Br. Arndt und Br» Hußla für Recht erkanntg Auf die Revision des Klägers wird das urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24 = Mai 1955? Tatbestands Der Kläger ist bei einem VerkehrsUnfall am 12» Februar 1951 verletzt worden (Fußknöchelverletzung und Gehirnerschütterung) „ Er hat zunächst die jetzige Beklagte nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes, deren Fahrer aber auch nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen in Anspruch genommene Der Kläger behauptet, daß er infolge des Unfalls sich ein Ohrenleiden (chronisch eitrige IvlittelohrentZündung) zugezogen habe5 dadurch sei er in seiner Hörfähigkeit stark beschränkta Mit Rücksicht auf diese Unfallfolge sei er aus seiner Tätigkeit als Lokomotivheizer von der deutschen Bundesbahn in den Ruhestand versetzt worden» Er verlangt von den Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Ruhegehalt und dem Beamtengehalt bis zu seinem 65» Lebensjahr» Ferner verlangt er für drei Monate je Monat 9o DM Aufwandsentschädigung, die er, wenn er im Dienst geblieben wäre, erhalten und eihgespart hätte» Er begehrt Feststellung, daß beide Beklagte ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen haben, und hat von dem Fahrer der jetzigen Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld begehrt» i ' Das Landgericht hat den Fahrer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1600 DM verurteilt| daraufhin ist dieser Betrag gezahlt worden» Es hat ferner dem Feststellungsantrag gegen beide Beklagte entsprochen» Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen» nicht nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes, sondern aus dem Gesichtspunkt der-unerlaubten Handlung Schadensersatz verlangte Die jetzige Beklagte hat ihre grundsätzliche Verpflichtung zu dem Ersatz des aus dem Unfall entstandenen Schadens nach den Bestimmungen über Amtshaftung anerkannt» Der Kläger hat beantragt 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers auf zurückgewiesen und/Sie Anschlußberufung des beklagten Fahrers die Klage gegen ihn in vollem Umfang abgewiesen» Gegen den beklagten Fahrer hat er das Berufungs,urteil rechtskräftig werden lassen» Die jetzige Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Bnt sc he i dungs grundeg Streitig ist im wesentlichen nur noch, ob das beim Kläger aufgetretene Ohrenleiden (chronische Mittelohrentzündung) auf den Unfall zurückzuführen ist, oder ob es auf Grund einer vom Kläger in seiner Jugend durchgemachten;, ihm selbst aber unbekannt gebliebenen Ohrenerkrankung (Mittelohrentzündung) ohne Zusammenhang, -mit. Dabei stellt das Berufungsgericht "auf die dem Kläger obliegende Beweislast aby daß seine (infolge des Ohrenleidens erfolgte) Pensionierung eine Unfallfolge gewesen sei” (Urteil S 11/12), Das Berufungsgericht meint, die Umstände, daß der Kläger vor dem Unfall nicht schwerhörig gewesen sei, daß aber einige Zeit nach dem Unfall seine Arbeitskameraden beginnende Anzeichen einer Schwerhörigkeit wahrgenommen hatten» und daß der Kläger infolge des Unfalls eine Gehirnerschütterung erlitten habe, könnten als "erster Anschein" für die Ursächlichkeit des Unfalls gewertet werden. wenn der Kläger nach dem Unfall Ohrenbluten und im Jahre 1951 Ausfluß aus dem Ohr gehabt habe (Urteil S 13/14)0 Die eigene Darstellung des Klägers und die seiner Ehefrau? viel freier als § 286 stellt $ mindestens besteht” die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht übersehen hat, daß es durch ■§ 287 ZPO für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Ohrenleiden wesentlich freier als nach § 286 ZPO gestellt ist. Unrichtig ist die Auffassung der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht sei gerade bei der Entscheidung nach § 287 ZPO nicht verpflichtet, das gewordene Ergebnis durch Angabe der einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu begründen. oder ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden seien$ die Revision habe nicht vorgetragen5 inwiefern diese Rechtsgrundsätze vom Berufungsgericht verletzt sein sollten* sie greife nur die Beweiswürdigung selbst an* diese sei aber nicht nachprüfbar5 gerade wegen der Anwendbarkeit des § 287 ZPO nimmt die Revisionserwiderungaan? daß das Berufungsgericht auf Grund des § 287 ZPO zu falschen Ergebnissen gekommen ist, Für diese Rüge gelten allerdings die von der Revisionserwiderung erwähnten Grundsätze »Mit der hier erörterten Revisionsrüge wird vielmehr geltend gemachte daß das Berufungsgericht nach § 286 ZPO und nicht wie erforderlich nach § 287 ZPO vorgegangen ist. die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung habe nicht alle vom Kläger vorgetragenen Umstände erfaßt und zu dem Teil die Beweisantritte übergangen, Auf diese Rüge braucht wegen der nach Ziffer 1 erforderlichen Aufhebung des Urteils und der Zurückweisung an das Berufungsgericht im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Soweit die Revision vor allem jetzt darauf abhebt, daß der Kläger nach den schon bisher angebotenen Beweisen infolge des Unfalls “geistig verwirrt war“,, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es sich mit diesen Umständen bei Würdigung des Verhaltens des Klägers gegenüber dem Bahnarzt anläßlich der turnusmäßigen Untersuchung im Sommer 1951? Wenn das latSachengericht im Rahmen des § 287 ZPO auch nicht verpflichtet ist, das gewonnene Ergebnis durch die Angabe einzelner für die Schadensbemessung maßgebender Tatsachen zu bezeichnen (Urteil vom 27, September 1951 - IV ZR 155/50 = HJW 1952, 23 - LM Hr 4 zu § 287 ZPO),.so-muß es doch die tatsächlichen Grundlagen -der Schatzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen darlegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob, was hier von besonderer Bedeutung ist, wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen (hier etwa die .durch den Unfall eingetretene geistige Verwirrung des Klägers) außer acht gelassen worden sind (BGHZ 6, 62 und die Anm dazu in LM Nr 7 zu § 287 ZPO). Eerner wird das: Tatsachengericht sieh im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht wie bei einer Beweiswürdigung nach § 286 ZPO damit begnügen können, für die zeitliche Verbindung zwischen dem Unfall (Anfang des Jahres 1951) und dem Auftreten des Ohrenleidens (Anfang des Jahres 1952) die Beweisantritte über das sich im Jahre 1951 verschlechternde Gehörvermögen des Klägers suehung dazu, um in solchen Fällen eindeutige Spiegelbefunde zu erheben*n-Die Ausführungen darüber, daß selbst bei Ausbleiben stärkerer Auswirkungen (Öhren-., fluß) im Jahre 1951 ein Ursachenzusarnmenhang zu dem Unfall und Ohrenleiden des Klägers möglich -ist? könnte zu einer anderen Beurteilung auch des Verhaltens des Klägers gegenüber dem Bahnarzt und gegenüber seinem Hausarzt während desJahres 1951führen, vor allem wenn berücksichtigt wird, daß es sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau offenbar um Menschen handelt, die in medizinischen Dingen primitiv denken (Verwendung einer zur Kropfbehandlung verordneten Salbe für die Behandlung von Ghrenschmerzen)* Nach allem- ist auf die '.Revision des Klägers das Urteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Dr» Geiger Br, Br Arndt
Ill ZE
009
Verkündet
am 8,Juli 1957
Fieser> JlAng» als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
Im Kamen des Volk e s
In dem Rechtsstreit
des Lokomotivheizers ioR» Karl Krs ?
> in Sl
Klägers ? Berufungsklägers und Revisionskl ägers Prozeßbevollmächtigters: Rechtsanwalt Br,
gegen
die Allgemeine Ortskrankenkasse in NI durch ihren Vorstand^,
vex’treten
Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Professor Br,
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom B, Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br G-eiger sowie der Bundesrichter Br, Pagendarm? Br» Rreft?
