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BGH · III ZK 45/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 45/64

Mit notarieller Erklärung vom 7« Juli 1940 focht der Ehemann H^m^den Erbvertrag aus dem dahre 1931 an, soweit darin die Erbeinsetzung seiner .Ehefrau und damit der Ausschluß der fortgesetzten Gütergemeinschaft gesehen werden konnte, und erklärte, es sei sein ausdrücklicher Wunsch und Wille, daß seine von den Eltern geerbte Besitzung seiner Tochter Anna und deren Tochter Edith G Von dem Notar bin ich darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, in dieser letztwilligen Verfügung diese Vorfälle nicht zu übertreiben« Ich erkläre, daß sie sich tatsächlich so ereignet haben, und auch kein Zweifel bestehen kann, daß Anna Gl mich vorsätzlich hat mißhandeln wollen» Es hat sich auch wirklich um einen Eimer kalten V/asser^gehandelt und nicht um eine Tasse voll, wie Frau im Schriftsatz vom 12«11.1940 in Sachen 3 1 193/40 des Landgerichts Osnabrück durch ihren Anwalt erklären ließ» Me Klägerin hat vorgetragen: Sie sei auf Grund des zwischen ihren Eltern im Jahre 1931 geschlossenen Erbvertrages Alleinerbin geworden und habe damit auch das Alleineigentum an der streitigen Besitzung in A^P^^ Kr* ^ erworben., Hätten sich auch die Eltern bei Abschluß des Erbvertrages ici Jahre 1931 insoweit geirrt, als sie der Ansicht gewesen seien, sie lebten noch in Stadt-O^pB Gütergemeinschaft, so sei dieser Irrtum nicht ursächlich für ihre Einsetzung als Schlußerbin gewesen» Auch der von ihrer Mutter erklärte Bücktritt sei ohne rechtlich Wirkung» Sie habe sich niemals einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung ihrer Mutter schuldig gemacht* So habe sie ihre Mutter nicht mit einem Besen geschlagen» Sie habe ihr auch niemals einen Eimer Wasser über den Kopf gegossen* Vielmehr habe ihre Mutter ihren Vater und sie mehrfach unsittlicher Beziehungen zueinander beschuldigt, Ihr Vater Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß sie zu 3/4 Miteigentümerin des im Grundbuch von A^p Band VII Bl » 240 eingetragenen Grundbesitzes ist. Sie hat hierzu vorgetragen: Fach dem Mode des Heinrich sei fortgesetzte Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches eingetreten, an der die 'Witwe lifBl mit 1/2 und die Klägerin sowie ihre Mutter Minna Y/^^p zu je 1/4 beteiligt gewesen seien, Rach dem Mode ihrer Mutter sei dieser 1/4 Anteil auf sie üb er gegangen, Die von der Y/itwe nach dem Mode ihres Ehemannes erklärte Anfechtung des Erbvertrages sowie der gleichzeitig ausgesprochene Rücktritt seien beide rechts-wirksam, Die in der Rücktrittserklärung angeführten Ver- sie nunmehr bei einer Auseinandersetzung der noch bestehenden Gemeinschaft 5/4 zu erhalten habe« Dementsprechend stunden ihr auch 5/4 des Eigentums an dem streitigen Grundbesitz ZUo Das Landgericht hat auf Klage und Widerklage festgestellt, daß die Parteien je zur Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von A^^^ Band VII 31 240 eingetragenen Grundstücks sind o Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, zu bewilligen, daß die Klägerin als Alleineigentümer des im Grundbuch von Band VII BI» 240 gemeiner Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches gelebt, da der Ehemann die seinerzeit in die Höferolle eingetragene Besitzung Nr. 52 erst im Jahre 1908 von seinem Vater geerbt habe, die Ausnahmevorschrift des Arto 52 Abs* 1 Satz 2 PrAG z BGB (PrGS 1899, 177), wonach das alte Recht im Bereich der Provinz Hannover weiter galt, sofern am 1»Januar 1900 ein in die Höferolle eingetragener Hof zu dem Vermögen der Eheleute gehörte, also nicht zur Anwendung gekommen sei, sondern gemäß der Art* 52 Abs* 1 Satz 1, 58 Abs« 1 PrAG z BGB an die Stelle des bisher geltenden Rechts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die allge~ meine Gütergemeinschaft getreten seien» Der erste feil des Erbvertrages teile jedoch lediglich den Rechtszustand mit, der nach der - wenn auch irrtümlichen - Ansicht der Eheleute Holländer auf Grund der Stad t-C Vertrages sei durch den ersten, berichtenden feil des Vertrages nicht bedingt» Vielmehr hätten beide Parteien hier unabhängig vor* der Frage, in •welcher Form der Gütergemeinschaft sie lebten, ihren eindeutigen Willen dahin erklärt«, daß Erbin des Letztversterbenden und damit Eigentümer der hier streitigen Besitzung die Klägerin werden sollte» Liese beiderseitige, wechselbezügliehe Verfügung sei auch bei Vorliegen der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtswirksam«, Wenn auch der Anteil des zuerst versterbenden Ehegatten nach § 1485 Abs«, 1 aF 3GB zu dem Gesamtgut gehöre und von diesem Ehegatten nicht frei vererbt werden könne, so könne doch der überlebende Ehegatte über seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft letztwillig verfügen» Lie von den Ehegatten in ihrem Erbvertrag getroffene Bestimmung, daß sie die Klägerin zur alleinigen schlußerbin einsetzen, sei dementsprechend dahin auszulegen, daß in ihr eine Erbeinsetzung durch den jeweils überlebenden feil für den Fall der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gewollt gewesen sei, die für beide Erblasser wechsel-bezüglich verpflichtend gewesen sei» des Ehemannes seiner Ehefrau gegenüber gehe, fehle es bereits am Zugang dieser Erklärung an die Ehefrau (§ 2281 Abso 1 BGB i.V. o, §§ 1K3 Abs» 2, 130 bis 132 BGB) o Im übrigen habe sich der Irrtum, den die Eheleute bei Abschluß des Erbvertrages unterlegen seien, nur auf ihre Vorstellungen hinsichtlich des geltenden Hechts bis zu dem Bode des Letzt versterbenden bezogen«» Ihre Willenserklärung, nämlich die Erbeinsetzung der Klägerin, habe aber gerade die Rechtsnachfolge nach diesem Zeitpunkt regeln sollen» Liese habe keineswegs - der Erbvertrag gebe dafür wenigstens keinerlei Anhaltspunkte - von dem tatsächlichen oder gewollten Rechtszustand zwischen dem Tod des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden der Eheleute abhängig sein sollen«, Infolge- Entziehung geltend macht, hier also die Beklagte das Vorliegen einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der Erblasserin durch die Klägerin zu beweisen hatte» Eie Revision irrt, wenn sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20• März 