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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br,Geiger sowie der Bundesrichter BroPagendarm, Rietschei, Br0Wolany und Br0Hußla für Recht erkanntg Bie Revision des beklagten Kreises gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13° November 1955 wird zurückgewiesen«, Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers bei der Fahrbereitschaft des Kreises PflP gemeldet» Auf diesen Bericht hin beorderte die SVD mit Anordnung vom 23• Oktober 1946 den Wagen des Klägers tfzur Verfügung"» Im Januar 1947 wies Fden Wagen der Firma B^P in ZUo Dort wurde der Wagen stillgelegt und durch Verfügung des Landes-vertehrsamtes vom 21» August 1947 erneut gemäß dem Reichsleistungsgesetz gegenüber der Firma BpP "zur Verfügung" in Anspruch genommen» Er wurde durch das SVA dem da- Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage von dem beklagten Kreis den Ersatz des ihm durch die Wegnahme seines Fahrzeugs entstandenen Schadens. Der beklagte Kreis hat Klagabweisung beantragt und in erster Linie seine Passivlegitimation für den geltendgemachten Anspruch bestritten, weil das SVA Teil einer Sonderverwaltung der Zwei-Zonenverwaltung, keinesfalls aber Teil der kommunalen Kreisverwaltung gewesen sei. a) Hinsichtlich des im vorliegenden Falle tätig gewordenen und deshalb hier allein interessierenden Angestellten FflMfc heißt es in dem angefochtenen Urteil (S 29) nach Schilderung der früheren Tätigkeiten des "Die Kreisverwaltung hat dann aber als Beiter des SVA eingestellto,f Damit ist im vorliegenden Falle nicht eine rechtliche Würdigung ausgesprochen, sondern eine Tatsachenfeststellung getroffen, wie sich aus dem Zusammenhang der an jener Stelle des Urteils gemachten Ausführungen ergibt. Die Revision meint, die Einstellung des durch die Kreisverwaltung könne aus dem bereits erwähnten Schreiben des Oberkreisdirektors vom 14® August 1946 nicht hergeleitet werden, weil darin angefragt sei, nach welcher Gruppe der TOA die Besoldung des FflHHt vorzunehmen sei, der Kreis aber, wenn er Anstellungsbehörde gewesen sei, nicht bei der SVD nach der Besoldungsgruppe habe anzufragen brauchen» Mit dieser Rüge wendet die Revision sich gegen das Zustandekommen der TataachenfestStellungen des Berufungsgerichts» Die Rüge'könnte dann durchgreifen, wenn bei der der TatSachenfeststellung zugrunde liegenden legung zu, dann ist auch die vom Berufungsgericht getroffene Be st Stellung* die Kr eis Verwaltung habe P4HHM eingestellt* mit jenem Bericht-vereinbaro Keineswegs ergibt sich aus dem Bericht, wie die Revision meint, zwingend, daß 4M* von einer anderen Stelle als der Kreisverwaltung eingestellt worden sei«' gericht habe bei der Tatsachenwürdigung allein auf jenen Bericht abgestellt, habe weiteren Sachvortrag nicht berücksichtigt und deshalb gegen § 286 ZPO verstoßen, so ist auch diese Rüge unbegründet* Das Berufungsgericht hat seine Beststellung, P4HMM Bei von der Kreisverwaltung eingestellt, nicht allein aus jenem Bericht hergeleitet« Es geht vielmehr auf die frühere Tätigkeit des PMMB* ein und setzt sich vor allem auch mit dem Umstand'auseinander, daß BflBMP von der SVD in K4M nach geschickt wor- - Pür die von Angestellten eines Kreiskommunalverbandes begangenen schuldhaften Amtspflichtsverletzungen haftet der Kreis auch dann, wenn er sich dieser Angestellten zur Erledigung der ihm als Auftragsangelegenheiten übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben bedient (BGHZ 2,55@)o Wenn daher den Kreisen die den SVÄ obliegenden den SVÄ tätig geworden waren, nicht das Land, sondern der Kreiskommunalverband haften» Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24» März 1955 - III ZR 174/53 - (LM Nr 24 zu GrundU Art 34) ausgeführt, daß für Verletzung der Amtspflichten eines Kreiskommunalbeamten, der im Auftrag seines Landrates dem Land-rat als Staatsbeamten obliegende Staatsaufgaben erledigt, nicht das Land, sondern der Kreiskommunalverband haftet0 Die dort angestellten Erwägungen greifen, wie in jenem Urteil auf Seite 4 angedeutet ist, ohne weiteres auch für die Angestellten des Kreiskommunalverbandes Platz? das ist eine Folge davon, daß der Senat in BGHZ 2, 350 auch für Angestellte auf die Anstellungs- und nicht die Funktionstheorie abhebt0 Etwas anderesjgilt hier nach jenem Urteil nur, wenn "der Angestellte durch die ihm persönlich von einem anderen Gemeinwesen übertragenen Aufgaben aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft und aus deren Behördenapparat, völlig herausgelöst und verselbständigt wird”, oder "wenn der Angestellte zu einer anderen als seiner Anstellungs b e h ö r -de abgeordriet wird und