die das Grundbuchamt der Klägerin auf deren Umschreibungs-antrag als die zuständige Stelle bezeichnet hatte^ Gegenüber der daraufhin erfolgten Umschreibung der Grundschulden auf den Erwerber regte die L^M^versicherungs gescllschaft AG als Inhaberin der Gläubigergrundschulden die Eintragung eines Amtswiderspruchs mit der Begründung an, die Sondervermögens« und Bauverwaltung sei für die Erteilung der Genehmigung unzuständige Das Grundbuchamt gab der Anregung nicht statt0 Jedoch hob auf die Beschwerde der BÜHB L^Hfeversicherungsgesellschaft AG das Landgericht Berlin die ablehnenden Verfügungen des GrundDuchamtes auf und ordnete die Eintragung des begehrten Widerspruchs in allen drei Grundbüchern an mit der Begründung, daß die Sonder Vermögens-" und Bauverwaltung für die Erteilung der Abtretung'-Genehmigung nicht zuständig gewesen sei«, Gegen diese Beschlüs so legte Rechtsanwalt Hartwig namens des Kaufmanns Clarence Cc in allen drei Grundbuchsashen weitere Beschwerde oirio Diese Rechtsmittel wurden jedoch vom Kammergericht als unzulässig verworfen«, Für die gerichtlichen Gebühren in Höhe von 909~>-' DM wurde der Beschwerdeführer Anspruch genommen; die Klägerin hat sie jedoch beglichen0 DM Gerichtskosten + 10345?65 DM Ge bühren des Rechtsanwalts mit Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage in vollem Umfang ab gewiesene Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von lo435?65 DM (Gebühren des Rechtsanwalts G0^in Höhe von 1» 345 965 DM und gegen den Kaufmann $tHHBin Ansatz gebrachte Gerichtsgebühren für das Verfahren der weiteren Beschwerden im Betrage von 903-~ Dilj mit Zinsen verurteilt worden ist® Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheiduneserunde: Ob dem Xamraergericht insoweit im Ergebnis und in der Begründung in vollem Umfang gefolgt werden könnte, kann dahinsteheno Denn jedenfalls ist dem Kammergericht darin beizupflichten, daß die Klägerin die beiden jetzt noch interessierenden Poston (Gerichtskosten der von Kechtsanv/alt HflHBfür eingelegten weiteren Beschwerden in Hohe von 90,—“ IM und Gebühren des Rechtsanwalts Gfl^für die Vertretung der L(B|®versicherungs AG in Höhe von 1«, 345,65 DM) von der Beklagten auch dann nicht ersetzt verlangen kann, wenn man die zuvor erörterten HaftungsVoraussetzungen mit dem Kaigmergericht als gegeben ansieht«, H(^IPn&mens d©8 Kaufmanns dem die Klägerin die Eigentümergrundschulden abgetreten hatte* erhoben und wurde dieser als Kosten* Schuldner der Gerichtskosten in Anspruch genommene Wenn die Klägerin von der Beklagten Erstattung dieser Kosten* die durch die in FflBHfes Namen erhobenen Beschwerden entstanden waren, aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verlangen wollte* dann war es ihre Sache* darzulegen, aus welchem Grunde sie FflHBBP gegenüber zur Bezahlung dieser Kosten rechtlich verpflichtet war. Wenn das Gericht die Klägerin insoweit nicht zur Dai'legung aufge * fordert hat, so ist darin ein Verstoß gegen § 139 ZPO nicht zu erblicken«, Es ist nichts dafür dargetan* daß für das Gericht erkennbar gewesen wäre* daß das von der Klägerin in dem hier interessierenden Zusammenhang bisher Vorgetrageno noch unvollständig sei und das Unterlassen weiteren Vorbringens (mit Beweisangeboten} in der jetzt von der Revision angegebenen Richtung auf einem Versehen beruhe«, Es hätte der durch Rechtsanwälte vertretenen Klägerin obgelogen, von sich aus die hier interessierenden Voraussetzungen ihres Klageanspruchs darzutun<> Da bereits aus diesem Grunde die Revision hinsichtlich des hier erörterten KostenunSpruchs erfolglos bleibt* kann dahinstehen* ob der Anspruch nicht auch an sonstigen Erwägungen scheitern müßte«, Ein solcher könne insbesondere nicht aus der von der Klägerin angeführten, ihrem Inhalt nach unstreitigen Klausel der den alten Goldhypotheken zugrundeliegenden Urkunde des Notars vom 4o September 1911 hergeleitet werden, mit der der damalige Grundstückseigentümer außer den in 5 1118 BGB ge troffenen Kosten “alle sonstigen insbesondere die für Auf nähme und Eintragung des Darlehens, Einsicht des Grundbuchs und des Auszugs aus demselben, Quittung, Löschung, Vorränge^ einräumung und Berichtigung des Grundbuchs usw0 entstehen ■ den Kosten“ übernommen habe.» Die Erstattungspflicht sei aber auch aus § 1118 BGB herzuleiteno Die in Artikel 12 Absc 3 des Zusatzabkommens vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen (u0ac Abtretung der Eigentümergrundschulden nur mit behördlicher Zustimmung’' dienten allein dem Schutz des Gläubigers der Frankengrund-» schulde Wenn es danach im gesetzlich geschützten Interesse der B^P «versicherungs AG gelegen habe, das Aus einanderfallen von Grundeigentum und der Eigentümergrund-■ schuld zu verhindern, dann habe diese in Verteidigung ihrer gesetzlichen Rechte gehandelt, wenn sie sich gegen die Eintragung einer Abtretung zur Wehr gesetzt habeo Dann müßten aber auch die dafür aufgewandten Kosten als solche der Rechtsverfolgung im Sinne des § 1118 BGB angesehen werden-. Dem Kammergericht ist auch darin beizupflichten* daß die Kosten des Rechtsanwalts G^^ > die für die I^HBlver siche rungs AG dadurch entstanden waren* daß sie sich gegen die Abtretung der Eigentümergrundschulden zur Y/ehr setzte - nicht zu den Kosten rechnen, für die das Grundstück gemäß §§ 1118* 1192 BGB haftet© Die Vorschrift des § 1118 BGB* die eine Haftung des Grundstücks für gewisse gesetzliche Zinsen und Kosten auch ohne Eintragung im Grundbuch vorsieht* enthält eine Ausnahme von dem "Bestimmtheitsgrundsatz” des § 1115 BGB* wonach grundsätzlich nur solche Ansprüche dinglichen Rechtsschutz genießen* deren ziffernmäßige Höhe sich aus dem Grundbuch ergibt© Nach der mithin als Ausnahmevorschrift grundsätz-* lieh eng auszulegenden*- Bestimmung des § 1118 BGB kommen nur Kosten für solche Rechtshandlungen in Betracht, die auf die Herbeiführung der Befriedigung aus dem Grundstück gerichtet und hierfür zweckentsprechend sindo Das hier in Betracht kommende Sichzurwehrsetzcn der Gläubigerin gegen die Abtretung der Eigentümergrundschulden könnte allenfalls mit Sichorungsmaßnahmen, wie sie in 5§ 11339 1134 BGB geregelt sind, verglichen werden«. Soweit Kosten für derartige Maßnahmen überhaupt im Rahmen des § 1118 BGB Berücksichtigung finden können» kann dies indes nur in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen ** auch -als auf die Befriedigung aus dem Grundstück gerichtet erscheinen können«. zu § 1118)c Wenn aber - wie hier eine der Sicherung der Gläubigerin dienende Maßnahme nicht in einem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit einer auf die Befriedigung aus dem Grundstück gerichteten Maßnahme erfolgt» dann können die Kosten für difc Sicherungsmaßnahme keinesfalls zu den Kosten "der die Befriedigung
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES III ZR 46/64 URTEIL Verkündet am 16o Dezember 1965 Scheibl, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit E A Gr, Bp^P, M^^PgassePP Schweiz, vertreten durch ihren Vizepräsidenten South, ®7üsaT Klägerin und Revisionsklägerir., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Sondervermögens-’ und Bauverwaltung des Landes' finanzamtes Berlin* BpMMB® ( Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 16« Dezember 1965 unter Mitwir • kung des Senatspräsidenten Dr<> Pagendarm sowie der Bundes-rieht er Dr® Kreft, Dr® Arndt ? Dr«> Hußla und Dr® Heinhardt für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7o Januar 1964 wird zurückgewiesen® Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägei’in auferlegt ® Von Hechts wegen Die klagende Aktiengesellschaft * die ihren Sitz in BflP(Schweiz) hat, war Eigentümerin dreier inzwischen zwangsversteigerter Grundstücke in Berlin und damit Hechts*’ inhaberin von auf diesen Grundstücken lastenden Eigentümer-grundschulden, die gemäß Artikel 7 des Zusatzabkommens vom 25o März 1923 (RGBl II 286) zu dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschft betr® schweizerische Goldhypotheken in Deutschland pp® vom 6® Dezember 1920 (RGBl® 2023) ~ Zusatzabkommen — im Grundbuch eingetragen sind® Gleichrangig mit diesen Grundschulden lasten auf allen Grundstücken "Gläubiger grand schuldenM für die BflHi ersicherungs AG, die anstelle der früheren Goldhypothc* > ken der Gläubigerin gemäß Artikel 6 des Zusatzabkommens eingetragen sind® Am 22o Dezember 1958 trat die Klägerin die Eigentümer . grundschulden an ihren Vizepräsidenten Clarence 0o i'flHIHP abo Die dafür nach Art0 12 Abs0 5 Satz 3 des Zusatzabkommens vorgesehene Ausnahmegenehmigung erteilte anstelle der dort genannten Genehraigungsbehörde :"die Reichsregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle") "der Senator für Ei-nanzen, Sondervermögens* ■ und Bauverwaltung", eine Behörde? die das Grundbuchamt der Klägerin auf deren Umschreibungs-antrag als die zuständige Stelle bezeichnet hatte^ Gegenüber der daraufhin erfolgten Umschreibung der Grundschulden auf den Erwerber regte die L^M^versicherungs gescllschaft AG als Inhaberin der Gläubigergrundschulden die Eintragung eines Amtswiderspruchs mit der Begründung an, die Sondervermögens« und Bauverwaltung sei für die Erteilung der Genehmigung unzuständige Das Grundbuchamt gab der Anregung nicht statt0 Jedoch hob auf die Beschwerde der BÜHB L^Hfeversicherungsgesellschaft AG das Landgericht Berlin die ablehnenden Verfügungen des GrundDuchamtes auf und ordnete die Eintragung des begehrten Widerspruchs in allen drei Grundbüchern an mit der Begründung, daß die Sonder Vermögens-" und Bauverwaltung für die Erteilung der Abtretung'-Genehmigung nicht zuständig gewesen sei«, Gegen diese Beschlüs so legte Rechtsanwalt Hartwig namens des Kaufmanns Clarence Cc in allen drei Grundbuchsashen weitere Beschwerde oirio Diese Rechtsmittel wurden jedoch vom Kammergericht als unzulässig verworfen«, Für die gerichtlichen Gebühren in Höhe von 909~>-' DM wurde der Beschwerdeführer Anspruch genommen; die Klägerin hat sie jedoch beglichen0 Für die Vertretung der l^^^versicherungs AG in den drei Grundbuch Sachen hat Rechtsanwalt Q^^insgesamb lo345j>65 DM berechnet, die die Klägerin ebenfalls bezahlt hat Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik aus den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG1 auf Schadensersatz in Anspruch und vertritt dazu die Auffassung;, daß die Sondervermögens--und Bauverwaltung infolge unzureichender Prüfung ihre Zuständigkeit für die Genehmigung der Ahtretungserklärung zu Unrecht bejaht und dadurch die Belastung der Klägerin mit Gerichts--und Anwaltskosten verursacht habe«, Sie hat zunächst außer den obengenannten Beträgen von (90,— DM + 1© 345-, 65 =0 lo435?65 LI.1 noch Ersatz der von Hechtsanwalt mHHB die Vertretung in den Grundbuchsachen liquidierten Gebühren in Höhe von lo747,-" DM sowie Ersatz weiterer Gerichtskosten im Betrag von (15?