentia Cfl
 geborene K^pp, (im folgenden "Erblasserin" genannt) geltend.
Die Erblasserin hatte im Jahre 1908 einen verwitweten Kellner Stephan Qmm geheiratet. Die Erblasserin hatte damals eine Tochter, die Klägerin; der Ehemann CpHB hatte aus seiner ersten Ehe vier Kinder, darunter einen Sohn Albert, den im Verlauf dieses ^Rechtsstreites verstorbenen, früheren Beklagten. Die Eheleute CflBPP erwarben im Jahre 1925 das ^Hansgrundstück A^^pstraße fll in Ijp^je zur Hälfte zu Eigentum, in dem sie seit 1911 ein Lebensmittelge-schäft betrieben.
Am 17- April 1940 errichteten.die Eheleute. CflHP ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Eheleute ihr gesamtes Vermögen dem "von ihnen zu letzt Lebenden vermachten" und es weiter hieß:
"Der Sohn Albert CfllP erbt, wenn er beim Tode des zuletzt lebenden Elternteils sich noch bei den Eltern befindet oder er für die Eltern zur Unterstützung beigetragen hat, das gesamte Vermögen. Dafür hat er an seine .Geschwister je 1.000 HM wie es seine Vermögenslage gestattet zu zahlen ..."
Seit 1940 führte auch Albert Caspers das Geschäft allein. Stephan Cfpppp verstarb im Jahre 1945 und seine Ehefrau im Jahre I960. Albert cmihatte bis zuletzt mit seiner Stiefmutter, der Erblasserin, in der elterlichen Wohnung im Hause ü^Btatraße 4P zusammen gelebt. Er erwirkte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seiner Stiefmutter auswies, und ließ sich i960 als Alleineigentümer des Grundstückes eintragen, das er später veräußert hat.
Die Klägerin hat mit der Klage die Pflichtteilsansprüche nach ihrer Mutter gegen Albert CfHHPgeltend gemacht. Sie
 
/ /
• A ■
legte dafür den von einem Sachverständigen geschätzten Wert des Grundstückes mit 32.415 DH zugrunde und errechne te nach Abzug von Belastungen sowie Beerdigungskosten einen Nachlaßbestand von 23-579»74 DM- Davon verlangte sie die Hälfte mit 11*789*87 DM als Pflichtteil. Mit ihrer gegen Albert cm erhobenen Klage hat sie zuletzt dessen Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages verlangt.
Albert	®hat	Abweisung	der	Klage	beantragt
 und ausgefiihrt: Der Pflichtteilsberechnung dürfe nur der halbe Grundstückswert zugrundegelegt werden» weil er nach dem Testament Nacherbe seines Vaters geworden sei. Er hat ferner die Aufrechnung mit einer Gegenfor-derung in Höhe von 14*000 DM mit folgender Begründung erklärt: Er habe seit der Währungsreform monatlich 100 DM Unterhalt für die Erblasserin aufgewandt» die kränklich und pflegebedürftig gewesen sei. Sie habe sich mit den Einkünften aus dem Hausgrundstück allein nicht unterhalten können. Damit habe er anstelle der unterhaltspflichtigen Klägerin gehandelt und könne aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung Erstattung dieser Beträge verlangen, nämlich für 140 Monate von Juli 1948 bis Ende Februar I960.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten., Sie meint insbesondere, ihre Mutter sei nicht unterhaltsbedürftig und sie selbst nicht unterhaltspflichtig gewesen. Der Mutter hätten die Einkünfte aus dem ihr gehörigen Geschäft zugestanden. Albert CflHUthabe die Erblasserin auch höchstens deshalb unterstützt» weil davon nach dem Testament für ihn der Erwerb der Erbschaft abhängig gewesen sei.
Das-Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 1.000 DM stattgegeben, weil Gegenforderungen nicht beständen, aber die Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch um die Vermächtnissumme kürzen müsse.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Während des Revisionsreohtszuges ist der frühere Beklagte, Johann Albert	verstorben.	Die	jetzige	Beklag-
te, seine Schwester, ist seine alleinige Erbin* Sie beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß ihres Bruders vorzubehalten.
Entscheidungsgründes
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das Testament vom 17* April 1940 ergebe eindeutig, daß die Eheleute	ihr	Vermögen	nach	dein	Tode	des
 einen Ehegatten als Einheit hätten zusammengefaßt wissen wollen und der Erbe des Längst lebenden nicht etwa Nacherbe des erstverstorbenen Ehegatten hätte sein sollen.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag beständen nicht, weil Albert cmi^die Unterhaltsleistungen an die Erblasserin als se^ne eigene Sehe angesehen habe. Er habe auf Grund des zwischen ihm und der Erblasserin bestehenden Fürsorgeverhältnisses in der Erwartung gehandelt, ihr Vollerbe zu werden; das sei die Erfüllung der Testamentsbedingung gewesen.