1952 - XV ER 152/51 -(IM § 2294 BGB Er» 1) meint, es beständen Zweifel über den Umfang dieser Beweislast» Auch in dem genannten Urteil ist ausgesprochen, daß der die Pflichtteilsentziehung geltend Machende grundsätzlich dafür beweispflichtig ist, daß der Bedachte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung schuldig gemacht hat« Eine Beweispflicht des Bedachten wird nur angenommen, wenn dieser sich gegenüber einer von ihm an dem Erblasser begangenen vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung auf wirkliche oder vermeintlxc hotwehr oder sonstige Schuldausschließungsgründe beruft Hier geht es aber-allein um die krage, ob die Klägerin sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der E b) Iiicht zu dem Erfolg führt auch die weitere Büge der Revision, da das Berufungsgericht die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen Andreas anders gewürdigt habe als das Landgericht, stelle sich seine abweichende Würdigung, die nur auf Grund des Vernehmungsprotokollo erfolgt sei, bei den hier vorliegenden Umständen als ein Verstoß gegen § 286 ZPO dar» Bas Berufungsgericht habe den Zeugen nochmals vernehmen müssen, um sich selbst einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, worauf es maßgeblich ankomme» ist aber Ermessensfrage und die Ausübung dieses Ermessens der liachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (HG JW 1900 657; OGHZ 1, 226) 0 Dafür, daß das Berufungsgericht sich etwa über die Möglichkeit der erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen wäre oder sein Ermessen mißbraucht hätte, trägt die Revision nichts vor«, Unterblieb somit ohne Verfahrensfehler die erneute Vernehmung des Zeugen Andreas, so war das Berufungsgericht dadurch rechtlich auch nicht gehindert, den Inhalt der protokollierten Zeugenaussage anders als das Landgericht zu würdigen«, Der Hinweis der Revision auf BGH LU § 398 ZPO Hr. 2 verkennt, daß das Berufungsgericht den Zeugen nicht entgegen der Ansicht des Landgerichts für unglaubwürdig, sondern seine Angaben lediglich für zu unbestimmt gehalten hat, um aus ihnen den Beweis für eine körperliche Mißhandlung zu entnehmen. Fehl geht es schließlich auch, wenn die Revision ausfuhrt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der unter Beweis .gestellten Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, da 13 die Klägerin streitsüchtig sei, her Berufungsrichter hätte erwägen müssen, daß damit ein weiteres Beweisanzeichen für ein rücksichtsloses Verhalten der Klägerin gegenüber ihrer Mutter gegeben sei« Offensichtlich will die Revision hiermit einen vom Berufungsgericht vorletzten Erfahrungssatz dahin aufstellen, ein streitsüchtiger Mensch begehe auch körperliche Mißhandlungen«, Einen solchen Er-fakrungssatz gibt es jedoch nicht«, hie Frage, ob die Klägerin streitsüchtig ist oder nicht, konnte daher das Berufungsgericht für seine Beweiswürdigung als unerheblich unerörtert lassen«, d) Danach ist das Berufungsgericht ohne erkennbaren Hechtsirrtum zu der Ansicht gelangt, daß die Beklagte das Vorliegen einer vorsätzlichen körperlichen'Mißhandlung der Erblasserin durch die Klägerin nicht nachgewiesen hat o Daß das Berufungsgericht hierbei etwa den Begriff der vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung im Sinne des 5 2533 Ziff« 2 BGB verkannt hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht gerügte Ihre Angriffe richten sich, wie die vorausgegangenen Erörterungen zeigen? e) Soweit das Berufungsgericht einen Pflichtteil-entZiehungsanspruch nach § 2335 Ziff° 3 BGB (schweres Vergehen, hier Beleidigung) auch nicht für gegeben hält, läßt seine Annahme jedenfalls im Ergebnis keinen Hechtsfehler erkennen„ Bedenklich ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht insoweit seine Ansicht im wesentlichen darauf gründet, von der Beklagten sei nicht widerlegt, daß die Klägerin von ihrer Mutter zu dem Guß mit Wasser provoziert worden sei» nc bereits oben erörtert, ist es zu demindest fraglich, ob die Beklagte das Kichtvorliegen einer Provokation zu beweisen hatte, oder ob nicht viel~ mehr die Klägerin die Beweislast traf, von ihrer Mutter provoziert v;orden zu sein« Jedoch kann diese Präge dahingestellt bleiben* Getragen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit bereits dadurch, daß von der Beklagten nicht eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung nachgewiesen ist, eine das Wohlbefinden eines anderen nur in unerheblicher Weise treffende Beeinträchtigung - wie slo hier nur angenommen werden kann - aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Beleidigung selbst bei Berücksichtigung des in § 2335 BGB enthaltenen Pietäts-gedankens nicht als ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne des § 2333 Ziff * 3 BGB angesehen werden kannc schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehende allgemeine Gütergemeinschaft zur Folge, daß nach dem Tode des Ehemannes gemäß § 1483 aP BGB fortgesetzte Gütergemeinschaft zwischen der Witwe der Klägerin und deren Schwester Minna eintrat * An dieser Gütergemeinschaft waren die Witwe H(^zu und die Töchter zu je 1/4 beteiligt0 Hach dom Tode der Tochter und Schwester Minna W| im *>ahre 1946 oder 1947> so erwägt das Berufungsgericht weiter, sei deren Anteil gemäß § 1490 aF BGB der Klägerin angewachsen, da der Beklagten als Adoptivtochter der Minna nach § 1763 BGB kein Erbrecht gegenüber der Witwe zugestanden habe« Zu diesem Zeitpunkt seien demnach die Witwe and die Klägerin zu 1/2 ber 1940 nichtige Dach den Bestimmungen des Erbvertrages sei der Klägerin mit dem Tod ihrer Mutter deren Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Erbgang zugeflossen* Sie sei damit alleinige Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter und damit Alleineigentümerin des Ge-samthandovermbgens der aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft gewordeno Gleichzeitig damit sei sie alleinige Eigentümerin des zu diesem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks geworden* Infolgedessen habe sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches gemäß § 894 BGB0 Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkenneno Von der Prevision werden sie, jedoch erfolglos, nur insoweit angegriffen, als mit ihnen das Berufungsgericht annimmt, mit dem Tode der Minna W< habe deren 1/4-Amteil an der fortgesetzten Gutergemein* schaft die Klägerin hinzuerworbeno Die Revision meint9 wenn § 1490 Satz 2 BGB bestimme (die alte und die neue Eassung des § 1490 BGB stimmen wörtlich überein), hinterlasse ein anteilsberechtigter Abkömmling seinerseits Abkömmlinge, so treten diese an Biese Frage sei aber nicht nach $ 1763 BGB, sondern nach § 1757 Abs» 1 BGB zu entscheiden, wodurch die Beklagte die recht liehe Stellung eines ehelichen Kindes ihrer Adoptivmutter erlangt habe» Daraus folge, daß die Beklagte als ’*Abkömmling" ihrer Adoptivmutter diese Rechtsstellung auch nach deren Tode weiterhin besessen habe und in die Rechte der Adoptivmutter an dem Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft eingerückt seio Zwar treten nach § 1490 Satz 2 BGB die Abkömmlinge des verstorbenen Abkömmlings an dessen Stelle» Es muß sich hierbei aber, was die Revision übersieht, auch wiederum um anteilsberechtigte Abkömmlinge handeln, um solche Abkömmlinge also, die, wenn der verstorbene Abkömmling seinen vorverstorbenen Elternteil nicht überlebt hätte, nach diesem gemäß § 1483 aF BGB anteiloberechtigt, das heißt zu dessen gesetzlichen Erben berufen gewesen wären» Denn nach f 1483 aF BGB können an der fortgesetzten Gütergemeinschaft :*.ur immer der überlebende Elternteil und gemeinschaftliche Abkömmlinge der Eltern beteiligt sein» Ein solcher gemeinschaftlicher und damit anteilsberechtigter Abkömmling der Eltern der verstorbenen Minna ist die Beklagte aber nicht» Rach § 1757 Abs» 1 BGB hat sie zwar die Stellung eines ehelichen Kindes der Minna erlangt; dieses Verwandtechaftsverhältnis hat sich jedoch gemäß § 1763 BGB nicht auf die Verwandten, hier die Eltern, der Minna W< erstreckt» Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der Anteil der Minna an der ■p< 5») Schließlich wird von der Revision noch gerügt, bei seiner Annahme, der Beklagten habe kein "Erbrecht” gegenüber der kitv/e IiPpflHP zugestanden, habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Witwe in ihrem Testament vom 16«, Dezember 1940 die Beklagte als Ersatzerbin nach § 2096 BGB .für den Fall des VorverSterbens ihrer Tochter Minna einge- Dem ist entgegenzuhalten, daß die wirksame Einsetzung der Beklagten als Ersatzerbin naturnotwendig eine wirksame Erbeinsetzung der erstberufenen Minna W^PHK zur Voraussetzung gehabt hätte« Da es an dieser fehlte, konnte auch die Einsetzung der Beklagten als Broatzerbin nicht wirksam werden«, Soweit die Revision auf § 2099 BGB hinweist , handelt es sich um eine Vorschrift, die das Anwachsungsrecht des § 2094 BGB betrifft„ Der lall einer solchen Anwachsung liegt hier nicht vor«, Das Anwachsungsrecht im Sinne des § 1490 Satz 3 BGB hingegen stellt eine Sonderregelung im Rahmen der fortgesetzten Gütergemeinschaft dar, wobei erbrechtliche Gesichtspunkte für das Gesamtgut aucscheiden (§§ 1483 Absc 1 Satz 3> 1490 Satz 1 BGB)o

Zitierte Normen: § 1 BGB § 398 ZPO § 2335 BGB
MinnaBGBBerufungsgerichtMutterGütergemeinschaftKlägerinEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZK 45/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1* April 1965 Seheibl, Just12 obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frauinge in	Hr«
Beklagten, Y/iderklägerin und Bevisionsklägerin
- Prozeßbevollmäch
 Tl
Rechtsanwalt Uro

Frau Anna in X)^H|
in, Widerbeklagte und Eevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r<> h * c,
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshols hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br» Arndt, Keller und Br»Reinhardt
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom Bo August 1963 wix'd zuriickgewie sen»
Die Beklagte hat die Kosten des Hevisionorechts-zuges zu tragen*
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Tochter des am 17» Juli 1940 verstorbenen Heinrich	und	seiner	am	10«Februar 1961
verstorbenen Ehefrau Wilhelmine	Außer	der
 Klägerin ist aus der Ehe der Eheleute HM| eine weitere Tochter, Frau Minna	gab.	Bi
 hervorgegangeno Diese ist im Jahre 1946 oder 1947 verstorben» Die Beklagte ist deren Adoptivtochter»
Bie Eheleute HpPBHl hatten im Jahre 1693 durch Ehevertrag Stadt-oppBH^fe Gütergemeinschaft vereinbart» Im Jahre 1906 erbte der Ehemann	von	seinem Vater
 den damals in der	Hole rolle und im Grund-
buch von Aschen Band X Bl» 29 (jetzt umgeschrieben nach Band VII B« 240) eingetragenen Grundbesitz A^P^ Kr»
Im Grundbuch wurden die Eheleute
 als Miteigen-
tümer in allgemeiner Gütergemeinschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eingetragene Das Eigentum an diesem Grundstück ist Gegenstand dieses Rechtsstreits»
Am 26o November 1931 errichteten die Eheleute Hi gemeinsam einen notariellen Erbvertrag<, Darin führten sie in der irrtümlichen Annahme, der Grundbesitz sei ihnen
 schon vor 1900 angefallen, zunächst aus, daß zwischen ihnen StadtGütergemeinschaft gelte und daß demgemäß der Längstlebende von ihnen alleiniger Erbe des Gesamtgutes sei» Zu ihrem gemeinsamen alleinigen Erben und Anerben der landwirtschaftlichen Besitzung	Nr»32
bestimmten sie sodann ihre
 ochter Anna
 die
Klägerin» Ihrer zweiten Tochter, Minna	der	Adop-
tivmutter der Beklagten, setzten sie eine Abfindung von 1 500 GM aus, die die Klägerin an diese zahlen sollte»
Mit notarieller Erklärung vom 7« Juli 1940 focht der Ehemann H^m^den Erbvertrag aus dem dahre 1931 an, soweit darin die Erbeinsetzung seiner .Ehefrau und damit der Ausschluß der fortgesetzten Gütergemeinschaft gesehen werden konnte, und erklärte, es sei sein ausdrücklicher Wunsch und Wille, daß seine von den Eltern geerbte Besitzung seiner Tochter Anna	und deren Tochter Edith G
seinem Enkelkinde, erhalten und nicht verkauft, werde,
 Nach dem Tode des Ehemannes H< am 16o Dezember 1940 vor dem Notar Q de notarielle Erklärung ab:
gab seine Witwe in Oesede folgen*
"Am 2b»11»1931 beurkundete der Notar Ferdinand _ in Oesede unter Kr* 772 seiner Urkundenrolle für 1931 einen^Erbvertra^zwisehen mir und meinem Ehemann Heinrich	Mein Mann und ich waren damals
 der Ansicht, daß die später zu unserem gütergemein-schaftliehen Vermögen gehörende Besitzung a#|ÜP Nr.
<k
~ 4 -
eingetragen im Grundbuch von	Band	I	Bl«	29,
die in der Höferolle v er z e i c hnet st and, schon am lolol900 unser Eigentum gewesen sei« Wir gingen daher davon aus, daß der Überlebende von uns Herr des Gesamtgutes wäre und daß es einer besonderen Erbeinsetzung des überlebenden von uns nicht bedurfte Einsetzung meiner rechter Anna gBHHHHB geb di zur Erbin ist meinerseits jedoch unter der Voraussetzung erfolgt, daß ich selbst nach dem lode meines Ehemannes Alleinex'bin der Besitzung wäre» Da ich räch aber dieserhalb nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Cello in Sachen 6 U H 39/40 vom 12„Oktober 1940, die mir erst heute im einzelnen näher erläutert ist, offenbar geirrthabe^fechte ich die Einsetzung meiner locht er Anna	hiermit vorsoi'glich ausdrück-
lich an und widerrufe sie»
Weiter ti*ete ich aber auch gemäß § 2294 BGB vom Erbvertrage vom 26»11^^^>1 - Nr« 772 der Urkundenrolle 1931 Kotar Ferdinand	O^^^^-hierirAt zurück^weil
 sich meine locht er Anna	geb.	kBmir
 gegenüber einer Verfehlung schuldig gemacht hat,die mich zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt» Meine locht er Anna	hat mich nämlich körperlich
 mißhandelt, indem sie
a)	vor etwa vier Jahren mich mit einem Besen vor den Kopf schlug, so daß ich am Ivasenrücken blutete,
b)	vor etwa 2 Jahren in kühler Jahreszeit mir einen ganzen Eimer kalten Wassers über den Kopf goß, so daß ich vollständig durchnäßt war»
Von dem Notar bin ich darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, in dieser letztwilligen Verfügung diese Vorfälle nicht zu übertreiben« Ich erkläre, daß sie sich tatsächlich so ereignet haben, und auch kein Zweifel bestehen kann, daß Anna Gl mich vorsätzlich hat mißhandeln wollen» Es hat sich auch wirklich um einen Eimer kalten V/asser^gehandelt und nicht um eine Tasse voll, wie Frau im Schriftsatz vom 12«11.1940 in Sachen 3 1 193/40 des Landgerichts Osnabrück durch ihren Anwalt erklären ließ»
Weiter bestimme ich nunmehr letztwilligt Zu meiner Alleinerbin ernenne ich meine TochtjnMW^iel-dne Charlotte genannt Minna WeBflB geb»hBIPHH) m	Ersatzex'bin soll sein deinen
 mit der Maßgabe, daß dem Vater
 Tochter
des Kindes, meinem Schwiegersohn Gustav Wj
 der Hießbraueh bis zur Heirat der Inge _______
längstens aber bis zur Vollendung des 30« Lebenswahres durch sie zustehen solle”
Am 24 o Oktober 1941 wurden die Witwe	die
 Klägerin und Minna	als	Eigentümer	in	fortgesetzter
 Gütergemeinschaft in das Grundbuch eingetragen* Diese Eintragung liegt auch zur Zeit noch vox'*
Mit Pachtvertrag vom 1, Dezember 1941 verpachtete die Witwe K^PPP^ den Grundbesitz A^p^ hr, an ihren Schwiegersohn Gustav	den Ehemann ihrer Docht er
 Minna	Dieser	Pachtvertrag	wurde	nach	dem Pode der
 Tochter Minna W^PH^1 an 25« Mai 1949 bis zu dem 30«November I9G4 verlängert*
Me Klägerin hat vorgetragen: Sie sei auf Grund des zwischen ihren Eltern im Jahre 1931 geschlossenen Erbvertrages Alleinerbin geworden und habe damit auch das Alleineigentum an der streitigen Besitzung in A^P^^ Kr* ^ erworben., Die von ihrer »Mutter durch notarielle Erklärung vom 16, Dezember 1940 erklärte Anfechtung des Erbvertrages sei unbegründet. Hätten sich auch die Eltern bei Abschluß des Erbvertrages ici Jahre 1931 insoweit geirrt, als sie der Ansicht gewesen seien, sie lebten noch in Stadt-O^pB Gütergemeinschaft, so sei dieser Irrtum nicht ursächlich für ihre Einsetzung als Schlußerbin gewesen» Auch der von ihrer Mutter erklärte Bücktritt sei ohne rechtlich Wirkung» Sie habe sich niemals einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung ihrer Mutter schuldig gemacht* So habe sie ihre Mutter nicht mit einem Besen geschlagen» Sie habe ihr auch niemals einen Eimer Wasser über den Kopf gegossen* Vielmehr habe ihre Mutter ihren Vater und sie mehrfach unsittlicher Beziehungen zueinander beschuldigt, Ihr Vater
oO
 
habe daraufhin geäußert, wenn die Mutter so etwas noch einmal behaupte, solle sie ihr einen Eimer Wasser über den Kopf gießen. Als ihre Mutter dann eines Mages nach Hause gekommen sei und gefragt habe: "Seid Ihr wieder zusammen im Bett gewesen?“, habe sie in der Erregung einen Pumpenschlag Wasser in den Eimer gepumpt und dieses Wasser in Richtung auf ihre Mutter ausgegossen, Riese habe dabei jedoch höchstens ein paar Spritzer abbekommen. Keinesfalls sei sie völlig durchnäßt worden.
lie Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß sie Aileineigentüraerin des im Grundbuch von Aschen Band VII ül. 240 eingetragenen Grundbesitzes ist.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß sie zu 3/4 Miteigentümerin des im Grundbuch von A^p Band VII Bl » 240 eingetragenen Grundbesitzes ist.
