* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

hat der III; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Hai 1951 unter Hitwirkung der Bundesrichter Dr« Delbrück, Prof« Dr« Me iss, Dr; Pagendarm, Dr« Stein und Dr« Gelhaar für Recht erkannt: den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in Kfl) um .die Genehmigung; sich als Hilfsarbeiter bei dem Rechts- lÄit der Behauptung, der Präsident der Rechtsanwalt^ kammer in habe in Verletzung seiner Amtspflichten die Beschäftigung des Klägers versagt und damit die Fortsetzung seines Anstellungsverhältnisses in einer gegen die guten Sitten verstossenden H?eise unterbunden, begehrt der Kläger von der Beklagten, in deren Dienst der Präsident der Rechtsanwaltskammer stehe, Ersatz des ihm entstandenen Schadens« Ber Kläger fühlt sich dadurch geschädigt, dass er infolge beim .Kammergericht zugolassen« Am 4« Juni 1947 bat er von aus,’ wohin er inzwischen Übergesiedelt war. Juli 1947 die Zuweisung des an Rechtsanwalt gerichtetenSehreiben bis zu dem der Beendigung seiner Tätigkeit zahlreiche; he unternehmen müssen, um sich eine heue. sie parteifähigo Hs kann dahingestellt bleiben, welche Hechtsform die Beklagte, die vor und nach dieser Zeit ihre Bezeichnung nicht geändert hat, vor dem lo April 1949 hatte« Selbst wenn die Beklagte \or O.;o' Er hat damit nur seine äussere Erscheinungsform geändert« Die juristische Person setzt den nicht rechtsfähigen Verein nur fort« Das Revisionsgericht hat keine Bedenken, diese für das bürgerliche Hecht entwickelten Hechtsgrundsätze auf Körperschaften des öffentlichen Hechts entsprechend anzuwenden.« findet ihre Stütze auch darin, dass gegenüber dem seit dem Zusammenbruch eingetretenen tatsächlichen Zustand in der Zusammensetzung der Rocht^anwaltskam-mern und der Übertragung hoheitlicher Gewalt keine Änderung eingetreten ist* Nach § 50 Abs 1 RACBZ bil-■ den die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte eine Rachtsanwalts- Ein neuer Streitbeteiligter ist in den Prozess nicht eingetreten und ein Parteiwechsel hat auf Seiten der Beklagten nicht stattgefunden* Beklagte ist die jetzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähige Rechtsanwaltskammer, die gesetzlich durch ihren Präsidenten vertreten wird. II* Die von dem Berufungsgericht verneinte Zulässigkeit der Berufung hängt ausschliesslich von der Frage ab, ob es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch um einen solchen handelt* für welchen das Landgericht nach § 71 Abs 2 Ziff 2 GVG in der zur Zeit der Einlegung der Berufung /Februar 1949} geltenden Fassung ohne Rücksicht auf den T7ert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig war. In denen eine Körperschaft auf Grund des‘§ 839 Jfeß, Art 131 WeimVerf wegen einer Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers in Anspruch genommen wird, auch soweit sich diese Ausdehnung nicht schon aus der nach § 71 Abs 3 GVG massgeblichen landesgesetzlichen Regelung ergibt. Es bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken dagegen* die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte auch für Ansprüche gegen eine Rechtsanwalt skammer wegen Amtspflichtverletzung ihrer Amtsträger zu bejahen. Hiervon geht das Berufungsgericht ersichtlich auch aus; es verneint jedoch die Haftung der Beklagten deshalb, weil diese zur Zeit der vom Kläger beanstandeten Handlung keine Körperschaft des öffentlichen Rechts war. ist und ob sieb aus ihr der geltend gemachte Anspruch , herleiten lässt, kann nur von dem Gericht durchgeführt ; werden* das nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zur Entscheidung über den Anspruch berufen ist. Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Landgerichts auch in eine Prüfung darüber eingetreten ist, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch sachlich zusteht,, so hat es demit die vorstehenden Grundsätze verletzt. Gemäss § 363 ZPQ.war daher nach Aufhebung des angefochtenen Urteils der.Rechtsstreit zur audemeiten Vär-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rücfezuverweisen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat» *

Zitierte Normen: § 71 GVG § 826 BGB § 563 ZPO
RechtsanwaltBerufungRechtAnspruchKlägerRechtsanwaltskammer

Volltext der Entscheidung

V *
$ HI ZR a6Ao
«wynwVi i <n><
\ferkünde t am 23« Hai 1951
^Fieser, Justizangest«-CUlT Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle .
2382 054
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 desRochtsanwalts Dr«, Llartin
 HflHBBBkstr.
in 17
Klägers, Berufungsklägors und Revi sionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr .
gegen
 die SBHMMHHBMMVPHIP Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren-Pr äs identen ^ den Rechtsanwalt Dr« I4B» in KflB? I^MHNtrasse
 Beklagte, Berufung she klagte und Revi si onsheklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der III; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Hai 1951 unter Hitwirkung der Bundesrichter Dr« Delbrück, Prof« Dr« Me iss, Dr; Pagendarm, Dr« Stein und Dr« Gelhaar
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Kolsteinischen Tber-
landesgerichts vom 3« J*uni 1949 aufgehoben.
*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Tiber die Kosteii der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war vor den Zusammenbruch als Rechtsanwalt .
' / * « * *
den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in Kfl) um .die Genehmigung; sich als Hilfsarbeiter bei dem Rechts-
Klägers als Hilfsarbeiter in dessen Kanzlei bis zu dem 31 - Oktober 1947 aus. Auf mehrfache Eingaben des Klägers verlängerte der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Tätigkeit des Klägers als Hilfsarbeiter in zwei
1* April 194Ö« Eine weitere Verlängerung lehnte er ab»
lÄit der Behauptung, der Präsident der Rechtsanwalt^ kammer in habe in Verletzung seiner Amtspflichten die Beschäftigung des Klägers versagt und damit die Fortsetzung seines Anstellungsverhältnisses in einer gegen die guten Sitten verstossenden H?eise unterbunden, begehrt der Kläger von der Beklagten, in deren Dienst der Präsident der Rechtsanwaltskammer stehe, Ersatz des ihm entstandenen Schadens« Ber Kläger fühlt sich dadurch geschädigt, dass er infolge
 beim .Kammergericht zugolassen« Am 4« Juni 1947 bat er von	aus,’	wohin	er	inzwischen	Übergesiedelt war.
anwalt	in	EäBfe	zu betätigen. Etwa ein halbes
 Jahr zuvor hatte er sich ohne Erfolg mit der gleichen Bitte an den Oberlandesgerichtspräsidenten in	.
gewandt. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer in K sprach in dem an Rechtsanwalt TflBBP in EflMHb gerichteten Schreiben vom 12. Juli 1947 die Zuweisung des
 an Rechtsanwalt
 gerichtetenSehreiben bis zu dem
 der Beendigung seiner Tätigkeit zahlreiche; he unternehmen müssen, um sich eine heue. Tätigkeit; * und eine andere Wohnung zu suchen« Zunächst^ einen Teilbetrag von 5'j UM geltend. Die Beklagte Ve-, >-
Amtspflichtverletzung ihres Orgäns und ist der $n-	^
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet äbge-wiesen. Die hiergegen verfolgte Berufung ist von dem Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden«
i
Die Revision erstrebt die Aufhebung des angefochtenen .j Urteils« Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«
Die Revision ist gemäss § 547 Abs 1 Ziff 1 ZPO zulässig« Sie ist auch begründet«
X« Für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Partoifähigkeit ist der Zeitpunkt der letzten
 mündlichen Verhandlung entscheidend. Ist bis dahin die Parteifähigkeit eingetreten, dann ist die Klage zulässig (RGZ 118, 197/98). Da die Beklagte mindestens seit dem 1« April 1949 gemäss § 50
Entscheidungsgründe:
Abs 2 der Rechtsannaltsftrdnung für die britische Zone vom 2C. März 1949 (RAOBZ, VOKLBZ 1949, 80)
4t
eine Körperschaft des öffentlichen Hechtes ist« ist
0	*	*	b
sie parteifähigo Hs kann dahingestellt bleiben, welche Hechtsform die Beklagte, die vor und nach dieser Zeit ihre Bezeichnung nicht geändert hat, vor dem lo April 1949 hatte« Selbst wenn die Beklagte \or O.;o'
'' jk
 diesem Zeitpunkt keine Körperschaftsrechte besessen, sondern nur die Hechtsstellung eines nicht rechts-* fähigen Vereins gehabt hätte 1 wäre ein Wechsel in der Identität der Beklagten nicht eingetreten. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und der herrschenden Ansicht in dem Schrifttum {RGZ 85, 256; OIG J*ena JTT 1937 S 1659 Nr 26; Staudinger § 21 VIII; HGHKomm § 21 Anm 1 b; Planck § 21 Anm 8' entsteht mit der Eintragung des nicht rechtsfähigen Vereins oder der Verleihung der Hechtsfähigkeit zwar eine neue juristische Person, aber es ist der bisherige Verein, der die juristische Person bildet«
Er hat damit nur seine äussere Erscheinungsform geändert« Die juristische Person setzt den nicht rechtsfähigen Verein nur fort« Das Revisionsgericht hat keine Bedenken, diese für das bürgerliche Hecht entwickelten Hechtsgrundsätze auf Körperschaften des öffentlichen Hechts entsprechend anzuwenden.« soweit es sich um Berufsvereinigungen handelt, denen die Erfüllung gewisser öffentlicher Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten auf Grund Herkommens und, des Wesens ihres Berufes übertragen tat• Die analoge Anwendung dieser Hechtsgrundsätze
' *	*tr>	i?*	)'	.,*	•.	,.
it
'** 3 ”