diese uneingeschränkt über die Dienste jenes nicht von ihr Angestellten verfügt und ihr die Ergebnisse von dessen Tätigkeit zugute kommen” und schließlich, wenn von zwei Körperschaften eine gemein- Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dass Es kann dahingestellt bleiben, ob die den SVÄ obliegenden Aufgaben den Kreisen als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen waren, oder ob sie zu dem Aufgabengebiet der staatlichen landrätlichen Verwaltung gehörten; Immer haftet der beklagte Kreis für die von FflBBBfc im Bahmen dieser hoheitsrechtlichen Tätigkeit schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzungen., Anderes gilt nur, wenn die SVÄ sowohl aus der Kr eiskommunalVerwaltung wie auch aus der 'staatlichen landrätlichen Verwaltung herausgelöst waren und Teile einer eigenen Behördenorganisation bildeten oder einer anderen Behörde angegliedert -waren» Juli 1955 - III ZB 8/54 - dahin entschieden worden, daß die SVD in Schleswig-Holstein auch in der Zeit vom April 1946 bis l=/5* April 1947 als "Sonderverwältung" noch eine Behörde der Provinz und später des Landes, nicht aber Yr eine Behörde der britischen Besätzungszone gewesen isto Die Ausführungen jenes Urteils,daß die SVD nicht aus der Brovinzialverwaltung völlig ausgegliedert worden ist, gelten sinngemäß auch für die SVÄ$ auch sie sind durch die Anordnung* der britischen Militärregierung vom 28«, Diese Sonderstellung der SVÄ innerhalb der landrätlichen Verwaltung steht der Anwendung des in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 24» März 1955 entwickelten Rechtssatzes Uber die Haftung des Kreiskoramunalver-bandes für seine Angestellten, wenn diese vom Landrat zur Erledigung von hoheitlichen Aufgaben der staatlichen landrätlichen Verwaltung herangezogen werden, nicht entgegen«. 2o Die Revision macht weiter geltend, eine Haftung des beklagten Kreises für das Verhalten des'EBMB scheide auch deshalb aus, weil nicht das SVA in sondern die SVD in KflB die Beschlagnahme ausgesprochen habe, weil die Meldung des EBBHB als Leiter des SVA in PB^ ein ausschließlich innerdienstlicher Vorgang gewesen sei und weil im Hinblick auf die Unzuständigkeit des SVA in PflB für Beschlagnahmen von Kraftfahrzeugen die Tätigkeit von dessen Leiter FBBBft nicht den eigenen, auch nicht einen übertragenen Aufgabenkreis des SVA in ?B^ berührt, sondern allein zu dem Aufgabenkreis der SVD in gehört ha- Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden» Es war eigene Aufgabe des SVA, die Beorderung von Kraftfahrzeugen vorzubereiten, auch wenn die Anordnung der Beorderung dem SVA nicht oblag» Eine Behörde, die einer anderen Behörde /mtshilfe leistet, erfüllt insoweit ihr selbst gestellte Aufgaben und haftet für die dabei entfaltete Tätigkeit ihrer Angestellten und Beamten, wenn die wei teren Voraussetzungen der Amtshaftung gegeben sind* der Wagen sei damals für die Kreisverwaltung nicht benötigt worden« Im übrigen bewegen sich diese und die weiteren Ausführungen der Revision zu diesem Punkte ausschließlich auf dem Gebiete der fatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist«-Sie sind daher unbeachtlich« 3« Wenn die Revision meint, ein Schaden sei durch die Beorderung vom Oktober 194-6 deshalb nicht entstanden, weil der Wagen später durch die Verfügung vom 21« August 1947 rechtswirksam zu Gunsten von KüflHHl beordert worden ist und weil der Kläger damit sein Eigentum an dem Wagen verloren habe, so übersieht die Revision , daß der Kläger gerade geltend macht, ohne die nichtige Beorderung vom Oktober 1946 würde es ihm gelungen sein, den Wagen vor jener zweiten Beorderung gegen einen Lastkraftwagen umzutauschen, den er sich wegen des anerkannten Bedarfs seines Vaters an ei einem Lastkraftwagen ungefährdet durch spätere Beorderungen über den Zeitpunkt der Währungsreform hinaus hätte erhalten können« Die Ausführungen der Revision über das Nichtvorhandensein eines Schadens sind daher unschlüssig« tes seines Wagens von KüflMHB verlangt hat, dem Kläger nicht als Schadensersatz zusprechen dürfen, weil diese Klage von vornherein unbegründet gewesen sei» Diese Rüge würde nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein Geschädigter bei vernünftiger Prüfung von der Durchführung eines derar- ; tigen Vorprozesses, der der Klärung über das etwaige Bestehen von der Amtshaftungsklage entgegenstehenden anderweiten Ersatzansprüchen im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB diente, deshalb Abstand genommen hätte, weil dieser Prozeß von vornherein keine Aussicht auf Erfolg bot» Diese Voraussetzung lag aber hier nicht vor, wie bereits der Verlauf jenes Vorprozesses gegen Kü^HHHPt ergibt: Dort hat das Landgericht der Klage gegen sogar stattgegeben und erst im Berufungsrechtszug ist die Klage abgewiesen worden« War aber die Rechtslage so, daß sie sogar von einem Kollegialgericht zu Gunsten des Klägers beurteilt wurde, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe einen derartigen Vorprozeß zur Klärung etwaiger anderweiter Ersatzansprüche vernünftigerweise' nicht zur Vorbereitung des Amtshaftungsprozesses führen dürfen» Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung der dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten des Lei Erstattung des Berichts vom 17» Oktober 1946 und über die Höhe des durch eine solche Amtspflichtsverletzung entstandenen Schadens, gegen die die Revision Bügen nicht erhoben hat, lassen einen Eechtsirrtum nicht erkennen» Damit stehen dem Kläger Ansprüche jedenfalls in Hohe des zuerkannten Betrages von 2«>500 DM zu, der vom Berufungsgericht mit Billigung des Klägers auf die einzelnen behaupteten höheren Schadensposten in zulässiger Weise verteilt worden ist»

WagenSVDSVAKreisverwaltungKlägerAngestellteSVÄRevision

Volltext der Entscheidung

;m.ZH 46/54
Verkündet :28o November 1955 horm, Justizangest s Urkundsbeamter r Geschäftsstelle
I m , Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kreises
 vertreten durch den Landrat
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr<
gegen
 den Meieristen Paul Pe<
in KL
Krs
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br,Geiger sowie der Bundesrichter BroPagendarm, Rietschei, Br0Wolany und Br0Hußla
 für Recht erkanntg
 Bie Revision des beklagten Kreises gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13° November 1955 wird zurückgewiesen«,
Bie Kosten des Rechtsmittels trägt der beklagte Kreiso
 Ton Rechts wegen
— 2 *-*
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Tatbestands
..   mt* —»I	mmtimmm	<
Der Kläger, dessen Vater eine Meierei betreibt, war Eigentümer eines Personenkraftwagens«, Unter dem 17«, Oktober 194-6 berichtete der Leiter des Straßenverkehrs-amtes (SVA) Pfl^, der Angestellte	an	die	Straßen-
bau- und Verkehrsdirektion (SVD) in KflB u»a» folgendess
f,Um Herausgabe der Beschlagnahmeverfügung für den PKW Hansa, Besitzer Wilhelm, Meierei in KiflBBBfr, wird gebeten» Das Fahrzeug ist beim Straßenverkehrsamt nicht gemeldet«, Es ist vorgesehen für die Kreisverwaltung des Kreises Ppp»"
Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers bei der Fahrbereitschaft des Kreises PflP gemeldet» Auf diesen Bericht hin beorderte die SVD mit Anordnung vom 23• Oktober 1946 den Wagen des Klägers tfzur Verfügung"» Im Januar 1947 wies Fden Wagen der Firma B^P in	ZUo	Dort
 wurde der Wagen stillgelegt und durch Verfügung des Landes-vertehrsamtes vom 21» August 1947 erneut gemäß dem Reichsleistungsgesetz gegenüber der Firma BpP "zur Verfügung" in Anspruch genommen» Er wurde durch das SVA	dem	da-
maligen Leiter der Kreisgeschäftsstelle für politische Wiedergutmachung, Kü^HHM, als heamt.eneigener Wagen zugewiesen» Kü^HHHi veräußerte den Wagen später an eine unbekannte Person»
Das Landesverwaltungagericht in Schleswig hob auf Klage des jetzigen Klägers die Beorderungsverfügung vom 23» Oktober 1946 durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 23» Februar 1949 mit der Begründung auf, die Inanspruchnahme-Verfügung sei nichtig gewesen» Der Kläger verlangte mit einer gegen KUPIHBI gerichteten Klage die Lieferung eines gleichwertigen Wagens und hilfsweise die Zahlung
 
eines Geldersatzes von 2o500 DM» Die Klage wurde unter Abänderung des dem Hilfsantrage stattgebenden Urteils des Landgerichts durch das Oberlandesgerieht in Schleswig durch Urteil vom 14. Juli 1950 rechtskräftig abgewiesen, weil die InanspruchnahmeVerfügung vom 21» August 1947 als gul-tig angesehen wurde»
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage von dem beklagten Kreis den Ersatz des ihm durch die Wegnahme seines Fahrzeugs entstandenen Schadens. Er hat behauptet, sein Fahrzeug sei entgegen dem Bericht	von	vorn-
herein nicht für die Kreisverwaltung vorgesehen gewesen« Wnabe die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Oktober 1946 nur deshalb veranlaßt, weil er aus persönlichen Interessen den Wagen der Firma	habe	zuweisen	wollen, ohne
 daß dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit Vorgelegen habe. FflHI sei damals Angestellter des beklagten Kreises gewe-
sen, weil das SVA dem beklagten Kreis unterstanden habe«
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß für diese Amtspflichts
 haftete Er behauptet, er habe durch die rechtswidrige Beor-;
teilung des Beklagten zur Zahlung von 2„500 DM nebst Zinsen begehrte -	t.
