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BGH · Ill ZR 45/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 45/62

Der Zweitbeklagte fuhr vor dem Unfall rechts auf der rechten Hälfte der etwa 5 m breiten Straße im zweiten Gang mit einer Geschwindigkeit von 35 - 40 st/kmj Bder als Mitglied einer Motorradkolonne mit dem Ziel Kür-burgring an drittletzter Stelle mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 st/km fuhr, machte sich vor der unübersichtlichen Kurve daran, gleich den ihm voraus-fahrenden Motorradfahrern, den Zweitbeklagten zu überholen, und führte die Überholung in der Kurve durch. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin vermeintlich auf sie Ubergegangene Ausgleichsansprüche geltend, die ihrem Versicherungsnehmer Ba€jlV gegen das beklagte Land und den Zweitbeklagten wegen einer jeden von ihnen in gleichem Ausmaß wie an dem Unfall treffenden Mitverantwortlichkeit erwachsen seien. Bafl^ sei gestürzt, weil die Straße an der Unfallstelle nicht verkehrssicher gewesen sei, der Zweitbeklagte hätte noch vor CflB sein Fahrzeug zu dem Stehen bringen oder doch seine Geschwindigkeit herabmindern können und sollen. Einen - teilweisen - Ersatz der an den Verletzten bewirkten oder zu bewirkenden Zahlungen kann der Versicherungsnehmer Bap|p und an seiner Stelle im Rahmen des § 67 VVG die Klägerin nur im Wege einer Ausgleichung, wie sie u.a. in § 426 BGB, § 17 StVG geregelt ist, von den Beklagten dann beanspruchen, wenn diese mit Ba^HP dem Verletzten als Gesamtschuldner haften. Doch braucht dem nicht nachgegangen zu werden; denn das Klagebegehren erweist sich bereits aus anderen Erwägungen als unbegründet, sowohl in Richtung gegen das beklagte Land als auch gegen den Zweitbeklagten. Abgesehen von dem Blaubasalt und der Straßenwölbung, die dem von B(HP kommenden Verkehrsteilnehmer erkennbar waren, befand sich die Fahrbahn selbst, wie das angefochtene Urteil ausführt, in einem verkehrsgerechten Zustand und wies außer den bei Kopfsteinpflaster auftretenden Unebenheiten keine Löcher auf.Die Vertiefungen am Straßenrand, von denen aus Hegenwasser auf die Fahrbahn spritzen konnte, entstanden, obwohl sie ständig von dem Straßenwärter beseitigt wurden, dadurch, daß in Richtung RflBF fahrende Lastkraftwagen in der Kurve den Straßenrand und das Bankett überfuhren. Nun kann offen bleiben, ob dem Berufungsgericht in seiner von der Revision angegriffenen Erwägung gefolgt werden kann, wenn auch bei einem Regen von Fall zu Fall Wasser auf die innere Hälfte der im allgemeinen bereits wieder abgetrockneten *ahrbahn gespritzt worden sei, so hätten doch die von kommenden, verkehrsgerecht auf der rechten Eahrbshnhälfte fahrenden Verkehrsteilnehmer dies rechtzeitig erkennen können und daher nicht durch ein »Yarnschild gewarnt werden müssen. Die von der Revision als in ihrem Zusammenwirken besonders gefährlich hervorgehobenen Umstände - rutschgefährlicher Basalt, unübersichtliche Kurve, örtliche Nässe bei sonst abgetrockneter Straße, Unsauberkeit des Wassers - durften einen auch nur einigermassen umsichtigen Kraftfahrer nicht unvorbereitet finden. Nicht nur mußte jeder Kraftfahrer die von dem Blaubasalt ausgehende Rutsch- und Schleudergefahr kennen,, sondern es mußte auch ein Verkehrsteilnehmer, wenn er sich nicht zu demindest äußerst grob fahrläßig verhielt - auf einen solchen braucht der Verkehrssicherungspflichtige bei seinen Maßnahmen nicht Rücksicht zu nehmen: Urteil vom 17.April 1961 III ZR 30/60 (NJW 1961, 1572) damit rechnen, daß nach einem Regen auf dem Straßenpflaster, insbesondere einem Blaubasaltpflaster einzelne feuchte Stellen Zurückbleiben können oder sich durch das Spritzen aus von noch am Straßenrand aufgetretenen kleineren Pfützen bilden. wie die Revision meint, an der in Rede stehenden Straßen-Krümmung beginnen, La mit der