September 1967 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr, Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 13» Zivilsenat mit dem Sitz in Darmstadt - vom 16» Dezember 1965 aufgehoben und das Urteil der 1» Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 10» Juli 1964 abgeändert o Seit Anfang April 1945 nahm der Ehemann der Klägerin die Amtsgeschäfte eines Dekans nicht mehr wahr, Anfang Dezember 1945 löste die nach Auflösung der Evangelischen Landeskirche NBHB-Hessen vorübergehend wieder als selbständige Gliedkirche bestehende Evangeii-56110’ HiFÖllOl in Frankfurt/Ilain alle in Frankfurt/Main eingerichteten Dekanate förmlich auf und verfaßte an die Frankfurter Dekane ein Schreiben vom 7. Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe das Schreiben der Evangelischen Kirche in Prankfurt/Main an die Frankfurter Dekane vom 7. 79) gestützt, wonach für die vermögensrechtlichen Ansprüche u.a. der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen "der ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten" offen steht und dazu die Auffassung vertreten, daß sich an der durch das Pfarrergesetz begründeten Zuständigkeit der Zivilgerichte durch das Beamtenrechts-rahmengesetz vom 1. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden; vielmehr sind zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche die Verwaltungsgerichte zuständig. Im Rahmen der Prüfung, welcher der verschiedenen staatlichen Gerichtswege zur Verfolgung der hier mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bcochritten worden muß, ist folgendes entscheidend; Der Staat hat gegenüber den Kirchen seine Bereitschaft, für vermögensrechtliche Streitigkeiten ihrer Beamten und Seelsorger aus ihrem Dienstverhältnis staatliche Gerichte zur Verfügung zu stellen, durch § 135 Satz 2 BRRG erklärt. Daß diese Regelung nicht nur die Rechtsverhältnisse der Beamten und Seelsorger selbst, sondern auch die ihrer Hinterbliebenen mitumfaßt, kann füglich nicht in Zweifel gezogen werden. Diese den Kirchen erteilte Ermächtigung, staatliche Gerichte in Anspruch zu nehmen, bedeutet zugleich, daß die Kirchen seit Inkrafttreten des Beamtenrochtsrahmongesetzes (1, September 1957) die Entscheidung der hier in Rede stehenden Streitigkeiten nur nach Maßgabe des § 126 BRRG, der für alle Klagen aus dem Bcamtenverhältnis ausschließlich den Verwaltungsrechts-weg eröffnet, staatlichen Gerichten übertragen können. 135 Satz 2 BRRG widerrufen und statt dessen ausschließlich den Vorwal tungor echtsv/eg zur Verfügung gestellt, Deshalb können - wie im einzelnen schon in BGHZ 46, 96, 101/2 dargelegt ist - seit Inkrafttreten des Beamten-rechtsrahmengesetzea die von § 135 Satz 2 BRRG erfaßten Rechtsstreitigkciten nur noch vorden Vorwaltung3gerich-ten ausgetragen werden, und zwar selbst dann, wenn vorher die Zuständigkeit der Zivilgerichto für diese Streitigkeiten begründet war und cs an einer nach Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmongesetzes ergangenen kirchongosotz-lichon Bestimmung über eine ausdrückliche Zuweisung dieser Streitigkeiten an die staatlichen Verv/altung^gcrichte fehlt * Dieser Auffassung über die Bedeutung des § 135 BRRG hat sich das Bundesverwaltungsgericht (ByerwGE 25, 226 ss JZ 1967, 410) ausdrücklich angeschlossen. Zwar hat hier das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß der durch § 30 Abs, 2 des Pfarrergesetzes vom 20, April 1956 eröffnete Zivilrechtsweg für die ver- rcchtsrahmengesetzes weiterhin offenstehe, Es kommt zu dieser Auffassung aber nicht durch eine entsprechende Auslegung des - irrevisiblen - PfarrergOsetzes dahin,daß es bei der Bestimmung des Zivilrechtsweges für die hier interessierenden Ansprüche kraft Kirchenrechts in jedem Palle sein Bev/endcn behalten solle, selbst wenn das staatliche Recht diesen Rechtsv/eg nicht mehr zur Verfügung stelle, sondern für diese Ansprüche ausschließlich einen anderen Rechtsweg vorsche. vielmehr zu seiner Auffassung aufgrund einer - unrichtigen - Auslegung des § 135 BRRG dahin, daß kraft dieser Bestimmung der Kirche der früher zur Verfügung gestellte Zivilrechtsv/eg nicht entzogen sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob durch § 135 BRRG an der kirchenrechtlichen Zuweisung der erörterten Ansprüche an die Zivilgerichte etwas