Sie hat hierzu vorgetragen: Fach dem Mode des Heinrich sei fortgesetzte Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches eingetreten, an der die 'Witwe lifBl mit 1/2 und die Klägerin sowie ihre Mutter Minna Y/^^p zu je 1/4 beteiligt gewesen seien, Rach dem Mode ihrer Mutter sei dieser 1/4 Anteil auf sie üb er gegangen, Die von der Y/itwe	nach	dem	Mode
 ihres Ehemannes erklärte Anfechtung des Erbvertrages sowie der gleichzeitig ausgesprochene Rücktritt seien beide rechts-wirksam, Die in der Rücktrittserklärung angeführten Ver-
fehlungen der Klägerin seien tatsächlich in dieser Form erfolgt. Dementsprechend sei auch die in dieser Urkunde
 enthaltene Erbeinsetzung ihrer Person rechtsv/irksam. Sie habe dementsprechend mit dem Mode der Witwe	deren
 Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft geerbt, so daß
 
sie nunmehr bei einer Auseinandersetzung der noch bestehenden Gemeinschaft 5/4 zu erhalten habe« Dementsprechend stunden ihr auch 5/4 des Eigentums an dem streitigen Grundbesitz ZUo
 Das Landgericht hat auf Klage und Widerklage festgestellt, daß die Parteien je zur Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von A^^^ Band VII 31 240 eingetragenen Grundstücks sind o
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, zu bewilligen, daß die Klägerin als Alleineigentümer des im Grundbuch von	Band	VII	BI» 240
verzeichneten Grundstücks eingetragenwird0 Den in der Berufungsinstanz von der Klägerin weiterhin gestellten Antrag auf Herausgabe des Grundstücks Und die Widerklage hat es abgewiesen und die Berufung im übrigen zuriiekge-wieseno
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweißen, weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel der Revision zurückzuweisen.
Entscheiöungsgründei
 lo) Das Berufungsgericht sieht den zwischen den Eheleuten	geschlossenen	Erbvertrag vom 26* Novem-
ber 1951 für rechtswirksam an0 Zwar, so führt das Berufungsgericht aus, seien die Eheleute im ersten feil dieses Vertrages von der unrichtigen Annahme ausgegangen, die von
 ihnen im Jahre 1893 vereinbarte gemein Schaft gelte noch v/eiter
 Bll
tadt-
t der
 Folge, daß
 Güter-nach dem
 
Erstversterbenden nicht fortgesetzte Gütergemeinschaft eintrete, sondern der Überlebende Herr des Gesamtgutes werdeo Demi in Wirklichkeit hätten die Eheleute in all-
gemeiner Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches gelebt, da der Ehemann die seinerzeit in die Höferolle eingetragene Besitzung
 Nr. 52 erst im Jahre 1908 von seinem Vater geerbt habe, die Ausnahmevorschrift des Arto 52 Abs* 1 Satz 2 PrAG z BGB (PrGS 1899, 177), wonach das alte Recht im Bereich der Provinz Hannover weiter galt, sofern am 1»Januar 1900 ein in die Höferolle eingetragener Hof zu dem Vermögen der Eheleute gehörte, also nicht zur Anwendung gekommen sei, sondern gemäß der Art* 52 Abs* 1 Satz 1, 58 Abs« 1 PrAG z BGB an die Stelle des bisher geltenden Rechts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die allge~ meine Gütergemeinschaft getreten seien» Der erste feil des Erbvertrages teile jedoch lediglich den Rechtszustand
 mit, der nach der - wenn auch irrtümlichen - Ansicht der
 Eheleute Holländer auf Grund der
 Stad t-C
Gilt er-
Gemeinschaft gegolten Habe. Ihm sei weder eine ausdrückliche, noch eine stillschweigende Willenserklärung im Sinne einer letztwilligen Verfügung dahin zu entnehmen, daß etv/a die Erb vertrag spart eien für die Seit zynischen dem fcde des Erst- und Letztversterbenden gemäß § 1432 aP BGB eine Aufhebung der zwischen ihnen bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft und die Anordnung einer Vorerbschaft des Letztversterbenden gewollt haben» Aber selbst eine Auslegung in diesem Sinne könnte die wesentliche Verfügung
 der Erbvertx'agsparteien, nämlich die Einsetzung der Klägerin als alleinige Erbin nach dem fcde des Ietztver-sterbenden, nicht beeinflussen» Denn dieser zweite, eine ausdrückliche Willenserklärung enthaltende feil des Erb-
 
Vertrages sei durch den ersten, berichtenden feil des Vertrages nicht bedingt» Vielmehr hätten beide Parteien hier unabhängig vor* der Frage, in •welcher Form der Gütergemeinschaft sie lebten, ihren eindeutigen Willen dahin erklärt«, daß Erbin des Letztversterbenden und damit Eigentümer der hier streitigen Besitzung die Klägerin werden sollte» Liese beiderseitige, wechselbezügliehe Verfügung sei auch bei Vorliegen der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtswirksam«, Wenn auch der Anteil des zuerst versterbenden Ehegatten nach § 1485 Abs«, 1 aF 3GB zu dem Gesamtgut gehöre und von diesem Ehegatten nicht frei vererbt werden könne, so könne doch der überlebende Ehegatte über seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft letztwillig verfügen» Lie von den Ehegatten	in	ihrem Erbvertrag getroffene Bestimmung,
 daß sie die Klägerin zur alleinigen schlußerbin einsetzen, sei dementsprechend dahin auszulegen, daß in ihr eine Erbeinsetzung durch den jeweils überlebenden feil für den Fall der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gewollt gewesen sei, die für beide Erblasser wechsel-bezüglich verpflichtend gewesen sei»
Liese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen« Sie werden von der Revision auch nicht angegriffene
2o} Lie Recht swirksainkeit des Erbvertrages wird nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch durch die späteren Erklärungen und Rechtshandlungen der Eheleute nicht beeinträchtigte
 Lie von beiden Eheleuten erklärten Anfechtungen des Erbvertrages, so erwägt das Berufungsgericht, seien ohne rechtliche Wirkung geblieben» Soweit es um die Anfechtung
-lo-
des Ehemannes	seiner	Ehefrau gegenüber gehe,
 fehle es bereits am Zugang dieser Erklärung an die Ehefrau (§ 2281 Abso 1 BGB i.V.o, §§ 1K3 Abs» 2, 130 bis 132 BGB) o Im übrigen habe sich der Irrtum, den die Eheleute bei Abschluß des Erbvertrages unterlegen seien, nur auf ihre Vorstellungen hinsichtlich des geltenden