Br. Arndt und Br» Hußla
für Recht erkanntg
Auf die Revision des Klägers wird das urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24 = Mai 1955? soweit es wegen .Ansprüchen des Klägers gegen die jetzige Beklagte zu dem Nachteil des Klägers entschieden hat? mit Ausnahme der EntScheidung über die Klagansprüche Ziffer 1 a und b (Erledigung des Schmerzensgeldes und Verzinsung des Schmerzensgeldes) jedoch einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben
Bie Sache wird insov/eit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges? an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger ist bei einem VerkehrsUnfall am 12» Februar 1951 verletzt worden (Fußknöchelverletzung und Gehirnerschütterung) „ Er hat zunächst die jetzige Beklagte nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes, deren Fahrer aber auch nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen in Anspruch genommene
Der Kläger behauptet, daß er infolge des Unfalls sich ein Ohrenleiden (chronisch eitrige IvlittelohrentZündung) zugezogen habe5 dadurch sei er in seiner Hörfähigkeit stark beschränkta Mit Rücksicht auf diese Unfallfolge sei er aus seiner Tätigkeit als Lokomotivheizer von der deutschen Bundesbahn in den Ruhestand versetzt worden»
Er verlangt von den Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Ruhegehalt und dem Beamtengehalt bis zu seinem 65» Lebensjahr» Ferner verlangt er für drei Monate je Monat 9o DM Aufwandsentschädigung, die er, wenn er im Dienst geblieben wäre, erhalten und eihgespart hätte» Er begehrt Feststellung, daß beide Beklagte ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen haben, und hat von dem Fahrer der jetzigen Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld begehrt» i '
Das Landgericht hat den Fahrer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1600 DM verurteilt| daraufhin ist dieser Betrag gezahlt worden» Es hat ferner dem Feststellungsantrag gegen beide Beklagte entsprochen» Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen»
Im Berufungsreehtszug hat der Kläger seine Klage insofern erweitert, als er auch von der jetzigen Beklagten
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nicht nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes, sondern aus dem Gesichtspunkt der-unerlaubten Handlung Schadensersatz verlangte Die jetzige Beklagte hat ihre grundsätzliche Verpflichtung zu dem Ersatz des aus dem Unfall entstandenen Schadens nach den Bestimmungen über Amtshaftung anerkannt» Der Kläger hat beantragt 3
1o a) Den Rechtsstreit hinsichtlich des Schmerzensgeldes auch gegenüber der jetzigen Beklagten in der Hauptsache für erledigt zu erklären,
b) beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9 f° Zinsen auf das. Schmerzensgeld bis zu der in leilbetragen erlösen Zahlung zu verurteilen«
2o Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen«
a) an den Kläger 270 DM (Aufwandsentschädigung für drei Monate) nebst Zinsen zu zahlen,;
b) monatliche Renten nebst 9 $ 'Zinsen-vom Fälligkeitstage'an zu leisten, und zwar steigend von 44?43 DM je Monat in der Zeit vom'1« Oktober 1952 bis 3'ü Dezember 1952 auf 71?06 DM je Monat für die Zeit vom 1i Juni I960 bis 4« Mai 1967o
Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragte Der beklagte Fahrer hat Anschlußberufung eingelegt und Abweisung der Klage gegen ihn in vollem Umfange beantragt»
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers auf
zurückgewiesen und/Sie Anschlußberufung des beklagten Fahrers die Klage gegen ihn in vollem Umfang abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die jetzige
Beklagte die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge zu
Ziffer 2
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weiter5 die ursprünglich auch wegen des Antrages zu Zilie eingelegte Revision hat er in der mündlichen Verhandlung im Revisionsrechtszug zurückgenci.raen» Gegen den beklagten Fahrer hat er das Berufungs,urteil rechtskräftig werden lassen» Die jetzige Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
Bnt sc he i dungs grundeg
Streitig ist im wesentlichen nur noch, ob das beim Kläger aufgetretene Ohrenleiden (chronische Mittelohrentzündung) auf den Unfall zurückzuführen ist, oder ob es auf Grund einer vom Kläger in seiner Jugend durchgemachten;, ihm selbst aber unbekannt gebliebenen Ohrenerkrankung (Mittelohrentzündung) ohne Zusammenhang, -mit. dem ' Unfall zu dem Ausbruch gekommen ist.
Dabei stellt das Berufungsgericht "auf die dem Kläger obliegende Beweislast aby daß seine (infolge des Ohrenleidens erfolgte) Pensionierung eine Unfallfolge gewesen sei” (Urteil S 11/12), Das Berufungsgericht meint, die Umstände, daß der Kläger vor dem Unfall nicht schwerhörig gewesen sei, daß aber einige Zeit nach dem Unfall seine Arbeitskameraden beginnende Anzeichen einer Schwerhörigkeit wahrgenommen hatten» und daß der Kläger infolge des Unfalls eine Gehirnerschütterung erlitten habe, könnten als "erster Anschein" für die Ursächlichkeit des Unfalls gewertet werden. Dieser erste Anschein werde aber dadurch "völlig entkräftetn, daß bei der am 15, Juni 1951? also vier Monate nach dem Unfall, erfolgten turnusmäßigen Untersuchung bei dem Bahnarzt der Kläger die Frage nach Ohrenleiden oder ; Ohrenfluß verneint und der untersuchende Arzt keine gegenteiligen Feststellungen'getroffen habe^ und ferner.
dadurch? daß der Kläger auch seinem Hausarzt gegenüber bis zu dem Anfang des Jahres 1952 nicht über Ohrenschmerzen ? sondern nur über Kopfschmerzen geklagt habe* Selbst wenn danach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Ohrenleiden nicht ausgeschlossen sein möge?