Der beklagte Kreis hat Klagabweisung beantragt und in erster Linie seine Passivlegitimation für den geltendgemachten Anspruch bestritten, weil das SVA Teil einer Sonderverwaltung der Zwei-Zonenverwaltung, keinesfalls aber Teil der kommunalen Kreisverwaltung gewesen sei. F^HHH^
Verletzungen des Angestellten
 der beklagte Kreis
 derung seines Wagens damals die Möglichkeit verloren, einen Lastkraftwagen für den Betrieb seines Vaters einzutauschen• Diesen Schaden sowie die im Vorprozeß gegen Kü ent-
standenen Kosten verlangt er vom beklagten Kreis«. Er hat
 von dem Gesamtschaden einen Teil geltend gemacht und Verur-
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- 4 ~
sei lediglich Angestellter des SVA, aber keinesfalls Angestellter der kommunalen Kreisverwaltung geweren» Er vertritt auch die Auffassung, daß der Schaden nicht durch den Bericht des	sondern allein durch die von
 der SVB KflP erfolgte Beorderung entstanden sei, für die aber der beklagte Kommunalverband nicht verantwortlich seio Endlich hat er die Höhe des geltendgeraachten Schadens und die Notwendigkeit der Erhebung des Vorprozesses gegen Kü^HHBt bestritten und hat die Einrede der Verjährung erhoben•
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan desgericht hat der Klage stattgegeben (500 BM Kosten des Vorprozesses des Klägers gegen KU^H^; 2„000 BM Wert des Wagens), Mit der Revision begehrt der beklagte Kreis Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet»
Ent scheidungsgründe $
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Bas Berufungsgericht bejaht Ämtshaftungsansprüche des Klägers» Es leitet sie einmal daraus her,-daß der bei dem SVA tätige Angestellte	anL	17«	Oktober	1946
eine vorsätzlich falsche Mitteilung Uber das Fahrzeug des Klägers gemacht und dadurch die Beorderung des IFährzeugs durch die SVB herbeigeführt habe, und zu dem anderen daraus, daß	im	Jahre 1947 den Wagen des Klägers der Firma	zugewiesen	habe,	obgleich	bei	dieser	ein	öffentli-
cher Notstand nicht Vorgelegen habe«
 
Die Revision wendet sich vor allem gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, für dieses Verhalten des Angestellten	hafte	der	beklagte	Kreis«,
1. Sie führt aus, die hei den SVÄ beschäftigten Angestellten seien nichi; von den Kreisen eingestellt worden} vielmehr habe die SVD in	die	Herrschaft	über die Ein-
stellung ausgeübt § deshalb treffe schon nach der Anstellungstheorie die Haftung für das Verhalten der Angestellten der SVi nicht den beklagten Kreis *
a)	Hinsichtlich des im vorliegenden Falle tätig gewordenen und deshalb hier allein interessierenden Angestellten FflMfc heißt es in dem angefochtenen Urteil (S 29) nach Schilderung der früheren Tätigkeiten des "Die Kreisverwaltung	hat	dann	aber	als	Beiter
 des SVA eingestellto,f Damit ist im vorliegenden Falle nicht eine rechtliche Würdigung ausgesprochen, sondern eine Tatsachenfeststellung getroffen, wie sich aus dem Zusammenhang der an jener Stelle des Urteils gemachten Ausführungen ergibt. Es wird zunächst in rein tatsächlicher Würdigung erörtert, wie	hach	gekom-
men 1st? Zunächst Tätigkeit bei der Fahrbereitschaft in Kflp? dann mißlungener Versuch, ihn vor dem lo April 1946 nach ÜflBIP zu versetzen, weil kein Einvernehmen mit dem Landrat in EtfMMHBll zu erzielen war; schließlich erwähnt das Urteil den Umstand, daß	im	Mai	19^,
xnn der SVD	nach	geschickt	worden	ist.	Da-
bei-wird dieser Umstand ausdrücklich als "Tatsache" bezeichnet o Diese Schilderung des tatsächlichen Goschehens-ablaufes wird alsdann mit dem Satz fortgesetzt? "Die
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Kreisverwaltung	hat	dann	aber den Fuhrmann als Lei-
ter des SVA eingestelltZur Begründung wird auf den Bericht des Oberkreisdirektors in vom 14«» August 1946 an die SVD in K0P verwiesen, worin gesagt war, sei mit dem 15« Mai 1946 als Leiter de,s SVA in	einge-
stellt » Schließlich wird noch ebenfalls rein tatsächlich erwähnt, ein schriftlicher Anstellungsvertrag sei mit Fuhr* mann ausweislich der Personalakten nicht geschlossen worden» Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, daß das Berufungsgericht" nur den äußeren-ßeschehensablauf wiedergege-beahato Dieser ging na§h den Feststellungen des Berufungsgerichts dahin, daß nicht irgend eine andere Stelle, sondern die Kreisverwaltung fd den Akt der Anstellung des FJMMte vorgenommen hat»