 Hechts bis zu dem Bode des Letzt versterbenden bezogen«» Ihre
 Willenserklärung, nämlich die Erbeinsetzung der Klägerin, habe aber gerade die Rechtsnachfolge nach diesem Zeitpunkt regeln sollen» Liese habe keineswegs - der Erbvertrag gebe dafür wenigstens keinerlei Anhaltspunkte - von dem tatsächlichen oder gewollten Rechtszustand zwischen
 dem Tod des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden der Eheleute	abhängig	sein	sollen«,	Infolge-
dessen sei aüch ein Irrtum über die dem überlebenden Ehe-
gatten bis zu seinem Tode am Nachlaß des Erstverstorbenen zustehenden Rechte für die Erbeinsetzung der Klägerin nicht ursächlich gewesen<>
Lie hiergegen erhobenen Rügen der Revision oleiben erfolglos»
Hinsichtlich der Anfechtung des Ehemannes scheitern die Rügen der Revision bereits an der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, diese Anfechtungserklärung des Ehemannes sei seiner 'Ehefrau nicht zugegangen. Schon aus diesem Grunde blieb sie wirkungslose
 Zuzugeben ist der Revision, daß für die Anwendung von | 2078 BGB auch ein dem Rechtsgebiet angehörender Irrtum genügen kann» Voraussetzung für eine Irrtumsanfechtung ist aber in federn Falle, daß der Erblasser durch derartige
 irrtümliche eder zu eins
 Gründe zur letztwilligen Verfügung überhaupt einen darin getroffenen Anordnungen bestimmt
- 11
oder doch wesentlich mitbestimmt ist, daß also zwischen Irrtun und Verfügung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BGB HGKK, 11. Auf 1., § 2078 Anm. 50). Bs läßt daher keinen in der Rovisionsinstonz beachtlichen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung dieses erforderlichen ursächlichen Zusammenhanges zu dem Ergebnis kommt, die Erbeinsetzung der Klägerin habe gerade die Rechtsfolge nach dem Tode des letztversterbenden regeln sollen, und der Erbvertrag gebe keine Anhaltspunkte dafür her, daß die Erbeinsetzung der Klägerin von dem tatsächlichen oder gewollten Rechtszustand zwischen dem Tod des Erstversterbenden und dem Tod des letztversterbenden der Eheleute	habe	abhängig	sein	sollen, lie Revision
 zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht bei dieser Würdigung des Sachverhalts etwa den Streitstoff nicht genügend erschöpft oder gegen, lenk:- und Erfahrungssätze verstoßen fcato
3°) Ebenfalls mißt das Berufungsgericht dem von der Ehefrau	in	der	notariellen	Erklärung	vom	16o le-
se mb er 1940 erklärten Rücktritt vom Erbvertrag vom 26. November 1931 keine rechtliche Wirkung bei. Darüber, daß die formellen Voraussetzungen für einen EUcktritt Vorlagen, bestand unter den Parteien kein Streit. Das Be-
rn f u n g s ge r i c ht verneint jedoch die sachliche Berechtigung
 des
cktritts, weil es den Nachweis für das Vorliegen
 von die im Sinne
 ntziehung des Pflichtteils berechtigenden Grunden des § 2333 Kiff. 2 BGB nicht für erbracht hält.
Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
a) Zutreffend gangen, daß gemäß § der Pflichtteilsent
 ist das Berufungsgericht davon ausge-2336 Abs. 3 BGB der* Beweis des Grundes Ziehung demjenigen obliegt, der die
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Entziehung geltend macht, hier also die Beklagte das Vorliegen einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der Erblasserin durch die Klägerin zu beweisen hatte» Eie Revision irrt, wenn sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20• März 1952 - XV ER 152/51 -(IM § 2294 BGB Er» 1) meint, es beständen Zweifel über den Umfang dieser Beweislast» Auch in dem genannten Urteil ist ausgesprochen, daß der die Pflichtteilsentziehung geltend Machende grundsätzlich dafür beweispflichtig ist, daß der Bedachte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung schuldig gemacht hat« Eine Beweispflicht des Bedachten wird nur angenommen, wenn dieser sich gegenüber einer von ihm an dem Erblasser begangenen vorsätzlichen
 körperlichen Mißhandlung auf wirkliche oder vermeintlxc hotwehr oder sonstige Schuldausschließungsgründe beruft Hier geht es aber-allein um die krage, ob die Klägerin sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der E
he
o
Irb-
lasserin schuldig gemacht hat»
b) Iiicht zu dem Erfolg führt auch die weitere Büge der Revision, da das Berufungsgericht die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen Andreas anders gewürdigt habe als das Landgericht, stelle sich seine abweichende Würdigung, die nur auf Grund des Vernehmungsprotokollo erfolgt sei, bei den hier vorliegenden Umständen als ein Verstoß gegen § 286 ZPO dar» Bas Berufungsgericht habe den Zeugen nochmals vernehmen müssen, um sich selbst einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, worauf es maßgeblich ankomme»
Die Revision trägt selbst nicht vor, daß etwa die wiederholte Vernehmung dieses Zeugen in der Berufungsinstanz von der Beklagten beantragt worden ist0 Eie Präge wiederholter Vernehmung eines Zeugen gemäß §§ 390» 523 ZPO
 
ist aber Ermessensfrage und die Ausübung dieses Ermessens der liachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (HG JW 1900 657; OGHZ 1, 226) 0 Dafür, daß das Berufungsgericht sich etwa über die Möglichkeit der erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen wäre oder sein Ermessen mißbraucht hätte, trägt die Revision nichts vor«, Unterblieb somit ohne Verfahrensfehler die erneute Vernehmung des Zeugen Andreas, so war das Berufungsgericht dadurch rechtlich auch nicht gehindert, den Inhalt der protokollierten Zeugenaussage anders als das Landgericht zu würdigen«, Der Hinweis der Revision auf BGH LU § 398 ZPO Hr. 2 verkennt, daß das Berufungsgericht den Zeugen nicht entgegen der Ansicht des Landgerichts für unglaubwürdig, sondern seine Angaben lediglich für zu unbestimmt gehalten hat, um aus ihnen den Beweis für eine körperliche Mißhandlung zu entnehmen. Die weiter von der Revision angeführte Entscheidung BGH LM § 286 (A) ZPO Hr. 17 hat andere Fragen zu dem Gegenstand und gibt für die Ansicht der Revision nichts her«