geändert sei, lassen keinen Zweifel daran, daß es in entsprechender Auslegung des § 30 dos Pfarrergesotzes davon ausgegangen isti diese kirchon-rechtliche Zuweisung an die Zivilgerichte bedeute die Zuweisung an die bei Erlaß des Pfarrergesetzes für derartige Ansprüche auch vom staatlichen Recht bestimmten Gerichte und solle auch kraft Kirchenrechtes nicht mehr gelten, wenn kraft staatlichen Rechts ein ausschließlich anderer Gerichtsweg bestimmt werde, vielmehr sei dann der vom staatlichen Recht für derartige Ansprüche vorgesehene Gerichtsweg eröffnet. Da, wie dargelcgt, § 135 BRRG im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts die Bedeutung hat, daß der Staat nunmehr für alle von dieser Vorschrift erfaßten Ansprüche ausschließlich den Vor-waltungsrecht3weg zur Verfügung stellt, müssen auch die hier geltend gemachten Ansprüche vor den Verv/altungsge-richtenverfolgt werden. Danach muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß der Rechtsstreit gemäß § 17 Abs.3 GVG dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend an das zur Entscheidung Uber die Klage berufene Verwaltungsgericht in Y/iesbaden (§ 52 Nr. 4 VwGO) verwiesen werden, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Wohnsitz hat.
2034 055 BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES JJJ. IIL45/M URTEIL &r>Äa"f967 ochorm, Justizangeo tclltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Vf it wo Rdith rT • » geb„ » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen die &i?cbe in Hessen und N vertreten durch die Kirchenleitung, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmachtigtcr: Rechtsanv/alt Dr. - kJ Jf Der IIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1967 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr, Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 13» Zivilsenat mit dem Sitz in Darmstadt - vom 16» Dezember 1965 aufgehoben und das Urteil der 1» Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 10» Juli 1964 abgeändert o Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Vorwaltungsgericht in VMesbaden verwiesen» Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Verwaltungsgericht überlassen» Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1962 verstorbene Ehemann der Klägerin war von 1911 bis 1947 Pfarrer an einer evangelischen Frankfurter Gemeinde. Nachdem ihn der damalige Landesbischof der Evangelischen Kirche I^m^Hessen im Jahre 1934 zu dem Dekan des neugebildeten Dekanats Frankfurt/Main-Ost ernannt hatte, erhöhten sich seine Dienstbezüge um eine ruhegehaltsfähige Zulage von jährlich 500 RM und eine Aufwandsentschädigung. Diese Zulagen zahlte die Kirche bis einschließlich März 1945. Seit Anfang April 1945 nahm der Ehemann der Klägerin die Amtsgeschäfte eines Dekans nicht mehr wahr, Anfang Dezember 1945 löste die nach Auflösung der Evangelischen Landeskirche NBHB-Hessen vorübergehend wieder als selbständige Gliedkirche bestehende Evangeii-56110’ HiFÖllOl in Frankfurt/Ilain alle in Frankfurt/Main eingerichteten Dekanate förmlich auf und verfaßte an die Frankfurter Dekane ein Schreiben vom 7. Dezember 1945 des Inhalts, daß die Dekanatsgeschäfte ruhen sollten. Am 31. Oktober 1947 trat der Ehemann der Klägerin in den Ruhestand. Boi der Festsetzung seines Ruhegehalts blieb ebenso wie bei der späteren Festsetzung des Witwengeldes der Klägerin die Dekanats Zulage unberücksichtigt. Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe das Schreiben der Evangelischen Kirche in Prankfurt/Main an die Frankfurter Dekane vom 7. Dezember 1945 nicht erhalten, und hat die Auffassung vertreten, die Rechtsstellung ihres Ehemannes als Dekan sei durch die Einstellung der Dekanatstätigkeit nicht berührt worden. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes von dem diesem nach ihrer Meinung zu Unrecht vorenthaltenen Ruhegehalt einen Teilbetrag von 900 DM und aus eigenem Recht von dem ihr nach ihrer Meinung vor enthaltenen Witwengeld einen Teilbetrag von 200 DM. Sie hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung, von 1.100 DM mit Zinsen zu verurteilen. Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Der Ehemann der Klägerin sei mit Schreiben vom 7. Dezember 1945 von der Auflösung der Dekanate und dem Wegfall seines Amtes- als Dekan in Kenntnis gesetzt worden. Dio Dekanatszulage sei nur so lange zu gewähren, wie das Amt des Dekans auch tatsächlich auegeübt werde, und könne bei der Festsetzung des Ruhegehalts nur Berücksichtigung finden, wenn sie noch im Zeitpunkt der Pensionierung zu gewähren sei. Das Landgericht hat für die Klage den Rechtsv;eg zu den Zivilgerichten als gegeben erachtet und die Klage aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Tcrufungrgericht zugelaufenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter; hilfsweise bittet sie um Vorweisung dec Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entseheidung sgründe: Die Vorinstanzen haben übereinstimmend für die vorliegende Klage den Rechtsweg zu den ordentlichen (Zivil-) Berichten für gegeben erachtet. Sie haben ihre Entscheidung insoweit auf § 30 Abs. 2 des Pfarrergesetzes der beklagten Landeskirche vom 20. April 1956 (ABI S. 79) gestützt, wonach für die vermögensrechtlichen Ansprüche u.a. der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen "der ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten" offen steht und dazu die Auffassung vertreten, daß sich an der durch das Pfarrergesetz begründeten Zuständigkeit der Zivilgerichte durch das Beamtenrechts-rahmengesetz vom 1. Juli 1957 (BRRG) und die Verwaltungs-gerichtsordnung vom 21. Januar I960 (VwGO) nichts geändert habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden; vielmehr sind zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche die Verwaltungsgerichte zuständig. Eine Zuweisung der Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art an ein eigenes kirchliches Gericht ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die beklagte Landeskirche es bei der oben bereits erwähnten Bestimmung des § 30 Abs. 3 des Pfarrergesetzes belassen, die die Zuständigkeit''; .der Zivilge-richte vorsieht. Mithin steht die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte außer Zweifel und es kann sich nur fragen, ob es befi^eS*1 Zuständigkeit der Zivilgerichte sein Bewenden behalten.' hat oder nicht. es braucht deshalb im vorliegend on Pall der Präge, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kirchen die Zuständigkeit eigener kirchlicher Gerichte für die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Geistlichen und Beamten begründen können, wie überhaupt auf das Verhältnis der kirchlichen zur staatlichen Gerichtsbarkeit nicht weiter nachgegangen zu werden«, Infolgedessen erübrigt es sich auch, zu den kritischen Stimmen, die sich insoweit gegenüber der Entscheidung des Senats in BGHZ 34, 372 erhoben haben (u, a, Hesse in JZ 1961, 450; Maurer in 3)VB1 1961, 625 und neuerdings auch noch Herrn. Weber in NJYf 1967, 1641 und v, Oampenhauoen in DVB1 1967, 731 )5 Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Prüfung, welcher der verschiedenen staatlichen Gerichtswege zur Verfolgung der hier mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bcochritten worden muß, ist folgendes entscheidend; Der Staat hat gegenüber den Kirchen seine Bereitschaft, für vermögensrechtliche Streitigkeiten ihrer Beamten und Seelsorger aus ihrem Dienstverhältnis staatliche Gerichte zur Verfügung zu stellen, durch § 135 Satz 2 BRRG erklärt. Daß diese Regelung nicht nur die Rechtsverhältnisse der Beamten und Seelsorger selbst, sondern auch die ihrer Hinterbliebenen mitumfaßt, kann füglich nicht in Zweifel gezogen werden. Die Kirchen sind mithin ermächtigt worden, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger sowie deren Hinterbliebenen dem Be- amtenrechtorahmengesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II über den Rechtsschutz für anwendbar zu erklären. Diese den Kirchen erteilte Ermächtigung, staatliche Gerichte in Anspruch zu nehmen, bedeutet zugleich, daß die Kirchen seit Inkrafttreten des Beamtenrochtsrahmongesetzes (1, September 1957) die Entscheidung der hier in Rede stehenden Streitigkeiten nur nach Maßgabe des § 126 BRRG, der für alle Klagen aus dem Bcamtenverhältnis ausschließlich den Verwaltungsrechts-weg eröffnet, staatlichen Gerichten übertragen können. Soweit bis dahin die Zuständigkeit anderer staatlicher Gerichte als der Verwaltungcgcrichte begründet war, hat der Staat sein Einverständnis mit der Inanspi’uchnahme dieser Gerichte nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 