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BGH · III ZR 212/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 212/61

Br. Constantin Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. I« das Land Rh gegen " Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Prof.Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt am 10. Bl. 4 des Be-rufungsurteils) und unter Hinzurechnung des Wertes des Zahlungsanspruchs der Revisionswert auf insgesamt 90.C00,- DM festzusetzen (§ 11 GKG, 5§ 3, 9, 5 ZPO).

Zitierte Normen: § 11 GKG
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterWertHußlaBeschlußBrHansKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

UI L.R 45/62
Beschluß
2222
In Sachen
_ V^pHUHRgesellschaft AG,
ry gesetzlich vertreten durch die ver-tretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Br.jur.Carl-Edmund (Vorsitzer), Richard	Hans	Bf0,Dr.Hans	J.S'
Br. Constantin
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
I« das Land Rh
 gegen
__vertreten durch die Lat
 in Ko^l
2. die Kauf mannswitwe Prau Agnes B( SchB^Btetraße ~
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
■r Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Br.
" Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt am 10. Juni 1963 beschlossen:
Ber Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisions instanz auf
90.000,- BM
festgesetzt.
Gründe :
Wie der Senat bereits im Beschluß vom 17. September 1962 III ZR 212/61 entschieden hat, ist die Be-£?timffiung des ? 13 Abs. 3 GKG auf einen Ausgleichsansprucb, wie ihn die Klägerin hier geltend macht, nicht anzuwenden. Piir die Bewertung des Peststellungsansprucha der Klage
 hat daher die zehnjährige - und nicht wie anscheinend das Berufungsgericht angenommen hat - die vierjährige Summe von zwei Dritteilen des monatlichen Rentenbetrags in Höhe von 707,60 BSE maßgebend zu sein, den die Klägerin an den Unfallverletzten zu entrichten haben wird» Dann aber ist bei Berücksichtigung der weiteren vom Fest-stellungsanspruch umfaßten Beträge (vgl. Bl. 4 des Be-rufungsurteils) und unter Hinzurechnung des Wertes des Zahlungsanspruchs der Revisionswert auf insgesamt 90.C00,- DM festzusetzen (§ 11 GKG, 5§ 3, 9, 5 ZPO).
Dr. Kreft	Dr.	Hußla
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