Eine Gegenforderung habe für Albert	a^er	nach
 Bereicherungsgrundsätzen bestanden, weil die Erblasserin unterhaltsbedürftig und die Klägerin allein unterhaltspflichtig gewesen sei, so daß die Klägerin in Höhe der Leistungen des Albert	auf	dessen	Kosten	etwas	er-
spart habe und bereichert sei. Nach dem Sachverständigengutachten habe die Erblasserin aus den Grundstücksmieten einen Reinertrag von monatlich rund 200 EM gehabt. Dabei seien gev/isse Verpflichtungen nicht berücksichtigt, so daß der Erblasserin monatlich 130 bis 150 DM verblieben seien. Dieser Betrag habe für den vollen Lebensunterhalt nicht ausgereicht, da die Erblasserin krank gewesen sei, so daß lange Jahre erhöhte Kosten für Pflege und ärztliche Versorgung entstanden seien. Weiteres Vermögen oder anderes Einkommen habe die Erblasserin nicht gehabt. Insbesondere sei sie nicht mehr Inhaberin des Geschäftes gewesen, v/eil die Eheleute	dieses	Geschäft	im	Jahre
1940 ihrem Sohne Albert übertragen gehabt hätten; zugleich hätten sie im Testament ihm ihr übriges Vermögen unter der Voraussetzung zugedacht, daß er für die Eltern zur Unterstützung beitrage. Albert	habe	der Erblasserin
 nur eine geringe Ladenmiete von 10 DM monatlich bezahlt, aber in ihrer Wohnung mit ihr einen gemeinsamen Haushalt geführt. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie zur Unterhaltsleistung außerstande gewesen wäre.
Albert	hal)e	seit	März	1950	bis zu dem Tode der
 Erblasserin monatlich durchschnittlich mindestens 100 DM an Unterhalt für diese geleistet, also insgesamt rund 12.000 DM. Er habe die Mittel dazu aus seinem Geschäft entnommen.
Aufgrund dieser Leistungen sei eine Unterhaltspflicht auf seiten der Klägerin nicht mehr zur Entstehung gelangt; das sei ihre Bereicherung. Die Leistungen von Albert CflH
 
hätten für diesen eine Entreicherung bedeutet. Die Vermögens Verschiebung sei unmittelbar * zwischen der Klägerin und Albert	erfolgt	und	insov/eit	ohne	rechtlichen Grund;
dafür sei es unerheblich, daß sich ein Rechtsgrund für die Leistungen aus den Beziehungen zwischen Albert C^mpund der Erblasserin fihden lasse. Die Aufrechnung mit diesem Bereicherangsanspruch habe die niedrigere Pflichtteilsforde rung zu dem Erlöschen gebracht.
II-
Die Entscheidung kann nicht bestehen bleiben.
Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts:
Der Klägerin steht ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB zu, weil sie durch das Testament von 1940 von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Erblasserin auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes von 1940 nicht nur Vorerbin, sondern unbeschränkte Erbin ihres Mannes, und damit Albert	nicht
 Nacherbe nach seinem Vater, sondern nur Schlußerbe des letztlebenden Elternteiles geworden sei. Das entspricht der Regel des § 2269 BGB, und die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht mehr dagegen gewandt.
Richtig ist weiter* daß eine Gegenforderung nur aufgrund der Bereicherungsvorschriften entstanden sein konnte. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß Albert ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat, durch die die- Klägerih unmittelbar bereichert wurde; die Entreiche-rung aüf der einen Seite muß der Bereicherung auf der ande ren Seite entsprechen (§ 812 BGB).
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Bereicherungsanspruch überhaupt entstand, wenn Albert Cfl^HV(iurch seine Leistungen bewirkte, daß eine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gar nicht zur Entstehung gelangte, wovon das Berufungsgericht ausgeht. Denn jedenfalls ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts bereits - worauf die Revision zutreffend hinweist -, daß die Erblasserin bei dem hier festgestellten Sachverhalt noch nicht unterhaltsbedürftig war, so daß sie keinen Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin hatte, und der Beklagte keine Verpflichtungen üev Klägerin erfüllt oder ihre Entstehung verhindert hat. Denn nach den Feststellungen hatten die Eheleute	Jah"
re 1940 ihr Geschäft auf Albert CflBH► übertragen und ihm testamentarisch nach dem Tode des längstlebenden Elternteiles ihr übriges Vermögen zugedacht unter der im Testament niedergelegten Voraussetzung oder Auflage, daß er inzwischen für die Eltern zur Unterstützung beitrage. Albert	-	dem	nach dem Inhalt des Berufungsurteils
 diese Testamentsbestimmung bekannt war - hat daraufhin die streitigen Leistungen an die Erblasserin aus den Einnahmen dieses ihm übertragenen Geschäftes erbracht. Er wohnte gleichzeitig mit der Erblasserin zusammen in einer Wohnung in deren Hause, ohne Miete zu zahlen; nach dem von beiden Parteien unbeanstandet hingenommenen Gutachten des Sachverständigen hatte die Wohnung einen Mietwert von 1 4,30 DM monatlich. Albert	zahlte	da-
neben für die gewerblichen Räume des Ladens nur eine Miete von monatlich 10 J3M. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts bestand zwischen ihm und der Erblasserin ein besonderes ,,Fürsorgeverhältnis,,, und erbrachte er die Leistungen an die Erblasserin in der Erwartung, aufgrund dieser Leistungen Vollerbe zu werden und nach dem Tode der Erblasserin ebenfalls deren gesamtes Vermögen zu erhalten. Er leistete also,wie das Berufungsgericht ausführt, in Erfüllung einer testamentarischen Bestimmung für sein aus
L
 
dem Testament abzuleitendes Erbrecht.
