Zu den der Bundespost nach § 24 Abs. 1 StBauFG von der Gemeinde zu erstattenden Kosten können auch die an posteigene Kräfte gezahlten Bezüge gehören. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligte zu 2), die Deutsche Bundespost, hat im ersten Vierteljahr 1976 in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Zuge der Errichtung des Bürgerhauses Vegesack neue Fernmeldeanlagen errichtet. Bei den Arbeiten der Pos. 1 c) handelt es sich um die Montage der Kabelanlagen durch Kräfte des einfachen Dienstes der Bundespost (Fernmeldehandwerker). Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Stadtgemeinde ihren Antrag auf Ablehnung des Erstattungsbegehrens der Bundespost weiter, soweit es nicht zurückgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat der Bundespost einen Anspruch auf Erstattung der unter den Positionen 1 c) und 2 ihrer Rechnung vom 3. März 1977 aufgeführten Kosten zugebilligt mit der Begründung, es habe sich nicht nur um sanierungsbedingte, sondern auch um besondere Aufwendungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG gehandelt, die nicht durch damit im Zusammenhang stehende Vorteile ausgeglichen würden. 1. Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen der Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost nicht mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen, zu dem Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen, so hat nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Auch hat das Berufungsgericht angenommen, daß die von der Bundespost erstellten neuen Fernmeldeanlagen infolge der Sanierung erforderlich wurden. 3. Mithin kommt es für die Entscheidung allein auf die Frage an, ob die Kosten, deren Erstattung die Bundespost begehrt, durch besondere Aufwendungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG entstanden sind. b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Neuerrichtung der Fernmeldeanlage hier auch ohne die Durchführung der Sanierung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erforderlich geworden wäre. Es handelt sich mithin bei dieser Leistung um eine besondere Aufwendung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG; die dadurch entstandenen Kosten hat die Stadtgemeinde zu erstatten. Die Revision ist der Ansicht, zu den erstattungsfähigen "entstandenen Kosten" gehörten nicht die Leistungen an posteigenes Personal; denn die Bundespost hätte Dieser Ansicht kann, soweit sie hier zu einer Ablehnung der Erstattungsfähigkeit des von der Bundespost an ihr eigenes Personal gezahlten Bezüge führt, nicht gefolgt werden. c) Die einengende Auslegung des § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG dahin, daß die vom Aufgabenträger an sein eigenes Personal gezahlten Bezüge grundsätzlich keine erstattungsfähigen Kosten seien, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG will als "besondere Aufwendungen" nur die Leistungen verstanden wissen, "die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen". Diese Einschränkung darf aber nicht auch zur (weiteren) Einschränkung der durch die besonderen Aufwendungen "entstandenen" und damit erstattungsfähigen "Kosten" herangezogen werden. Diese Entstehungsgeschichte gibt für eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende einengende Auslegung - wie sie die Revision erstrebt - nichts her. Es mag sein, daß nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG nur die Sach-, nicht aber die Betriebskosten des Aufgabenträgers zu erstatten sind (Bielenberg aaO; Clasen B1GBW 1977, 116, 122). Zu den "Betriebskosten" in diesem Sinne sind aber nicht die Kosten zu rechnen, die die Bundespost zur Errichtung der neuen Fernmeldeanlage auf-gewendet hat. d) Für die von der Revision erstrebte einengende Auslegung des § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Erstattungsanspruch der Bundespost dann entfallen wäre, wenn feststünde, daß die Fernmeldehandwerker ohne den Einsatz in Vegesack nicht anderweitig eingesetzt worden wären; denn dann hätte die Bundespost die Lohnkosten für diese Bediensteten ohnehin tragen müssen. e) Zudem würde die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Einsatz posteigener Kräfte im Sanierungsgebiet die Heranziehung fremder Arbeitskräfte an anderer Stelle erforderlich gemacht habe, hier auch nach der von Bielenberg (aaO) vertretenen engen Auslegung des f) Schließlich wendet sich die Revision gegen die Feststellung, die von der Bundespost geltend gemachten Kosten seien nicht durch damit in Zusammenhang stehende Vorteile ausgeglichen (§24 Abs. 1 Satz 2 StBauFG).