c)	Pie weiteren Eugen der Revision, mit denen sie die Tatsachenund Beweiswürdigung angreift, enthalten im wesentlichen nichts anderes als das Ansinnen einer dem Revisionsgericht verschlossenen neuen Beweiswürdigung»
Las Berufungsgericht hat sich große Mühe gegeben, den seinerzeitigen Sachvexiialt soweit wie möglich aufzu-klaren» Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch nicht feststellen, daß es die Erklärungen der Erblasserin . in ihrer letztwilligen VerfUgung vom 16» Dezember 1940 ubersehen hat. Hiergegen spricht bereits, daß das Berufungs gericht diese Erklärungen wörtlich in seinem Tatbestand aufgcncmmen hat. Weshalb aber das Berufungsgericht diesen Erklärungen, nur weil sie vor einem Hotar abgegeben sind,
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einen größeren Beweiswert beilegen sollte, als den gleichen Erklärungen der Erblasserin, die diese bei ihrer Parteieinvernahme in dem vorangegangenen Rechtsstreit C 118/40 Amtsgericht Iburg zwischen ihr und der Klägerin abgegeben hat, ist nicht ersichtliche Entgegen der Ansicht der Revision ist sogar anzunehmen, daß einer Einvernahme vor Gericht, sei es als Partei oder Beuge, eine größere Bedeutung hinsichtlich einer wahrheitsgemäßen Aussage bei-zu demessen ist, als Erklärungen, die vor einem Notar abgegeben werden. Sowohl den Erklärungen der Erblasserin vor dem Notar als auch denen vor Gericht mußte das Berufungsgericht nicht einen größeren Beweisv/ert beimessen als bestrittenem parteivorbringeno Ries bringt es auch damit zu dem Ausdruck, als es unter eingehender Würdigung der Angaben der Erblasserin und der Klägerin in dem vorangegangenen Rechtsstreit ausführt, die Angaben beider in dem Rechtsstreit, in dem .sie al3 Parteien vernommen seien, widersprachen einandero Hieraus kann nur entnommen werden9 daß das Berufungsgericht den Erklärungen der Erblasserin vor den Notar auch keinen größeren Beweiswert beigemessen hat als den Erklärungen der Ex-blasserin vor Gericht, ohne daß das Berufungsgericht dies noch ausdrücklich auszu-oprechen brauchtOo
 Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, daß nach dem eigenen Vertrag der Klägerin ihr Vater ihr gesagt habe, sie müsse Ihrer Kutter ’‘zur Abkühlung” einmal einen Eimer Wasser über-gießen» Ries sei aber ein Beweisanzeichen dafür, daß die Klägerin ihrer Kutter mit Absicht entgegengetreten sei und sie mit mehr als einigen Spritzern Wasser begossen habe, um ihr vielleicht einen ’’Renkzettel” zu geben» Insoweit rügt die Revision, da sie selbst von einer nur nicht
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ausreichenden Würdigung durch das Berufungsgericht spricht? nicht eine mangelnde Ausschöpfung des Prozeßstoffes, sondern setzt in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung anstelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts,,
Fehl geht es schließlich auch, wenn die Revision ausfuhrt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der unter Beweis .gestellten Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, da 13 die Klägerin streitsüchtig sei, her Berufungsrichter hätte erwägen müssen, daß damit ein weiteres Beweisanzeichen für ein rücksichtsloses Verhalten der Klägerin gegenüber ihrer Mutter gegeben sei« Offensichtlich will die Revision hiermit einen vom Berufungsgericht vorletzten Erfahrungssatz dahin aufstellen, ein streitsüchtiger Mensch begehe auch körperliche Mißhandlungen«, Einen solchen Er-fakrungssatz gibt es jedoch nicht«, hie Frage, ob die Klägerin streitsüchtig ist oder nicht, konnte daher das Berufungsgericht für seine Beweiswürdigung als unerheblich unerörtert lassen«,
d)	Danach ist das Berufungsgericht ohne erkennbaren Hechtsirrtum zu der Ansicht gelangt, daß die Beklagte das Vorliegen einer vorsätzlichen körperlichen'Mißhandlung der Erblasserin durch die Klägerin nicht nachgewiesen hat o Daß das Berufungsgericht hierbei etwa den Begriff der vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung im Sinne des 5 2533 Ziff« 2 BGB verkannt hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht gerügte Ihre Angriffe richten sich, wie die vorausgegangenen Erörterungen zeigen? nur dagegen, daß das Berufungsgericht infolge angeblich mangelhafter Auoschöpfung des Prozeßstoffes nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Erblasserin sei ln einem Ausmaße mit Wasser begossen worden? das ihr körperliches Wahlbefinden in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt habeo
e)	Soweit das Berufungsgericht einen Pflichtteil-entZiehungsanspruch nach § 2335 Ziff° 3 BGB (schweres Vergehen, hier Beleidigung) auch nicht für gegeben hält, läßt seine Annahme jedenfalls im Ergebnis keinen Hechtsfehler erkennen„ Bedenklich ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht insoweit seine Ansicht im wesentlichen darauf gründet, von der Beklagten sei nicht widerlegt, daß die Klägerin von ihrer Mutter zu dem Guß mit Wasser provoziert worden sei» nc bereits oben erörtert, ist es zu demindest fraglich, ob die Beklagte das Kichtvorliegen einer Provokation zu beweisen hatte, oder ob nicht viel~ mehr die Klägerin die Beweislast traf, von ihrer Mutter provoziert v;orden zu sein« Jedoch kann diese Präge dahingestellt bleiben* Getragen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit bereits dadurch, daß von der Beklagten nicht eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung nachgewiesen ist, eine das Wohlbefinden eines anderen nur in unerheblicher Weise treffende Beeinträchtigung - wie slo hier nur angenommen werden kann - aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Beleidigung selbst bei Berücksichtigung des in § 2335 BGB enthaltenen Pietäts-gedankens nicht als ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne des § 2333 Ziff * 3 BGB angesehen werden kannc
