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BGH · III ZR 45/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 45/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. Der Antrag der Kläger, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 7. § 6 des Kaufvertrages sieht die Verpachtung der Eigenjagd an den Beklagten für die Zeit vom 1. Die Berufung der Kläger, mit der sie ihr Unterlassungs- und Feststellungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung beantragt haben, daß der Beklagte zur Ausübung des Jagdrechts auf dem Grundbesitz nicht berechtigt sei, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf weniger als 40.000 DM festgesetzt. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen. Mit dem (Haupt-)Feststellungsbegehren erstreben die Kläger eine Entscheidung über die Unwirksamkeit der in S 6 des Kaufvertrages getroffenen Vereinbarung, welche die Vorinstanzen zutreffend als Pachtvoryertrag beurteilen. Das Revisionsgericht kann eine solche Wertfestsetzung im Rahmen des § 546 ZPO nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 20. Maßgebend für die Wertberechnung ist das Interesse der Kläger, einen Jagdpachtvertrag mit dem Beklagten nicht schließen zu müssen. Dieses Interesse kann jedenfalls nicht höher bewertet werden als der Gesamtbetrag des auf die vorgesehene Vertragsdauer entfallenden Pachtzinses (OLG Hamburg aaO). September 1988 sowie auf den Umstand ab, daß die Kläger inzwischen die Jagd zu einem Jahreszins von 1.000 DM anderweitig verpachtet haben. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen, die einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen, hat das Berufungsgericht einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger mit Beschluß vom 15. Daneben kommt dem Hilfsantrag der Kläger ein selbständiger Wert nicht zu. Der Wert des Unterlassungsbegehrens bestimmt sich nach dem Interesse der Kläger, dem Beklagten die behauptete S. 165), ist in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig nicht höher zu bewerten als das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über Bestehen und Dauer des streitigen Rechtsverhältnisses (Zöller/Schneider ZPO 15.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertInteresseBerufungsgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3S~
III ZR 45/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Landwirts Sebastian
2.	dessen Ehefrau Franziska beide wohnhaft OT
geb.
fstraße 2,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
den Landwirt Hans-Detlef
 reg 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
WII
2
SSr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert
 am 27. September 1990
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 1990 - 7 U 21/89 und 7 U 63/89 - auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
3
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Gründe :
I.
Mit notariellem Vertrag vom 5. November 1987 verkaufte der Beklagte den Klägern seinen ca. 93 ha großen Grundbesitz, der einen EigenJagdbezirk i.S. des S 7 BJagdG bildet.
§ 6 des Kaufvertrages sieht die Verpachtung der Eigenjagd an den Beklagten für die Zeit vom 1. April 1989 bis zu dem 31. März 1998 vor. Der Pachtzins sollte "in einem Pachtvertrag gesondert" vereinbart werden.
Im Prozeß haben die Kläger, die inzwischen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sich der Ausübung jeglicher Jagdrechte zu enthalten und 5.518,25 DM (Schadensersatz wegen unterlassener Instandsetzungen und zu Unrecht gezogener Nutzungen) an sie zu zahlen, ferner festzustellen, daß die im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung über die Jagdpacht unwirksam sei. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 918,25 DM nebst Zinsen entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der sie ihr Unterlassungs- und Feststellungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung beantragt haben, daß der Beklagte zur Ausübung des Jagdrechts auf dem Grundbesitz nicht berechtigt sei, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf weniger als 40.000 DM festgesetzt. Die Kläger haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen.
4
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Mit dem (Haupt-)Feststellungsbegehren erstreben die Kläger eine Entscheidung über die Unwirksamkeit der in S 6 des Kaufvertrages getroffenen Vereinbarung, welche die Vorinstanzen zutreffend als Pachtvoryertrag beurteilen. Für die Bewertung dieses Begehrens ist nicht S 8, sondern S 3 ZPO maßgebend (Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 8 Rn. 7; vgl. auch OLG Hamburg MDR 1970, 333 m.w.Nachw.). Danach hat das Gericht den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Revisionsgericht kann eine solche Wertfestsetzung im Rahmen des § 546 ZPO nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 -VersR 1983, 1160, 1161). Das ist hier nicht der Fall.
Maßgebend für die Wertberechnung ist das Interesse der Kläger, einen Jagdpachtvertrag mit dem Beklagten nicht schließen zu müssen. Dieses Interesse kann jedenfalls nicht höher bewertet werden als der Gesamtbetrag des auf die vorgesehene Vertragsdauer entfallenden Pachtzinses (OLG Hamburg aaO).
Das Berufungsgericht legt seiner Berechnung einen respachtzins von 1.000 DM zugrunde. Dabei sieht es als streitig an, daß für die Eigenjagd auf dem Grundbesitz
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Kläger allenfalls ein Pachtzins in dieser Höhe angemessen ist. Es hebt insoweit entscheidend auf das eigene Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 29. September 1988 sowie auf den Umstand ab, daß die Kläger inzwischen die Jagd zu einem Jahreszins von 1.000 DM anderweitig verpachtet haben. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen, die einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen, hat das Berufungsgericht einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger mit Beschluß vom 15. März 1990 zurückgewiesen.
Ob mit der von den Klägern im Revisionsrechtszug vorgelegten Stellungnahme des Wildmeisters L. neue Tatsachen vorgebracht werden, auf die der Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer gestützt werden kann (BGH Beschlüsse vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO S 546 Abs. 2 - Neue Tatsachen 1 und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 20/90), bedarf nicht der Klärung. Denn die Stellungnahme enthält keine konkrete Bewertung des Jagdpachtrechts und bietet damit keine hinreichend verläßliche Grundlage für eine von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts abweichende Schätzung .
Hiernach ergibt sich für den (Haupt-)Feststellungsantrag bei einer angenommenen Vertragsdauer von neun Jahren - ohne den bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20 % - ein Wert von höchstens 9.000 DM. Daneben kommt dem Hilfsantrag der Kläger ein selbständiger Wert nicht zu.
2.	Der Wert des Unterlassungsbegehrens bestimmt sich nach dem Interesse der Kläger, dem Beklagten die behauptete
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Störung ihres Eigentums, Besitzes und Jagdausübungsrechts zu verbieten. Dieses Interesse, das gemäß S 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen ist (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 7. Aufl.
S. 165), ist in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig nicht höher zu bewerten als das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über Bestehen und Dauer des streitigen Rechtsverhältnisses (Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. S 3 Rn. 16 Stichwort "Besitzstörungsklage"). Dies bedeutet, daß im Streitfall der Wert des Unterlassungsbegehrens allenfalls mit 9.000 DM anzusetzen ist.
3.	Es kann dahinstehen, ob hier Unterlassungs- und Feststellungsbegehren ganz oder teilweise auf dasselbe
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wirtschaftliche Interesse gerichtet sind; denn auch bei einer Zusammenrechnung beider Werte würde der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigen.
Krohn
 Engelhardt
Rinne
 Richterin Dr. Deppert hat Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Wurm
 Krohn