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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht in seinem Grundurteil (§ 304 ZPO) nicht festgestellt habe, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe ein Schaden entstanden ist. Dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die hohe Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe bejahen will (vgl. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Entstehung eines nach § 40 (früher § 42) OBG NW entschädigungsfähigen Schadens auch nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Es greifen hier auch nicht die Grundsätze ein, die der erkennende Senat für die Höhe der Entschädigung wegen rechtswidriger Bau- oder Veränderungssperren entwickelt hat (Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, Die Vorschrift des § 40 OBG NW geht als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor (Senatsurteil BGHZ 72, 273, 276). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in dem Senatsurteil BGHZ 95, 238 entwickelten Grundsätze auch für die Verjährung von Ansprüchen aus § 39 (früher §41) Abs. 1 Buchst, b OBG NW gelten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HöheEntschädigungGrundsatzBerufungsgerichtSchadenZPONWRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 4S/P7	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt GlHHH,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus,	GflBHBB,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwältin flHHB als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. ■■■■I -
gegen
 Werner W |_
KflHistraße i
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
Will
2
r/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 17. Dezember 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1986 - 11 U 49/86 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 2 ZPO).
Streitwert: 47.661 DM.
3
s/
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung
i.	S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht in seinem Grundurteil (§ 304 ZPO) nicht festgestellt habe, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe ein Schaden entstanden ist. Das ist in der Tat Voraussetzung für den Erlaß eines Grundurteils (allg. Meinung, vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 109). Die Revision überspannt aber die Anforderungen an dieses Merkmal. Dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die hohe Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe bejahen will (vgl. BU 7 Abs. 2, BU 8 Abs. 2).
2.	Entgegen der Ansicht der Revision ist die Entstehung eines nach § 40 (früher § 42) OBG NW entschädigungsfähigen Schadens auch nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Zwar besagt § 40 Abs. 1 Satz 2 OBG NW, daß für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder des Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, Entschädigung nur zu zahlen ist, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Unter diese einschränkende Vorschrift fallen aber die verzögerungsbedingten Baumehrkosten, die hier geltend gemacht werden, nicht.
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Es greifen hier auch nicht die Grundsätze ein, die der erkennende Senat für die Höhe der Entschädigung wegen rechtswidriger Bau- oder Veränderungssperren entwickelt hat (Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung,
3.	Auf1. Rdn. 494; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 170, jew. m. Nachw. aus der Rspr. des BGH). Die Vorschrift des § 40 OBG NW geht als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor (Senatsurteil BGHZ 72, 273, 276).
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in dem Senatsurteil BGHZ 95, 238 entwickelten Grundsätze auch für die Verjährung von Ansprüchen aus § 39 (früher §41) Abs. 1 Buchst, b OBG NW gelten.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen.
Krohn		Kroner		Boujong
	Engelhardt		Werp