Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schadensersatzansprüche der Kläger wegen verzögerlicher Erteilung der Baugenehmigung hat das Berufungsgericht - wie schon in seinem ersten Urteil - nur für die Zeit vom 1. Es ist der Ansicht, daß bei sachgemäßer und zügiger Bearbeitung durch die Bediensteten des Beklagten dem Bauantrag nicht vor dem 1. November 1980 (aaO) ausgeführt, daß der Beklagte vor einer ablehnenden Entscheidung über den Bauantrag einen Beratungstermin gemäß § 68 Abs.4 HBO aF hätte durchführen müssen; in diesem Termin seien die Fragen des Grenzabstandes und des Brandschutzes zu erörtern gewesen. Die Höhe des Hauses ihrerseits war aber von Einfluß auf den Grenzabstand, so daß die Lösung beider Fragen (Grenzabstand und Brandschutz) gemeinsam gefunden werden mußte. b) Abweichend vom ersten Berufungsurteil ist das Berufungsgericht nunmehr der Ansicht, die Bediensteten der Beklagten hätten nach Eingang der Statik im Herbst 1973 diese nicht sofort an den Prüfer weiterleiten müssen; das sei vielmehr erst nach Klärung der Grenzabstands- und der Brandschutzfragen geboten ("sachdienlich*1) gewesen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Bediensteten des Beklagten nicht ohne weiteres zu erwarten brauchten, die Kläger würden sofort einer Standortverschiebung des Hauses als Lösung der Grenzabstandsfrage zustimmen. Die Bediensteten waren aber nicht verpflichtet, eine Prüfung der Statik zu veranlassen, wenn sie ihre Änderung infolge einer Veränderung des Baukörpers ernsthaft in Betracht ziehen mußten. Bei der Frage, welche Zeit die Prüfung der Statik beansprucht hätte, hat das Berufungsgericht die tatsächlich benötigten zwei Monate ausschlaggebend sein lassen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die durch die Anfertigung der zweiten Statik eingetretene Verzögerung wäre auch dann nicht vermieden worden, wenn der Antrag hinsichtlich des dreizehngeschossigen Hauses ordnungsgemäß bearbeitet worden wäre. fung der eingereichten Statik zurückstellen zu lassen und eine neue Statik einzureichen, sei völlig unabhängig voa Verlauf des das dreizehngeschossige Haus betreffenden Verfahrens getroffen worden.
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 45/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Mai 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 1982 - 1 U 13/81 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 350.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 13. November 1980 (III ZR 74/79 * WM 1981, 204) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. Neue über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragen sind nicht zu entscheiden.
2. Die Baugenehmigung für das dreizehngeschossige Hoch-haus ist am 20. August 1975 erteilt worden. Schadensersatzansprüche der Kläger wegen verzögerlicher Erteilung der Baugenehmigung hat das Berufungsgericht - wie schon in seinem ersten Urteil - nur für die Zeit vom 1. Dezember 1974 bis zu dem 20. August 1975 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es ist der Ansicht, daß bei sachgemäßer und zügiger Bearbeitung durch die Bediensteten des Beklagten dem Bauantrag nicht vor dem 1. Dezember 1974 hätte entsprochen werden müssen. Das wird von der Revision vergeblich bekämpft.
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. November 1980 (aaO) ausgeführt, daß der Beklagte vor einer ablehnenden Entscheidung über den Bauantrag einen Beratungstermin gemäß § 68 Abs. 4 HBO aF hätte durchführen müssen; in diesem Termin seien die Fragen des Grenzabstandes und des Brandschutzes zu erörtern gewesen.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dieser Erörterungstermin, der frühestens im November 1973 hätte stattfinden können, noch keine Lösung der anstehenden Fragen gebracht haben würde. Vielmehr sei nicht vor August 1974 mit einer Beseitigung der Bedenken hinsichtlich des Grenzabstandes und des Brandschutzes zu rechnen gewesen. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs der Angelegenheit gelangt. So haben die Kläger noch im Jahr 1974 monatelang versucht, zu einer Abweichung von dem vorgeschriebenen Grenzabstand die Zustimmung der Nachbarn zu erhalten. Sie haben also längere Zeit an ihrem ursprünglichen Planungskonzept festgehalten und sich
- b -
nicht anderen Lösungsmöglichkeiten (Verringerung auf die notwendige Höhe oder Verlegung des Standortes des Hoch-hauses) zugewandt. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-richt bei der Bewertung des Zeitaufwandes für die Lösung der Grenzabstandsfrage das Vorhaben der Kläger, den bereits genehmigten Heizungsund Schwimmhallenanbau des vierzehngeschossigen Hauses zu verändern, beachtet hat; denn diese Änderung beeinflußte die Planung der Kraftfahrzeugeinstellplätze für das dreizehngeschossige Hochhaus. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Klärung dieser Frage im Wege einer Auflage vorzunehmen. Die abschließende Lösung der Brandschutzfrage hing mit der Höhe des Hauses zusammen. Von ihr war die Notwendigkeit eines Feuerwehraufzuges abhängig. Die Höhe des Hauses ihrerseits war aber von Einfluß auf den Grenzabstand, so daß die Lösung beider Fragen (Grenzabstand und Brandschutz) gemeinsam gefunden werden mußte.
b) Abweichend vom ersten Berufungsurteil ist das Berufungsgericht nunmehr der Ansicht, die Bediensteten der Beklagten hätten nach Eingang der Statik im Herbst 1973 diese nicht sofort an den Prüfer weiterleiten müssen; das sei vielmehr erst nach Klärung der Grenzabstands- und der Brandschutzfragen geboten ("sachdienlich*1) gewesen. Die dagegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Bediensteten des Beklagten nicht ohne weiteres zu erwarten brauchten, die Kläger würden sofort einer Standortverschiebung des Hauses als Lösung der Grenzabstandsfrage zustimmen. Auch war nicht ohne weiteres si-
eher, daß die Brandschutzfrage ohne Einfluß auf die Statik gelöst werden konnte. Die Bediensteten waren aber nicht verpflichtet, eine Prüfung der Statik zu veranlassen, wenn sie ihre Änderung infolge einer Veränderung des Baukörpers ernsthaft in Betracht ziehen mußten. Bei der Frage, welche Zeit die Prüfung der Statik beansprucht hätte, hat das Berufungsgericht die tatsächlich benötigten zwei Monate ausschlaggebend sein lassen. Das ist nicht zu beanstanden.
3. Die Baugenehmigung für das elfgeschossige Hochhaus ist zwar erst im Juni 1975 erteilt worden. Diese Verzögerung kann aber dem Beklagten nicht angelastet werden. Die Kläger hatten allerdings Mitte 1974 für dieses Haus eine Statik eingereicht und diese war an den Prüfingenieur weitergeleitet worden. Im August oder September 1974 baten sie Jedoch um Zurückstellung der Prüfung und legten im April 1975 eine neue Statik vor. Diese wurde nach Prüfung Bestandteil der im Juni erteilten Baugenehmigung. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die durch die Anfertigung der zweiten Statik eingetretene Verzögerung wäre auch dann nicht vermieden worden, wenn der Antrag hinsichtlich des dreizehngeschossigen Hauses ordnungsgemäß bearbeitet worden wäre. Der Entschluß der Kläger, die Prü
fung der eingereichten Statik zurückstellen zu lassen und eine neue Statik einzureichen, sei völlig unabhängig voa Verlauf des das dreizehngeschossige Haus betreffenden Verfahrens getroffen worden. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet.
Krohn Kröner
Engelhardt
Werp
Bou^ong