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Die Revision meint, die Einstellung des durch die Kreisverwaltung könne aus dem bereits erwähnten Schreiben des Oberkreisdirektors vom 14® August 1946 nicht hergeleitet werden, weil darin angefragt sei, nach welcher Gruppe der TOA die Besoldung des FflHHt vorzunehmen sei, der Kreis aber, wenn er Anstellungsbehörde gewesen sei, nicht bei der SVD nach der Besoldungsgruppe habe anzufragen brauchen» Mit dieser Rüge wendet die Revision sich gegen das Zustandekommen der TataachenfestStellungen des Berufungsgerichts» Die Rüge'könnte dann durchgreifen, wenn bei der der TatSachenfeststellung zugrunde liegenden
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Beweiswürdigung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen worden wäre» Ein derartiger Verstoß liegt jedoch nicht vor» Der Bericht vom 14* August, 1948 läßt immerhin die Auslegung zu, die Kreisverwaltung habe damit nur klären wollen, in welche Gruppe der TOA Leiter von Straßenverkehrsämtern regelmäßig eingestuft .zu .werden pflegten, um dann selbst in eigener Zuständigkeit eine entsprechende Einstufung vorzunehmeno Läßt aber der Berichfceine solche Aus-
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legung zu, dann ist auch die vom Berufungsgericht getroffene Be st Stellung* die Kr eis Verwaltung habe P4HHM eingestellt* mit jenem Bericht-vereinbaro Keineswegs ergibt sich aus dem Bericht, wie die Revision meint, zwingend, daß 4M* von einer anderen Stelle als der Kreisverwaltung eingestellt worden sei«'
Soweit die Revision dahin zu verstehen ist, das Berufung! gericht habe bei der Tatsachenwürdigung allein auf jenen Bericht abgestellt, habe weiteren Sachvortrag nicht berücksichtigt und deshalb gegen § 286 ZPO verstoßen, so ist auch diese Rüge unbegründet* Das Berufungsgericht hat seine Beststellung, P4HMM Bei von der Kreisverwaltung eingestellt, nicht allein aus jenem Bericht hergeleitet« Es geht vielmehr auf die frühere Tätigkeit des PMMB* ein und setzt sich vor allem auch mit dem Umstand'auseinander, daß BflBMP von der SVD in K4M nach	geschickt	wor-
den ist, also gerade mit dem Umstand, dessen Nichtberücksichtigung die Revision ausdrücklich rügt«
Demnach ist die tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts, P4MH* sei von der Kreisverwaltung PM als Beiter des SVA eingestellt, ordnungsmäßig zustande gekommen« Sie bindet^daher das Revisionsgericht«
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b)	Es ist deshalb davon auszugehen, daß Pt ein Beamter des kommunalen Kreisverbandes war
- Pür die von Angestellten eines Kreiskommunalverbandes begangenen schuldhaften Amtspflichtsverletzungen haftet der Kreis auch dann, wenn er sich dieser Angestellten zur Erledigung der ihm als Auftragsangelegenheiten übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben bedient (BGHZ 2,55@)o Wenn daher den Kreisen die den SVÄ obliegenden
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Aufgaben als staatliche Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind;, haftet der Kreis für die schuldhaften Amts-Pflichtsverletzungen seiner Angestellten, die in dem SVA tätig geworden sind.
Aber selbst dann, wenn die SV& nicht als Teile der Kreisverwaltung staatliche Verwaltungsaufgaben ausgeführt hätten, sondern wenn sie dem Landrat als Staatsbeamten obliegende Staatsaufgaben erledigt hätten, so würde für Verletzung der Amtspflichten von Kreiskommunalangestellten, die im Aufträge ihres Landrates bei. den SVÄ tätig geworden waren, nicht das Land, sondern der Kreiskommunalverband haften» Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24» März 1955 - III ZR 174/53 - (LM Nr 24 zu GrundU Art 34) ausgeführt, daß für Verletzung der Amtspflichten eines Kreiskommunalbeamten, der im Auftrag seines Landrates dem Land-rat als Staatsbeamten obliegende Staatsaufgaben erledigt, nicht das Land, sondern der Kreiskommunalverband haftet0 Die dort angestellten Erwägungen greifen, wie in jenem Urteil auf Seite 4 angedeutet ist, ohne weiteres auch für die Angestellten des Kreiskommunalverbandes Platz? das ist eine Folge davon, daß der Senat in BGHZ 2, 350 auch für Angestellte auf die Anstellungs- und nicht die Funktionstheorie abhebt0 Etwas anderesjgilt hier nach jenem Urteil nur, wenn "der Angestellte durch die ihm persönlich von einem anderen Gemeinwesen übertragenen Aufgaben aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft und aus deren Behördenapparat, völlig herausgelöst und verselbständigt wird”, oder "wenn der Angestellte zu einer anderen als seiner Anstellungs b e h ö r -de abgeordriet wird und diese uneingeschränkt über die Dienste jenes nicht von ihr Angestellten verfügt und ihr die Ergebnisse von dessen Tätigkeit zugute kommen” und schließlich, wenn von zwei Körperschaften eine gemein-
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same Dienststelle eingerichtet ist, zu deren persönlichen Kosten die andere Körperschaft in Form von Zuschüssen beiträgto Alle diese Ausnahmefälle setzen also voraus, daß der Kreiskommunalangestellte weder innerhalb der Kreis-kommunalverwaltung in Kommunalaufgaben oder Auftragsangelegenheiten noch in der sogenannten staatlichen landrätliche Verwaltung tätig geworden ist, sondern in einer anderen als einer dieser beiden Verwaltungen»
Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dass Es kann dahingestellt bleiben, ob die den SVÄ obliegenden Aufgaben den Kreisen als staatliche Auftragsangelegenheiten übertragen waren, oder ob sie zu dem Aufgabengebiet der staatlichen landrätlichen Verwaltung gehörten; Immer haftet der beklagte Kreis für die von FflBBBfc im Bahmen dieser hoheitsrechtlichen Tätigkeit schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzungen., Anderes gilt nur, wenn die SVÄ sowohl aus der Kr eiskommunalVerwaltung wie auch aus der 'staatlichen landrätlichen Verwaltung herausgelöst waren und Teile einer eigenen Behördenorganisation bildeten oder einer anderen Behörde angegliedert -waren»
c)	Eine Angliederung der SVX an eine andere Behörde ist unstreitig nicht erfolgt»
Die Bevision hat die Frage offen gelassen, ob zur damaligen Zeit die gesamte Organisation der Straßenverkehrsbehörden in Schleswig-Holstein eine Sonderverwältung der britischen Besatzungszone gewesen ist» Diese Frage ist vom Senat hinsichtlich der SVD bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1955 - III ZB 8/54 - dahin entschieden worden, daß die SVD in Schleswig-Holstein auch in der Zeit vom April 1946 bis l=/5* April 1947 als "Sonderverwältung" noch eine Behörde der Provinz und später des Landes, nicht aber
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 eine Behörde der britischen Besätzungszone gewesen isto Die Ausführungen jenes Urteils,daß die SVD nicht aus der Brovinzialverwaltung völlig ausgegliedert worden ist, gelten sinngemäß auch für die SVÄ$ auch sie sind durch die Anordnung* der britischen Militärregierung vom 28«,
März 1946 -Hr 312/Tpt/ 11 628 / 1 die im landgerichtlichen Urteil wiedergegeben ist, nicht Verwaltungsbehörden der britischen Besatzungszone geworden. Da insoweit im vorliegenden Hechtsstreit neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden sind, kann auf die Begründung jenes angeführten Urteils Bezug genommen werdent Die SVÄ standen also nicht als Teile einer Sonderverwaltung der britischen Besatzüngszone der ICreiskommunalVerwaltung und der staatlichen landrätlichen Verwaltung gegenüber»
Die SVl standen aber auch nicht als deutsche Sonderverwaltung neben der Xreiskommunal-Verwaltung und der staatlichen landrätlichen Verwaltung»
Wie bereits in BGHZ 6, 215 /<?20/221/ ausgeführt wurde, waren die SVÄ "bei den Landratsämtern eingesetzt”5 ihre Leiter bedienten sich der "unteren Verwaltungsbehörden"j sie gehörten später "der unteren Verwaltungsbehörde an und waren deren Leiter unterstellt"» Die SVÄ nahmen mithin im Rahmen der landrätlichen Verwaltung eine gewisse Sonderstellung ein» Diese wurde.auch durch 2iff 6 a der Anordnung der Militärregierung vom 28»- März 1946 dadurch besonders betont, daß "die SVÄ der Straßenbau- und Verkehrsdirektion direkt verantwortlich waren"» Jedoch ging diese Sonderstellung nicht so weit, daß damit eine eigene von der landrätlichen Verwaltung unabhängige SonderVerwaltung geschaffen wurde» Die SVÄ blieben.vielmehr trotz des unmittelbaren ».eisungsrechtes der SVD der unteren Verwaltungsbehörde angegliederto Die Anordnung der Militärregierung vom 28» Marz 1946 spricht in Ziff 9 nur "der neuen Organi-
 
sation in der Provinz” , also der SVD den "Status einer SonderVerwaltung" zu, für die der Oberpräsident keine direkte Verantwortlichkeit oder Kontrolle hat, mit der in Verbindung zu bleiben ihm aber auf gegeben wird, 'von einer Änderung der bis dahin bestehenden Verhältnisse auf der Kreisebene enthält die Anordnung der Militärregierung jedoch nichts«. Daraus ergibt sich, daß dort die Sonderstellung der SVÄ nicht zu einer Sonderverwaltung umge-
n
staltet werden sollte«. Die SVÄ blieben daher auch weiterhin und insbesondere in der Zeit der hier behaupteten Amtspflichtsverletzungen im Winter 1946/47 innerhalb der landrätlichen Verwaltung, wenn sie dort auch eine gewisse Sonderstellung einnahmen«»
