Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 20. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte die Klägerin auf Grund einer Einsichtnahme in das Handelsregister, daß der Beklagte Alleininhaber der Firma WflHI war. Oktober 1981 - VIII ZR 149/80 * NJW 1982, 569)- Den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß der Kredit der Firma RMh flBfund nicht dem Zeugen RtfHl persönlich gewährt wurde. Oktober 1981 - Ill ZR 149/80 = NJW 1982, 569 m.w.Nachw.). Es mag zutreffen, daß für die Klägerin das Vertrauen zu HHHM und dessen wirtschaftliche Verhältnisse Grundlage der Kreditgewährung waren. Die Klägerin hat sich bei der Kreditgewährung für Die Klägerin konnte durchaus dem Beklagten Kredit gewähren, auch wenn ihr bekannt war, daß wirtschaftlich hinter der Firma des Beklagten stand. Auch wenn die Klägerin gewußt hätte, daß der Beklagte nur als Strohmann für lUMHHR tätig wurde, wäre das unschädlich (Senatsurteile vom 7. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Forderung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
BUNDESGERICHTSHOF ITT m m/Bk BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans B , GMBBweg Mt CH-BHB SflHHWSchweiz, - Prozeßbevollmächtigte Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■I - gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Vorstandsmitgliedern WalterSj^P, Peter Engelbert Dfl Dietrich-Kurt FjJBI, Friedrich GIMMi, Kurt H| __ Wolfgang J1, Götz Jürgen R—|l>, Raban Freiherr von und Jürgen BflH^ Straße | - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 20. Dezember 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 59) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 1984 - 16 U 75/83 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 DM Gründe Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte die Klägerin auf Grund einer Einsichtnahme in das Handelsregister, daß der Beklagte Alleininhaber der Firma WflHI war. Der Beklagte hat ferner in dem der Klägerin übersandten Unterschriftsblatt dem Zeugen Walter RMH| die Einzelzeichnungsberechtigung für das Firmenkonto eingeräumt. In diesem Blatt heißt es u.a.: "Oie nachstehend Bezeichneten (darunter RflHVR sind berechtigt, in dem sich aus der Kontoführung und aus sonstigen Geschäften aller Art ergebenden Geschäftsverkehr mit Ihnen rechtsverbindlich zu zeichnen." Hiernach ist davon auszugehen, daß RflHB bei der Kontoeröffnung und bei den Verfügungen über das auf die Firma lautende Konto als offener Stellvertreter für den Beklagten als Firmeninhaber auf getreten ist und diesen verpflichtet hat. Auf die Frage, ob der Inhaber eines Handelsgeschäfts durch betriebsgezogene Verträge verpflichtet wird, die ein Vertreter ohne Hinweis auf seine Vertreterstellung abschließt, kommt es hiernach nicht an (vgl. dazu BGHZ 62, 216 und BGH Urteil vom 22. Oktober 1981 - VIII ZR 149/80 * NJW 1982, 569)- Den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß der Kredit der Firma RMh flBfund nicht dem Zeugen RtfHl persönlich gewährt wurde. Aus den rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner, daß kein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorlag (vgl. zur Einschaltung eines Strohmanns bei Darlehensgeschäften Senatsurteil vom 22. Oktober 1981 - Ill ZR 149/80 = NJW 1982, 569 m.w.Nachw.). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung keinen entscheidungserheblichen Prozeßstoff übergangen. Es mag zutreffen, daß für die Klägerin das Vertrauen zu HHHM und dessen wirtschaftliche Verhältnisse Grundlage der Kreditgewährung waren. Daraus folgt aber angesichts der sonstigen Feststellungen nicht, daß RMHI persönlich Kreditnehmer gewesen sei. Die Klägerin hat sich bei der Kreditgewährung für die finanzielle Situation RflHHBM interessiert und darauf abgehoben, weil die W Firma die Generalvertretung der Schweizer Firmen darstellte, die später ebenfalls Kunden der Klägerin wurden. Die Klägerin konnte durchaus dem Beklagten Kredit gewähren, auch wenn ihr bekannt war, daß wirtschaftlich hinter der Firma des Beklagten stand. Auch wenn die Klägerin gewußt hätte, daß der Beklagte nur als Strohmann für lUMHHR tätig wurde, wäre das unschädlich (Senatsurteile vom 7. Juli 1980 - III ZR 28/79 = WM 1980, 1085 f. m.w.Nachw. und vom 22. Oktober 1981 aaO). Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Forderung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die umstrittene Verbindlichkeit ist auch in der Bilanz der Firma des Beklagten aufgeführt. Dieser schließt nicht aus, daß er die Bilanz unterzeichnet hat. Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Krohn Tidow Kroner Boujong Halstenberg