~~ I; + LM 43jr~- LM verlangt und dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3o225s65 LI nebst Zinsen zu verurteilen© Die Beklagte hat zwar nicht in Abrede gestellt, die richtige Beklagte für Ansprüche zu sein* die aus der Tätigkeit der Sondervermögens~ und Bauverwaltung hergeleitot worden© Sie ist jedoch der Meinung: Ein Amtshaftungsanspruch aus Artikel 34 GG müsse bereite daran scheitern, daß die genannte Behörde die Bundesrepublik in Berlin ausschließlich auf fiskalischem Gebiet, nicht aber im hoheitlichen Tätigkeitsbereich vertrete© Im übrigen sei ein Ursachenzusamraen • hang zwischen der Genehmigung der Abtretung und den Grund-bucheintragungen angesichts der entscheidenden Rolle des Grundbuchamtes © auf dessen Verlangen die Sondervermögens- • und Bauverwaltung tätig geworden sei, nicht gegeben© Auch fehle es am Verschulden ihrer Bediensteten© Ferner müsse sich die* Klägerin auf eine Inanspruchnahme des Justizfiskus oder ihros Vertreters für das Grundbuchverfahren verweisen lassen© Schließlich sei auch ein die Klägerin zur Kostenerstattung an Rechtsanwalt verpflichtender Rechtsgrund nicht er - sichtlich, der diese Kostenbeträge als eigenen Schaden der Klägerin erscheinen lassen könnte© Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1^450>65 DM (105?.. DM Gerichtskosten + 10345?65 DM Ge bühren des Rechtsanwalts mit Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage in vollem Umfang ab gewiesene Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von lo435?65 DM (Gebühren des Rechtsanwalts G0^in Höhe von 1» 345 965 DM und gegen den Kaufmann $tHHBin Ansatz gebrachte Gerichtsgebühren für das Verfahren der weiteren Beschwerden im Betrage von 903-~ Dilj mit Zinsen verurteilt worden ist® Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheiduneserunde: Das Kammergericht hat die Passivlegitimation der beklagten Bundesrepublik für die mit der Klage geltend gemachten Amtshaftungsansprüche, die aus der Tätigkeit ihrer Sondorver-mögens- und Bauverwaltung hergeleitet werden, bejahte Es hat ferner in der Erteilung der Genehmigung zur Grundschuldabtretung eine - in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Ginne von Artikel 34 GG begangene - fahrlässige Amtspflichtver letzung der verantwortlichen Bediensteten der Sondervermögc-nc-und Bauverwaltung gegenüber der Klägerin erblickt <, Weiter hat das Kammergericht dargelegt, daß die Klägerin nicht auf andor^ weite Ersatzansprüche verwiesen werden könne und daß dem Amte haftungsanQpruch angesichts der gegenüber der schweizerischer 6 Eidgenossenschaft verbürgten Gegenseitigkeit ^Bekanntmachung vom 18o November I960, BGBl«, X 852} auch nicht die fortgeltende Bestimmung des § 7 des Beamtenhaftpflichtgesetzes entgegenstehe» Ob dem Xamraergericht insoweit im Ergebnis und in der Begründung in vollem Umfang gefolgt werden könnte, kann dahinsteheno Denn jedenfalls ist dem Kammergericht darin beizupflichten, daß die Klägerin die beiden jetzt noch interessierenden Poston (Gerichtskosten der von Kechtsanv/alt HflHBfür eingelegten weiteren Beschwerden in Hohe von 90,—“ IM und Gebühren des Rechtsanwalts Gfl^für die Vertretung der L(B|®versicherungs AG in Höhe von 1«, 345,65 DM) von der Beklagten auch dann nicht ersetzt verlangen kann, wenn man die zuvor erörterten HaftungsVoraussetzungen mit dem Kaigmergericht als gegeben ansieht«, XX o lo ': Gerichtskosten -,90,— DM) s a} Hierzu hat das Kammergericht ausgeführts Wenn der Kostenbetrag auch von der Klägerin beglichen worden sei, so sei die dadurch eingetretene Vermögenseinbuße doch nicht durch die unwirksame Genehmigung der Grundschuldenabtretung adäquat verursacht worden«, Denn mit diesen Kosten sei nicht die Klägerin, sondern belastet worden«, Eine eigene Verpflichtung, ihm diese Kosten zu erstatten, sei von der Klägerin nicht behauptet worden. Bei auch nicht zu begründen«, Darüber hinaus könnten die aus verfahrensrechtliehen Gründen als unzulässig verworfenen weiteren Beschwerden nicht als Maßnahmen einer zweckentsprechenden RechtsVerfolgung angesehen werden«. 