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BGH · III ZR 45/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 45/58

Sie ist im ‘Sinne des Gesetzes Uber Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) vom 27« Juni 1953 (BGBl I 450) S’örtenschutz-inhaberin der Buschbohnensorte "van Favorit"» Die Eintragung und Erteilung des Sortenschutzes erfolgte in der' Staatsinst it Utes* sei$ kanrj;, generell als Übefwachungss.telle für privatrechtliche Auseinandersetzungen' zwischen dem Sortenschutzinhaber und Dritten nach § 6 des Saatgutgesetzes tätig zu werden, wird mit Rücksicht auf die veränderte Situation und auf Grund, einer erneuten Prüfung der Rechtsabt edl.ung der Behörde vor geschlagen, die von den Züchtern gemachten Aufgaben . Die-Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft er t.pilung über alle Importzulassungsbesoheide hinsichtlich der Busch-bohnensorten "van s Favorit” und ."Favorit”; ferner begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte ihr wegen der Erteilung solcher Importzulassungen einschließlich der Zulassung, welche der Firma KflIIHHHMHHHB erteilt worden ist, schadensersatzpflichtig ist.*im einzelnen hat die Klägerin vorgetragens Der Klägerin habe nach § 6 Saatgutgesetz das Recht zugestanden, für sie geschütztes Importsaatgut als erste in.den Verkehr zu bringen * Sie'habe ihre Zustimmung dazu an Drittä nicht erteilt; dieses wie auch das Bestehen des Sortenschut?z-rechtes sei der Beklagten bekannt gewesen« Wenn Dritte - wie Inverkehrbringens dar* Wenn die Importzulassungsstelle bei Kenntnis dieses Sachverhalts gleichwohl Nichtberechtigten ImportZulassungsbescheide für Saatgut erteilt habe, das für die Klägerin geschützt sei, so hätten die Bediensteten der Importzulassungsstelle den die Schutsrechte der Klägerin verletzend.dal Antragstellern (Importeuren) vorsätzlich Beihilfe geleistet; infolgedessen hafte die Beklagte der Klägerin nach §§ 6, 35 Saatgutgesetz, §§ 830, 89, 31 BOB, Art» 34 00 und §§ 15, 31 W20. halten* Die Bediensteten der.Beklagten hätten auch den Grundsatz verletzt, Eingriffe in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten* Wenn sie schon geglaubt hätten, sich um Privatrechte der Sortenschutzinhaber nicht kümmern zu dürfen, so hätte die Beklagte zu demindest Auskunft über die erteilten Impatfczulassungsbescheide erteilen müssen* In erster Linie wolle die Klägerin sich zwar an die Verletzer (Importeure) 2) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der nach Antrag 1) beanstandeten Handlungsweise, undzwar einschließlich des im Anträge 1) genannten Falles der EinkaufsgesellSchaft der deutschen Konservenindustrie entstandenen und noch ent-. Insoweit handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine auf die Bestimmungen Uber Amtshaftung in Verbindung mit den Staatshaftungsgesetzen gestützte.Klage, für die nach Art. 34 GG der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet ist« Ber Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist nach Art. 14 GG auch insoweit gegeben, als Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff geltend gemacht werden« Hinsichtlich des Antrages auf Auskunfterteilung hat die Klägerin im Revisionsrechtszug die Auffassung vertreten, die Pflicht zur Auskunfterteilung sei nicht, nur bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung gegeben, sozusagen als Vorbereitung der eigentlichen Schadensersatzklagej eine Pflicht zur Auskunft sei vielmehr als Haupt anspruch aus dem Gesetz zu entnehmen. In dieser Beziehung kann jedoch eine Prüfung durch die Zivilgerichte nicht erfolgen* Ein derartiger nicht von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung abhängiger selbständiger Anspruch auf Auskunft er teilung würde ein öffentlich-rechtlicher Anspruch sei nt er wird von der -Klägerin aus dem Gesamtaufbau des Saatgutgesetzes hergeleitet, der nach Auffassung der Klägerin dahin gehe, die inländlichen Erzeuger von Saatgut durch nSortenschutsM zu sichern und auch durch die Zulassung von Importen in diese), dem Erzeuger gewährten ,fSortenschutzp-Rechte nicht einzugreifen; daraus