Blaubasaltdecke an der Unfallstelle eine ungewöhnliche Rutschgefahr, die einen nur einigermaßen vorsichtigen Kraftfahrer hätte überraschen können, nicht verbunden war, brauchte das beklagte Land auch nicht vor dem allenfalls möglichen Vorhandensein feuchter Stellen in der Kurve durch Aufstellung von Warnzeichen hinzu-weisen. In dem von der Revision zu Unrecht herangezogenen Verjleichsfall des Urteils vom 11- Juli I960 III ZR 135/59 - VcrsR I960, 996 - war das rutschgefährliche BaSalt-pflaster dadurch für einen Kraftfahrer besonders gefährlich, weil an der damaligen Unfallstelle, oh^e daß dies rechtzeitig erkennbar war, sich ein mit einem solchen Pflaster versehener städtischer Verteilerkreis mit enger Krümmung und geringer Querneigung an eine ausreichend griffige Autostraße anschloß. Hat mithin das beklagte Land nicht durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht den Unfall mit herbeigeführt, so müssen die von der Revision ebenfalls beanstandeten Hilfserwägungen des Berufungsgerichts nicht behandelt werden, die dahin gehen: würde ein Warnzeichen vielleicht nicht beachtet haben, hinter seiner grob fahrlässigen Pahrweise und der durch sie gesteigerten Betriebsgefahr seines Motorrades trete eine c?tv\a in der Unterlassung der Anbringung eines Warnschildes zu findende Fahrlässigkeit des beklagten Bandes gänzlich zurück, Las Motorrad sei so kurz vor dem Personenkraftwagen gestützt, daß der Zweitbeklagte unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde, der Reaktionszeit, des Blaubasalt-pfLasters und des dadurch bedingten Bremsweges, nicht mehr habe vermeiden können, anzufahren. Dem Zweitbeklagten müsse im übrigen eine Schrecksekunde zugebilligt werden; er sei verkehrsgerecht rechts auf der rechten Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von 35 - 40 st/km gefahren, habe seine Aufmerksamkeit in der unübersichtlichen Kurve auf die vor ihm liegende Fahrbahn und zudem auf den Bahnübergang richten und nicht damit rechnen müssen, daß das ihn plötzlich überholende Motorrad von Ba^H^ in der Straßenmitte stürzen würde. Brustwirbels, der bei eine Querschnittlähmung zur Folge gehabt habe, sei - falls er nicht überhaupt bereits durch den Sturz vom Motorrad eingetreten sei - dadurch verursacht worden, daß von dem Personenkraft- fortigem Bremsen den Unfall nicht hätte vermeiden können, sei es unerheblich, daß der Zweitbeklagte, der sein Fahrzeug erst 15 m nach dem Anfahren von zu dem Stehen gebracht habe, zu spät gebremst habe« Wenn die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Äußerungen der Sachverständigen seien nur hypothetischer Natur, so hat sie gegen sich: Bereits eine kleine Abweichung von den in dem Gutachten im einzelnen angenommenen Umständen kann zu einer Veränderung des Unfallbildes und zu einer gegenüber den Annahmen in den Gutachten verringerten Entfernung zwischen stürzendem Motorrad und dem Personenkraftwagen führen, während andererseits die vom Berufungsgericht angestellten und mit Recht dem Zweitbeklagten eine ScIrec'ksekünde zubilligenden Erwägungen zeigen, daß der Zweitbeklagte auch dann die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs vor dem Anfahren des nicht wesentlich hätte herabsetzen können, wenn das Motorrad einige Meter weiter vor dem Personenkraftwagen geschleudert hätte und hingefallen wäre« Bas Ansinnen der Revision, der Berufungsrichter hätte erkennen lassen müssen, daß er den übereinstimmenden Gutachten keine Beachtung schenken werde, in welchem Falle die Klägerin die Beiziehung eines Obergutachtens beantragt haben würde, geht zu weit« Ber Tatrichter braucht auf die von ihm beabsichtigte Beweiswürdigung eine Partei nicht hin2uweisen, jedenfalls dann nicht, wenn das Ergebnis der Beweiswürdigung in den Punkten, die der Tatrichter bei der Klärung des Sachverhalts verwerten.will,nicht unvorhersehbar ist. Scheidet demgemäß, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Mithaftung des Zweitbeklagten ganz aus, so kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht vorsorglich ausführt, in dem Palle, daß man dem Zweitfceklagten eine Schrecksekunde nicht zubilligen und an sich seine Haftung nach §§ 7, 18 StVG bejahen wollte, der Zweitbeklagte bei Vornahme des in § 17 StVG vorgesehenen Schadens-susgleichs von einer Erstattungspflicht freikäme„

Zitierte Normen: § 67 VVG § 426 BGB § 67 VVG § 7 StVG
UnfallStraßeMotorradBerufungsgerichtZweitbeklagteKlägerinZweitbeklagtenStraßenrandRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 45/62
2222
033
Verkündet am 10» Juni 1963 Scheibl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derA^PBfBB AlflHHIB VJd^HH^gesellschaft AG, RifHHPStraße4P, gesetzlich vertreten durch die ver-tretunrsberechtigten Vorstandsmitglieder Pr.jur.Carl-Rdmund (Vorsitzer), Richard	Hans	RM^,Dr«Hans. J.
Pr. Constantin TflB,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr.
1. das Land Rh
S e g e n
, vertreten durch die -bat
2. die Kaufmannswitwe Frau Agnes B< Schfljpstraße
 in PI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Proseßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Dr.
-	Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Pro
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Pr. Reinhardt
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge.richts in Koblenz vom 17. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Pie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Versicherungsnehmer	der	Klägerin	stürzte
 am 27. Juni 1953 mit seinem NSU-Motorrad, auf dem als Soziusfahror der damalige Polizeiöberwachtmeister C
nach dem Crtsnusgang von	als	er	den während des
 Hechtestreits verstorbenen und von der nunmehrigen Be-
-	im folgenden kurz Zweitbeklagter der die Straße mit einem gemieteten PKW Ford M 12 befuhr, überholen wollte. Die in zahlreichen Kurven verlaufende Straße war damals mit Kopfsteinpflaster und etwa 300 m vor der ünfallstelle beginnend mit Blaubasaltpflaster versehen und stark gewölbt. Die Unfallstelle liegt etwa 60 m hinter einer
-	aus Richtung BiHK gesehen - unübersichtlichen Linkskurve, während sich unmittelbar nach ihr ein unbeschrankter Übergang der BrHHBbahn befindet. Der Zweitbeklagte fuhr vor dem Unfall rechts auf der rechten Hälfte der etwa 5 m breiten Straße im zweiten Gang mit einer Geschwindigkeit von 35 - 40 st/kmj Bder
 als Mitglied einer Motorradkolonne mit dem Ziel Kür-burgring an drittletzter Stelle mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 st/km fuhr, machte sich vor der unübersichtlichen Kurve daran, gleich den ihm voraus-fahrenden Motorradfahrern, den Zweitbeklagten zu überholen, und führte die Überholung in der Kurve durch. Als er sich wieder vor den Zweitbeklagten setzen wollte, rutschte das Hinterrad seines Motorrades weg, wodurc'h es zu dem Sturz kam. Am Straßenrand der Kurveninnenseite standen damals als Folge eines vorher niedergegangenen Regens Wasserpfützen, aus denen
 Platz genommen hatte, auf der Brl
 traße etwa 500 m
klagten Agnes Bo
 beerbten Kaufmann Fritz B
 
Wasser bis zur Mitte der im übrigen bereits wieder abgetrockneten Fahrbahn gespritzt war. Dort am Straßenrand waren durch Verkantung der Abgrenzungssteine zu dem Bankett hin Vertiefungen vorhanden; an zv>ei bis drei Stellen standen die Randsteine etwa zwei bis drei Centimeter über die Straßendecke hinaus. Nach dem Sturz, blieb das Motorrad auf der Straßenmitte und links davon liegen. Der Soziusfahrer	wurde	auf
 der rechten Seite von dem Wagen des Zweitbeklagten erfaßt, der nach dem Sturz des Motorrades das Steuer nach rechts gerissen hatte und gegen das eiserne Straßen geiänder gerammt war, und wurde in eine hinter dem Geländer gelegene Böschung hinuntergedrückt.
In dem von CflP gegen BaflK angestrengten Schadensersatzprozeß ist die Verpflichtung von BaflV festgestellt worden, dem Verletzten jeden aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen sowie ihm ein Schmerzensgeld in dem einmaligen Betrage von 12.000,- DM wie in Form einer jährlicher* Rente von 1.200,- DM zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin vermeintlich auf sie Ubergegangene Ausgleichsansprüche geltend, die ihrem Versicherungsnehmer Ba€jlV gegen das beklagte Land und den Zweitbeklagten wegen einer jeden von ihnen in gleichem Ausmaß wie	an	dem	Unfall
 treffenden Mitverantwortlichkeit erwachsen seien.
Bafl^ sei gestürzt, weil die Straße an der Unfallstelle nicht verkehrssicher gewesen sei, der Zweitbeklagte hätte noch vor CflB sein Fahrzeug zu dem Stehen bringen oder doch seine Geschwindigkeit herabmindern können und sollen. Die Klägerin hat beantragt, jeden
 der Beklagten zu verurteilen, an sie 14»286,57 BM, das sind je 1/5 der angeblich von der Klägerin bereits erbrachten Versicherungsleistungen, nebst Zinsen zu zahlen, sowie die Verpflichtung eines jeden Beklagten festzustellen, ihr 1/5 der Beträge zu erstatten, die sie nach dem 50. September 1958 an CpdP auf Grund des Unfalls zahlen werde.
Diesem Klagebegehren hat das Landgericht zu dem Teil stattgegeben. Das von allen Streitteilen mit der Berufung oder Anschlußberufung angegangene Oberlandes-gerjeht hat entsprechend den Anträgen der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen und die Berufung der Klägerin, die ihrem Klagebegehren in vollem Umfange entsprochen wissen wollte, zurückgewiesen.
Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Einen - teilweisen - Ersatz der an den Verletzten bewirkten oder zu bewirkenden Zahlungen kann der Versicherungsnehmer Bap|p und an seiner Stelle im Rahmen des § 67 VVG die Klägerin nur im Wege einer Ausgleichung, wie sie u.a. in § 426 BGB, § 17 StVG geregelt ist, von den Beklagten dann beanspruchen, wenn diese mit Ba^HP dem Verletzten als Gesamtschuldner haften. Ob die Klägerin hierbei insoweit sachbefugt ist, als sie die Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Leistungen begehrt, die sie selbst noch nicht erbracht hat, sondern erst in Zukunft zu erbringen haben
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wird, mag angesichts der Regelung in § 67 VVG Bedenken begegnen. Denn diese Bestimmung .läßt den Ausgleichsanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit auf den Versicherer übergehen, als letzterer dem Versicherungsnehmer den Unfallschaden ersetzt. Doch braucht dem nicht nachgegangen zu werden; denn das Klagebegehren erweist sich bereits aus anderen Erwägungen als unbegründet, sowohl in Richtung gegen das beklagte Land als auch gegen den Zweitbeklagten.
1. Bie Verkehrssicherungspflicht, wie sie hier das beklagte Land hinsichtlich der BrflHBstraße traf, geht nicht dahin, eine Straße schlechthin gefahrlos zu gestalten, sondern findet ihre Grenzen an dem, was dem Pflichtigen objektiv zuzu demuten ist (vgl. die Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BRiZ 1962, 371, 373)* Kur soweit es mit zu demutbaren Mitteln geschehen kann, muß der Verkehrssicherungspflichtige den Verkehr auf der Straße vor von dieser ausgehenden Gefahren bewahren, namentlich die Straße in einen entsprechenden Zustand versetzen und in ihm unterhalten oder doch notfalls den Verkehrsteilnehmer vor sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden unvermuteten und bei zweekgerechter Benützung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren warnen (vgl. hierzu namentlich Urteil vom 28. Februar 1963 III ZR 207/61 S. 7, 8 und vom 23o Oktober 1961 III ZR 122/60 S. 12 - NJW 1962, 34 -).
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Die danach an einen Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von dem beklagten Land verlangen wollte, es hätte bereits vor dem Juni 1953 > in welchem Monat**, sich der dem
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Rechtsstreit zugrunde liegende Unfall zutrug, bauliche ßnahmen an der gewölbten Blsubasaltdecke vornehmen müssen, um durch Beseitigung des Oberflächenbelages oder Minderung der Wölbung einer von der vorhandenen Decke bei Kässe ausgehenden Rutsch- und Schleudergefahr Einhalt zu gebieten. Es war vielmehr bei Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und bei der Unmöglichkeit, nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 in der Bundesrepublik die Straßenverhältnisse den Anforderungen des stetig wachsenden Verkehrs anzupassen, in erster Linie Sache des Kraftfahrers, seine Fahrweise ihm erkennbar gefährlichen Straßenverhältnissen anzugleichen (Urteil vom 2. Juli 1959 III ZR 91/58 S. 4 - VersR 1959, 628 vgl. auch Urteil vom 6. Juli 1959 III ZR 67/58 - VersR 1959, 530-). Abgesehen von dem Blaubasalt und der Straßenwölbung, die dem von B(HP kommenden Verkehrsteilnehmer erkennbar waren, befand sich die Fahrbahn selbst, wie das angefochtene Urteil ausführt, in einem verkehrsgerechten Zustand und wies außer den bei Kopfsteinpflaster auftretenden Unebenheiten keine Löcher auf. Die Vertiefungen am Straßenrand, von denen aus Hegenwasser auf die Fahrbahn spritzen konnte, entstanden, obwohl sie ständig von dem Straßenwärter beseitigt wurden, dadurch, daß in Richtung RflBF fahrende Lastkraftwagen in der Kurve den Straßenrand und das Bankett überfuhren. Einen völlig niveaugleichen Übergang von Fahrbahn auf Bankett kann der Verkehr nicht verlangen (vgl. das eben erwähnte Urteil vom 6. Juli 1959 III ZR 67/58).
Nun kann offen bleiben, ob dem Berufungsgericht in seiner von der Revision angegriffenen Erwägung gefolgt werden kann, wenn auch bei einem Regen von Fall zu Fall Wasser auf die innere Hälfte der im allgemeinen bereits
 wieder abgetrockneten *ahrbahn gespritzt worden sei, so hätten doch die von	kommenden,	verkehrsgerecht
 auf der rechten Eahrbshnhälfte fahrenden Verkehrsteilnehmer dies rechtzeitig erkennen können und daher nicht durch ein »Yarnschild gewarnt werden müssen. Im Ergebnis ist jedenfalls dem Berufungsgericht auf Grund folgender Überlegung beizutreten:
Die von der Revision als in ihrem Zusammenwirken besonders gefährlich hervorgehobenen Umstände - rutschgefährlicher Basalt, unübersichtliche Kurve, örtliche Nässe bei sonst abgetrockneter Straße, Unsauberkeit des Wassers - durften einen auch nur einigermassen umsichtigen Kraftfahrer nicht unvorbereitet finden. Nicht nur mußte jeder Kraftfahrer die von dem Blaubasalt ausgehende Rutsch- und Schleudergefahr kennen,, sondern es mußte auch ein Verkehrsteilnehmer, wenn er sich nicht zu demindest äußerst grob fahrläßig verhielt - auf einen solchen braucht der Verkehrssicherungspflichtige bei seinen Maßnahmen nicht Rücksicht zu nehmen: Urteil vom 17.April 1961 III ZR 30/60 (NJW 1961, 1572) damit rechnen, daß nach einem Regen auf dem Straßenpflaster, insbesondere einem Blaubasaltpflaster einzelne feuchte Stellen Zurückbleiben können oder sich durch das Spritzen aus von noch am Straßenrand aufgetretenen kleineren Pfützen bilden.
Ebenso mußte der Verkehrsteilnehmer als selbstverständlich wissen, daß sich an diesen Stellen nicht sauberes Wasser, sondern Wasser mit Schmutz befindet. War dem aber so, dann brauchte das beklagte Land in der Zeit vor dem Unfall über die von dem Straßenwärter laufend vorgenommenen Maßnahmen hinaus keine weiteren baulichen Maßnahmen zu treffen. Auch die zur Unfallzeit in Angriff genommene Ausbesserung der BrflHBKstraße mußte nicht,
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wie die Revision meint, an der in Rede stehenden Straßen-Krümmung beginnen,
 La mit der Blaubasaltdecke an der Unfallstelle eine ungewöhnliche Rutschgefahr, die einen nur einigermaßen vorsichtigen Kraftfahrer hätte überraschen können, nicht verbunden war, brauchte das beklagte Land auch nicht vor dem allenfalls möglichen Vorhandensein feuchter Stellen in der Kurve durch Aufstellung von Warnzeichen hinzu-weisen. In dem von der Revision zu Unrecht herangezogenen Verjleichsfall des Urteils vom 11- Juli I960 III ZR 135/59 - VcrsR I960, 996 - war das rutschgefährliche BaSalt-pflaster dadurch für einen Kraftfahrer besonders gefährlich, weil an der damaligen Unfallstelle, oh^e daß dies rechtzeitig erkennbar war, sich ein mit einem solchen Pflaster versehener städtischer Verteilerkreis mit enger Krümmung und geringer Querneigung an eine ausreichend griffige Autostraße anschloß.
Hat mithin das beklagte Land nicht durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht den Unfall mit herbeigeführt, so müssen die von der Revision ebenfalls beanstandeten Hilfserwägungen des Berufungsgerichts nicht behandelt werden, die dahin gehen:	würde	ein
 Warnzeichen vielleicht nicht beachtet haben, hinter seiner grob fahrlässigen Pahrweise und der durch sie gesteigerten Betriebsgefahr seines Motorrades trete eine c?tv\a in der Unterlassung der Anbringung eines Warnschildes zu findende Fahrlässigkeit des beklagten Bandes gänzlich zurück,
2, Den Zweitbeklagten erachtet das Berufungsgericht als Halter des gemieteten Fahrzeugs und bemißt dement-
sprechend eine Mithaftung für den Unfall danach, ob der Unfall für den Zweitbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen ist ('§ 7 Abs. 2 StVG)«, Letzteres bejaht es, weil der Zweitbeklagte jede nach den Umständen des Salles gebotene Sorgfalt gewahrt habe, wobei es hinsichtlich der Beteiligung des Zweitbeklagten an dem Unfall folgendem feststeilt und erwägt:
Las Motorrad sei so kurz vor dem Personenkraftwagen gestützt, daß der Zweitbeklagte unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde, der Reaktionszeit, des Blaubasalt-pfLasters und des dadurch bedingten Bremsweges, nicht mehr habe vermeiden können,	anzufahren.	Las	folgert
 das Berufungsgericht aus der Aussage der Zeugin U wonach das Motorrad fast noch auf gleicher Höhe mit dem Personenkraftwagen gestürzt sei, aus der Einlassung von bei seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach dem Unfall, aus der polizeilichen Unfallskizze und der Bekundung des Zeugen S^^HP’ während es die Bekundungen anderer Zeugen über eine Entfernung des Motorrades von dem Personenkraftwagen vor dem Sturz mit 1C bis 15 ai für nicht verläßlich erklärt«, - CdHB sei bei dem Sturz, selbst wenn dieser nur 5 bis 5 m vor dem Personenkraftwagen erfolgt sei, bevor er von dem Zweit-beklagten erfaßt worden sei, nach rechts zu dem Straßenrand geschleudert worden, nicht habe er sich dorthin gerollt. -Ler Zweitbeklagte habe zunächst nach der Wahrnehmung des Sturzes das Steuer nach rechts gerissen; daß er dies getan habe, anstatt zwischen dem auf der Straßenmitte liegenden ä^otorrad und dem am rechten Straßenrand befindlichen C0IBP durchzufahren, sei mit Rücksicht darauf, daß sich das Motorrad nach rechts um sich selbst gedreht
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und sich zu demindest einen Augenblick lang in der rechten Fohrbnhnhälfte befunden habe, eine nur natürliche Reaktion gewesen. Dem Zweitbeklagten müsse im übrigen eine Schrecksekunde zugebilligt werden; er sei verkehrsgerecht rechts auf der rechten Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von 35 - 40 st/km gefahren, habe seine Aufmerksamkeit in der unübersichtlichen Kurve auf die vor ihm liegende Fahrbahn und zudem auf den Bahnübergang richten und nicht damit rechnen müssen, daß das ihn plötzlich überholende Motorrad von Ba^H^ in der Straßenmitte stürzen würde.
V/enn man obendrein die Reaktionszeit nach dem Schreck und eine Ansprechzeit für ein Bremsen hinzurechne - wobei ein scharfes Bremsen auf dem Blaubasaltpflaster falsch gewesen wäre und den Lenker die Gewalt über das Fahrzeug hätte verlieren lassen hätte der Zweitbeklagte (hierüber stellt das angefochtene Urteil nähere Berechnungen an) nicht mehr vor	anhalten	können.	Diesem	Ergeb-
nis stünden die Berechnungen des privaten Gutachters
 und des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entgegen, da sie die vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nicht zur Grundlage und somit nur hypothetische Bedeutung hätten. Ein früheres Abbremsen würde überdies die Unfallfolgen nicht verringert haben. Der Bruch des 12. Brustwirbels, der bei	eine	Querschnittlähmung zur
 Folge gehabt habe, sei - falls er nicht überhaupt bereits durch den Sturz vom Motorrad eingetreten sei - dadurch verursacht worden, daß	von	dem	Personenkraft-
wagen an der Brust erfaßt und die Böschung hinuntergeschleudert worden sei; das wäre auch bei einer geringeren Geschwindigkeit des Personenkraftwagens geschehen. Da der Zweitbeklagte selbst bei größter Sorgfalt und bei so-
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fortigem Bremsen den Unfall nicht hätte vermeiden können, sei es unerheblich, daß der Zweitbeklagte, der sein Fahrzeug erst 15 m nach dem Anfahren von	zu dem
 Stehen gebracht habe, zu spät gebremst habe«
Die verfahrensrechtlichen Rügen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, greifen nicht durch«,
Wenn die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Äußerungen der Sachverständigen seien nur hypothetischer Natur, so hat sie gegen sich: Bereits eine kleine Abweichung von den in dem Gutachten im einzelnen angenommenen Umständen kann zu einer Veränderung des Unfallbildes und zu einer gegenüber den Annahmen in den Gutachten verringerten Entfernung zwischen stürzendem Motorrad und dem Personenkraftwagen führen, während andererseits die vom Berufungsgericht angestellten und mit Recht dem Zweitbeklagten eine ScIrec'ksekünde zubilligenden Erwägungen zeigen, daß der Zweitbeklagte auch dann die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs vor dem Anfahren des	nicht
 wesentlich hätte herabsetzen können, wenn das Motorrad einige Meter weiter vor dem Personenkraftwagen geschleudert hätte und hingefallen wäre«
Bas Ansinnen der Revision, der Berufungsrichter hätte erkennen lassen müssen, daß er den übereinstimmenden Gutachten keine Beachtung schenken werde, in welchem Falle die Klägerin die Beiziehung eines Obergutachtens beantragt haben würde, geht zu weit« Ber Tatrichter braucht auf die von ihm beabsichtigte Beweiswürdigung eine Partei nicht hin2uweisen, jedenfalls dann nicht, wenn das Ergebnis der Beweiswürdigung in den Punkten, die der Tatrichter bei der Klärung des Sachverhalts verwerten.will,nicht unvorhersehbar ist. Daß eine derartige Unvorhersehbarkeit
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hier nicht Vorgelegen hat, ergeben die vom Berufungsgericht für seine Meinungsbildung aufgezählten Umstände, deren Verwertung zu ihren Ungunsten die Klägerin in Rechnung zu setzen hatte *
Scheidet demgemäß, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Mithaftung des Zweitbeklagten ganz aus, so kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht vorsorglich ausführt, in dem Palle, daß man dem Zweitfceklagten eine Schrecksekunde nicht zubilligen und an sich seine Haftung nach §§ 7, 18 StVG bejahen wollte, der Zweitbeklagte bei Vornahme des in § 17 StVG vorgesehenen Schadens-susgleichs von einer Erstattungspflicht freikäme„
Hoch alledem erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen *
Dr. Kreft	Br* Hußla	Gähtgens
 Keßler	Br.	Reinhardt