126, 135 Satz 2 BRRG widerrufen und statt dessen ausschließlich den Vorwal tungor echtsv/eg zur Verfügung gestellt, Deshalb können - wie im einzelnen schon in BGHZ 46, 96, 101/2 dargelegt ist - seit Inkrafttreten des Beamten-rechtsrahmengesetzea die von § 135 Satz 2 BRRG erfaßten Rechtsstreitigkciten nur noch vorden Vorwaltung3gerich-ten ausgetragen werden, und zwar selbst dann, wenn vorher die Zuständigkeit der Zivilgerichto für diese Streitigkeiten begründet war und cs an einer nach Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmongesetzes ergangenen kirchongosotz-lichon Bestimmung über eine ausdrückliche Zuweisung dieser Streitigkeiten an die staatlichen Verv/altung^gcrichte fehlt * Dieser Auffassung über die Bedeutung des § 135 BRRG hat sich das Bundesverwaltungsgericht (ByerwGE 25, 226 ss JZ 1967, 410) ausdrücklich angeschlossen. Zwar hat hier das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß der durch § 30 Abs, 2 des Pfarrergesetzes vom 20, April 1956 eröffnete Zivilrechtsweg für die ver- mögensrechtlichen Ansprüche u.a. der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen auch nach Inkrafttreten des Beamten- rcchtsrahmengesetzes weiterhin offenstehe, Es kommt zu dieser Auffassung aber nicht durch eine entsprechende Auslegung des - irrevisiblen - PfarrergOsetzes dahin,daß es bei der Bestimmung des Zivilrechtsweges für die hier interessierenden Ansprüche kraft Kirchenrechts in jedem Palle sein Bev/endcn behalten solle, selbst wenn das staatliche Recht diesen Rechtsv/eg nicht mehr zur Verfügung stelle, sondern für diese Ansprüche ausschließlich einen anderen Rechtsweg vorsche. Das Berufungsgericht kommt vielmehr zu seiner Auffassung aufgrund einer - unrichtigen - Auslegung des § 135 BRRG dahin, daß kraft dieser Bestimmung der Kirche der früher zur Verfügung gestellte Zivilrechtsv/eg nicht entzogen sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob durch § 135 BRRG an der kirchenrechtlichen Zuweisung der erörterten Ansprüche an die Zivilgerichte etwas geändert sei, lassen keinen Zweifel daran, daß es in entsprechender Auslegung des § 30 dos Pfarrergesotzes davon ausgegangen isti diese kirchon-rechtliche Zuweisung an die Zivilgerichte bedeute die Zuweisung an die bei Erlaß des Pfarrergesetzes für derartige Ansprüche auch vom staatlichen Recht bestimmten Gerichte und solle auch kraft Kirchenrechtes nicht mehr gelten, wenn kraft staatlichen Rechts ein ausschließlich anderer Gerichtsweg bestimmt werde, vielmehr sei dann der vom staatlichen Recht für derartige Ansprüche vorgesehene Gerichtsweg eröffnet. Da, wie dargelcgt, § 135 BRRG im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts die Bedeutung hat, daß der Staat nunmehr für alle von dieser Vorschrift erfaßten Ansprüche ausschließlich den Vor-waltungsrecht3weg zur Verfügung stellt, müssen auch die hier geltend gemachten Ansprüche vor den Verv/altungsge-richtenverfolgt werden. Danach muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß der Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 3 GVG dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend an das zur Entscheidung Uber die Klage berufene Verwaltungsgericht in Y/iesbaden (§ 52 Nr. 4 VwGO) verwiesen werden, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Wohnsitz hat. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Hechts-zuges ist den Verv/altungsgericht vorzubehalten, während über die Kosten der Rechtsmittelzüge bereits jetzt dahin zu befinden ist, daß diese Mehrkosten der Klägerin zur Last fallen (BGHZ 11, 45. 58; 12, 52, 70/1 u.a.). Dr„ Pagendarm Dr. Kreft Dr„ Beyer Keßler Dr„ Reinhardt BUNDESGERICHTSHOF iiJ-ZRJSM BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Witwe Edith geh. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. gegen die SflHBHiKirche in Hessen und NflIHK vertreten durch die Kirchenleitung, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 18. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler beschlossen: Das Urteil vom 28. September 1967 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß im 2. Absatz der Urteilsformel und in der 4- Zeile des vorletzten Absatzes der EntscheidungsgrUnde das Wort "Wiesbaden” durch das Wort 11 Frankfurt/Main" ersetzt wird. Dr. Pagendarm Dr. Kreft