soll sich ergeben, daB die Zulassungsstelle im4Interesse der.Sicherung des Sortenschutzes die - unabhängig von Amtspflichtverletzungen bestehende- Pflicht haben, die Zulassung aller. Für derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche wären die Zivilgerichte nur dann zuständig, wenn ihnen diese Rechtsmaterie ausdrücklich durch das Gesetz oder kraft Tradition zugewiesen wäre; beides ±3t nicht der Pall. Die Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Senat die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ansprüche auf Auskunft unter Berufung auf die Amtshaftuhgsansprüche in Verbindung mit den Staatshaftungsgesetzen auch damit begründet, die Verweigerung etwaiger unmittelbar aus dem Saatgutgesetz herzuleitender selbständiger Auskunftsansprüche enthalte ihrerseits eine Amtspflichtverletzung und deshalb seien die hier geltend gemachten Auskunftsansprüche Ansprüche aus Amtshaftung. Eine Verweisung des Rechtsstreits ai* di© Verwal-tungsgerichte wegen der angeblich aus dem Saatgutgesetz unmittelbar sich ergebenden selbständigen Auskunftspflichten ist nicht möglich, weil der einheitliche Anspruch auf Auskunft nicht nur auf Gründe gestützt ist, über die im Verwaltungs-rechts^©g zu entscheiden ist, sondern auch auf Gründe, die von den Zivilgerichten zu beurteilen sind (BGHZ 13, 145 /T53/ und Urteil vom 13- Dezember 1954 III ZR 113/53 S. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Auskunfterteilung als unbegründet angesehen, weil' ein selbständiger Anspruch aus Auskunft nicht existiere, die Klägerin aber das Vorliegen der Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung oder eines Aufopferungsanspruches, aus denen 'ein Anspruch auf Auskunfterteilung sich ergeben könne, nicht nachgewiesen habe. Ein enteignender Eingriff als Grundlage für den Rechnungslegungsantrag liege nicht vor« Der belastende'Verwaltungsakt (Erteilung einer Importzulassungsbescheinigung) hätte gegen die Klägerin, und zwar unmittelbar, gerichtet sein müssen, um als enteignender Eingriff angesehen werden zu können. Die Prüfung dieser Frage ergibt aber, daß den Beamten der Beklagten - jedenfalls im vorliegenden Fall - der Klägerin als Inhaberin eines Sortenschutzrechtes gegenüber keine Amtspflichten dahin obgelegen haben, Importanträge nur zuzulassen, wenn sie von der Klägerin selbst gestellt werden. Ein Schadensersatzanspruch nach § 859 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht aber nur dann, wenn der tätig werdende Beamte schuldhaft gerade die ihm dem geschädigten Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder im innerdienstlichen Interesse, oder ob sie auch im Interesse einzelner Personen, und gegebene^ falls welchen Personen gegenüber sie besteht, richtet sich nach dem Zweck der Vorschriften, die die Amtspflicht begrün- \ den* Zwar sind Britte nicht nur die unmittelbar am Amtsgeschäft' Beteiligten, sondern unter Umständen auch andere Personen* deren Belange durch das Amtsgesphäft unmittelbar oder mittelbar berührt werden* Ist aber eine Amtspflicht nach Art und Zweck auf einen ' bestimmten Kreis von Personen beschränkt, dann liegt dem Beamten die Amtspflicht nicht, auch anderen Personen gegenüber ob, selbst wenn ihre Inferessen durch die Amtshandlung oder deren Nachwirkungen betroffen werden. aus dem Ausland oder sonst in den Geltungsbereich*des%Gesetzes verbrachtes"(eingeführtes) Saatgut als Importsaatgut;zugelassen Biese Zulassung erfolgt nach § 52 Abs.*r Satz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Saatgutgesetz nur dann, wenn die' Versorgung des Inlandes mit anerkanntem Saatgut nicht gesichert erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich* Das Gesetz spricht ein Verbot für Einfuhr und für Inverkehrbringen von nicht sortengeschütztem Saatgut aus, macht aber insbesondere in § 52 einen Erlaubnisvorbehalt• Von diesem Erlaubnisvorbehalt muß Gebrauch zugunsten der darum Nachsuchenden, also der Importeure, gemacht werden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Solange ein solcher Erlaubnisvorbehalt vom Gesetz nicht von der Zustimmung