Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagten den Kläger amtspflichtwidrig (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nicht darauf hingewiesen haben, daß sein Grundstück seit dem Jahre 1966 in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen und daher unbebaubar war. Das Berufungsgericht läßt letztlich offen, ob das Unterlassen der Beklagten ursächlich dafür war, daß der Kläger nicht zwischen 1966 und 1969 (BU 4) das betroffene Grundstück veräußert und ein Ersatzgrundstück erworben hat. Da dies nicht entscheidungserheblich ist, greift die insoweit erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 551 Ziffer 7 ZPO nicht durch. Der Kläger hat, nachdem er durch den Bescheid vom 27. Februar 1987 - III ZR 148/85 - darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Klägers u. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, daß es ihm ohne das amtspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten gelungen wäre, in der Zeit von 1966 bis 1969 das fragliche Grundstück, obwohl es unbebaubar war, für 20.000,-- DM zu veräußern. Weshalb das von 1966 bis 1969 anders gewesen sein soll, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für begründet erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 45/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Architekten Dipl.-Ing. Edmund S( »traße Bel Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Stadt B] vertreten durch den Stadtdirektor, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 . das Land N vertreten durch die Bezirksregierung Brai B eg - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, und ■■ Rechtsanwälte Dr. Br Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. November 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) bschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 1987 - 3 U 71/87 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 94.000 DM. 3 *7 7 r Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagten den Kläger amtspflichtwidrig (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nicht darauf hingewiesen haben, daß sein Grundstück seit dem Jahre 1966 in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen und daher unbebaubar war. Das Berufungsgericht läßt letztlich offen, ob das Unterlassen der Beklagten ursächlich dafür war, daß der Kläger nicht zwischen 1966 und 1969 (BU 4) das betroffene Grundstück veräußert und ein Ersatzgrundstück erworben hat. Da dies nicht entscheidungserheblich ist, greift die insoweit erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 551 Ziffer 7 ZPO nicht durch. Im übrigen sind die von dem Berufungsgericht insoweit geäußerten Zweifel durchaus begründet. Der Kläger hat, nachdem er durch den Bescheid vom 27. Mai 1977 von dem rechtlichen Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes Kenntnis erlangt hat, am 27. Juni 1977 Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids erhoben und diesen Rechtsstreit bis in die Revisionsinstanz (Abschluß am 22. Juli 1981) fortgesetzt. Es ist daher kaum nachvollziehbar, daß er sich bei früherer Information anders verhalten hätte. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. 4 2. Das Berufungsgericht hat (jedenfalls im Ergebnis) rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß es an der hinreichenden Darlegung eines Schadens fehlt. Der erkennende Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 148/85 - darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Klägers u. a. zur Frage Schadensberechnung unklar sei (unter 2 b der Gründe). Das Berufungsgericht hat dem Kläger unter Hinweis auf das Senatsurteil aufgegeben, seinen Sachvortrag zu ergänzen. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, daß es ihm ohne das amtspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten gelungen wäre, in der Zeit von 1966 bis 1969 das fragliche Grundstück, obwohl es unbebaubar war, für 20.000,-- DM zu veräußern. Hierzu hätte es schon deshalb eines näheren Tatsachenvortrags bedurft, weil der Kläger im Jahre 1961 für dieses Grundstück, in der Absicht, es zu bebauen, 20.000,-- DM aufgewendet hatte. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, daß sein Grundstück wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet und der daraus folgenden Unbebaubarkeit heute "nichts mehr wert" sei (GA 189, letzter Abs.). Weshalb das von 1966 bis 1969 anders gewesen sein soll, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. 5 Hiernach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich mangels hinreichenden Vortrags nicht in der Lage gesehen hat, einen Schaden oder wenigstens einen Mindestschaden festzustellen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für begründet erachtet (§ 565 a ZPO). Krohn Boujong Halstenberg Werp Rinne