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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 24. 1. Da das Berufungsgericht es offengelassen hat, ob das Einschreiten der Beamten des Revisionsklägers als solches rechtmäßig war und die Anwendung unmittelbaren Zwanges dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß beide Fragen zu bejahen sind. im Widerspruch, daß das Berufungsgericht die Durchführung der Zwangsmaßnahmen als amtspflichtwidrig gewertet hat, weil die Polizeibeamten dabei die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätten. 2. Daß das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf das Verhalten der Polizeibeamten auf der Treppe vor dem Sturz des Klägers gestützt hat, verstößt nicht gegen §§ 139, 278 Abs.3 ZPO. Danach war das Berufungsgericht nicht gehindert, ohne weiteren Hinweis anzunehmen, daß der für alles weitere ursächliche Sturz des Klägers zu demindest durch ein fahrlässiges Verhalten der Beamten verursacht worden war. 3.Mit der Feststellung, daß der Sturz des Klägers ursächlich für seine Querschnittslähmung war, hat das Berufungsgericht sich nicht in unzulässiger Weise vom Vortrag des Klägers entfernt. Der Kläger hat zwar behauptet, die Querschnittslähmung sei erst dadurch ausgelöst worden, daß er von den Beamten nach seinem Sturz Maufgerissen” und die Treppe hinunterbefördert worden sei. Diese Behauptung schließt aber den offensichtlichen Umstand ein, daß der Sturz des Klägers seinerseits für das weitere Verhalten der Polizeibeamten ursächlich war. Nachdem nun das Berufungsgericht die Verurteilung lediglich deshalb nicht auf diesen Umstand stützen konnte, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen war, daß schon der Sturz allein für die Querschnittslähmung ursächlich war, war es nicht gehindert, diesen Sturz als maßgebliche Ursache anzusehen; denn seine Ursächlichkeit überhaupt konnte von keinem Beteiligten ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Daß die Beamten nach der Auffassung des Berufungsgerichts dabei die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nunterlassenM haben, macht ihr Verhalten als solches nicht zu einem Unterlassen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeamteZPOBerufungsgerichtSturzPolizeibeamtenKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m zr w/m	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Freistaats Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Augsburg, FJMBI 10, Augsburg,
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 den Rentner Eugen Bfl|0straße 12,
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 24. November 1983
gemäß § 554 b Abs0 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1983 - 1 U 4144/81 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 123.500 DM.
G r ünde
 Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Da das Berufungsgericht es offengelassen hat, ob das Einschreiten der Beamten des Revisionsklägers als solches rechtmäßig war und die Anwendung unmittelbaren Zwanges dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß beide Fragen zu bejahen sind. Damit steht es jedoch nicht
 
im Widerspruch, daß das Berufungsgericht die Durchführung der Zwangsmaßnahmen als amtspflichtwidrig gewertet hat, weil die Polizeibeamten dabei die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Es ist möglich und kann notwendig sein, die Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Art seiner Durchführung unterschiedlich zu beurteilen.
2.	Daß das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf das Verhalten der Polizeibeamten auf der Treppe vor dem Sturz des Klägers gestützt hat, verstößt nicht gegen §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO.
Gegenstand des Streits war das gesamte Verhalten der Polizeibeamten im Treppenhaus. Der Kläger hatte behauptet, von einem von ihnen gestoßen worden zu sein. Diese Behauptung ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Bereits in der Berufungsbegründung hat der Kläger au; drücklich geltend gemacht, schon das Verhalten der Polizeibeamten, als sie ihn gewaltsam vom Treppengeländer lösten, sei schuldhaft gewesen; die Verneinung eines absich liehen Stoßes stehe der "Annahme einer Fahrlässigkeit" nicht entgegen. Der Beklagte hat zur Frage schuldhaften Verhaltens vor dem Sturz des Klägers in der Berufungserwiderung Stellung genommen. Danach war das Berufungsgericht nicht gehindert, ohne weiteren Hinweis anzunehmen, daß der für alles weitere ursächliche Sturz des Klägers zu demindest durch ein fahrlässiges Verhalten der Beamten verursacht worden war.
Die Revisionsbegründung zeigt auch keine entscheider den Gesichtspunkte auf, unter denen der Beklagte seine V« teidigungsposition nach einem Hinweis hätte verbessern kc
 nen
 
3.	Mit der Feststellung, daß der Sturz des Klägers ursächlich für seine Querschnittslähmung war, hat das Berufungsgericht sich nicht in unzulässiger Weise vom Vortrag des Klägers entfernt. Der Kläger hat zwar behauptet, die Querschnittslähmung sei erst dadurch ausgelöst worden, daß er von den Beamten nach seinem Sturz Maufgerissen” und die Treppe hinunterbefördert worden sei. Diese Behauptung schließt aber den offensichtlichen Umstand ein, daß der Sturz des Klägers seinerseits für das weitere Verhalten der Polizeibeamten ursächlich war. Darauf brauchte der Kläger kein besonderes Gewicht zu legen, weil er den entscheidenden Umstand in dem weiteren Verhalten der Polizeibeamten sah. Nachdem nun das Berufungsgericht die Verurteilung lediglich deshalb nicht auf diesen Umstand stützen konnte, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen war, daß schon der Sturz allein für die Querschnittslähmung ursächlich war, war es nicht gehindert, diesen Sturz als maßgebliche Ursache anzusehen; denn seine Ursächlichkeit überhaupt konnte von keinem Beteiligten ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
4.	Im Gegensatz zur Auffassung der Revision handelt es sich bei dem amtspflichtwidrigen Verhalten der Polizeibeamten nicht um ein Unterlassen. Gegenstand des Vorwurfs ist die sorgfaltswidrige gewaltsame Verbringung des Klägers vom 3. zu dem 2. Obergeschoß. Daß die Beamten nach der Auffassung des Berufungsgerichts dabei die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nunterlassenM haben, macht ihr Verhalten als solches nicht zu einem Unterlassen.
5.	Ohne Erfolg greift die Revision die Bejahung des Verschuldens durch das Berufungsgericht an. Daß der betrunkene und sich wehrende Kläger auf der Treppe zu Fall kommen
 
und sich verletzen konnte, wenn nicht entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden - etwa dadurch, daß nicht nur einer von fünf Beamten vor ihm ging -, lag auf der Hand. Die Voraussehbarkeit des konkret aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens ist nicht Voraussetzung des Schuld-vorwurfs (vgl. Kreft, BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 287).
6.	Auch die Schadensverteilung im Verhältnis 1:1 wegen des Mitverschuldens des Klägers läßt - namentlich im Hinblick auf die Bewertung des Verschuldens auf S. 17 des Berufungsurteils - Rechtsfehler nicht erkennen. Ein solcher Rechtsfehler liegt insbesondere nicht schon darin, daß das Berufungsgericht in dem vorangegangenen Armenrecht sbeSchluß aufgrund abweichender Tatsachenwürdigung ebenfalls zu einem hälftigen Mitverschulden gelangt ist.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp