Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie eine von ihr gekaufte große Menge Kupfer - nach ihrer Ansicht infolge rechtswidrigen Verhaltens des Bayerischen Landes-amtes für Vermögensverwaltung und Vermögenskontrolle (BLVv/) - nicht erhalten hat« April stammenden Schreiben bestätigte die der Klägerin den Verkauf des Kupfers, das "ab Lager Regensburg gegen Metallbelegschein" geliefert werden sollte. April 1945 den Kaufabschluß unter Bezugnahme auf den Versandauftrag und bat, ihr Eigentum durch eine Bezeichnung der betreffenden Kupfermengen nach außen Kenntlich zu machen und das Kupfer bis auf weiteres zu verwahren» Der Versandauftrag der ^as Schreiben der Klägerin erreichten die ATSG infolge der Kriegsereignisse nicht mehr» Die Kennzeichnung der verkauften Kupfermengen unterblieb deshalb. September 1945 mit, sie hätten sich überzeugt, daß die Klägerin rechtmäßige Eigentümerin der Ware sei, und empfahl ihr einen Freigabeantrag beim Hauptquartier der amerikanischen Militärregierung in Frankfurt am Main zu stellen. Oktober 1946 (BayGVBl 1947> 43) ging die Vermögenskontrolle von der amerikanischen Militärregierung auf das BLVw über, das Zimmerer in seiner Stellung als Treuhänder beließ. Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Sie habe das gesamte, auf den lagern in Regensburg vorhandene Elektrolyt-Kupfer Bor gekauft und durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentum daran erworben. Das BLVw habe seine Über-wachungs- und Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere eine rechtzeitige Bestandsaufnahme und die Auswertung der vorliegenden Prüfungsberichte unterlassen und den ungeeigneten Treuhänder Z0HHP nicht entlassen, obwohl die gleichzeitige Betreuung der Vermögen der Roges und der ATSG zu einer Interessenkollision geführt habe. sonderung habe die Klägerin kein Eigentum an der Ware erworben- Deshalb hätten dem BLVw keine Amtspflichten ihr gegenüber obgelegen und es liege auch, kein Eingriff in ihr Vermögen vor- Im übrigen habe sich das BLVw keine Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen- Zur Entlassung des Treuhänders habe kein Anlaß bestanden; er sei so sorgfältig wie damals möglich überwacht worden« Die Klägerin habe sich nicht hinreichend um die Freigabe des.noch vorhandenen Kupfers, das die Militärregierung als Beutegut betrachtet habe, bemüht. Das Berufungsgericht hält auf Grund eingehender Be-weisvvürdigung die Behauptung der Klägerin, sie habe das gesamte Lager gekauft, nicht für erwiesen. Es hält für möglich, daß das Lager eine andere als die von der Klägerin gekaufte Menge an Bor-Kathoden enthalten habe,, und kommt deshalb zu dem Ergebnis, die Klägerin habe mangels Aussonderung kein Eigentum an der gekauften V/gre. Sie macht hilfsweise geltend, eine Enteignung liege auch dann vor, .wenn die Klägerin kein Eigentum an dem Kupfer erworben habe, denn ihr Anspruch auf eine individuelle Sachleistung, nämlich Lieferung einer bestimmten Menge aus einem bestimmten Bestände, stelle ein vermögens-wertes Recht und damit einen geeigneten Gegenstand für eine Enteignung dar. 31) und wurde dem BLVw und seinen Zweig- und Außenstellen übertragen (§ § 1, 2 Abs.I Ziff.1, 7 der VO 109 über die Errichtung des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung vom 24. Oktober 1946 - GVB1 1947, 43 -)« Für Vermögen, die auf Grund MilRegG 52 unter Kontrolle standen, waren Treuhänder zu bestellen (§ 1 des bayerischen Gesetzes Nr. 67 über die Bestellung von Treuhändern für Vermögen unter Vermögenskontrolle vom 19. Nach § 6 aaO konnte er im Rahmen seines Auftrags und der geltenden Bestimmungen alle Handlungen vornehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich waren; er konnte insoweit auch Rechtsgeschäfte vornehmen und über das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen verfügen. Bas Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf die zuletzt angeführte Entscheidung davon aus, daß die dem BLVw bei der Ausübung der Vermögenskontrolle obliegende Amtspflicht ihrem Zweck nach nicht dazu bestimmt gewesen sei, auch den Interessen eines Gläubigers zu dienen, der ' * ; lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Treuhänder hatte. daß die Klägerin an dem Kupfer Eigentum erworben habe, hält es eine Amtspflicht des BLVw ihr gegenüber nicht für gegeben. in allen diesen Fällen, daß durch die Besonderheiten des Einzelfalles konkrete Beziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Amtsgeschäft hergestellt werden, obgleich das Amtsgeschäft nur im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse anderer Personen vorgenommen wird? Auf dem zu entscheidenden Fall angewandt, bedeutet das: Bezweckte die Vermögenskontrolle auch nicht den Schutz der Gläubiger des Inhabers des kontrollierten Vermögens, und waren diese Gläubiger mithin als solche nicht ohne weiteres und von vornherein "Dritte" im Sinne des § 839 BQB, so konnte sich für das BLVw eine Amtspflicht, auf den Treuhänder entsprechend einzuv/irken, auch gegenüber einem Gläubiger dann ergeben, wenn ersichtlich oder ernsthaft zu befürchten war, daß dessen Ansprüche durch die Geschäftsführung des Treuhänders unerlaubt beeinträchtigt würden« Zu der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung des Treuhänders nach MRegG Nr. 52 gehörte es, rechtsgültige Verträge, die der Inhaber des gesperrten Vermögens geschlossen hatte, auszüführen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstanden; die Pflicht des BLVw, den Treuhänder sachgerecht zu beaufsichtigen, erstreckte sich auf die Prüfung, ob der Treuhänder dor soeben behandelten Pflicht nachkam, jedenfalls dann, wenn und soweit das BLVw mit Einzelheiten der Geschäfte des Treuhänders bei seinen regelmäßigen Kontrollen oder auf Hinweise sowie Beschwerden der Gläubiger befaßt war. Die in solchen Fällen auch Außenstehenden, nieden Gläubigern des Inhabers d< kontrollierten Vermögens.gegenüber bestehenden Amtspflichten gehen umso weiter, als nach der in Bayern durch die angeführten Bestimmungen getroffenen Regelung dem BLVw gegenüber dem Treuhänder eine starke Stellung eingeräumt und insbesondere das Recht, Weisungen zu erteilen, ver- Juni 1957), das BLVw habe ihre Bemühungen um die Freigabe des Kupfers niemals unterstützt, sondern selbst Verkäufe veranlaßt und durchgeführt (S. daß die Klägerin Ansprüche auf diese erhob; das ergibt sich aus seinem Vortrag, das BLVw habe sich um die Freigabe des Kupfers für die Klägerin bemüht (S. 27 der Klagebeantwortung vom 25* März 1957)« Zum klägerischen Vortrag über die unrichtige Auskunft des BLVw, aus der auf ungenügende Kenntnis der Verhältnisse seitens dieses Amtes geschlossen werden könnte, hat der Beklagte wenig klar Stellung genommen (S. Bagegen hat er bestritten, daß das BLVw Kupferverkäufe veranlaßt habe, und vorgetragen, diese seien auf Weisung der Militärregierung erfolgt, die im Falle der Roges und der ATSGr die Aufsicht über den Treuhänder auch nach dem Beginn der Tätigkeit des BLVw nicht aus der Hand gegeben und dem Treuhänder die Genehmigung zu den Verkäufen erteilt habe (So 7 der Klagebeantvvortung; S. Bas Berufungsgericht hat zu dem Vortrag der Klägerin, das BLVw habe den Verkauf der Kupfervorräte veranlaßt, ausgeführt (Bl. 20 BU): Bie Klägerin behaupte selbst nicht, daß das BLVw, sei es auch nur in einem einzigen Fall, die Zuständigkeit des Treuhänders an sich gezogen und von der Klägerin beanspruchte Kupfer-Kathoden selbst verkauft und dadurch den Erfüllungsanspructi der Klägerin vereitelt habe; ein Anhaltspunkt hierfür habe sich nicht ergeben; es stehe nicht einmal fest, daß das BLVw den Treuhänder zu einzelnen Verkäufen angewiesen oder auch nur ermächtigt habeDie Militärregierung habe allerdings in einer Anordnung vom 4. Das schließe aber nicht aus, daß sich die Militärregierung die endgültige Entscheidung über die Verkäufe der Bor-Kathoden Vorbehalten habe, wie die Beklagte behaupte« Die Landesstelle für Eisen und Metalle habe tatsächlich nur Bezugscheine ausgegeben. Diese Ausführungen genügen angesichts des wiedergegebenen Parteivortrags nicht, das Vorliegen eines auf das Verhalten des BLVw gegründeten Amtshaftungsanspruchs zu verneinen« Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, daß die Militärregierung auch nach dem Übergang der Vermögenskontrolle auf das BLVw über das Kupfer verfügt habe, sondern nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür angenommen. Seine Verantwortlichkeit für das R^^-Vermögen könnte allerdings dann entfallem, wenn die Militärregierung sich die ausschließliche Verfügung über dieses mit der Wirkung Vorbehalten hätte, daß jeder Einfluß des BLVw auf die Verwertung der Vorräte ausgeschlossen war. Wenn das aber nicht der Pall war - und dafür könnten die gesetzliche Regelung der Vermögenskontrolle durch die angeführten landesrechtlichen Bestimmungen und die Tatsache sprechen, daß das BLVw überhaupt mit der Kontrolle auch des Vermögens der Roges und der ATSQ befaßt würde dann konnte eine Amtspflichtverletzung der Beamten des BLVw gegenüber der Klägerin - die'Berechtigung von deren Ansprüchen vorausgesetzt - nicht nur darin liegen, daß das BLVw das Kupfer selbst verkaufte oder den Treuhänder zu Verkäufen anvvies oder ermächtigte, sondern auch darin, daß es, obwohl ihm die Ansprüche der Klägerin bekannt waren, eine Verwertung der Vorräte durch den seiner Kontrolle und Weisung unterworfenen Treuhänder geschehen . Die Klägerin hat insbesondere auch geltend gemacht, das BLVw hätte sich um die Erhaltung der Bestände bemühen müssen (S. 18 der Revisionsbegründung), daß dem Beweisangebot der Klägerin, den Treuhänder Zimmerer als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er vom BLVw laufend Anweisungen und Ermächtigungen zu Verkäufen aus Lagerbeständen an Dritte erhalten habe (So 17 der Berufungsbegründung), nicht stattgegeben wurde» Die unter Beweis gestellte Behauptung war nicht wegen, ungenügender Substantiierung unbeachtlich, wie sich aus dem oben gesagten ergibt. I» Das Berufungsgericht nimmt an, der Kaufvertrag sei nicht als Scheingeechäft (§ 117 BGB) nichtig; gegen einen Scheinkauf spreche die Tatsache der sofortigen Zahlung des Kaufpreises; der Vertrag habe auch nicht gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen verstoßen,.weil die Reichsstelle für Metalle der Klägerin das Kupfer zugeteilt habe* Diese Ausführungen werden vom Beklagten in der Revisionserwiderung nicht mehr angegriffen und lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen» Die Beklagte hat vorgetragen, der Vertrag zwischen der Roges und der Klägerin sei deshalb nichtig, weil er gegen MilRegG 52 verstoße, dessen Art. V alle Übertragungen, Verträge und andere Vereinbarungen für nichtig erklärt, die vor. oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mit der Absicht vorgenommen oder abgeschlossen sind, die Befugnisse der Militärregierung, die von ihr Das hinderte die Klägerin nicht, in noch nicht besetzten Gebieten des Deutschen Reiches wirksam Verträge abzuschließen, auch wenn sie mit dem genannten Gesetz nicht vereinbar waren. Der Nichtigkeit nach dieser Bestimmung steht nicht entgegen, wenn das Geschäft, vor der Besetzung des Orts seines Abschlusses durch die Alliierten geschlossen worden ist (BGH IV ZR 6/56 vom 27v Juni 1956 = WM 1956, 1379; Döllc-Zweigert aaO An. 234 a.E; Geiger aaO S. der Bestimmungen des Gesetzes voraus, vielmehr genügte die ungefähre Erwartung desssen, was durch das Gesetz für den Einzelfall verwirklicht wurde (Dölle-Zweigert aaO An. 235, 236; Geiger aaO So 106)* Als Beispiele nichtiger * Geschäfte Werden an den angegebenen Stellen die Privatisierung von Vermögen der NSDAP und die Übertragung des Vermögens eines SS-Offiziers auf Verwandte angeführte Ob unter den Umständen des vorliegenden Palles dasselbe auch für die Privatisierung von Reichsvermögen zu gelten hat, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Vertrag zwischen der Roges und der Klägerin bestimmt war, Befugnisse der Militärregierung, insbesondere die Befugnis, das Kupfer als Kriegsbeute zu behandeln, zu vereiteln oder zu umgehen» 3» Ebensowenig kann das Revisionsgericht auf Grund der vom Beklagten (Revisionserwiderun./ S» 12, 13) erhobenen sonstigen Einwendungen und Einreden zu Ungunsten der Klägerin entscheiden» Wie das Berufungsurteil feststellt, hat.die Militärregierung die Kupfer-Kathoden als Beutegut angesehen* Das reicht nicht aus, um anzunehmen, durch Maßnahmen der Besatzungsmacht seien etwaige Ansprüche der Klägerin mit Wirkung auch für das deutsche Recht untergegangen (Erster Teil Art, 2 des Überleitungsvertrags»vom 23» Oktober 1954 BGBl II 405), wie die Revisionserwiderung meint» Dazu hätte es nicht nur der Äußerung einer Ansicht, sondern eines konstitutiven Rechtsaktes der Besatzungsmacht, insbesondere regelmäßig einer Besitznahme bedurft* Ob ein solcher Akt vorliegt, ob insbesondere die von Dipl» Ing. 5. Es ist dem Revisionsgericht auch nicht möglich, die Klage deshalb afczuweisen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß sie für ihren Schaden nicht ander-weit habe Ersatz erlangen können. Zwar bildet die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, einen Teil des Tatbestandes, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird, und dementsprechend eine zur Klage-Begründung gehörende Voraussetzung des Anspruchs; der Verletzte hat deshalb das Vorliegen dieser Voraussetzung darzutun und notfalls zu beweisen (BGB-RGRK § 839 An. 95) Doch dürfen nicht zu hohe Anforderungen an den Kläger gestellt werden, weder hinsichtlich der Darlegungspflicht noch in Bezug auf das tatsächliche Vorgehen gegen Dritte. Ob ein Vorgehen der Klägerin gegen die Roges Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kann,das Revisionsgericht mangels dahingehender Feststellungen nicht beurteilen. Aus demselben Grande kann der Senat auch nicht entscheiden, ob die Klägerin etwa deshalb keine Ansprüche stellen kann, weil sie es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs.3'BGB). also auch dann nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung des Abhilfegesuchs eingetreten, wenn es gemäß § 261 b Abs» 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage anzukommen hato Eine Unterbrechung der Verjährung durch das Abhilfegesuch ist daher nicht erfolgt; um das zu erreichen, hätte die Klage innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung des Gesuchs erhoben werden müssen (§ 210 BGB). War zwischen einer Dienststelle des Beklagten und der Klägerin vereinbart, daß das Ab-hilfegesuch als nicht eingegangen behandelt und die Sache nicht weiter betrieben, sondern nach dem Abschluß einer vorzunehmenden Prüfung eine Regelung durch Vergleich versucht werden solle, dann war die Verjährung für den in Betracht kommenden Zeitraum gemäß § 202 War die Verjährung aber in der Zeit vom November bis zu dem Oktober 1955 durchgehend oder für einen längeren Zeitraum gehemmt, dann war sie möglicherweise zur Zeit der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Bas Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden, ohne daß auf die weiteren, insbesondere die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision einzugehen ist.
Verkündet am 12. Juli 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 "170 o 75 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der F^raa EflH^Metallwerke Aktiengesellschaft in lflH^(Rhld), vertreten durch den Vorstand, bestehend aus Gerrl^^e Vorsitzer» sowie Heinrich Fritz Otto Bi i, und Dipl.-Ing. Harald Q Klägerin, Berufungsklägerin und Rev^^on^k^j - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München, Beklagten, Berufungsbeklagten und Rev^j^nsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember I960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie eine von ihr gekaufte große Menge Kupfer - nach ihrer Ansicht infolge rechtswidrigen Verhaltens des Bayerischen Landes-amtes für Vermögensverwaltung und Vermögenskontrolle (BLVv/) - nicht erhalten hat« Die Klägerin kaufte von der Rohstoffhand eisgesell-schaft mbH. in &eT ersten Aprilhälfte 1945 3.576 to Elektrolyt-Kupferkathoden aus der jugoslawischen Mine Bor, die an drei verschiedenen Stellen in Regensburg lagerten, zu dem Preise von 2.667.785,40 RM. Sie zahlte den Preis sofort. Die Roges war eine Aufkauigesellschaft des Deutschen Reiches, die sich mit der Beschaffung von. Metallen aller Art befaßte und zahlreiche Lager mit großen Vorräten an Metallen unterhielt. Ihr Hauptlagerverwalter war die Firma Herrmann A. M^|^in B|die ihrerseits verschiedene Unterlagerhalter eingeschaltet hatte, darunter die Allgemeine Transport- und Speditionsgesellschaft Otto in RflHÜBB (ATSG). Diese bediente sich wiederum einer Reihe von Unterlagerhaltern, die die R^l^bestände in zahlreichen Lagern verwahrten.. Mit einem vom 9« April 1945 datierten, hach dem Vortrag des Beklagten vom 11. April stammenden Schreiben bestätigte die der Klägerin den Verkauf des Kupfers, das "ab Lager Regensburg gegen Metallbelegschein" geliefert werden sollte. Weiter erklärte sie,sie trete ihren Anspruch auf Herausgabe der Metalle an die Klägerin ab; die Parteien seien einig, daß hiermit die Übergabe erfolge. . ' , Unter demselben Datum stellte die ßoges die Rechnung an die Klägerin und einen Versandauftrag an die ATSG aus. Die Klägerin bestätigte der ATSG mit Schreiben vom 12. April 1945 den Kaufabschluß unter Bezugnahme auf den Versandauftrag und bat, ihr Eigentum durch eine Bezeichnung der betreffenden Kupfermengen nach außen Kenntlich zu machen und das Kupfer bis auf weiteres zu verwahren» Der Versandauftrag der ^as Schreiben der Klägerin erreichten die ATSG infolge der Kriegsereignisse nicht mehr» Die Kennzeichnung der verkauften Kupfermengen unterblieb deshalb. Nach Kriegsende wurden die Hf^^und die ATSG gemäß Gesetz der Militärregierung (MilRegG) 52 der Vermögenskontrolle unterstellt. Der ' Treuhänder der ATSG teilte der Klägerin auf deren Freigabebemühungen durch Schreiben vom 10. September 1945 mit, sie hätten sich überzeugt, daß die Klägerin rechtmäßige Eigentümerin der Ware sei, und empfahl ihr einen Freigabeantrag beim Hauptquartier der amerikanischen Militärregierung in Frankfurt am Main zu stellen. Die Klägerin erreichte die Freigabe nicht, obwohl sie sich nach ihrem Vortrag sehr darum bemühte. Seit Anfang 1946 war Hans 4HHHB|als Treuhänder für das Vermögen der ATSG und der R^jj^t insoweit für den Bezirk Regensburg, bestellt. Gemäß, der Verordnung Nr. 109 über die Errichtung des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung vom 24. Oktober 1946 (BayGVBl 1947> 43) ging die Vermögenskontrolle von der amerikanischen Militärregierung auf das BLVw über, das Zimmerer in seiner Stellung als Treuhänder beließ. is' *;■ k'\ &v Das sogenannte Stadtlager in Regensburg, auf dem das bei Kriegsende vorhandene Elektrolyt-Kupfer Bor überwiegend untergebracht war, hatte schon vor dem Verkauf an die Klägerin durch Bomben erhebliche Schäden erlitten. Nach dem Krieg wurde Kupfer in erheblichen Mengen an verschiedene Interessenten abgegeben. Die Lager wurden auch bestohlen. Das Elektrolyt-Kupfer Bor wurde in erheblichem Umfang nach Jugoslawien restituiert, nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus dem Stadtlager am 31. März 1947 in einer Menge . von 302o123 kg und aus dem Lager "Demerag" am 22. Dezember 1947 in einer Menge von 88.060 kg, zusammen rd. 390 to. Auf dem Lager Demerag befand sich danach kein Kupfer aus Bor mehr. Nach dem Vortrag der Beklagten waren bereits vorher schon größere Mengen (mit den zuletzt genannten im ganzen 995 to) nach Jugoslawien abtrans'portiert worden. Die Klägerin ging leer aus. Im November 1949 wurde ihr der Kaufpreis, umgestellt auf Deutsche Mark im Verhältnis 100 : 6,5, mit Genehmigung der Militärregierung aus dem Rogestreuhandkonto durch Überweisung von 175.406,03 DM erstattet. In der Folge verhandelte die Klägerin mit dem Beklagten wegen einer weiteren Entschädigung. Ihr Abhilfegesuch vom 9- November 1950 wurde nach längeren Verhandlungen in der Zwischenzeit mit Entschließung vom 17. August 1956 zurückgewiesen. Mit ihrer am 28. Dezember 1956 bei Gericht eingelaufenen und dem Beklagten am 27. Februar 1957 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilschadensbetrages von 50.000,- DM - 5 nebst 9 $ Zinsen seit dem 1. «Januar 1953 zu verurteilen. Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Sie habe das gesamte, auf den lagern in Regensburg vorhandene Elektrolyt-Kupfer Bor gekauft und durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentum daran erworben. Davon sei der Beklagte unterrichtet gewesen. Das BLVw habe seine Über-wachungs- und Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere eine rechtzeitige Bestandsaufnahme und die Auswertung der vorliegenden Prüfungsberichte unterlassen und den ungeeigneten Treuhänder Z0HHP nicht entlassen, obwohl die gleichzeitige Betreuung der Vermögen der Roges und der ATSG zu einer Interessenkollision geführt habe. Das BLVw habe weiter das Eigentum der Klägerin nicht sichergestellt, sondern im Gegenteil der Militärregierung Verkäufe vorgeschlagen und selbst den Treuhänder ermächtigt und sogar angewiesen, das der Klägerin gehörige Kupfer an Dritte zu veräußern. Tatsächlich sei ein erheblicher Teil davon, in den Jahren 1946 bis 1950 mindestens 664 to mit einem Vi'ert von 2.324.000,- DM, anderweit veräußert worden. Im Verhalten des BLVw liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sowie ein enteignungsgleicher Eingriff» Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen und bringt vor: Der Kaufvertrag sei nur zu dem Schein geschlossen worden, um mittelbares Reichseigentum als Privateigentum erscheinen zu lassen, und als Umgehungsgeschäft nach MilRegG Art. V nichtig. Auch die erforderlichen Metallbelegscheine seien nicht vorgelegt worden. Es sei nicht der gesamte Lagerbestand an Bor-Kathoden verkauft worden, der buchmäßig 4.369 to betragen habe, tatsächlich ater wegen der Kriegsschäden nicht habe festgestellt werden können, sondern nur eine bestimmte Menge- Mangels Aus- sonderung habe die Klägerin kein Eigentum an der Ware erworben- Deshalb hätten dem BLVw keine Amtspflichten ihr gegenüber obgelegen und es liege auch, kein Eingriff in ihr Vermögen vor- Im übrigen habe sich das BLVw keine Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen- Zur Entlassung des Treuhänders habe kein Anlaß bestanden; er sei so sorgfältig wie damals möglich überwacht worden« Die Verkäufe seien von der Militärregierung veranlaßt oder genehmigt worden. Die Klägerin habe sich nicht hinreichend um die Freigabe des.noch vorhandenen Kupfers, das die Militärregierung als Beutegut betrachtet habe, bemüht. Sie habe auch nicht dargetan, daß sie anderweit Ersatz nicht habe erlangen können- Der Amtshaftungsanspruch sei überdies verjährt«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen- Entscheidungsgründes I - Das Berufungsgericht hält auf Grund eingehender Be-weisvvürdigung die Behauptung der Klägerin, sie habe das gesamte Lager gekauft, nicht für erwiesen. Es hält für möglich, daß das Lager eine andere als die von der Klägerin gekaufte Menge an Bor-Kathoden enthalten habe,, und kommt deshalb zu dem Ergebnis, die Klägerin habe mangels Aussonderung kein Eigentum an der gekauften V/gre. erworben; auf Grund ihrer nur obligatorischen Beziehungen zu der Roges hätten keine Amtspflichten des BLVw ihr gegenüber bestanden;, es sei auch durch die Verkäufe nicht in ihr Vermögen eingegriffen worden, so daß Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nicht in Betracht kämen. Im übrigen hätten hoheitliche Eingriffe nicht Vorgelegen. Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an, weiter auch die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen. Sie macht hilfsweise geltend, eine Enteignung liege auch dann vor, .wenn die Klägerin kein Eigentum an dem Kupfer erworben habe, denn ihr Anspruch auf eine individuelle Sachleistung, nämlich Lieferung einer bestimmten Menge aus einem bestimmten Bestände, stelle ein vermögens-wertes Recht und damit einen geeigneten Gegenstand für eine Enteignung dar. II. Die Revisionserwiderung bezweifelt in erster Linie die vom Berufungsgericht angenommene Zulässigkeit der Berufung der Klägerin. Das am 4. Februar I960 verkündete Urteil des Landgerichts war am 15- Februar I960 zugestellt und die Berufung am 15. März I960 eingelegt worden. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 14- April I960 verlängert. Die Verfügung ging dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch die Fost zu. Uach dem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgte ihre Hinausgabe an die Post am 14-April 196 Die Richtigkeit dieses Aktenvermerks wird dadurch bestätigt daß das zu dem Zwecke der Zustellung einer mit Rückporto versehenen Rückantwort bei den Münchner Justizbehörden freigestempelte Empfangsbekenntnis, das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zusammen mit der Verfügung zuge- sandt wurde, laut Stempel vom 14o April I960 durch die Frankiermaschine der Münchener Justizbehörden gelaufen.ist. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, (RGZ 156, 385, 390 BGH IV ZR 104/51 vom 31. Januar 1952 = NJW 1952, 469; siehe auch DRiZ 1955, 263), bedarf die Verlängerungsverfügung zu ihrer Wirksamkeit nicht der förmlichen Zustellung und wird existent in dem Augenblick, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in die Außenwelt tritt. Bas war mit der Hinausgabe der Verfügung an die Bost der Fall» Die Berufungsbegründungsfrist ist daher gewahrt; die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Zulässigkeit der Berufung sind nicht begründet. III o Nach Art. XII MilRegG 52 waren alle Verwahrer, Pfleger Amtspersonen und anderen Personen, die auf Grund Art» I dieses Gesetzes gesperrtes Vermögen in Besitz, Verwahrung oder Kontrolle hatten, verpflichtet, das Vermögen nach den Weisungen der Militärregierung zu verwalten und ohne solche Weisung weder zu übertragen noch auszuhändigen noch anderweit darüber zu verfügen, sowie das Vermögen pfleglich zu behandeln, unversehrt zu erhalten und zu beschützen und nichts zu unternehmen, was den Wert oder die Brauchbarkeit des Vermögens beeinträchtigte, noch derartige Handlungen durch andere zuzulassen, weiter hinsichtlich des Vermögens und dessen Einnahmen genaue Aufzeichnungen zu fuhren und.Abrechnungen aufzüstellen0 Die Vermögenskontrolle wurde in Bayern zunächst von den amerikanischen Property-Kontrollstellen ausgeübt. Sie ging gemäß einem Befehl der Militärregierung vom 11. September 1946 auf das Land über (Lehnert, Die Rechtsstellung des Custodians, S. 31) und wurde dem BLVw und seinen Zweig- und Außenstellen übertragen (§ § 1, 2 Abs. I Ziff. 1, 7 der VO 109 über die Errichtung des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung vom 24. Oktober 1946 - GVB1 1947, 43 -)« Für Vermögen, die auf Grund MilRegG 52 unter Kontrolle standen, waren Treuhänder zu bestellen (§ 1 des bayerischen Gesetzes Nr. 67 über die Bestellung von Treuhändern für Vermögen unter Vermögenskontrolle vom 19. Juni 1947 - GVB1 143). Ihre Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung erfolgte durch das BLVw (§ 2 aaO); Nach § 5 Abs. 2 aaO hatte der Treuhänder das Vermögen unter Wahrung der berechtigten Belange der Beteiligten sorgsam zu verwalten und in seinem Werte zu erhalten. Nach § 6 aaO konnte er im Rahmen seines Auftrags und der geltenden Bestimmungen alle Handlungen vornehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich waren; er konnte insoweit auch Rechtsgeschäfte vornehmen und über das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen verfügen. Das BLVw konnte ihm Weisungen erteilen und seine Handlungsbefugnis erweitern oder einschränken. Die Pflichten des Treuhänders zur ordnungsmäßigen Verwaltung des anvertrauten Vermögens und des BLVw zur sachgerechten Beaufsichtigung des Treuhänders, die sich aus den angeführten Bestimmungen ergeben, bestanden insbesondere auch gegenüber dem Vermögensinhaber, weil auch dessen Interessen durch die Vermögenskontrolle berührt wurden. Pür das BLVw handelte es sich insoweit um Amtspflichten, denn es übte die ihm übertragenen Aufsichtsbefugnisse als öffentlich-rechtliche Pflichten aus. Das ist allgemein anerkannt (BGHZ 17, 140; BGH III ZR 65/55 vom 29o Oktober 1956 = LM Nr» 36 zu Art. 34 GG mit weiteren Nachweisen; BayObLG 1955, 25, 33)«» Bas Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf die zuletzt angeführte Entscheidung davon aus, daß die dem BLVw bei der Ausübung der Vermögenskontrolle obliegende Amtspflicht ihrem Zweck nach nicht dazu bestimmt gewesen sei, auch den Interessen eines Gläubigers zu dienen, der ' * ; lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Treuhänder hatte. Da es nicht für nachgev/iesen hält, i daß die Klägerin an dem Kupfer Eigentum erworben habe, hält es eine Amtspflicht des BLVw ihr gegenüber nicht für gegeben. Ber Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig; denn die Vermögenskontrolle dient nicht dem Schutze Dritter (Allgemein: BGHZ 1, 388, 394; BGH .111 ZE 204/52 vom 30. April 1953 = IM Nr. 5 zu § 839 (Eg) BGB;' BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 4P mit weiteren Nachweisen; Erman BGB aaO Anm. 3b cc; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 15. Bearbeitung S. 972; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. S. 893; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 3« Aufl. Bd. 2 S. 383; im besonderen: Leiß NJW 1955, 121, 122). Indessen wohnt jeder Amtsausübung die Pflicht inne, dafür zu sorgen, daß Britte, auf die sich die Amtstätigkeit nicht erstreckt, durch diese'nicht rechtswidrig beeinträchtigt werden (BGB-RGRK aaO. Anm. 41 und 43 nebst zahlreichen dort angeführten Entscheidungen). Ferner können sogar aus einer grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse begründeten allgemeinen Amtspflichten gegenüber Einzelnen erwachsen; der erkennende Senat hat dazu in BGHZ 35, 44 Z49/507 eine große Anzahl von Beispielen aus seiner Rechtsprechur^ aufgezählt. Entscheidend ist 11 in allen diesen Fällen, daß durch die Besonderheiten des Einzelfalles konkrete Beziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Amtsgeschäft hergestellt werden, obgleich das Amtsgeschäft nur im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse anderer Personen vorgenommen wird? Auf dem zu entscheidenden Fall angewandt, bedeutet das: Bezweckte die Vermögenskontrolle auch nicht den Schutz der Gläubiger des Inhabers des kontrollierten Vermögens, und waren diese Gläubiger mithin als solche nicht ohne weiteres und von vornherein "Dritte" im Sinne des § 839 BQB, so konnte sich für das BLVw eine Amtspflicht, auf den Treuhänder entsprechend einzuv/irken, auch gegenüber einem Gläubiger dann ergeben, wenn ersichtlich oder ernsthaft zu befürchten war, daß dessen Ansprüche durch die Geschäftsführung des Treuhänders unerlaubt beeinträchtigt würden« Zu der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung des Treuhänders nach MRegG Nr. 52 gehörte es, rechtsgültige Verträge, die der Inhaber des gesperrten Vermögens geschlossen hatte, auszüführen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstanden; die Pflicht des BLVw, den Treuhänder sachgerecht zu beaufsichtigen, erstreckte sich auf die Prüfung, ob der Treuhänder dor soeben behandelten Pflicht nachkam, jedenfalls dann, wenn und soweit das BLVw mit Einzelheiten der Geschäfte des Treuhänders bei seinen regelmäßigen Kontrollen oder auf Hinweise sowie Beschwerden der Gläubiger befaßt war. Die in solchen Fällen auch Außenstehenden, nieden Gläubigern des Inhabers d< kontrollierten Vermögens.gegenüber bestehenden Amtspflichten gehen umso weiter, als nach der in Bayern durch die angeführten Bestimmungen getroffenen Regelung dem BLVw gegenüber dem Treuhänder eine starke Stellung eingeräumt und insbesondere das Recht, Weisungen zu erteilen, ver- liehen war (§ 6 Gesetz Nr. 67)o Das BLVw hatte somit die rechtliche Möglichkeit und damit bei Befassung mit den Geschäften des Treuhänders im Rahmen des tatsächlich ?£Ögliehen die Pflicht, unrechtmäßige die Gläubiger benachteiligende Handlungen des Treuhänders zu verhindern. Dazu gehörten regelmäßig auch Maßnahmen des Treuhänders, durch die die Erfüllung bestehender schuldrechtlicher oder dinglicher Ansprüche Dritter vereitelt wurde. In solchen Fällen wurde dadurch, daß das BLVw die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufsichtsund Überwachungspflichten gegenüber dem Treuhänder die Gläubiger beeinträchtigende Handlungen der Treuhänder kennen lernte, eine konkrete Regelung zwischen dem BLVw und dem einzelnen Gläubiger hcrgestellt, die Voraussetzung von Amtspflichtverletzungen des BLVw gegenüber dieser Gläubiger ist. Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht bisher den Sachverhalt'nicht gewürdigt?■ Die Klägerin hat vorgetragen (und unter Beweis gestellt), dem Treuhänder Zimmerer und dem.BLVw seien ihre Ansprüche bekannt gewesen (S. 10 der Klageschrift; S. S, 21 des Schriftsatzes vom 7. Juni 1957), das BLVw habe ihre Bemühungen um die Freigabe des Kupfers niemals unterstützt, sondern selbst Verkäufe veranlaßt und durchgeführt (S. 3 des Schriftsatzes vom 10. Juli. 1958; S. 14, 16, 17 der Beruf ungsbegriindung vom 31. Mai' I960); nach der Währungsreform habe das BLVw die unrichtige Auskunft erteilt, im Raum Regensburg seien überhaupt keine Kupferbestände mehr vorhanden (S. 10 der Klageschrift; S. 22' des Schriftsatzes vom 7» Juni 1947). Demgegenüber hat der Beklagte zwar das Eigentum der Klägerin an den Kupfervorräten bestritten, aber nicht die Kenntnis davon, daß die Klägerin Ansprüche auf diese erhob; das ergibt sich aus seinem Vortrag, das BLVw habe sich um die Freigabe des Kupfers für die Klägerin bemüht (S. 27 der Klagebeantwortung vom 25* März 1957)« Zum klägerischen Vortrag über die unrichtige Auskunft des BLVw, aus der auf ungenügende Kenntnis der Verhältnisse seitens dieses Amtes geschlossen werden könnte, hat der Beklagte wenig klar Stellung genommen (S. 26 unten aaO). Bagegen hat er bestritten, daß das BLVw Kupferverkäufe veranlaßt habe, und vorgetragen, diese seien auf Weisung der Militärregierung erfolgt, die im Falle der Roges und der ATSGr die Aufsicht über den Treuhänder auch nach dem Beginn der Tätigkeit des BLVw nicht aus der Hand gegeben und dem Treuhänder die Genehmigung zu den Verkäufen erteilt habe (So 7 der Klagebeantvvortung; S. 2, 5 des Schriftsatzes vom 22. Mai 1957; 5» H - 13 der Berufungsbeantwortung vom 7. Oktober I960). Bas Berufungsgericht hat zu dem Vortrag der Klägerin, das BLVw habe den Verkauf der Kupfervorräte veranlaßt, ausgeführt (Bl. 20 BU): Bie Klägerin behaupte selbst nicht, daß das BLVw, sei es auch nur in einem einzigen Fall, die Zuständigkeit des Treuhänders an sich gezogen und von der Klägerin beanspruchte Kupfer-Kathoden selbst verkauft und dadurch den Erfüllungsanspructi der Klägerin vereitelt habe; ein Anhaltspunkt hierfür habe sich nicht ergeben; es stehe nicht einmal fest, daß das BLVw den Treuhänder zu einzelnen Verkäufen angewiesen oder auch nur ermächtigt habeDie Militärregierung habe allerdings in einer Anordnung vom 4. Bezember 1945 auch die Bayerisch Landesstelle für Eisen und Metalle bei der Veräußerung der R^l^-Metolle in das Genehmigungsverfahren mit ein- 14 - bezogen. Das schließe aber nicht aus, daß sich die Militärregierung die endgültige Entscheidung über die Verkäufe der Bor-Kathoden Vorbehalten habe, wie die Beklagte behaupte« Die Landesstelle für Eisen und Metalle habe tatsächlich nur Bezugscheine ausgegeben. Da die Militärregierung die Kupfervorräte als Beutegut angesehen habe (vgl. den Reisebericht des Dipl.Ing. vom 12. März 1946; die bereits erwähnte Erklärung vom 8. März 1946 und den Prüfungsbericht des Dr« vom 3* Dezember 1946), spreche sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Behauptung des Beklagten« Diese Ausführungen genügen angesichts des wiedergegebenen Parteivortrags nicht, das Vorliegen eines auf das Verhalten des BLVw gegründeten Amtshaftungsanspruchs zu verneinen« Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, daß die Militärregierung auch nach dem Übergang der Vermögenskontrolle auf das BLVw über das Kupfer verfügt habe, sondern nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür angenommen. Unstreitig war das BLVw in der R^|^-Angelegenheit tätig. Seine Verantwortlichkeit für das R^^-Vermögen könnte allerdings dann entfallem, wenn die Militärregierung sich die ausschließliche Verfügung über dieses mit der Wirkung Vorbehalten hätte, daß jeder Einfluß des BLVw auf die Verwertung der Vorräte ausgeschlossen war. Wenn das aber nicht der Pall war - und dafür könnten die gesetzliche Regelung der Vermögenskontrolle durch die angeführten landesrechtlichen Bestimmungen und die Tatsache sprechen, daß das BLVw überhaupt mit der Kontrolle auch des Vermögens der Roges und der ATSQ befaßt würde -15- dann konnte eine Amtspflichtverletzung der Beamten des BLVw gegenüber der Klägerin - die'Berechtigung von deren Ansprüchen vorausgesetzt - nicht nur darin liegen, daß das BLVw das Kupfer selbst verkaufte oder den Treuhänder zu Verkäufen anvvies oder ermächtigte, sondern auch darin, daß es, obwohl ihm die Ansprüche der Klägerin bekannt waren, eine Verwertung der Vorräte durch den seiner Kontrolle und Weisung unterworfenen Treuhänder geschehen . ließ, die der Klägerin die Ware völlig entzog, die sie gekauft und bezahlt hatte und für die ihr die Boges durch die Einigung über den Eigentumsübergang und die Abtretung des Herausgabeanspruchs mindestens die Verfügungsgewalt übertragen hatte, mochte die Frage des Eigentumsübergangs auch zweifelhaft sein. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Rechtsfrage nicht geprüft. Eine Prüfung in dieser Richtung war erforderlich. Der Vortrag der Klägerin war zwar allgemein gehalten. Er ließ jedoch erkennen, daß der Klaganspruch auf das gesamte Verhalten des BLVw bezüglich der von der Klägerin beanspruchten Kupfervorräte gestützt wurde. Die Klägerin hat insbesondere auch geltend gemacht, das BLVw hätte sich um die Erhaltung der Bestände bemühen müssen (S. 12 des Schriftsatzes vom 12. Juni 1957)» Der Vortrag der Klägerin genügte unter den gegebenen Umständen, den Anforderungen, die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezüglich der Bestimmtheit des Klagegrundes zu stellen sind. Denn die Maßnahmen des BLVw und die Vorgänge, die die Verwertung des Kupfers betraf, konnten der Klägerin mindestens in den Einzelheiten schwerlich bekannt sein. La die Prüfung des Berufungsgerichts einen wesentlichen Punkt nicht erfaßt hat, trägt die gegebene Begründung die Abweisung der Klage nicht. Im übrigen rügt die Revision (S. 18 der Revisionsbegründung), daß dem Beweisangebot der Klägerin, den Treuhänder Zimmerer als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er vom BLVw laufend Anweisungen und Ermächtigungen zu Verkäufen aus Lagerbeständen an Dritte erhalten habe (So 17 der Berufungsbegründung), nicht stattgegeben wurde» Die unter Beweis gestellte Behauptung war nicht wegen, ungenügender Substantiierung unbeachtlich, wie sich aus dem oben gesagten ergibt. Hier liegt ein Verstoß , gegen § 286 ZPO vor, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 549 Abso 1 ZPO)..,. IV» Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht aufrechterhalten werden. Auch mit anderer Begründung ist das nicht möglich» I» Das Berufungsgericht nimmt an, der Kaufvertrag sei nicht als Scheingeechäft (§ 117 BGB) nichtig; gegen einen Scheinkauf spreche die Tatsache der sofortigen Zahlung des Kaufpreises; der Vertrag habe auch nicht gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen verstoßen,.weil die Reichsstelle für Metalle der Klägerin das Kupfer zugeteilt habe* Diese Ausführungen werden vom Beklagten in der Revisionserwiderung nicht mehr angegriffen und lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen» 2. Die Beklagte hat vorgetragen, der Vertrag zwischen der Roges und der Klägerin sei deshalb nichtig, weil er gegen MilRegG 52 verstoße, dessen Art. V alle Übertragungen, Verträge und andere Vereinbarungen für nichtig erklärt, die vor. oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mit der Absicht vorgenommen oder abgeschlossen sind, die Befugnisse der Militärregierung, die von ihr -17- verfolgten Ziele oder die Rückgabe von Vermögen an die berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen. Das Gesetz Nr. 52 ist jeweils nach der Besetzung der einzelnen Gebiete des Deutschen Reiches durch die Alliierten in Kraft getreten, spätestens am 8. Mai 1945 (Dölle-Zweigert MilRegG 52 Anm. 282; Württ.Sparkassen-und Giroverband "die Gesetze Nr. 52 und 53” S. 24; Lehnert, Die Rechtsstellung des Custodians S. 8; Geiger Gesetz Nr. 52 in "Gesetz und Recht" S. 16; Palandt BGB 15. Aufl. Vorbem. 5 zu Gesetz Nr. 52). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt ein Verstoß gegen Gesetz Nr. 52 nicht schon deshalb vor, weil zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags der Ort des Sitzes der Klägerin sich schon in der Hand der Alliierten befand. Das hinderte die Klägerin nicht, in noch nicht besetzten Gebieten des Deutschen Reiches wirksam Verträge abzuschließen, auch wenn sie mit dem genannten Gesetz nicht vereinbar waren. Denn die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts ist regelmäßig nach den Gesetzen zu beurteilen, die zur Zeit seines Abschlusses in dem Gebiete gelten, in dem es geschlossen wurde. Eine andere Frage ist die, ob mit der Einführung des Gesetzes Nr. 52 im restlichen Reichsgebiet der Vertrag infolge der rückwirkenden Kraft nichtig geworden ist, die Art. V für den Fall vorsieht, daß bei Abschluß des Vertrages die Absicht bestand, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung zu vereiteln oder zu umgehen. Der Nichtigkeit nach dieser Bestimmung steht nicht entgegen, wenn das Geschäft, vor der Besetzung des Orts seines Abschlusses durch die Alliierten geschlossen worden ist (BGH IV ZR 6/56 vom 27v Juni 1956 = WM 1956, 1379; Döllc-Zweigert aaO Anm. 234 a.E; Geiger aaO S. 106); dabei setzte die Umgehungsabsicht nicht die volle Kenntnis - 18 •/ f m ist •' [8. k & der Bestimmungen des Gesetzes voraus, vielmehr genügte die ungefähre Erwartung desssen, was durch das Gesetz für den Einzelfall verwirklicht wurde (Dölle-Zweigert aaO Anm. 235, 236; Geiger aaO So 106)* Als Beispiele nichtiger * Geschäfte Werden an den angegebenen Stellen die Privatisierung von Vermögen der NSDAP und die Übertragung des Vermögens eines SS-Offiziers auf Verwandte angeführte Ob unter den Umständen des vorliegenden Palles dasselbe auch für die Privatisierung von Reichsvermögen zu gelten hat, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Vertrag zwischen der Roges und der Klägerin bestimmt war, Befugnisse der Militärregierung, insbesondere die Befugnis, das Kupfer als Kriegsbeute zu behandeln, zu vereiteln oder zu umgehen» 3» Ebensowenig kann das Revisionsgericht auf Grund der vom Beklagten (Revisionserwiderun./ S» 12, 13) erhobenen sonstigen Einwendungen und Einreden zu Ungunsten der Klägerin entscheiden» Wie das Berufungsurteil feststellt, hat.die Militärregierung die Kupfer-Kathoden als Beutegut angesehen* Das reicht nicht aus, um anzunehmen, durch Maßnahmen der Besatzungsmacht seien etwaige Ansprüche der Klägerin mit Wirkung auch für das deutsche Recht untergegangen (Erster Teil Art, 2 des Überleitungsvertrags»vom 23» Oktober 1954 BGBl II 405), wie die Revisionserwiderung meint» Dazu hätte es nicht nur der Äußerung einer Ansicht, sondern eines konstitutiven Rechtsaktes der Besatzungsmacht, insbesondere regelmäßig einer Besitznahme bedurft* Ob ein solcher Akt vorliegt, ob insbesondere die von Dipl» Ing. -19- und Treuhänder Unterzeichnete Erklärung vom 8» März 1956» wonach der Eigentums-Kontroll-OffIzier der Militärregierung Regensburg sämtliches Material der ^m^lager als Beutegut der USA-Armee bezeichnet hat, eii hinreichende.GrundlageifUfr die Abnahme eines solchen Aktes bietet,( kann den tatsachlichen^Feststellungon des Berufungsurteils ':nicht entnommen werden. 4o Mangels tatsächlicher Feststellungen kann das Revisionsgericht auch nicht prüfen, ob ein Anspruch der Klägerin etwa deshalb entfällt, weil die Klägerin das Kupfer infolge der von der jugoslawischen Regierung durchgeführten Restitution oder wegen der Bewirtschaftungen Bestimmungen auch dann nicht erhalten hätte, wenn das BLVw von der Re.chtsbeständigkei t des Anspruchs der Klägerin ausgegangen wäre (vglo EGB-RGRK vor § 249 Anm. 42; BGHZ 10, 6; 20, 275 = LM Kr. 8 zu § 249 BGB (Bb) mit Anmerkung, jeweils mit weiteren Nachweisen). 5. Es ist dem Revisionsgericht auch nicht möglich, die Klage deshalb afczuweisen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß sie für ihren Schaden nicht ander-weit habe Ersatz erlangen können. Zwar bildet die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, einen Teil des Tatbestandes, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird, und dementsprechend eine zur Klage-Begründung gehörende Voraussetzung des Anspruchs; der Verletzte hat deshalb das Vorliegen dieser Voraussetzung darzutun und notfalls zu beweisen (BGB-RGRK § 839 Anm. 95) Doch dürfen nicht zu hohe Anforderungen an den Kläger gestellt werden, weder hinsichtlich der Darlegungspflicht noch in Bezug auf das tatsächliche Vorgehen gegen Dritte. Die Klägerin beziffert den Schaden, der ihr allein dadurch entstanden sei, daß sie die nach ihrer Angabe 20 - in den Jahren 1946 bis 1950 anderweit veräußerte Menge von 664 to Kupfer nicht erhalten hat, auf 2.324.000,- DM« Es ist unwahrscheinlich, daß sie fiir diesen Schaden von Zimmerer, auch wenn er versichert war und gut verdiente, sowie von den Angestellten der ATSG und dieser seihst hätte Ersatz erlangen können. Abgesehen davon konnte der Freispruch Z|^|s im Strafverfahren einen genügenden Grund bedeuten, von einem Vorgehen gegen ihn mangels genügender Erfolgsaussichten abzusehen. Ob ein Vorgehen der Klägerin gegen die Roges Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kann,das Revisionsgericht mangels dahingehender Feststellungen nicht beurteilen. 6. Aus demselben Grande kann der Senat auch nicht entscheiden, ob die Klägerin etwa deshalb keine Ansprüche stellen kann, weil sie es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3'BGB). 7« Die Frage, ob etwa entstandene Ansprüche der Klägerin verjährt sind, wie der Beklagte geltend macht, kann vom Revisionsgericht nicht abschließend beurteilt werden. Nach dem. unbestrittenen Vortrag des Beklagten hat die Klägerin an ihn unter dem 21. Januar 1950 ein Anspruchsschreiben gerichtet und unter dem 7. August 1950 den ablehnenden Bescheid der Ausgangsbehörde erhalten. Das Abhilfegesuch, mit dem sich die Klägerin gemäß Art. 2 BayAG ZPO u. KO (BayBS III 145) gegen den Bescheid gewandt hat, ist mit Entschließung vom 17. August 1956. zurückgewiesen worden. Die gegenwärtige Klage ist -am 28. Dezember 1956 bei Gericht eingelaufen und dem Beklagten am 27. Februar 1957 zuge3tellt worden. Die die Verjährung unterbrechende Wirkung der Klageerhebung (§ 209 BGB) ist 21 also auch dann nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung des Abhilfegesuchs eingetreten, wenn es gemäß § 261 b Abs» 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage anzukommen hato Eine Unterbrechung der Verjährung durch das Abhilfegesuch ist daher nicht erfolgt; um das zu erreichen, hätte die Klage innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung des Gesuchs erhoben werden müssen (§ 210 BGB). Gleichwohl vermag das Revisionsgerieht die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB im Augenblick der Klagerhebung noch nicht abgelaufen war. Die Klägerin hat vorgetragen (S. 23 ff des Schriftsatzes vom 7. Juni 1957; S. 10/11 des Schriftsatzes vom 30. November 1959)» Das BLVw habe gebeten, das Abhilfegesuch als nicht eingegangen zu betrachten, und vorgeschlagen, die Parteien sollten sich weiter um die Klärung des Sachverhalts und um eine vergleichsweise Lösung der Sache bemühen; sie - die Klägerin - habe sich einverstanden erklärt; bezüglich des Untersuchungsergebnisses, dessen Zuleitung ihr zugesagt worden sei, habe man sie jahrelang vertröstet; schließlich sei ihren Vertretern bei einer Besprechung im Oktober 1955 mündlich eröffnet worden, ihre Behauptungen über den Ablauf der Geschehnisse entsprächen nicht den Tatsachen. War zwischen einer Dienststelle des Beklagten und der Klägerin vereinbart, daß das Ab-hilfegesuch als nicht eingegangen behandelt und die Sache nicht weiter betrieben, sondern nach dem Abschluß einer vorzunehmenden Prüfung eine Regelung durch Vergleich versucht werden solle, dann war die Verjährung für den in Betracht kommenden Zeitraum gemäß § 202 22 Abs. 1 BGB gehemmt, wie der Senat in seinem Urteil III ZR 175/56 vom 20. Februar 1958 (= LM Nr. 3 zu § 202 BGB) dargelegt hat. War die Verjährung aber in der Zeit vom November bis zu dem Oktober 1955 durchgehend oder für einen längeren Zeitraum gehemmt, dann war sie möglicherweise zur Zeit der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Insoweit fehlen noch Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht nicht treffen kann. V. . • : • .. • _ " ä . j, Bas Revisionsgericht kann demnach die Klage weder zu-sprechen noch abweisen. Bas Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden, ohne daß auf die weiteren, insbesondere die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision einzugehen ist. Br. Pagendarm Br. Arndt Br. Beyer Br. Hußla Keßler