7 b- Demgegenüber macht die Revision geltend: Die Klä-gerin würde* nach § 139 ZPO befragt* erklärt haben* daß ihr Vizepräsident in dessen Namen die Rechts- mittel eingelegt worden seien, im Aufträge der Klägerin gehandelt habe«, Die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerden sei bei der schwierigen Sach* und Rechtslage nicht von vornherein zu erkennen gewesen«, c) Die Revision kann keinen Erfolg haben: Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils wurden die weiteren Be schwerden von Rechtsanwalt.: H(^IPn&mens d©8 Kaufmanns dem die Klägerin die Eigentümergrundschulden abgetreten hatte* erhoben und wurde dieser als Kosten* Schuldner der Gerichtskosten in Anspruch genommene Wenn die Klägerin von der Beklagten Erstattung dieser Kosten* die durch die in FflBHfes Namen erhobenen Beschwerden entstanden waren, aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verlangen wollte* dann war es ihre Sache* darzulegen, aus welchem Grunde sie FflHBBP gegenüber zur Bezahlung dieser Kosten rechtlich verpflichtet war. Wenn das Gericht die Klägerin insoweit nicht zur Dai'legung aufge * fordert hat, so ist darin ein Verstoß gegen § 139 ZPO nicht zu erblicken«, Es ist nichts dafür dargetan* daß für das Gericht erkennbar gewesen wäre* daß das von der Klägerin in dem hier interessierenden Zusammenhang bisher Vorgetrageno noch unvollständig sei und das Unterlassen weiteren Vorbringens (mit Beweisangeboten} in der jetzt von der Revision angegebenen Richtung auf einem Versehen beruhe«, Es hätte der durch Rechtsanwälte vertretenen Klägerin obgelogen, von sich aus die hier interessierenden Voraussetzungen ihres Klageanspruchs darzutun<> Da bereits aus diesem Grunde die Revision hinsichtlich des hier erörterten KostenunSpruchs erfolglos bleibt* kann dahinstehen* ob der Anspruch nicht auch an sonstigen Erwägungen scheitern müßte«, s 2o'< Gebühren des Hechtsanwalts Gölz 'lo345?6f5 Dil;-: a> Das Kammergericht hat die Abweisung der Klage insoweit mit folgenden Erwägungen begründet: Einer der lalle, in denen Schrifttum und .-Rechtsprechung eine Schadensliquida-tion im Drittinteresse zulioßen, liege hier nicht vore Demgemäß könnte die Klägerin die hier in Rede stehenden Gebüh * ren nur dann ersetzt verlangen, wenn sie selbst der BflHHI LBHUversicherungs AG gegenüber ersatzpflichtig wäre o Eine solche Ersatzpflicht bestehe jedoch nicht0 Ein vertraglicher Erstattungsanspruch sei nicht gegeben. Ein solcher könne insbesondere nicht aus der von der Klägerin angeführten, ihrem Inhalt nach unstreitigen Klausel der den alten Goldhypotheken zugrundeliegenden Urkunde des Notars vom 4o September 1911 hergeleitet werden, mit der der damalige Grundstückseigentümer außer den in 5 1118 BGB ge troffenen Kosten “alle sonstigen insbesondere die für Auf nähme und Eintragung des Darlehens, Einsicht des Grundbuchs und des Auszugs aus demselben, Quittung, Löschung, Vorränge^ einräumung und Berichtigung des Grundbuchs usw0 entstehen ■ den Kosten“ übernommen habe.» Diese Klausel habe mit dem Erloschen der alten Goldhypothek und der ihr zugrundeliegenden persönlichen Forderung (Artikel 6 Abs0 3 des Zusatzabkommens' ihre VYirkung verloreno Eine Erstattungspflicht (richtig: eine Haftung des Grundstücks) hinsichtlich der Kosten lasse sich auch nicht aus § 1118 BGB herleiten, da es insoweit nicht um Kosten "der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Höchts-Verfolgung" gehe.» bs Die hiergegen gerichteten.