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BGH · m ZR 45/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 45/63

Vor dem Berufungsgericht hatte der Kläger zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 250 000 'nfif beantragt und einen weiteren Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Aussicht gestellt, in der Verhandlung aber noch nicht verlosen. T>as Berufungsgericht hat durch dae mit der Revision angefochtone 'feilurteil die Berufung des Klägers in Höhe von 240 000 t>m zurückgewiesen. Im Rcvisionsrechtszug haben *ie Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach fler Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an flon Kläger einen Betrag von 40 000 ""M zahlt und mit Zahlung dieses Betrages alle Ansprüche erledigt sind, die möglicherweise aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt hergeleitet worden könnten, ‘Oer Vergleich hat damit die gesamten bezifferten Ansprüche mit 250 000 sov/io den in Aussicht gestellten Schmerzenogoldanspruch erledigt, dessen Wert auf 3 000 'OM geschätzt ist. ■Her Senat hax allerdings in Angelegenheiten von Stationierungsschädon ausgesprochen, daß bei einem Vergleich zwischen dem Geschädigten und dem Amt für ^ertfc:Hgungslasten übar die Abgeltung von Stationierungsschäden vor Klagerhebung der Berechnung der zu erstattenden Anwaltsgebühren regelmäßig nur der durch die Vereinbarung zuerkannte Krsatzbetrag zugrunde zu legen i«»t und nicht- : tv/a der höhere Betrag, den der Geschädigte vorher angemeldet hatte (vgl.BGH Urt.v. 31.Januar 1963 III ZB 117/62 * BGHZ 39,60; s. ‘Oer Senat hat damit zwar eine Lösung gefunden, wonach der Geschädigte anders als nach der Regelung des § 98 ZPO die Erstattung seiner Anwaltskostcn verlangen kann, hat aber aus der besonderen Interesoenloge der an den Stationierungsschädon Be- tciligten als ihren »Villen für den Regelfall angenommen, daß sie mit einem derartigen Vergleich die Angelegenheit abschließend erledigen wollen, daraus hat der Senat für diese typischen Fälle der Abwicklung von Stationjterungsschäden als Willen der Parteien und damit als Inhalt des Vergleichs den Verzicht auf jede weitere Nachprüfung der Höhe des Anspruchs auch für die Kosten angenommen. Nur durch diese Auslegung konnte erreicht werden, daß der Vergleich den Streit wirklich endgültig erledigte, weil sonst trotz dieser Vereinbarung der Streit um den Stationierungsschaden nur wegen der Höhe der Anwalte-kosten durch alle Instanzen hätte durchgeführt werden können, und zwar regelmäßig bis zu dem Bundesgerichtshof, weil es sich durchweg um Amtshaftungsansprüche handelt, ^amit trägt zwar der Geschädigte das Risiko einer Zuvielforderung im Anmeld overfahren in Bezug auf die im Verhältnis zu seinem eigenen Anwalt erwachsenden Kosten, doch hat der Senat das im Interesse dor gebotenen einfachen und einheitlichen Abwicklung dieser typischen Fälle hingenommen. Pagendarm ^r.Kreft Bundesrichter ^r.Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung dor Unterschrift verhindert.

Höhe^rvergleichenVergleichAnspruchKlägerGeschädigteStationierungsschädon

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	j	a
Amtliche Sammlungs nein
ZPO § 98
Zur Präge der Höhe des einem Vergleich zugrundOZU“ legenden Streitwertes (Erläuterung zu BGHZ 39, 60).
BGH, Besohl.v.27. April 1%4 m ZR 45/63
OLG Düsseldorf BG Düsseldorf
III_ZR_ 45/63
Beschluß in dem Rechtsstreit
 in
des Kay f mannoPet e^HeinzC
umm-mmm, ^^11111111111111111^11111^^^51
Klägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^r.
gegen
 gesetzlich vertreten durch die
 das Amt M Amtsvertretung,
 Beklagten und Revisionsbeklogten
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
"^er III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 27. April 1964 unter Mitwirkung des Sc-natspräsidenten ^r. Pagendarm sowie der Bundesrichter "hr. Kroft, Vr, Arndt, T>r. Beyer und T>r. Reinhardt
i
beschlossen:
■Her Streitwert für den in der Rovisionsinotanz abgeschlossenen Vergleich wird auf
255 000 m
festgesetzt.
G rund e:
Tier Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend. ^as Landgericht hatte die Klage abgewieoen. Vor dem Berufungsgericht hatte der Kläger zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 250 000 'nfif beantragt und einen weiteren Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Aussicht gestellt, in der Verhandlung aber noch nicht verlosen. T>as Berufungsgericht hat durch dae mit der Revision angefochtone 'feilurteil die Berufung des Klägers in Höhe von 240 000 t>m zurückgewiesen.
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Im Rcvisionsrechtszug haben *ie Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach fler Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an flon Kläger einen Betrag von 40 000 ""M zahlt und mit Zahlung dieses Betrages alle Ansprüche erledigt sind, die möglicherweise aus dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt hergeleitet worden könnten, ‘Oer Vergleich hat damit die gesamten bezifferten Ansprüche mit 250 000 sov/io den in Aussicht gestellten Schmerzenogoldanspruch erledigt, dessen Wert auf 3 000 'OM geschätzt ist. ‘Her Wert des Vergleichs ist dann auf den ganzen Betrag dieser streitigen Ansprüche festzusetzen, weil der Vergleich den Streit über alle diese Ansprüche erledigt.
■Her Senat hax allerdings in Angelegenheiten von Stationierungsschädon ausgesprochen, daß bei einem Vergleich zwischen dem Geschädigten und dem Amt für ^ertfc:Hgungslasten übar die Abgeltung von Stationierungsschäden vor Klagerhebung der Berechnung der zu erstattenden Anwaltsgebühren regelmäßig nur der durch die Vereinbarung zuerkannte Krsatzbetrag zugrunde zu legen i«»t und nicht- : tv/a der höhere Betrag, den der Geschädigte vorher angemeldet hatte (vgl.BGH Urt.v. 31.Januar 1963 III ZB 117/62 * BGHZ 39,60; s. dazu Keßler 'ORiE 1964, 119). Biese Rechtsprechung gilt nach ihrer eindeutigen Begründung nur für die Bälle der Abgeltung von Stationierungsschädon vor Klagerhebung, wenn keine ausdrückliche Erklärung über die Erstattungofähigkeit der Anwaltskostcn getroffen i3t. ‘Oer Senat hat damit zwar eine Lösung gefunden, wonach der Geschädigte anders als nach der Regelung des § 98 ZPO die Erstattung seiner Anwaltskostcn verlangen kann, hat aber aus der besonderen Interesoenloge der an den Stationierungsschädon Be-
 
tciligten als ihren »Villen für den Regelfall angenommen, daß sie mit einem derartigen Vergleich die Angelegenheit abschließend erledigen wollen, daraus hat der Senat für diese typischen Fälle der Abwicklung von Stationjterungsschäden als Willen der Parteien und damit als Inhalt des Vergleichs den Verzicht auf jede weitere Nachprüfung der Höhe des Anspruchs auch für die Kosten angenommen. Nur durch diese Auslegung konnte erreicht werden, daß der Vergleich den Streit wirklich endgültig erledigte, weil sonst trotz dieser Vereinbarung der Streit um den Stationierungsschaden nur wegen der Höhe der Anwalte-kosten durch alle Instanzen hätte durchgeführt werden können, und zwar regelmäßig bis zu dem Bundesgerichtshof, weil es sich durchweg um Amtshaftungsansprüche handelt, ^amit trägt zwar der Geschädigte das Risiko einer Zuvielforderung im Anmeld overfahren in Bezug auf die im Verhältnis zu seinem eigenen Anwalt erwachsenden Kosten, doch hat der Senat das im Interesse dor gebotenen einfachen und einheitlichen Abwicklung dieser typischen Fälle hingenommen.
"niese nur für die besondere Regelung von Sta-tionierungsochädcn entwickelte Lösung kann nicht generell auf allo sonstigen Schadcnsorsatzfällc angewandt werden. Hier richtet sich der Streitwert bei
 
Vergleichen nach den allgemeinen RechtogrundSätzen und muß der Sinn der Vergleiche jeweils im Einzel-fall ermittelt werden.
■^r. Pagendarm	^r.Kreft
 Bundesrichter ^r.Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung dor Unterschrift verhindert.
T>r. Pagendarm
 ur„Arndt
T>r. -Reinhardt