. so nötige doch besonders das Verhalten des Klägers gegenüber seinem Hausarzt dazu, an "den von ihm zu führenden Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang sehr strenge Anforderungen zu stellen" (S 13 des Urteils) <> Das Berufungsgericht führt dann aus? die Gutachten der Universitätskliniken Göttingen und Harburg ständen richtig verstanden nicht im Widerspruch zueinander? sondern ^gingen beide übereinstimmend davon aus? daß ein Ur-sachenzusammenhäng nur bejaht werden könne? wenn der Kläger nach dem Unfall Ohrenbluten und im Jahre 1951 Ausfluß aus dem Ohr gehabt habe (Urteil S 13/14)0 Die eigene Darstellung des Klägers und die seiner Ehefrau? auf die der Kläger sich allein zu dem Beweise dieser Tatsachen (Ohrenbluten? Ohrenfluß) berufen habe? genüge zu diesem bachweis wegen innerer Widerspruche, und unklarer Angaben nicht (Urteil S 14/15)« Der Kläger sei daher "beweispfliehtig" geblieben,(U 3 11) *
1e Hit Recht rügt die Revision Verletzung des § 287 ZPO. Diese Forschrift ist? wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl Urteil vom 10 März 195t III SR 9/50 - NJW 1951? 405 ==' LM Nr 3 zu § 287 ZPO)? nicht nur bei der Ermittlung der Höhe des Schadens, sondern auch bei der des U r s ac he nz us anmie rh an g s zwischen Unfall und Schaden anzuwenden. Die Bestimmung dient dazu? dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern; an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung und einer entsprechenden Beweisführung tritt das freie Ermessen des Gerichts.Solange
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lung des Klägers sprechenden Anscheinsbeweis, sieht ihn [
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Kläger als ,fbeweisfällig«ano Bas urteil beruht daher auf !l
der Verkennung des § 28? ZPO, der den Tatßächenrichter ^
viel freier als § 286 stellt $ mindestens besteht” die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht übersehen hat, daß es durch ■§ 287 ZPO für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Ohrenleiden wesentlich freier als nach § 286 ZPO gestellt ist. Bereits deswegen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Unrichtig ist die Auffassung der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht sei gerade bei der Entscheidung nach § 287 ZPO nicht verpflichtet, das gewordene Ergebnis durch Angabe der einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu begründen. Bas Revisionsgericht .
dürfe im Rahmen des § 287 ZPO nur nachprüfen, ob die Scha-
densregelung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhe? oder ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden seien$ die Revision habe nicht vorgetragen5 inwiefern diese Rechtsgrundsätze vom Berufungsgericht verletzt sein sollten* sie greife nur die Beweiswürdigung selbst an* diese sei aber nicht nachprüfbar5 gerade wegen der Anwendbarkeit des § 287 ZPO nimmt die Revisionserwiderungaan? die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts-, die sich auf § 286 ZPO beziehen? widerlegten sich selbst,
Die hier erörterte Revisionsrüge geht aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dahin? daß das Berufungsgericht auf Grund des § 287 ZPO zu falschen Ergebnissen gekommen ist, Für diese Rüge gelten allerdings die von der Revisionserwiderung erwähnten Grundsätze »Mit der hier erörterten Revisionsrüge wird vielmehr geltend gemachte daß das Berufungsgericht nach § 286 ZPO und nicht wie erforderlich nach § 287 ZPO vorgegangen ist. Die Nichtbeachtung des § 287 ZPO wird gerügt, Riese Rüge ist aber? wie in der angeführten Entscheidung des Senats; bereits ausgeführt? unbeschränkt nachprüfbar„
2, Die Revision rügt weiter? die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung habe nicht alle vom Kläger vorgetragenen Umstände erfaßt und zu dem Teil die Beweisantritte übergangen, Auf diese Rüge braucht wegen der nach Ziffer 1 erforderlichen Aufhebung des Urteils und der Zurückweisung an das Berufungsgericht im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Rer Kläger wird dieses Vorbringen im neuen- Tat sacherrecht szug nochmals Vorbringen können
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Soweit die Revision vor allem jetzt darauf abhebt, daß der Kläger nach den schon bisher angebotenen Beweisen infolge des Unfalls “geistig verwirrt war“,, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es sich mit diesen Umständen bei Würdigung des Verhaltens des Klägers gegenüber dem Bahnarzt anläßlich der turnusmäßigen Untersuchung im Sommer 1951? gegenüber seinem Hausarzt für die Zeit vom Unfall bis zu Anfang des Jahres 1952 und bei seiner Aussage über die Erscheinungen an seinem Ohr unmittelbar nach dem Unfall und im Jahre 1951 im einzelnen auseinandersetzen muß.»