bestimmter Personen, hier also der Sorten-schutzberechtigten, abhängig gemacht ist, können den mit der Erteilung der vorbehaltenen Erlaubnis betrauten Dienststellen Amtspflichten gegenüber anderen Personen als den Antragstellern, hier den Importeuren, nicht obliegen, da die Interessen solcher anderen Personen nach dem Willen des Gesetzes bei Entscheidung über die*Erlaubniserteilung unberucksichii gt zu bleiben haben. Auch kann nicht aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes über den Wortlaut des § 52 hinaus eine irgendwie geartete Berücksichtigung der Interessen der Sortenschutzberechtigten durch die Importzulassungssteilen gefolgert werden. des Patentgesetzes den Züchtern .neuer wertvoller Sorten von Kulturpflanzen Sortenschutz, Dieser Sortenschutz hat nach § 6 de3 Gesetzes die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber "befugt ist, Saatgut der geschützten Sorte zu dem Zwecke gewerbsmäßigen Saatgutvertriebes (gewerbsmäßig) zu erzeugen, feilzu-halfcen oder in den Verkehr zu bringen. Es ist *nihjj)die) Aufgabe der Importzulassungsstelle, im einzelnen zu prüfen, ob das für den Import zugelassene Saatgut unter ^ , Sortenschutz fällt oder nicht* Eine derartige Prüfung würde praktisch häufig schon unmöglich sein, weil sich erst möglicher-: * weise durch Anbauversuche ergibt, ob das für den Import vorgesehene Saatgut zu einer der geschützten Sorten gehört, wenn nicht aus der BezeiehnuJjgdes Saatgutes bereite her vor geht, daß es unter die Gruppe des sortengeschützten Saatgutes gehört* Aber auch das sortengeschützte Saatgut kann durchaus zulässigerweise von anderen als dem Züchter, zu dessen Gunsten es geschützt ist, in Handel und .Verkehr gebracht werden. Die Prüfung der ävilrechtliehen Frage, ob und wieweit ein nicht selbst als Züchter eingetragener Importeur zur ImportZulassung angemeldetes Saatgut einführen darf oder daran durch Bestimmungen des Sortenschutzes gehindert ist, gehört nicht zu den Aufgaben der Importzulassungsstelle, Aufgaben dieser Stelle beschränken sich vielmehr ausschließlich auf die Prüfung, ob das für den Import vorgesehene Saatgut die Mindestanforderungen, die an Import saat-gut zu stellen sind, erfüllt, oder nicht. Nach dieser Bestimmung sind, solange noch devisenrechtlich zu genehmigende Einfuhrverträge oder zwischenstaatliche Abmachungen notwendig sind oder getroffen werden,* gewisse Saatgutimporte nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes schlechthin zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen der Mindestanforderungen erfüllen« Bei dieser Gruppe von Importsaatgut regelt also das Gesetz ausdrücklich, daß irgendeine weitere Prüfung als die Prüfung des Vorliegens der festgesetzten Mindestanforderungen durch ‘die Importzulassungsstellen nicht zu erfolgen hat. Hinzu tritt, daß nach Sinn und Zweck des Saatgutgesetzes in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit im Spiele sind; diese sollen durch das Saatgutgesetz gefördert werden. Unter diesen Umständen kann nicht über den Wortlaut des § 52 hinaus angenommen werden, daß bei Erteilung der Importgenehmigung die Interessen der Sortenschutzberechtigten zu berücksichtigen sind. zur Einfuhr nur solches Saatgut zuzulassen, das weder § 6 noch § 7 Saatgutgesetz verletzt® Diese Auffassung deckt sich auch in etwa mit der eigenen Auffassung der Klägerin® In der Berufung sbegründung vom 27® November 1957 auf Seite 4/5 geht die Klägerin selbst davon aus, daß die Importzulassungsstelle bei ' ordnungsmäßiger Verwaltung auch Anträgen Unbefugter auf'Zulassung von Importsaatgut stattgeben kann oder sogar stattgeben muß; die Klägerin meint nur, daß in derartigen Pallen die Import zulassungsstelle die durch den Sortenschlitz berechtigten Züchter von der Zulassung derartiger Saatgüter zu unterrichten habe® Wenn aber die Klägerin in diesem Zusammenhänge selbst davon spricht, daß die Zulassung als solche nicht amtspflichtwidrig ist, so ergibt sich daraus, daß auch sie anerkennt, daß das Saatgutgesetz eine Amtspflicht der Zulassungssteilen nicht enthält, die dahin geht, zu prüfen, ob Saatgut als