- Revisionsangriffe gehen dahin: 9 Wenn nach Artikel 6 Abs0 3 des Zusatzabkommens mit der Eintragung der Gläubiger grundschuld und der Löschung der Goldhypothek auch die persönliche Forderung erlösche, so seien doch die Mußbestimmungen wie auch die Kannbestimmungen des Hypothekeneintrags9 soweit *sio nicht mit dem Wesen der Grun< schuld in Widerspruch stehen, restlos auf die Gläubigergrundschuld zu übernehmen (Geiler-Pfeffcrle, die schweizerischen Goldhypotheken in Deutschland So 220/1}0 Damit gelte dio unstreitige Xlausel der Hypotheken- Schuldurkunde vom 4* September 1911p nach der der Grundeigentümer auch die Kosten der Vorrangseinräumung und der Berichtigung des Grundbuchs übernommen habe, weiter«. Die in Rede stehenden Kosten seien solche, die durch ein Verfahren auf Berichtigung des Grund*: buchs entstanden seien0 Die Erstattungspflicht sei aber auch aus § 1118 BGB herzuleiteno Die in Artikel 12 Absc 3 des Zusatzabkommens vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen (u0ac Abtretung der Eigentümergrundschulden nur mit behördlicher Zustimmung’' dienten allein dem Schutz des Gläubigers der Frankengrund-» schulde Wenn es danach im gesetzlich geschützten Interesse der B^P «versicherungs AG gelegen habe, das Aus einanderfallen von Grundeigentum und der Eigentümergrund-■ schuld zu verhindern, dann habe diese in Verteidigung ihrer gesetzlichen Rechte gehandelt, wenn sie sich gegen die Eintragung einer Abtretung zur Wehr gesetzt habeo Dann müßten aber auch die dafür aufgewandten Kosten als solche der Rechtsverfolgung im Sinne des § 1118 BGB angesehen werden-. c; Die Revision ist auch insoweit unbegründet: Aus dem vom Kammergericht erörterten Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse kann der Anspruch, wie im ßerufungsurteil zutreffend dargelegt, nicht hergeleitet werden«, Eine derartige Begründung des Anspruchs muß - von 10 kJ allen sonstigen Bedenken abgesehen - schon daran scheitern, daß dann, wenn tatsächlich der Klägerin gegenüber durch Bedienstete der Sondervermögens- und Bauverwaltung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen worden ist, das gleiche auch gegenüber der Baseler Lebensversicherungs AG als Grundschuldgläubigerin der Pall gewesen ist, so daß diese einen eigenen Schadensersatzanspruch haben würde« In diesem Falle aber fehlt es an einem Bedürfnis und damit auch an einer rechtlichen Zulässigkeit, der Klägerin als Grund» Stückseigentümerin die Geltendmachung des Schadens der Grundschuldgläubigerin zu gestatten«, Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommeno Die zwischen der BtKKKD I4HBversicherungs AG und dem damaligen Grundstückseigentümer in der notariellen Urkunde vom 4o ember 1911 getroffene Vereinbarung, wie sic oben unter a) wiedergegeben ist, war einer Eintragung ins Grundbuch nicht fähig« Es kann dahinstehen, ob und in welchen Umfang derartige Kosten überhaupt als "Nebenleistungen" ira Sinne von § 1115 Abs« 1 BGB angesehen werden könnten« Jeden falls hätten"diese Kosten, wenn der Erstattungsanspruch dinglich gesichert werden sollte, insoweit ihrem Betrage nach fest-■ gelegt und im Eintragungsvermerk selbst mit einem bestimmten (Höchst-) Geldbeträge angegeben werden müssen« Insoweit würde nicht einmal eire Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ge nügt haben (vergl« dazu BGB-HGBK 11« Aufl« § 1115 Anm<> 22 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung)« Eine grundbuchmäßige Sicherung des hier interessierenden Kostenerstattungen anspruchs ist tatsächlich nicht erfolgt und konnte - zu demindest mangels Angabe eines bestimmten Geldbetrages - auch nicht erfolgen« Deshalb braucht der von der fiovision aufgeworfenen Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und