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein StBauFG § 24 Zu den der Bundespost nach § 24 Abs. 1 StBauFG von der Gemeinde zu erstattenden Kosten können auch die an posteigene Kräfte gezahlten Bezüge gehören. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1980 - III ZR 45/79 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 45/79 URTEIL in der Baulandsache Verkündet am 11. Dezember 1980 Schorm, Justizamtsinspektor als U rkandabeam ter der Geschäftsstelle betreffend die Erstattung der Verlegungskosten von Fernmeldeanlagen in zwischen und "Am SflfHplatz" Beteiligte; 1. Stadtgemeinde B __________ vertreten durch den Senator für das Bauwesen - Amt für Wohnung und Städtebauförderung -, Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion Am Bafl^^Blplatz, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3. Der Senator für das Bauwesen als höhere Verwaltungsbehörde, 2 l,c, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Februar 1979 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligte zu 2), die Deutsche Bundespost, hat im ersten Vierteljahr 1976 in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Zuge der Errichtung des Bürgerhauses Vegesack neue Fernmeldeanlagen errichtet. Diese Arbeiten hat sie der Beteiligten zu 1), der Stadtgemeinde BflHI, unter dem 3. März 1977 mit insgesamt 111.341,80 DM in Rechnung gestellt. Dabei hat sie der Stadtgemeinde wieder zu verwendende Materialien mit rd. 41.000 DM gutgebracht. Die Stadtgemeinde hat die in der Rechnung enthaltenen Material- und Fremdunternehmerkosten der Bundes- post bezahlt, hat sich jedoch geweigert, die folgenden Rechnungspositionen im Gesamtbetrag von 41.213,13 DM für den Einsatz posteigener Arbeitskräfte zu begleichen: Pos. 1 Kosten für a) Arbeiten durch Kräfte des gehobenen Dienstes b) höherwertige praktische Arbeit c) praktische Arbeit Pos. 2 Zuschlag für Nachtarbeit 923,— DM 1.083,— DM 39.187,50 DM 17,63 DM. Bei den Arbeiten der Pos. 1 c) handelt es sich um die Montage der Kabelanlagen durch Kräfte des einfachen Dienstes der Bundespost (Fernmeldehandwerker). Die von der Stadtgemeinde und der Bundespost angerufene höhere Verwaltungsbehörde hat am 18. Mai 1978 entschieden, daß die Stadtgemeinde auch die Positionen 1 und 2 der Rechnung der Bundespost vom 3. März 1977 zu erstatten habe. Diesen Bescheid hat die Stadtgemeinde mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Sie hat beantragt, den Erstattungsantrag der Bundespost abzulehnen. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Bundespost - mit Einwilligung der Stadtgemeinde - ihren Erstattungsantrag hinsichtlich der Positionen 1 a) und b) - 925 DM und 4 1.083 DM - zurückgenommen. Die Berufung hinsichtlich der Erstattung der Positionen 1 c) und 2 der Rechnung vom 3. März 1977 (über insgesamt 39.205,13 DM) hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Stadtgemeinde ihren Antrag auf Ablehnung des Erstattungsbegehrens der Bundespost weiter, soweit es nicht zurückgenommen worden ist. Die Bundespost bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat der Bundespost einen Anspruch auf Erstattung der unter den Positionen 1 c) und 2 ihrer Rechnung vom 3. März 1977 aufgeführten Kosten zugebilligt mit der Begründung, es habe sich nicht nur um sanierungsbedingte, sondern auch um besondere Aufwendungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG gehandelt, die nicht durch damit im Zusammenhang stehende Vorteile ausgeglichen würden. Die Ansicht der Stadtgemeinde, diese Kosten seien keine "besonderen Aufwendungen” im Sinne der genannten Vorschrift, weil es sich um betriebseigene Personalkosten der Bundespost handele, sei abzulehnen. Die Bundespost gehöre hier nicht zu dem Kreis der öffentlichen Körperschaften, der gemeinsam die Sanierung durchzuführen habe (§ 2 StBauFG); ihr könne es nicht zugemutet werden, Kosten, die im Rahmen der städtebaulichen Sanierung entstehen, zusätzlich zu tragen. Ohne den Einsatz in Vegesack wären die Fernmeldehandwerker zu anderen Arbeiten herangezogen worden, für die fremde Ar beitskräfte verpflichtet worden seien. II. Die Revision der Stadtgemeinde muß erfolglos bleiben. 1. Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen der Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost nicht mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen, zu dem Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen, so hat nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. 2. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß in dem Sanierungsgebiet befindliche Fernmeldeanlagen infolge der durchgeführten Sanierung "nicht mehr zur Verfügung standen", d.h., daß sie bei Abbruch infolge der Erschließungsmaßnahmen beseitigt oder nutzlos geworden waren. Auch hat das Berufungsgericht angenommen, daß die von der Bundespost erstellten neuen Fernmeldeanlagen infolge der Sanierung erforderlich wurden. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Hiervon hat deshalb auch das Revisionsgericht auszugehen. 6 3. Mithin kommt es für die Entscheidung allein auf die Frage an, ob die Kosten, deren Erstattung die Bundespost begehrt, durch besondere Aufwendungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG entstanden sind. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen. a) Zu den besonderen Aufwendungen zählt das Gesetz beispielhaft den Ersatz oder die Verlegung von Fernmeldeanlagen. Es macht jedoch insoweit eine Einschränkung, als diese Arbeiten (Aufwendungen) über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen müssen. Das ist nicht der Fall, wenn die Anlage ohnehin zu dieser Zeit wegen Überalterung oder Unwirtschaftlichkeit hätte ersetzt werden müssen. Die Verlegung oder der Ersatz der Anlage liegt dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und kann eine Erstattungspflicht nicht auslösen (s. Bielenberg StBauFG § 24 Rdn. 9; Meyer/Stich/ Schlichter StBauFG § 24 Rdn. 3; Püttner/Schöning StBauFG 2. Aufl. § 24 Anm. 2; Heitzer/Oestreicher BBauG u. StBauFG 6. Aufl. § 24 Anm. 1 c; Hans StBauFG § 24 Anm.II 2; Baumeister/Baumeister StBauFG § 24 Rdn. 3). b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Neuerrichtung der Fernmeldeanlage hier auch ohne die Durchführung der Sanierung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erforderlich geworden wäre. Es handelt sich mithin bei dieser Leistung um eine besondere Aufwendung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG; die dadurch entstandenen Kosten hat die Stadtgemeinde zu erstatten. Die Revision ist der Ansicht, zu den erstattungsfähigen "entstandenen Kosten" gehörten nicht die Leistungen an posteigenes Personal; denn die Bundespost hätte 7 ihr Personal auch unabhängig von der Sanierung besolden müssen. Diese Kosten gingen daher nicht über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinaus. Die Revision beruft sich insbesondere auf die Ausführungen bei Bielenberg (aaO) zu § 24 Rdn. 6 a. Dieser Ansicht kann, soweit sie hier zu einer Ablehnung der Erstattungsfähigkeit des von der Bundespost an ihr eigenes Personal gezahlten Bezüge führt, nicht gefolgt werden. c) Die einengende Auslegung des § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG dahin, daß die vom Aufgabenträger an sein eigenes Personal gezahlten Bezüge grundsätzlich keine erstattungsfähigen Kosten seien, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG will als "besondere Aufwendungen" nur die Leistungen verstanden wissen, "die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen". Diese Einschränkung darf aber nicht auch zur (weiteren) Einschränkung der durch die besonderen Aufwendungen "entstandenen" und damit erstattungsfähigen "Kosten" herangezogen werden. Eine derartige Auslegung kann auch nicht der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entnommen werden. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Städtebauförderungsgesetz heißt es zu § 21 (Jetzt § 24): "Bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wird es häufig erforderlich sein, Anlagen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme sowie Anlagen der Deutschen Bundespost zu verlegen und gegebenenfalls neu zu errichten. Hierdurch entstehen regelmäßig hohe Aufwendungen. Es kann den Be- 8 darfsträgem nicht zugemutet werden, diese Kosten, die letztlich durch Veranlassung der öffentlichen Hand entstehen, zusätzlich zu tragen. Die Vorschrift des § 21 trägt dieser Situation Rechnung. Die Regelung entspricht dem § 5 LandBeschG. Dem Grundsatz der Kostentragung, wie ihn § 21 normiert, wird im übrigen in der Praxis bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bereits heute Rechnung getragen”. Der Bundesrat hatte sich dafür eingesetzt, die Vorschrift zu streichen, weil es über die Tragung der Folgelasten für öffentliche Versorgungsträger meist besondere vertragliche Vereinbarungen gebe, in die das Städtebauförderungsgesetz nicht eingreifen dürfe. Die Bundesregierung hielt jedoch an ihrem Vorschlag fest, der auch vom Bundestagsausschuß übernommen wurde und ohne Änderungen Gesetz geworden ist (BT-Drucks. VI/510 S. 39, 63; BT-Drucks. VI/2204 S. 13). Diese Entstehungsgeschichte gibt für eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende einengende Auslegung - wie sie die Revision erstrebt - nichts her. Die Regelung des in Bezug genommenen § 5 LandBeschG kennt eine über den Wortlaut des § 24 StBauFG hinausreichende Erstattungspflicht, wenn Versorgungsanlagen aus Anlaß der Landbeschaffung verlegt oder ersetzt werden müssen. Sie kann also hier nur insoweit herangezogen werden, als sie als Nachweis dafür dient, daß eine Erstattungsregelung der getroffenen Art nicht ungewöhnlich ist. Es ist also nicht richtig, daß § 24 die Ausnahme von der Regel sei. Nach § 2 StBauFG soll zwar auch die Bundespost die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen unterstützen. Aus dieser Vorschrift kann aber nicht die Verpflichtung der Post entnommen werden, abweichend von § 24 StBauFG einen Teil ihrer besonderen Aufwendungen selbst zu tragen. Es mag sein, daß nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG nur die Sach-, nicht aber die Betriebskosten des Aufgabenträgers zu erstatten sind (Bielenberg aaO; Clasen B1GBW 1977, 116, 122). Zu den "Betriebskosten" in diesem Sinne sind aber nicht die Kosten zu rechnen, die die Bundespost zur Errichtung der neuen Fernmeldeanlage auf-gewendet hat. d) Für die von der Revision erstrebte einengende Auslegung des § 24 Abs. 1 Satz 1 StBauFG ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Erstattungsanspruch der Bundespost dann entfallen wäre, wenn feststünde, daß die Fernmeldehandwerker ohne den Einsatz in Vegesack nicht anderweitig eingesetzt worden wären; denn dann hätte die Bundespost die Lohnkosten für diese Bediensteten ohnehin tragen müssen. Das Berufungsgericht hat aber das Gegenteil auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO festgestellt. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht war nicht gehalten zu ermitteln, an welchen anderen konkreten Objekten die Arbeitskräfte sonst eingesetzt worden wären. e) Zudem würde die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Einsatz posteigener Kräfte im Sanierungsgebiet die Heranziehung fremder Arbeitskräfte an anderer Stelle erforderlich gemacht habe, hier auch nach der von Bielenberg (aaO) vertretenen engen Auslegung des 10 § 24 Abs. 1 StBauFG ausreichen, um den Anspruch auf Erstattung der an das posteigene Personal gezahlten Bezüge zu rechtfertigen. f) Schließlich wendet sich die Revision gegen die Feststellung, die von der Bundespost geltend gemachten Kosten seien nicht durch damit in Zusammenhang stehende Vorteile ausgeglichen (§24 Abs. 1 Satz 2 StBauFG). Sie legt jedoch nicht dar, was die Stadtgemeinde in diesem Punkte vorgetragen hätte, wenn das Berufungsgericht die von ihr für notwendig erachtete Aufklärung versucht hätte. Die Rüge ist daher unbegründet. Im übrigen war nach dem Schreiben des Fernmeldetechnischen Amtes der Stadt Bremen an das Amt für Wohnungsbau und Städtebauförderung in Bremen vom 17. März 1977 ein durch die Errichtung der Fernmeldeanlage entstandener Vorteil zugunsten der Bundespost wenig wahrscheinlich. 4. Nach alledem erweist sich die Revision der Stadtgemeinde als unbegründet. Nüßgens Krohn Richter am BGH Dr.Peetz ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert Nüßgens Kroner Boujong