4o) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hatte die zwischen den Eheleuten	nach	den	Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehende allgemeine Gütergemeinschaft zur Folge, daß nach dem Tode des Ehemannes	gemäß	§ 1483 aP BGB fortgesetzte
 Gütergemeinschaft zwischen der Witwe	der
 Klägerin und deren Schwester Minna	eintrat	*	An
 dieser Gütergemeinschaft waren die Witwe H(^zu und die Töchter zu je 1/4 beteiligt0
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Hach dom Tode der Tochter und Schwester Minna W| im *>ahre 1946 oder 1947> so erwägt das Berufungsgericht weiter, sei deren Anteil gemäß § 1490 aF BGB der Klägerin angewachsen, da der Beklagten als Adoptivtochter der Minna nach § 1763 BGB kein Erbrecht gegenüber der Witwe	zugestanden	habe«	Zu	diesem	Zeitpunkt
 seien demnach die Witwe	and	die	Klägerin	zu	1/2
Gesamtgutsberechtigte gewordene. Auf Grund des rechtswirksamen Erbvertrages vom 26e November 1931 sei die testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten durch die notarielle Erklärung der Witwe	vom	16» Dezem-
ber 1940 nichtige Dach den Bestimmungen des Erbvertrages sei der Klägerin mit dem Tod ihrer Mutter deren Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Erbgang zugeflossen* Sie sei damit alleinige Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter und damit Alleineigentümerin des Ge-samthandovermbgens der aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft gewordeno Gleichzeitig damit sei sie alleinige Eigentümerin des zu diesem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks geworden* Infolgedessen habe sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches gemäß § 894 BGB0
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkenneno Von der Prevision werden sie, jedoch erfolglos, nur insoweit angegriffen, als mit ihnen das Berufungsgericht annimmt, mit dem Tode der Minna W< habe deren 1/4-Amteil an der fortgesetzten Gutergemein* schaft die Klägerin hinzuerworbeno
 Die Revision meint9 wenn § 1490 Satz 2 BGB bestimme (die alte und die neue Eassung des § 1490 BGB stimmen wörtlich überein), hinterlasse ein anteilsberechtigter Abkömmling seinerseits Abkömmlinge, so treten diese an
 
seine Stelle, so komme es darauf an, ob die Beklagte als Abkömmling ihrer (Adoptiv-)Mutter anzusehen sei. Biese Frage sei aber nicht nach $ 1763 BGB, sondern nach § 1757 Abs» 1 BGB zu entscheiden, wodurch die Beklagte die recht liehe Stellung eines ehelichen Kindes ihrer Adoptivmutter erlangt habe» Daraus folge, daß die Beklagte als ’*Abkömmling" ihrer Adoptivmutter diese Rechtsstellung auch nach deren Tode weiterhin besessen habe und in die Rechte der Adoptivmutter an dem Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft eingerückt seio
 Zwar treten nach § 1490 Satz 2 BGB die Abkömmlinge des verstorbenen Abkömmlings an dessen Stelle» Es muß sich hierbei aber, was die Revision übersieht, auch wiederum um anteilsberechtigte Abkömmlinge handeln, um solche Abkömmlinge also, die, wenn der verstorbene Abkömmling seinen vorverstorbenen Elternteil nicht überlebt hätte, nach diesem gemäß § 1483 aF BGB anteiloberechtigt, das heißt zu dessen gesetzlichen Erben berufen gewesen wären» Denn nach f 1483 aF BGB können an der fortgesetzten Gütergemeinschaft :*.ur immer der überlebende Elternteil und gemeinschaftliche Abkömmlinge der Eltern beteiligt sein» Ein solcher gemeinschaftlicher und damit anteilsberechtigter Abkömmling der Eltern der verstorbenen Minna	ist	die Beklagte
 aber nicht» Rach § 1757 Abs» 1 BGB hat sie zwar die Stellung eines ehelichen Kindes der Minna	erlangt; dieses
 Verwandtechaftsverhältnis hat sich jedoch gemäß § 1763 BGB nicht auf die Verwandten, hier die Eltern, der Minna W< erstreckt» Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der Anteil der Minna	an der ■p<
setzten Gütergemeinschaft nicht der Beklagten, sondern der Klägerin zufiel»
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5») Schließlich wird von der Revision noch gerügt,
 bei seiner Annahme, der Beklagten habe kein "Erbrecht” gegenüber der kitv/e IiPpflHP zugestanden, habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Witwe
 in ihrem Testament vom 16«, Dezember 1940 die Beklagte als Ersatzerbin nach § 2096 BGB .für den Fall des VorverSterbens ihrer Tochter Minna	einge-
setzt habe0 Da Minna \vdvor ihrer 'Tochter verstorben
 sei, sei die Ersatzerbsehaft der Beklagten eingetretenc Diese gehe gemäß § 2099 BGB dem Anv/achsungsrecht eines anderen Erben vor«
Dem ist entgegenzuhalten, daß die wirksame Einsetzung der Beklagten als Ersatzerbin naturnotwendig eine wirksame Erbeinsetzung der erstberufenen Minna W^PHK zur Voraussetzung gehabt hätte« Da es an dieser fehlte, konnte auch die Einsetzung der Beklagten als Broatzerbin nicht wirksam werden«, Soweit die Revision auf § 2099 BGB hinweist , handelt es sich um eine Vorschrift, die das Anwachsungsrecht des § 2094 BGB betrifft„ Der lall einer solchen Anwachsung liegt hier nicht vor«, Das Anwachsungsrecht im Sinne des § 1490 Satz 3 BGB hingegen stellt eine Sonderregelung im Rahmen der fortgesetzten Gütergemeinschaft dar, wobei erbrechtliche Gesichtspunkte für das Gesamtgut aucscheiden (§§ 1483 Absc 1 Satz 3> 1490 Satz 1 BGB)o
6„) Danach erweist sich die Revision als unbegründete Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechts-
fehler zu üngunsten der Beklagten erkennen laßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück-
zuweiseno	
Br. Pagendarm	Die Bundesi'ichter Br0 Kreft und Br, Arndt sind beurlaubt und ortsabwesend; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert, Br o Pagendarm
 Keßler	Br. Reinhardt