in welehern Umfang trotz der Eintragung einer Gläubigergrundschuld anstelle der Goldhypothek und des damit verbundenen Erlöschens der persönlichen Forderung aus der Goldhypothek (Art« 6 Abs« 5 des XI Zusatzabkommens' “die materielle und auch die formelle Kontinuität des Rechts” gewahrt geblieben ist (verglo dazu Geiler/Pfefferle aaOo S 21Y ff)© Denn selbst wenn man sich der Auffassung anschließen wollte* daß eine derartige Kontinuität im gewissen Umfang gewahrt geblieben sei? 30 kann daran doch kein Zweifel bestehen* daß angesichts des in dem Zusatzabkommen ausdrücklich normierten Erlöschens der persönlichen Forderung eine derartige - sich auch einem neuen Grundstückseigentümer gegenüber auswirkende - Kontinuität sich nur auf solche Vertrags^ bestandteile beziehen könnte* die einer Eintragung im Grundbuch fähig waren0 Daran lassen auch Geiler/Pfefferle* auf die die Revision sich bezieht* keinen Zweifel* sie weisen vielmehr aa0o S 223 ausdrücklich darauf hin* daß "diejenigen Teile des obligatorischen Vertrages* die nicht eintragungsfähig sind* erlöschen (und zwar auch materiell-rechtlichAus der notariell beurkundeten Abmachung vom 4o September 1911 läßt sich sonach nichts Entscheidendes für die Revision gewinnen© Dem Kammergericht ist auch darin beizupflichten* daß die Kosten des Rechtsanwalts G^^ > die für die I^HBlver siche rungs AG dadurch entstanden waren* daß sie sich gegen die Abtretung der Eigentümergrundschulden zur Y/ehr setzte - nicht zu den Kosten rechnen, für die das Grundstück gemäß §§ 1118* 1192 BGB haftet© Die Vorschrift des § 1118 BGB* die eine Haftung des Grundstücks für gewisse gesetzliche Zinsen und Kosten auch ohne Eintragung im Grundbuch vorsieht* enthält eine Ausnahme von dem "Bestimmtheitsgrundsatz” des § 1115 BGB* wonach grundsätzlich nur solche Ansprüche dinglichen Rechtsschutz genießen* deren ziffernmäßige Höhe sich aus dem Grundbuch ergibt© Nach der mithin als Ausnahmevorschrift grundsätz-* 12 lieh eng auszulegenden*- Bestimmung des § 1118 BGB kommen nur Kosten für solche Rechtshandlungen in Betracht, die auf die Herbeiführung der Befriedigung aus dem Grundstück gerichtet und hierfür zweckentsprechend sindo Das hier in Betracht kommende Sichzurwehrsetzcn der Gläubigerin gegen die Abtretung der Eigentümergrundschulden könnte allenfalls mit Sichorungsmaßnahmen, wie sie in 5§ 11339 1134 BGB geregelt sind, verglichen werden«. Soweit Kosten für derartige Maßnahmen überhaupt im Rahmen des § 1118 BGB Berücksichtigung finden können» kann dies indes nur in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen ** auch -als auf die Befriedigung aus dem Grundstück gerichtet erscheinen können«. Dies könnte der Pall sein, wenn etwa mit einem Antrag auf Erlaß einer Maßnahme nach § 1134 Abs«, 2 BGB eine Klage auf vorzeitige Befriedigung verbunden wird (verglo RGZ 72, 332» 334} oder wenn doch zu demindest im unmittelbaren Anschluß an eine solche Maßnahme nach § 1134 Abs«, 2 BGB das Verfahren auf Befriedigung durchgeführt wird (verglo dazu BGB-RGRK Anm0 ? zu § 1118)c Wenn aber - wie hier eine der Sicherung der Gläubigerin dienende Maßnahme nicht in einem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit einer auf die Befriedigung aus dem Grundstück gerichteten Maßnahme erfolgt» dann können die Kosten für difc Sicherungsmaßnahme keinesfalls zu den Kosten "der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung" gezählt werden® III. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet Das Rechtsmittel der Klägerin muß deshalb unter Beachtung d § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden® Br<> Pagendarm Br« Kreft Br® Arndt Br® Hußla Br® Reinhardt