Ohne Rücksicht darauf, wie im einzelnen diese Abmachungen und diese Lage rechtlich zu werten sind, ergibt sich daraus bereits, daß für die Erblasserin min-destens tatsächlich und praktisch eine wirtschaftlich gesicherte Situation geschaffen war.. Diese Lage war bei der Lrfüllungsbereitschaft von Albert	und der Bindung
 der Erblasserin an das gemeinschaftliche Testament so günstig, daß diese wirtschaftliche Situation bei Beantwortung der Frage zu berücksichtigen war, ob die Erblasserin bereits Unterhalts bedürftig war und ernsthaft Unterhaltsansprüche an die Klägerin stellten konnte. Diese von den Eheleuten	getroffenen	Abmachungen	bei
 Übergabe ihres Geschäftes an den Sohn und Stiefsohn, im Zusammenhang mit der Gründung und Festigung einer Familiengemeinschaft sowie das dadurch geschaffene "Fürsorge-verhältnis” sicherten den Unterhalt der Erblasserin jedenfalls in der Zeit der Erfüllungsbereitschaft von Albert C(|HHl 80 stark, daß die Erblasserin für diese Zeit nicht mehr als unterhaltsbedürftig anzusehen war. Eine Erfüllungsbereitschaft hat das Berufungsgericht andererseits für die ganze Dauer eines Bedürfnisses auf seiten der Erblasserin ausdrücklich bejaht. Falls Albert	sich an diese
 Abrede nicht mehr gehalten hätte, hätte die Erblasserin mindestens für die Wohnung und den Laden höhere Beträge als Miete oder Pacht verlangen und unter Umständen Ansprüche auf Rückübertragung des Geschäftes oder Beteiligung am Geschäftsgewinn geltend machen können. Diese Ansprüche auf Miete für Wohnung und Laden können nicht ganz geringfügig gewesen sein und hätten möglicherweise bereits ausgereicht, um den fehlenden Bedarf der Erblasserin dann zu decken, wenn man bedenkt, daß der Sachverständige schon den Mietwert der eigenen Wohnung der Erblasserin auf 114 DM errechnet hat. Daraus folgt, daß Albert CW durch seine Leistungen keine Unterhaltsverpflic
10 -
tungen der Klägerin erfüllt hat, weil die Erblasserin von der Klägerin keinen Unterhalt verlangen konnte. Die Erblasserin hatte durch die Abmachungen im Jahre 1940 eine Lage geschaffen, die dazu führte, daß sie gerade nicht auf die Unterstützung der Klägerin angewiesen war, also nicht als unterhaltsbedürftig angesehen werden konnte. Damit bewirkten die Leistungen von Albert	keine
 Bereicherung der Klägerin.
Schon diese Erwägungen schließen die Annahme eines Bereicherungsanspruches für Albert C^^HPaus, so daß die weiteren Bedenken der Revision dahingestellt bleiben können.
Andere Gründe für eine Gegenforderung sind weder ersichtlich noch festgestellt. Auf die Revision der Klägerin muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurüekgewiesen werden. Jedoch ist der jetzigen Beklagten auf ihren Antrag die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß von Albert O^mpim Urteil vorzubehalten (vgl. BGHZ 17, 69); dabei ist die Urteilsformel entsprechend dem Antrag der Klägerin so zu fassen, daß sie die Verurteilung der jetzigen Beklagten ergibt. Die Beschränkung der Haftung bezieht sich jedoch nicht auf die Kosten des Revisionsrechtszuges, weil es sich insoweit nicht um Nachlaßverbindlichkeiten handelt (siohe dazu Baumbach ZPO § 780, 2 C).
Die Kostenentscheidung des Senates folgt aus §§ 91,
92 ZPO, wobei der Klägerin ein Kostenanteil von ungefähr 1/10 der Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt ist, weil sie dort insoweit unterlegen war.
Dr. Pagendarm	Dr. Arndt	Gähtgens
 Dr. Reinhardt
 Keßler