Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. 1. Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Überweisung der Valuta auf ein Notaranderkonto bereits ein Darlehensempfang im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB zu sehen ist, hat der Senat bereits hinreichend geklärt, insbesondere in seinem Urteil vom 5. Mai 1986 (III ZR 2kO/Qk = ZIP 1986, 1105 = WM 1986, 933 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen und auch in der Revisionsbegründung noch nicht berücksichtigt ist. Die Revision hat danach keine Aussicht auf Erfolg Nach dem zitierten Senatsurteil vom 5. Mai 1986 ist eine Darlehensgewährung in der Regel nicht anzunehmen, wenn der Kreditgeber die Valuta zur eigenen Sicherung auf das Anderkonto eines Notars überweist und dieser nur unter bestimmten, aber noch nicht eingetretenen Bedingungen über das Geld verfügen soll. Nicht deswegen aber wurde später von der Klägerin die Darlehensvaluta auf das Anderkonto überwiesen; vielmehr erteilte sie dem Notar den Treuhandauftrag in ihrem eigenen Interesse als Darlehensgeberin und machte jede Verfügung über das Geld davon abhängig, daß zu ihrer Sicherung eine erstrangige Grundschuld eingetragen würde. Der - in der Zahlungsanweisung des Beklagten enthaltenen - Bestimmung, das Darlehen sei 11 vereinbarungsgemäß mit dem Tage der Überweisung ausbezahlt und insbesondere auch zu verzinsen", hat das Berufungsgericht mit Recht nur Bedeutung für den Beginn der Zinspflicht beigemessen, darin aber keine vertragliche Vereinbarung in dem Sinne gesehen, daß der Beklagte sich so behandeln lassen müßte, als sei er, ohne schon über das Geld frei verfügen zu können, mit der Bereitstellung auf dem Notaranderkonto rechtlich bereits DarlehensSchuldner (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF III 7» tvee BESCHLUSS in dem Rechtsstreit ___lodenereditbank Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Pr. Franz Mb und Dr. Gerhard FlMBl, O^Ästraße ■, Mu - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Jobst 9 - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof. und Dr. SHHi - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Oktober 1986 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 1986 - 3 U 20/85 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 500.000,— DM. Gründe : 1. Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Überweisung der Valuta auf ein Notaranderkonto bereits ein Darlehensempfang im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB zu sehen ist, hat der Senat bereits hinreichend geklärt, insbesondere in seinem Urteil vom 5. Mai 1986 (III ZR 2kO/Qk = ZIP 1986, 1105 = WM 1986, 933 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen und auch in der Revisionsbegründung noch nicht berücksichtigt ist. Die Revision hat danach keine Aussicht auf Erfolg Nach dem zitierten Senatsurteil vom 5. Mai 1986 ist eine Darlehensgewährung in der Regel nicht anzunehmen, wenn der Kreditgeber die Valuta zur eigenen Sicherung auf das Anderkonto eines Notars überweist und dieser nur unter bestimmten, aber noch nicht eingetretenen Bedingungen über das Geld verfügen soll. Das Anderkonto des Notars war im damals entschiedenen Fall zwar - anders als im vorliegenden - bei der kreditgebenden Bank selbst eingerichtet; auch war damals nicht - wie hier - die Eintragung einer Grundschuld zur Voraussetzung der Verfügung über die Valuta gemacht worden, sondern der Notar sollte sicherstellen, daß der auf das Anderkonto überwiesene Zwischenkredit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus Endfinanzierungsmitteln zurückgezahlt werden würde. Auf diese Unterschiede kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, daß allein die Bank dem Notar den Treuhandauftrag erteilt hatte und daß dieser Auftrag den Sicherungsinteressen der Bank diente. So liegt es auch hier: Zwar war auch im Grundstückskaufvertrag vom 16. Dezember 1982 die Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto vorgesehen und der Notar angewiesen worden, zunächst - im Interesse des Beklagten als Käufer - die Lastenfreimachung in die Wege zu leiten. Nicht deswegen aber wurde später von der Klägerin die Darlehensvaluta auf das Anderkonto überwiesen; vielmehr erteilte sie dem Notar den Treuhandauftrag in ihrem eigenen Interesse als Darlehensgeberin und machte jede Verfügung über das Geld davon abhängig, daß zu ihrer Sicherung eine erstrangige Grundschuld eingetragen würde. Das entsprach dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, dessen Bedingungen eine Auszahlung erst nach dinglicher Sicherstellung vorsahen. Der - in der Zahlungsanweisung des Beklagten enthaltenen - Bestimmung, das Darlehen sei 11 vereinbarungsgemäß mit dem Tage der Überweisung ausbezahlt und insbesondere auch zu verzinsen", hat das Berufungsgericht mit Recht nur Bedeutung für den Beginn der Zinspflicht beigemessen, darin aber keine vertragliche Vereinbarung in dem Sinne gesehen, daß der Beklagte sich so behandeln lassen müßte, als sei er, ohne schon über das Geld frei verfügen zu können, mit der Bereitstellung auf dem Notaranderkonto rechtlich bereits DarlehensSchuldner (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1986 aaO zu I 4). Mit Recht verweist der Beklagte darauf, daß bei einer anderen Auslegung gegen diese Bestimmung des Zahlungs-anweisungsformulars Bedenken aus § 9 AGBG erhoben werden könnten. Krohn Engelhardt Kroner Halstenberg Boujong