Diese Sonderstellung der SVÄ innerhalb der landrätlichen Verwaltung steht der Anwendung des in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 24» März 1955 entwickelten Rechtssatzes Uber die Haftung des Kreiskoramunalver-bandes für seine Angestellten, wenn diese vom Landrat zur Erledigung von hoheitlichen Aufgaben der staatlichen landrätlichen Verwaltung herangezogen werden, nicht entgegen«. Jener Sechtssatz wird entscheidend daraus hergeleitet, daß der Kommunalangesteilte diese staatlich^Amtsaufgaben auf Grund dienstlicher Gehorsamspflicht- ausführt, die er als Kreiskommunalangestellter grundsätzlich dem Landrat schuldet, sodaß seine Tätigkeit im staatlichen Geschäftsbereich daher auf seinem Dienstverhältnis zürn Kreiskommunalverband und nicht zu dem Staat beruht» Die Sonderstellung der SVÄ innerhalb der landrätlichen Verwaltung betrifft einerseits die sachliche Tteisungsbefugnis der SVD, anderer seits die Tragung der sächlichen wie persönlichen Kosten» Diese Sonderstellung unterscheidet die SVÄ nicht so weitgehend von der staatlichen landrätlichen Verwaltung, daß die soeben umschriebene Gehorsamspflicht des Kreiskommu  12 -
nalangestellten, auf Weisung des Landrats auch innerhalb der Land rat svervvaltung tätig zu werden, für eine Tätigkeit innerhalb des SVA nicht bestände; auch die Tätigkeit des Kreiskommunalangesteilten innerhalb des SVA fällt noch in den Bereich der Dienste, die er auf Grund seiner Anstellung durch den Kreiskommunalverband zu leisten hato
 Der beklagte Kreis haftet daher für schuldhafte Amtspflichtsverletzungen des Kreiskommunalangestellten F4B die dieser im Rahmen seiner Tätigkeit beim SVA begangen hat o
2o Die Revision macht weiter geltend, eine Haftung des beklagten Kreises für das Verhalten des'EBMB scheide auch deshalb aus, weil nicht das SVA in	sondern
 die SVD in KflB die Beschlagnahme ausgesprochen habe, weil die Meldung des EBBHB als Leiter des SVA in PB^ ein ausschließlich innerdienstlicher Vorgang gewesen sei und weil im Hinblick auf die Unzuständigkeit des SVA in PflB für Beschlagnahmen von Kraftfahrzeugen die Tätigkeit von dessen Leiter FBBBft nicht den eigenen, auch nicht einen übertragenen Aufgabenkreis des SVA in ?B^ berührt, sondern allein zu dem Aufgabenkreis der SVD in	gehört	ha-
be o
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden» Es war eigene Aufgabe des SVA, die Beorderung von Kraftfahrzeugen vorzubereiten, auch wenn die Anordnung der Beorderung dem SVA nicht oblag» Eine Behörde, die einer anderen Behörde /mtshilfe leistet, erfüllt insoweit ihr selbst gestellte Aufgaben und haftet für die dabei entfaltete Tätigkeit ihrer Angestellten und Beamten, wenn die wei teren Voraussetzungen der Amtshaftung gegeben sind*
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Das Berufungsgericht hat daher die Passivlegitimation des beklagten Kreises für etwaige Amtspflichtsverletzungen des	bei	Erstattung des Berichtes vom 17* Oktober
1946 zutreffend bejaht.
II,
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, MBIhabe die ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich verletzt, greift die Revision in verschiedenen Sichtungen an,
 lo	Unbegründet ist die Auffassung der Revision, die Meldung des Leiters des SVA FflM an 'die SVD in K^B über die Verhältnisse des Wagens des Klägers sei keine dem Kläger gegenüber obliegende Amtshani 1 u n g des F4HHHP gewesen, weil es sich um einen ausschließlich innerdienstlichen Vorgang gehandelt habe« Daß es sich insoweit um die Erfüllung eigener Amtspflichten des SVA handelt, wurde bereits zu I 2 ausgeführt„ Im Rahmen dieser Tätigkeit oblag dem SVA auch dem Kläger gegenüber die Pflicht, durch seine Handlungen nicht*unerlaubt in dessen Rechte einzugreifen. Durch die falsche Auskunft, mit der die Beorderung des Wagens des Klägers bezweckt wurde, griff aber das SVA auf das empfindlichste in die Rechtssphäre des Klägers ein* War dieser Eingriff unberechtigt; so verletzte daher das SVA auch eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht«
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2o Die Revision rügt weiter die Ausführungen des Berufung gerächts,	habe	vorsätzlich	eine	fal-
sche Auskunft über die Verhältnisse des Wagens des Klägers erteilt. Die Ausführungen der Revision zu dem Punkt des Be-
 
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richtes? der Wagen würde für den Kreis benötigt? gehen davon aus? der Wagen sei vom Kreis möglicherweise erst auf Grund von Dispositionen nicht mehr benötigt worden? die nach der Erstattung des Berichtes gelegen hätten« Diese Ausführungen können somit deshalb nicht berücksichtigt werden? weil sie von einem Sachverhalt ausgehen, der von dem vom Berufungsgericht für das Revisionsgericht, bindend festgestellten Sachverhalt abweicht $ denn das Berufungsgericht stellt auf Seite 27 des Urteils ausdrücklich fest? der Wagen sei damals für die Kreisverwaltung nicht benötigt worden« Im übrigen bewegen sich diese und die weiteren Ausführungen der Revision zu diesem Punkte ausschließlich auf dem Gebiete der fatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist«-Sie sind daher unbeachtlich«
3« Wenn die Revision meint, ein Schaden sei durch die Beorderung vom Oktober 194-6 deshalb nicht entstanden, weil der Wagen später durch die Verfügung vom 21« August 1947 rechtswirksam zu Gunsten von KüflHHl beordert worden ist und weil der Kläger damit sein Eigentum an dem Wagen verloren habe, so übersieht die Revision , daß der Kläger gerade geltend macht, ohne die nichtige Beorderung vom Oktober 1946 würde es ihm gelungen sein, den Wagen vor jener zweiten Beorderung gegen einen Lastkraftwagen umzutauschen, den er sich wegen des anerkannten Bedarfs seines Vaters an ei einem Lastkraftwagen ungefährdet durch spätere Beorderungen über den Zeitpunkt der Währungsreform hinaus hätte erhalten können« Die Ausführungen der Revision über das Nichtvorhandensein eines Schadens sind daher unschlüssig«
4« Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das	.
Berufungsgericht habe die Kosten des Vorprozesses, mit dem	i
der Kläger Herausgabe und hilfsweise Zahlung des Gegenwer-
tes seines Wagens von KüflMHB verlangt hat, dem Kläger nicht als Schadensersatz zusprechen dürfen, weil diese Klage von vornherein unbegründet gewesen sei» Diese Rüge würde nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein Geschädigter bei vernünftiger Prüfung von der Durchführung eines derar- ; tigen Vorprozesses, der der Klärung über das etwaige Bestehen von der Amtshaftungsklage entgegenstehenden anderweiten Ersatzansprüchen im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB diente, deshalb Abstand genommen hätte, weil dieser Prozeß von vornherein keine Aussicht auf Erfolg bot» Diese Voraussetzung lag aber hier nicht vor, wie bereits der Verlauf jenes Vorprozesses gegen Kü^HHHPt ergibt: Dort hat das Landgericht der Klage gegen	sogar	stattgegeben
 und erst im Berufungsrechtszug ist die Klage abgewiesen worden« War aber die Rechtslage so, daß sie sogar von einem Kollegialgericht zu Gunsten des Klägers beurteilt wurde, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe einen derartigen Vorprozeß zur Klärung etwaiger anderweiter Ersatzansprüche vernünftigerweise' nicht zur Vorbereitung des Amtshaftungsprozesses führen dürfen»
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung der dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten des	Lei
 Erstattung des Berichts vom 17» Oktober 1946 und über die Höhe des durch eine solche Amtspflichtsverletzung entstandenen Schadens, gegen die die Revision Bügen nicht erhoben hat, lassen einen Eechtsirrtum nicht erkennen» Damit stehen dem Kläger Ansprüche jedenfalls in Hohe des zuerkannten Betrages von 2«>500 DM zu, der vom Berufungsgericht mit Billigung des Klägers auf die einzelnen behaupteten höheren Schadensposten in zulässiger Weise verteilt worden ist»
Die vom Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung greift nicht durch* Es genügt nicht, daß der Kläger, wie die Kevision meint, die Haftungsgrundlage und den daraus Verpflichteten kannte: Nach ständiger Hechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist für -Ansprüche aus Amtspflichts-Verletzung nicht zu laufen, solange wegen der Möglichkeit anderweiten Ersatzes die Voraussetzung für die Klage gegen den Beamten noch nicht gegeben ist, weil die Behauptung der Unmöglichkeit anderweiter Ersatzbeschaffung zur Klagebegründung für die Amtshaftungsklage gehört (BGHZ 4? 10 /Ü47)° Klarheit über das Nichtbestehen solcher anderweiten Ersatzansprüche des Klägers erbrachte - gerade im Hinblick darauf, daß das Bandgericht im Vorprozeß gegen KU4lHIBi solche anderweiten Ersatzansprüche des Klägers bejaht hatte - erst das in jenem Vorprozeß ergangene Urteil des Oberlandesgerichts vom 14o Juli 1950o Da die vorliegende Klage gegen den beklagten Kreis aber bereits am 20* März 1951 bei Gericht eingegangen und schon am 28«, März 1951 zugestellt worden ist ist die Klage vor Ablauf der 5jährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB erhoben worden*
 
Die Revision des beklagten Kreises war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurüekzu-weiseno
 Dro Geiger
 Wolany
DroPagendarm
 DroHußla
 Rietschel