findet ihre Stütze auch darin, dass gegenüber dem seit dem Zusammenbruch eingetretenen tatsächlichen Zustand in der Zusammensetzung der Rocht^anwaltskam-mern und der Übertragung hoheitlicher Gewalt keine Änderung eingetreten ist* Nach § 50 Abs 1 RACBZ bil-■ den die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte eine Rachtsanwalts-
kämmero Ausserdem führen nach Art VI Abs 2 der Bin-
* «
führungsV'. zur RAOBZ bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder die bisher bestellten Mitglieder die Geschäfte der Kammer, fort« Hieraus folgt die Kontinuität der Beklagten, auch wenn sie vor dem Xo April 1949 als nicht rechtsfähiger Verein, dem gewisse öffentlichrechtliche Pflichten Übertragen waren, bestanden haben sollte. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Rechtsanwaltskammer durch § 50 Abs 2 RAOBZ hat euch nichts an der prozessualen Lage geändert. Insbesondere ist dis Prozessrechtsver-hältnis während des gesamten Rechtsstreits das gleiche geblieben. Ein neuer Streitbeteiligter ist in den Prozess nicht eingetreten und ein Parteiwechsel hat auf Seiten der Beklagten nicht stattgefunden* Beklagte ist die jetzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähige
 Rechtsanwaltskammer, die gesetzlich durch ihren Präsidenten vertreten wird.
II* Die von dem Berufungsgericht verneinte Zulässigkeit der Berufung hängt ausschliesslich von der Frage ab, ob es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten
 Anspruch um einen solchen handelt* für welchen das Landgericht nach § 71 Abs 2 Ziff 2 GVG in der zur Zeit der Einlegung der Berufung /Februar 1949} geltenden
 Fassung ohne Rücksicht auf den T7ert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig war. Die nach dem Wortlaut dieses Gesetzes auf Ansprüche gegen Reichsbeamte wegenAmtspf licht Verletzung beschränkte Zuständigkeit hat die Praxis auf sonstige Fälle ausgedehnt. In denen eine Körperschaft auf Grund des‘§ 839 Jfeß,
 Art 131 WeimVerf wegen einer Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers in Anspruch genommen wird, auch soweit sich diese Ausdehnung nicht schon aus der nach § 71 Abs 3 GVG massgeblichen landesgesetzlichen Regelung ergibt. Diese Praxis hat durch die seit dem 1. Oktober 1950 geltende Neufassung der Vorschrift
 nicht eine Änderung erfahren« sondern ihre Bestätigung erhalten. Es bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken dagegen* die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte auch für Ansprüche gegen eine Rechtsanwalt skammer wegen Amtspflichtverletzung ihrer Amtsträger zu bejahen. Hiervon geht das Berufungsgericht ersichtlich auch aus; es verneint jedoch die Haftung der Beklagten deshalb, weil diese zur Zeit der vom Kläger beanstandeten Handlung keine Körperschaft des öffentlichen Rechts war. Diese Erwägung .,o ändert aber nichts daran, dass der Anspruch desjäf?^ gers auf die Behauptung gestützt ist. ein Amtst?ager einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts habe seine
 ihm. dem Kläger, gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Die Prüfung, ob diese Behauptung richtig
 if
7 -
ist und ob sieb aus ihr der geltend gemachte Anspruch , herleiten lässt, kann nur von dem Gericht durchgeführt ; werden* das nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zur Entscheidung über den Anspruch berufen ist. Das Gericht kann diese seine Zuständigkeit nicht mit der ^
;§ .511a Abs .4 ZPO} und damit der ausschliesslichen . Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Landgerichts auch in eine Prüfung darüber eingetreten ist, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch sachlich zusteht,, so hat es demit die vorstehenden Grundsätze verletzt. Es hätte mit dieser Begründung die Eerufung als unbegründet zurückweisen können., sie aber nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Nur insoweit, als der Kläger seine Ansprüche auf andere gesetzliche Vorschriften, etwa auf § 826 BGB, stützen.sollte, wären diese Gesichtspunkte im Rahmen der nur wegen Verletzung des § 839 BGB, Art 131 * WeimVerf zulässigen Berufung der Nachprüfung entzogen :RGZ 13C, 401; 139, 283).
Aus diesen Gründen musste das Berufungsurteil aufgehoben werden. Wenn auch weitere tatsächliche Feststellungen zur Anwendung des materiellen Rechts nicht
 Begründung verneinen, es halte die Klagebehauptungen* ; . A nicht für erwiesen oder es ziehe aus ihnen nicht die.
.. <
vom Kläger begehrten rechtlichen Schlussfolgerungen.
Wenn daher das Berufungsgericht im Rahmen der ihm ob liegenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung
 mehr nötig sind, so ist das Revisionsgericht gemäss §§ 565 Abs 1. 563 ZPO gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden {Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl, § 563 Anm I ZPO;* RG J*W 1939.- 966 Nr 28; RG JW 1937? 33*8
‘ .
Gemäss § 363 ZPQ.war daher nach Aufhebung des angefochtenen Urteils der.Rechtsstreit zur audemeiten Vär-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rücfezuverweisen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat» *
!
Dr» Delbrück	Meiß	Dr»	Plagendarm
 Dr» Stein	Dr»	Gelhaar

V,
!■ '