Importsaat-gut zugelassen wird, dessen Zulassung möglicherweise von einem Nichtberechtigten, also einem nicht berechtigten Züchter beantragt worden ist. Die Klägerin leitet eine'Amtspflichtverletzung aber nicht nur unmittelbar aus dem Saatgutgesetz her. ,Die angeführte Entscheidung befaßt sich vielmehr ausschließlich mit der Frage, ob dann, wenn eine hoheitlich hahäalnde• Stelle tätig geworden ist, sich daraus weitere Pflichten der öffentlichen Hand ergeben, dem Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen ist, behilflich,zu sein, das-erforderliche Beweismaterial sich zu beschaffen und diesen Eingriff in möglichst geringen Grenzen zu halten; .dabei hat der Bundesgerichtshof'es zwar für Die Klägerin meint weiter, die Beklagte leiste durch Bewilli gung der Importsaatgutzulassung einem nach § 6 oder 7 Saatgutgesetz unzulässigen und zu Schadensersatz verpflichtenden Verhalten der Importeure gegenüber dem geschützten Saatgutzüchter Beihilfe® Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß derartige Ansprüche keinesfalls, wie die Klägerin ausgeführt hatte, Ansprüche aus § 823 BGB sind, sondern, daß auch derartige Ansprüche - wenn überhaupt gegeben - nur als Ansprüche aus § 839 BGB gewürdigt werden können, v/eil die Bediensteten der Beklagten nur hoheitlich tätig geworden sind.' Zu Unrecht glaubt die Klägerin,' daß bereits in der Beantragung und erst recht in der Bewilligung der Importzulassung ein nach § 6 Saatgutgesetz unzulässiges InJden-Verkehr^brJLngah des geschützten Saatgutes zu erblicken sei. Käufer, sondern in seiner Eigenschaft als demnächatiger Verkäufer kann er sich eines Verstoßes nach $6 Saatgutgesetz schuldig mache«, denn in den Verkehr bringt lediglich derjenige, der durch die Veräußerung (Begehungshandlung) dazu mitwirkt, daß die geschützte Sache ihrem Bestimmungszweck nach von Britten verwertet wird, .also der Veräußerer, niemals der Erwerber. Bas In-den-Verkehr-bringen beginnt mit der Absendung des geschützten flutes, nicht aber mit dem Erwerb, flanz abgesehen von diesen Ausführungen kann in der Zulassung von Importsaatgut ohne Prüfung der Schutzrechte der geschützten Züchter eine Amtspflichtsverletzung der Bediensteten der Zulassungsstellen deshalb nicht gefunden werden, weil nach dem oben Ausgeführten ihre Prüf ungs pf licht nur auf die Prüfung der technischen Voraussetzungen, der Keämifähigkeit uew. Ob in Einzelfällen die Bediensteten einer Importzulassungs-stelle durch die Zulassung von,Saatgutimporten eine Amtspflicht verletzen, wenn sie genau wissen und erkennen, daß die Importzulassungsstelle nur deshalb angegangen wird, um auf diese Weise dem Importeur die unzulässige Einfuhr und das unzulässige Inverkehrbringen von geschütztem Saatgut zu ermöglichen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung« Selbst wenn eine Amtspflicht der Behörde auch gegenüber solchen Personen; denen ihr gegenüber im Importzulassungsverfahren in der Regel Amtspflichten nicht obliegen; dann bestände, wenn ein solches arglistiges Verhalten eines Importeurs erkennbar wäre, so müßte eine derartige Amtspflicht doch auf eindeutig klare Fälle beschränkt bleiben, um die Zulassungsstellen nicht mit Fragen zu belasten, die ihnen nicht zugemutet werden können* Daß derartige Voraussetzungen hier gegeben seien, ergibt sich aus dem* Vortrag der Klägerin in keiner Y/eise» Auch im Blick auf Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff können derartige Auskunftsansprüche der Klägerin nicht norcmpn-, werden* Besteht kein Anspruch der Sortenschutzinhaber darauf, daß geschützte Sortengüter nur dann zu dem Import zugelassen werden, wenn die Schutzinhaber damit einverstanden sind so wird durch die ohne eine solche Zustimmung erfolgte Importzulassung ein Eingriff in die Rechte der Sortenschutzinhaber nicht vor genommen» lieh anderer Fälle als der namentlich genannten Firma könne das Feststellungsinteresse nicht mit dem drohenden Ablauf der Verjährung bejaht werden, weil Verjährung nach § 852 BGB.erst zu laufen beginne, wenn die angeblich geschädigte Klägerin von. schaden, als möglicherweise noch