Wenn das latSachengericht im Rahmen des § 287 ZPO auch nicht verpflichtet ist, das gewonnene Ergebnis durch die Angabe einzelner für die Schadensbemessung maßgebender Tatsachen zu bezeichnen (Urteil vom 27, September 1951 - IV ZR 155/50 = HJW 1952, 23 - LM Hr 4 zu § 287 ZPO),.so-muß es doch die tatsächlichen Grundlagen -der Schatzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen darlegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob, was hier von besonderer Bedeutung ist, wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen (hier etwa die .durch den Unfall eingetretene geistige Verwirrung des Klägers) außer acht gelassen worden sind (BGHZ 6, 62 und die Anm dazu in LM Nr 7 zu § 287 ZPO).
Eerner wird das: Tatsachengericht sieh im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht wie bei einer Beweiswürdigung nach § 286 ZPO damit begnügen können, für die zeitliche Verbindung zwischen dem Unfall (Anfang des Jahres 1951) und dem Auftreten des Ohrenleidens (Anfang des Jahres 1952) die Beweisantritte über das sich im Jahre 1951 verschlechternde Gehörvermögen des Klägers
damit abzutun (U S 15'), es sei möglich; «daß das im Jahre 1952 deutlich in Erscheinung getretene Ohrenleiden sich im Jahre 1951 schon langsam entwickelt habe 5 damit allein könne aber der Kausalzusammenhang mit dem Unfall nicht festgestellt werden0»
las Tatsachengericht wird auch prüfen müssen; ob es dem Nachtragsgutachten der Universität Gottingen vom 20.» Januar 1954 voll gerecht geworden ist y wenn es ausführt; die Göttinger und Marburger Gutachten stimmten darin überein; es sei darauf abzustellen; ob beim Kläger nach dem Unfall Ohrenbluten und im «fahre 1951 Ohrenfluß eingetreten sei» Immerhin besagt das Göttinger Zusatzgutachten zu diesem funkte? "Der den .Akten beiliegende bahnärztliche Untersuchungsbefund aus dem Juni 1951; also aus einer Zeit 4 Monate nach dem Unfall; kann unser Urteil deswegen nicht ändern.; weil ein Hör-
vermögen von 5 m Flüstersprache und das Fehlen von Ohrenfluß das -'orliegen einer traumatisch erworbenen Trommelf elldurchlö’cherung mit konsekutiver chronischer Mittelohreiterung bei einer durch die Pneuraatisations-hemmung als biologisch minderwertig gekennzeichneten Schleimhaut nicht ausschließt» Die Absonderung kann in
solchen.Fallen vorübergehend; ja sogar für längere Zeit so gering- seinl daß es nicht zu einem Ohrenfluß kommt» Entscheidend wäre nur ein nach dem Unfall vorhandene!* Spiegelbefund eines lückenlosen Trommelfells; der aber von einem Ohrenfacharzt erhoben sein müßte»
Sonst werden erfahrungsgemäß reizlose Trommelfelle mit in absonderungsfreiem Zustande oft unauffälligen Perforationen leicht als lückenlos beurteilt» Es gehört in der Regel die jahrelange tägliche Spiegelerfahrung eines Ohrenarztes und oft die Anwendung von Lupenunter-
suehung dazu, um in solchen Fällen eindeutige Spiegelbefunde zu erheben*n-Die Ausführungen darüber, daß selbst bei Ausbleiben stärkerer Auswirkungen (Öhren-., fluß) im Jahre 1951 ein Ursachenzusarnmenhang zu dem Unfall und Ohrenleiden des Klägers möglich -ist? könnte zu einer anderen Beurteilung auch des Verhaltens des Klägers gegenüber dem Bahnarzt und gegenüber seinem Hausarzt während desJahres 1951führen, vor allem wenn berücksichtigt wird, daß es sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau offenbar um Menschen handelt, die in medizinischen Dingen primitiv denken (Verwendung einer zur Kropfbehandlung verordneten Salbe für die Behandlung von Ghrenschmerzen)*
Nach allem- ist auf die '.Revision des Klägers das Urteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
Dr» Geiger Br,
Br
Arndt
* Pagendarm Dr 3 Kreft
Bundesrichter Dr* Hußla ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschre ben* Br« Geiger