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BGH · III ZR 45/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 45/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und im Ergebnis als nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO) . Krohn Engelhardt Rinne Wurm Richterin Dr. Deppert hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VorsitzendeRechtsstreitKrohnZPOKlägerkSHAErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 45/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des kSHA Tierschutzvereins 1868, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Franz-Erwin
(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt
 vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. v.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 1989 - 22 U 94/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 50.562,04 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsurteil läßt entscheidungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und im Ergebnis als nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO) .
Krohn	Engelhardt	Rinne
 Wurm	Richterin	Dr.	Deppert
 hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn