BGB § 839 B, Pc Die widerrechtliche Pesthaltung eines Geisteskranken in einer öffentlichen Heilanstalt ist AmtspflichtVerletzung, Die Hechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung entfällt jedoch, wenn der Kranke mit einem Verbleib in der Anstalt einverstanden ist und er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt; diese Einwilligung ist keine Willenserklärung, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12, Januar I960 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Sie verlangt auf Grund dieser Amtspflichtverletzungen von der Beklagten 500,— DM Schmerzensgeld und 80,— DM als Ersatz für die Kosten ihrer Fahrt in die Bundesrepublik, weil sie nur dadurch sich einer erneuten Einlieferung hätte entziehen können. Die -Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die beteiligten Bediensteten von Berlin hätten ihre Pflichten nicht verletzt, insbesondere habe Frau Dr. HflHpdie Klägerin bereits seit 1951 gekannt. Nach Ablauf der ersten Woche habe sich die Klägerin wiederholt mit einem freiwilligen Verbleib in der Anstalt einverstanden erklärt, weil sie damals keine andere geeignete Unterkunft gehabt habe* Sie habe auch die Erklärung vom 50» Juni 1954- freiwillig unterzeichnet und nicht widerrufen. Eine solche Amtspflichtverletzung wäre es insbesondere, wenn die Bediensteten von Berlin die Klägerin widerrechtlich ihrer Freiheit beraubt hätten; denn Eingriffe in die Freiheit einer Person sind nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen gestattet (Art. 2 Abs. 2 und 104 GG). Bas Berufungsgericht hat eine solche AmtspflichtVerletzung nur darin gesehen, daß die Anstaltsleitung die Klägerin nach Ablauf der in der gerichtlichen Anordnung zur vorläufigen Unterbringung vorgesehenen Frist von einer Woche nicht entlassen hat. Bas Kammergericht hat dabei die Behauptung der Beklagten geprüft, die Klägerin sei mit einem weiteren Verbleib in der Anstalt einverstanden gewesen, hält aber die Erklärung vom 30. Zur Wirksamkeit dieser Erklärung sei volle Geschäftsfähigkeit erforderlich gewesen, weil es sich dabei nicht nur um Erreichung eines tatsächlichen Erfolges, sondern um die Abgabe einer Willenserklärung gehandelt habe, da die Klägerin auf ihren öffentlich-rechtlichen Freilassungsanspruch verzichtet habe» Hach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und dem Beweisergebnis sei die Klägerin aber damals geisteskrank und geschäftsunfähig gewesen. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in diese Rechtsgüter, die der Verfügung des Einzelnen unterliegen, wird durch die Einwilligung der Betroffenen beseitigt, Dementsprechend bezieht sich / ■■ auch das damals geltende Unterbringungsgesetz vom 24. In Wahrheit handelt es sich auch bei dieser Beträchtungsweise nur darum, daß die Klägerin durch ihre Zustimmung zu dem Verbleib in der Anstalt bewirkte, daß ihre Zurückhaltung keine rechtswidrige Freiheitsberaubung mehr war. Insbesondere wird auch zu beachten sein, ob der mit einer zwangsweisen Unterbringung in einer Heilanstalt für jeden Menschen verbundene starke Schock bereits abgeklungen war und ob die Belehrungen oder das Zureden durch die Ärzte nicht auf die psychisch Kranke bereits wie ein Zwang wirkten. 2. An einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung würde es auch dann fehlen, wenn der Vortrag der Beklagten richtig ist, daß die Klägerin sich jederzeit wie bei ihrem Urlaub am 24. Insbesondere hat das Kammergericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob sich etwa die Ärztin Dr. bei ihrem Antrag auf Unterbringung der Klägerin einer schuldhaften Amtspflichtverletzung dadurch schuldig gemacht hat, daß sie ein objektiv unrichtiges Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin erstattete, ohne die Klägerin vorher Außerdem wird das Kammergericht zu entscheiden haben, ob nicht nach folgender Richtung eine Amtspflichts-Verletzung vorlags Das Unterbringungsgesetz bestimmt, daß der Untergebrachte freizulassen ist, wenn die für die Unterbringung erforderliche richterlidhe Entscheidung aufgehoben wird oder außer Kraft tritt• Auch im vorliegenden Fall war die Anstalt verpflichtet, nach Ablauf der vom Gericht vorgeschriebenen Unterbringungsfrist die Klägerin freizulassen, weil keine weitere richterliche Entscheidung ergangen war. Allerdings kann nach Außerkrafttreten der richterlichen Anordnung über die zwangsweise Unterbringung die rechtswirksame Einwilligung eines Kranken bewirken, daß das weitere Verbleiben in der Anstalt keine rechtswidrige Freiheitsberaubung mehr ist. Möglicherweise ergibt sich nämlich aus der Entstehungsgeschichte oder dem Zv/eck des Art. 104 GG sowie der Unterbringungsgesetze, daß es einer Mitwirkung des Richters auch dann bedarf, wenn ein zwangsweise untergebrachter Kranker nach Aufhebung der richterlichen Anordnung auf Grund eigener Entschließung weiter in der Anstalt bleibt. Deshalb ist es nicht nur zu dem Schutz des Einzelnen wichtig, sondern auch im Interesse der Ärzte und der Anstalten gelegen, daß die Erfüllung einer gesetzlichen Freilassungspflicht - wie im vorliegenden Fall - nicht durch Ausfüllung von zwei dürftigen Vordrucken ersetzt wird. Aber in solchen Fällen scheint der Sinrio des Art. 104 GG zu verlangen, daß die Tatsache, daß eine Entlassung erfolgt ist und nun der Betroffene weiterhin in der Anstalt auf Grund seines eigenen Entschlusses, also einer neuen rechtswirksamen Einwilligung verbleibt, dem Gericht mitgeteilt oder unter Mitwirkung des Gerichts klargestellt,wird,'«und zwar möglichst nach persönlicher Anhörung des Betroffenen und unter Zuziehung aller Verfahrensbeteiligten. Es wird aber Aufgabe des Kammergerichts sein, in der neuen Verhandlung zu klären, ob die sinnvolle Auslegung des Unter-bringungsgesetzes nicht eine solche oder ähnliche Amtspflicht insbesondere im Hinblick darauf ergibt, daß das Grundgesetz dem Recht des Einzelnen auf die Freiheit der Person eine ganz besondere Bedeutung in Art. 2 und 104 OG beigemessen hat.
2142 088 Nachschlagewerk* 3a Amtliche Sammlung: nein BGB § 839 B, Pc Die widerrechtliche Pesthaltung eines Geisteskranken in einer öffentlichen Heilanstalt ist AmtspflichtVerletzung, Die Hechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung entfällt jedoch, wenn der Kranke mit einem Verbleib in der Anstalt einverstanden ist und er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt; diese Einwilligung ist keine Willenserklärung, BGH, Urteil vom 24. April 1961 - III ZR 45/60 - KdmQerftßnicht LG : • ■ : U ' Ill ZR 45/60 Verkündet am 24» April 1961 >, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit , vertreten durch den Senator für Finanzen, W 9, N000B Straße ■■■ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen d^^Rentnerir^Iaria K jf^^straße 0a, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. &reft, Br. Arndt, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12, Januar I960 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wiegen Tatbestand: Das Gesundheitsamt beantragte am 19» Juni 1934 durch die Medizinalrätin Dr. HflHB beim Amtsgericht Berlin-Spandau die Unterbringung der Klägerin als gemeingefährliche Geisteskranke. Das Amtsgericht ordnete am selben Tage für eine Woche die vorläufige Unterbringung an] die Klägerin wurde noch an diesem Tage in die Städtischen Heilstätten Wittenau eingeliefert. Eine Entscheidung über die endgültige Unterbringung erging in der Folgezeit nicht, doch wurde die Klägerin auch nach Ablauf der Wochenfrist nicht entlassen. Am 30. Juni 1954 Unterzeichnete sie in der Anstalt einen Vordruck, in dem sie sich mit einem weiteren Aufenthalt in der Anstalt zur Behandlung oder Pflege einverstanden erklärte. Am 24. J.uli 1954 kehrte die Klägerin von einem Tagesurlaub nicht mehr in die Heilstätte zurück. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Unterbringung in der Anstalt sei unzulässig gewesen. Frau Dr. habe ohne ausreichende Ermittlungen und ohne erneute persönliche Untersuchung ein unrichtiges Gutachten abgegeben. Hach Außerkrafttreten des Beschlusses über die vorläufige Unterbringung sei sie ohne Rechtsgrund weiter festgehalten worden. Sie habe die Erklärung vom 30. Juni 1954, die im Palle ihrer Geschäftsunfähigkeit nichtig sei, nur unter Zwang abgegeben und alsbald widerrufen. Ihr wiederholtes Verlangen nach Entlassung sei unberücksichtigt geblieben. Sie verlangt auf Grund dieser Amtspflichtverletzungen von der Beklagten 500,— DM Schmerzensgeld und 80,— DM als Ersatz für die Kosten ihrer Fahrt in die Bundesrepublik, weil sie nur dadurch sich einer erneuten Einlieferung hätte entziehen können. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen zu verui-teilen. Die -Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die beteiligten Bediensteten von Berlin hätten ihre Pflichten nicht verletzt, insbesondere habe Frau Dr. HflHpdie Klägerin bereits seit 1951 gekannt. Nach Ablauf der ersten Woche habe sich die Klägerin wiederholt mit einem freiwilligen Verbleib in der Anstalt einverstanden erklärt, weil sie damals keine andere geeignete Unterkunft gehabt habe* Sie habe auch die Erklärung vom 50» Juni 1954- freiwillig unterzeichnet und nicht widerrufen. Die Klägerin hätte sich jederzeit wie am 24-. Juli 1954 schon vorher aus der Anstalt entfernen und insbesondere bei früheren Ausgängen wegbleiben können» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klä gerin nicht bewiesen habe, daß die schriftliche Erklärung unter Zwang abgegeben oder.widerrufen worden sei» Das Oberlandesgericht hat eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung bejaht und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 250,t- DM nebst Zinsen verurteilt, nämlich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 150,— DM und 80,— DM Fahrtkosten. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Klageabweisung begehrt Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent scheidungsgründe: I. Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist richtig: Grundlage der Ansprüche sind nur die Amtshaftungsbestimmungen (§ 859 BGB, Art. 54 GG). Danach würde Berlin zu dem Schadensersatz verpflichtet sein, wenn ein Bediensteter der Beklagten bei Ausübung eines ihm übertragenen Amtes schuldhaft eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hätte. Eine solche Amtspflichtverletzung wäre es insbesondere, wenn die Bediensteten von Berlin die Klägerin widerrechtlich ihrer Freiheit beraubt hätten; denn Eingriffe in die Freiheit einer Person sind nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen gestattet (Art. 2 Abs. 2 und 104 GG). Bas Berufungsgericht hat eine solche AmtspflichtVerletzung nur darin gesehen, daß die Anstaltsleitung die Klägerin nach Ablauf der in der gerichtlichen Anordnung zur vorläufigen Unterbringung vorgesehenen Frist von einer Woche nicht entlassen hat. Bas Kammergericht hat dabei die Behauptung der Beklagten geprüft, die Klägerin sei mit einem weiteren Verbleib in der Anstalt einverstanden gewesen, hält aber die Erklärung vom 30. Juni 1954 für rechtlich unerheblich, weil die Klägerin damals geschäftsunfähig gewesen sei. Zur Wirksamkeit dieser Erklärung sei volle Geschäftsfähigkeit erforderlich gewesen, weil es sich dabei nicht nur um Erreichung eines tatsächlichen Erfolges, sondern um die Abgabe einer Willenserklärung gehandelt habe, da die Klägerin auf ihren öffentlich-rechtlichen Freilassungsanspruch verzichtet habe» Hach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und dem Beweisergebnis sei die Klägerin aber damals geisteskrank und geschäftsunfähig gewesen. II. Ber Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen nicht erschöpfend und nicht frei von Rechtsfehlern sind. 1. Eine AmtspflichtVerletzung hätte jedenfalls Vorgelegen, wenn die Anstalt die Klägerin rechtswidrig ihrer Freiheit beraubt und festgehalten hätte. Bas Berufungsgericht hat jedoch in diesem Zusammenhang Umfang und Bedeutung einer Einwilligung verkannt. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in diese Rechtsgüter, die der Verfügung des Einzelnen unterliegen, wird durch die Einwilligung der Betroffenen beseitigt, Dementsprechend bezieht sich / ■■ auch das damals geltende Unterbringungsgesetz vom 24. Juli 1952 (GVB1 630), das weitere Amtspflichten für die Bedienste ten von Berlin begründete, nur auf die Unterbringung von Personen in Heilstätten "ohne ©der gegen ihren Willen,,. Allerdings wirkt eine Einwilligung nur im Rahmen der Verfügung eraacht des Betroffenen: So kann zwar eine wirksame Einwilligung in eine körperliche Züchtigung die Rechtswidrigkeit der Tat als Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB und des § 823 BG& beseitigen, doch schließt das nicht aus, daß diese Züchtigung durch einen beamteten Täter gleichwohl gegen Amtspflichten verstößt, wenn beispielsweise der Dienstherr jede Züchtigung verboten hat. Einwilligung ist die im Augenblick der Tat vorhandene, freiwillige, ernstliche und sittengemäße zustimmende Wil-lensrichtung des betroffenen Rechtsgutträgers zu einer bestimmten RechtsgutVerletzung, Sie ist kein Rechtsgeschäft und keine Willenserklärung im technischen Sinne, sondern die Gestattung zur Vornahme von Handlungen, die in rechtlich geschützte Güter des Gestattenden eingreifen. Diese Einwilligung setzt die Erkenntnis des Eingriffs sowie das Erkennen der Sachlage und damit die Erkenntnisfähigkeit für Art und Bedeutung des Eingriffs voraus. Dafür ist kein bestimmtes Alter erforderlich, und dafür ist es unerheblich, ob der Betroffene unter Vormundschaft oder Pleg-schaft strebt, sondern es genügt eine ausreichende Ein-sichtsfähigkeit, nämlich eine solche verstandesmäß$ge, geistige und sittliche Reife, die es gestattet, die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs zu erkennen, und die Urteilskraft, um das Rür und Wider abzuwägen. sowie die Fähigkeit, das Handeln nach dieser Einsicht zu bestimmen. Es genügen also die natürliche Einsichtsfähigkeit und Urteilskraft zur Erkenntnis der Tragweite des Eingriffs, Deshalb kann auch ein Minderjähriger beispielsweise in die Verletzung seiner Geschlechtsehre einwilligen, wenn er nur nach seinem geistigen und sittlichen Zustand das volle Verständnis für den Begriff der Geschlecht sehre 9 den Wert ihrer Erhaltung und die Bedeutung des vorgenommenen Eingriffs besitzt. Ebenso hat die Recht-sprechung anerkannt, daß zur Vornahme einer Operation die Einwilligung eines Minderjährigen allein genügt, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung zu erkennen vermag. Das alles entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. RGSt 41, 392; 62, 190; 71, 349; BVerfG 10, 303; BGHSt 4, 88; 5, 362; 6, 232; BGHZ 29, 33; 34, 20 und BGH VI ZR 189/59 vom 14. März 1961 * NJW 1961, 655, zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt). An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, daß man ^feinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Freilassung” konstruiert und annimmt, die Klägerin habe auf diesen Anspruch verzichtet. In Wahrheit handelt es sich auch bei dieser Beträchtungsweise nur darum, daß die Klägerin durch ihre Zustimmung zu dem Verbleib in der Anstalt bewirkte, daß ihre Zurückhaltung keine rechtswidrige Freiheitsberaubung mehr war. t * Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, da die Klägerin trotz ihrer geistigen Erkrankung und trotz Fehlens der vollen Geschäftsfähigkeit die erforderliche Einsichtsfähigkeit und natürliche Urteilskraft besessen haben kann, 1 ihre Lage zu erfassen, Art Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung vom 30. Juni 1954 sowie ihrer weiteren Festhal-tung zu erkennen und nach Abwägung des Für und Wider ihr Handeln nach dieser Einsicht zu bestimmen. Soweit es auf Grund der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die “Einwilligung” der Klägerin ankommen sollte, werden der ZuBtand der Klägerin und die zu ihrem weiteren Verbleib in der Anstalt führenden Vorgänge zu klären sein. Unzulänglich wäre es, dabei nur darauf abzustellen, daß der .Stationsarzt bei Aufnahme der Erklärung vom 30. Juni 1954 ein weiteres Formular ausgefüllt hat, wonach die Klägerin nach ihrem psychischen Zustand in der Lage gewesen sei, eine solche Erklärung abzugeben. Denn das Bericht hat selbständig festzustellen, ob die Belehrungen und Unterrichtungen durch die Bediensteten der Anstalt so vollständig waren, daß trotz des Zustandes der Klägerin ein wirkliches Einverständnis, also eine echte Wahl zwischen mehreren erkannten Möglichkeiten vorlag. Insbesondere wird auch zu beachten sein, ob der mit einer zwangsweisen Unterbringung in einer Heilanstalt für jeden Menschen verbundene starke Schock bereits abgeklungen war und ob die Belehrungen oder das Zureden durch die Ärzte nicht auf die psychisch Kranke bereits wie ein Zwang wirkten. Im Zweifel wird der Tatriehter sich für die endgültige Entscheidung insoweit nicht mit einer Anhörung der Ärzte der betroffenen Anstalt begnügen dürfen, sondern deren Verhalten und dessen Wirkung durch unabhängige Sachverständige würdigen lassen müssen. 2. An einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung würde es auch dann fehlen, wenn der Vortrag der Beklagten richtig ist, daß die Klägerin sich jederzeit wie bei ihrem Urlaub am 24. ‘Juli 1954 schon vorher aus der Anstalt nach Belieben hätte entfernen können. Das bedarf der Aufklärung. Denn es hätten keine Einsperrung und keine Freiheitsberaubung Vorgelegen, wenn die Klägerin nicht in verschlossenen Räumen gehalten wurde und wenn Türen oder Einfriedigungen der Anstalt derart offen waren, daß weder tatsächliche äußere Hindernisse noch die Furcht vor Zwangsmaßnahmen die Klägerin hinderten, sich aus der Anstalt fortzubewegen o Zwar spricht das Erfordernis eines beim Ausgang vorzulegenden Urlaubsscheins dafür, daß die Klägerin die Anstalt nicht ohne weiteres verlassen konnte, aber die Beklagte hat dazu vorgetragen, daß diese Urlaubsscheine nur formalen Ordnungscharakter gehabt hätten. Wie sich dieser Vortrag mit der Anstaltsordnung im übrigen verträgt (förmliches Entlassungsverfahren, Verwahrung des Privateigentums, Anstaltskleidung), wird vom Berufungsgericht zu klären sein. Denn Art, 104 GG verbietet bereits bloße Beschränkungen der Freiheit einer Person, so daß eine Amtspflichtverletzung nicht nur bei einer Einsperrung der Klägerin, also einer vollständigen Freiheitsberaubung vorlag, sondern bereits bei einer rechtswidrigen Beschränkung ihrer Freiheit, 3. Einer Aufhebung des Urteils würde es nicht bedür^-fen, wenn sich die Entscheidung des ^erufungsgerichts mit anderer Begründung halten ließe. Das ist nicht der Fall, Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um bereits eine andere AmtspflichtVerletzung bejahen zu können. Insbesondere hat das Kammergericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob sich etwa die Ärztin Dr. bei ihrem Antrag auf Unterbringung der Klägerin einer schuldhaften Amtspflichtverletzung dadurch schuldig gemacht hat, daß sie ein objektiv unrichtiges Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin erstattete, ohne die Klägerin vorher ♦v persönlich zu untersuchen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß Amtsärzte vor Erstattung von Gutachten im Zweifel verpflichtet sind, den Betroffenen persönlich zu untersuchen (BGH LM BGB § 839 Fc Nr. 4; BGH III ZR 38/58 vom 4. Mai 1959). Außerdem wird das Kammergericht zu entscheiden haben, ob nicht nach folgender Richtung eine Amtspflichts-Verletzung vorlags Das Unterbringungsgesetz bestimmt, daß der Untergebrachte freizulassen ist, wenn die für die Unterbringung erforderliche richterlidhe Entscheidung aufgehoben wird oder außer Kraft tritt• Auch im vorliegenden Fall war die Anstalt verpflichtet, nach Ablauf der vom Gericht vorgeschriebenen Unterbringungsfrist die Klägerin freizulassen, weil keine weitere richterliche Entscheidung ergangen war. Allerdings kann nach Außerkrafttreten der richterlichen Anordnung über die zwangsweise Unterbringung die rechtswirksame Einwilligung eines Kranken bewirken, daß das weitere Verbleiben in der Anstalt keine rechtswidrige Freiheitsberaubung mehr ist. Denn die Unterbringungsvorschriften betreffen immer nur Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Freiheit einer Person. Eine AmtspflichtVerletzung durch rechtswidrige Freiheitsberaubung läge also bei einer solchen Einwilligung nicht mehr vor, doch könnten die Bediensteten ihre Amtspflichten in anderer Richtung verletzt haben. Möglicherweise ergibt sich nämlich aus der Entstehungsgeschichte oder dem Zv/eck des Art. 104 GG sowie der Unterbringungsgesetze, daß es einer Mitwirkung des Richters auch dann bedarf, wenn ein zwangsweise untergebrachter Kranker nach Aufhebung der richterlichen Anordnung auf Grund eigener Entschließung weiter in der Anstalt bleibt. Die Erfahrung hat gezeigt, daß Heilanstalten immer wieder zur Festhaltung angeblich geisteskranker oder für die Öffentlichkeit * 10 - lästiger Personen mit Hilfe getäuschter oder ihre ärztlichen Pflichten verkennender Ärzte mißbraucht werden. Dieser Gefahr kann nhr mit einer von außen kommenden Kontrolle begegnet werden. Deshalb ist es nicht nur zu dem Schutz des Einzelnen wichtig, sondern auch im Interesse der Ärzte und der Anstalten gelegen, daß die Erfüllung einer gesetzlichen Freilassungspflicht - wie im vorliegenden Fall - nicht durch Ausfüllung von zwei dürftigen Vordrucken ersetzt wird. Gev/iß kann das Bedürfnis bestehen, einen Kranken auch nach Ablauf der gerichtlichen Anordnung zur zwangsweisen Unterbringung in seinem eigenen Interesse weiterhin in der Pflege und Betreuung durch die Anstalt und ihre Ärzte zu belassen. Es wäre dann reiner Formalismus, zu verlangen, daß die Anstalt den Kranken vor die Anstalt schafft, ihn damit entläßt und dann wieder auf Grund seiner Einwilligung aufnimmt. Aber in solchen Fällen scheint der Sinrio des Art. 104 GG zu verlangen, daß die Tatsache, daß eine Entlassung erfolgt ist und nun der Betroffene weiterhin in der Anstalt auf Grund seines eigenen Entschlusses, also einer neuen rechtswirksamen Einwilligung verbleibt, dem Gericht mitgeteilt oder unter Mitwirkung des Gerichts klargestellt,wird,'«und zwar möglichst nach persönlicher Anhörung des Betroffenen und unter Zuziehung aller Verfahrensbeteiligten. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber findet sich in dem Berliner Unterbringungsgesetz von 1952 allerdings nicht. Es wird aber Aufgabe des Kammergerichts sein, in der neuen Verhandlung zu klären, ob die sinnvolle Auslegung des Unter-bringungsgesetzes nicht eine solche oder ähnliche Amtspflicht insbesondere im Hinblick darauf ergibt, daß das Grundgesetz dem Recht des Einzelnen auf die Freiheit der Person eine ganz besondere Bedeutung in Art. 2 und 104 OG beigemessen hat. Dabei darf weiter nicht übersehen werden, daß Art, 104 GG nicht nur den Einzelnen vor Freiheitsbeschränkungen schützt, sondern zusätzlich bestimmt, daß Beschränkungen nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen erfolgen dürfen. Damit ist die Einhaltüng der im Gesetz für diese Fälle vorgesehenen Formvorschriften ausdrücklich unter den Schutz der Verfassung gestellt. Allerdings besteht eine Haftung wegen Verletzung die ser Amtspflichten nur dann, wenn die Bediensteten von Berlin diese Pflichten schuldhaft verletzt haben; dazu gehört, daß sie diese möglicherweise bisher nicht näher festgelegten Pflichten erkannten oder, wenn sie sie nicht erkannt hatten, bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen können und müssen. Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Gähtgens Schäfer