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BGH · III ZR 45/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 45/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß in dem - anscheinend von der Ehefrau des Beklagten ausgestellten - Scheck vom Auch wenn mit der Scheckhingabe eine Werklohnforderung der Planstudio-Objektbau GmbH hätte getilgt werden sollen, wäre es durchaus nicht fernliegend gewesen, in die Zeile "an ... oder Überbringer" den Namen des Klägers als des einzigen Geschäftsführers der Gesellschaft einzusetzen, zu demal nach dem Akteninhalt der persönliche Kontakt der Parteien stets auch dort im Vordergrund gestanden hat, wo es die Beziehungen des Beklagten zur Gesellschaft zu regeln galt. Daß das Berufungsgericht dies im Ergebnis auch so sieht, zeigt sein Hinweis auf das Verhalten des Beklagten nach Empfang des Mahnschreibens der Planstudio-Objektbau GmbH vom 1. November 1981, aus denen sich ergab, daß die Zahlung (auch) der 160.000,-- DM auf das Konto der GmbH verbucht worden war, und denen der Beklagte nicht widersprochen hat. Januar 1982 geltend gemacht und er, der Beklagte, dem mit Schreiben vom 4. Da nicht festgestellt ist, daß die Zahlungen des Beklagten auf den Klageanspruch geleistet worden sind, brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage zu befassen, ob dem Kläger bzw.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtParteiGmbHSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 45/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs (grad) Im OflHBIfeld fl a, Ol
 Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
den Kaufmann Werner S
RflBM fl, 01
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt
II. Instanz:	DflHHHi	Straße
01
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 27. Mai 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvö 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 1985 - 6 U 105/84 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.293,14 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß in dem - anscheinend von der Ehefrau des Beklagten ausgestellten - Scheck vom
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21. August 1981 über 160.000,-- DM als Berechtigte "Werner S0HB und Frau" bezeichnet sind. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Punktes zu einem dem Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die erwähnte Bezeichnung bietet nämlich keinerlei Anhalt dafür, daß der Beklagte die streitigen Beträge in Gestalt eines einzigen Darlehens in Höhe von insgesamt 221.500,30 DM erhalten hat. Auch wenn mit der Scheckhingabe eine Werklohnforderung der Planstudio-Objektbau GmbH hätte getilgt werden sollen, wäre es durchaus nicht fernliegend gewesen, in die Zeile "an ... oder Überbringer" den Namen des Klägers als des einzigen Geschäftsführers der Gesellschaft einzusetzen, zu demal nach dem Akteninhalt der persönliche Kontakt der Parteien stets auch dort im Vordergrund gestanden hat, wo es die Beziehungen des Beklagten zur Gesellschaft zu regeln galt. Daß das Berufungsgericht dies im Ergebnis auch so sieht, zeigt sein Hinweis auf das Verhalten des Beklagten nach Empfang des Mahnschreibens der Planstudio-Objektbau GmbH vom 1. Oktober 1981 und des Erinnerungsschreibens vom 16. November 1981, aus denen sich ergab, daß die Zahlung (auch) der 160.000,-- DM auf das Konto der GmbH verbucht worden war, und denen der Beklagte nicht widersprochen hat.
Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung, ob das vom Beklagten vorgelegte Schreiben vom 15. Juni 1981 gefälscht ist, die Vorschrift des § 440 Abs. 2 ZPO nicht beachtet. Das angefochtene Urteil wird insoweit jedenfalls von der Hilfsbegründung Seite 17 getragen.
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Welche Folgerungen der Beklagte daraus ziehen will, daß der Kläger seinen Darlehensanspruch über 44.793,44 DM erstmalig mit Schreiben vom 25. Januar 1982 geltend gemacht und er, der Beklagte, dem mit Schreiben vom 4. Februar 1982 widersprochen hat, bleibt unklar. Daß die Klageforderung schon damals zwischen den Parteien streitig war, spricht weder für noch gegen ihre Berechtigung.
Da nicht festgestellt ist, daß die Zahlungen des Beklagten auf den Klageanspruch geleistet worden sind, brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage zu befassen, ob dem Kläger bzw. der Planstudio-Objektbau GmbH 221.500,30 DM übersteigende Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
Krohn
 Werp
Krönep
 Rinne
Ha1stenberg