weitere Importzulassungsbescheinigungen für zu Gunsten der Klägerin geschütztes Saatgut erteilt worden seien* Ob aber solche weiteren Importzulassungs-bescheinigungen, die jeweils wieder ein neues Schadensereignis 2) Die Revision macht demgegenüber geltend s Die Rechtsprechung bejahe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung trotz Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage namentlich dann, wenn zu erwarten sei, daß ein Dritter, insbesondere wie hier eine Behörde, die Entscheidung auch ohne den Zwang der Rechtskraft anerkennen und zu dem Anlaß von Maßnahmen nehmen werde, die im Interesse des Feststellungsklägers lägen« teresse bejaht werden, weil die Berechnung der Schäden umständlich ist und, wie die Klägerin meint, zur Zeit überhaupt noch nicht möglich sei* Dabei ist zu berücksichtigen, daß gerade gegenüber öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern wie die Beklagte dann, wenn der Streit, wie hier, im wesentlichen um den Haftungsgrund geht und zu erwarten ist, daß zur Höhe nach Erledigung des Streits über den Grund entweder Zahlung erfolgt oder eine Einigung naheliegt, von der Rechtsprechung aus prozeßökonomischen jfirwägungen die Peststeilungsklage in sehr weitgehendem Umfang zugelassen wird. Wie zu Ziffer II ausgeführt wurde, besteht ein Anspruch der Sortenschutzinhaber darauf, daß geschützte Sortengüter nur dann zu dem import zugelassen werden, wenn die Schutzinhaber damit einverstanden sind, nicht. Damit fehlt esfür die Schadensersatzpflicht, deren Feststellung begehrt wird, an einer materiellrechtliehen Grundlage, Dabei sei nochmals darauf hingev/iesen, daß die Klägerin die Schadensersatzansprüche im Feststeilungsantrag nicht darauf stützt, daß die Beklagte ihr die Erteilung von Auskünften über die erfolgten Importsulassungen verweigert; deshalb bedarf es auch in diesem Zusammenhang nicht der Prüfung, ob eine selbstän- ' dige Terpflichtung zur Auskunfterteilung besteht und in einer zu Amtspflichtverletzungsansprüchen führenden Weise verletzt wqr-den isto Die Klage ist .daher in vollem Umfang aus materiellen Gründen abzuweisen»

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 859 BGB § 256 ZPO § 839 BGB
AuskunftSaatgutgesetzGesetzAnspruchZulassungSaatgutZüchterKlägerinPrüfung

Volltext der Entscheidung

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^ächsbhlafe^eKi« ja.- "	**•/	;
Amtliche Sammlung? nein
 Saatgutgesetz vom 27. Juni 1955 (BGBl I 450) § 52
v?
^83 Os f
Die Importzulassungsstellen sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Importeure, die die Zulassung von Saatgutimporten beantragen, im Verhältnis zu dem Sortenschutzberechtigten befugt sind, Saatgut der einzuführenden Art einzuführen.
tfrfc. v. 15. Juni 1959 - III ZR 45/58 GIG- Hamburg
>•**
111 ZK 45/58
Verkündet am 15® Juni 1959 Scheibl, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäft s stelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma van	&	de	B(K GmbH? Samenzucht und
 Samengroßhand lung, vertreten jurohjhren Geschäfts-führer Frank van	^HBs^ra^e
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«	-
gegen
 die	vertreten	durch	die
 Schulbehörde,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs * auf die mündliche Verhandlung vom 15® Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br« Weber,
 Br. Kareft und Br. Hußla
 für Recht erkannts
„ Me.Revision.der Klägerin gegen das Urteil des •3. Zivilsenats /des Hanseatischen Oberlandesgerichts
 zu Hamburg vom 7» Februar 1958 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten des 'Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.	*	' *	’
Von Rechts' wegenV
-2 -
Tatbestands
3
Die Klägerin ist Pflanzenzüchterin. Sie ist im ‘Sinne des Gesetzes Uber Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) vom 27« Juni 1953 (BGBl I 450) S’örtenschutz-inhaberin der Buschbohnensorte "van	Favorit"»	Die
 Eintragung und Erteilung des Sortenschutzes erfolgte in der'
4. Bekanntmachung des Bundessortenschutzamtes Uber die Erteilung des Sortenschutzes vom 5* März 1955 (BAnz. v. 12* März 1955)> Die Klägerin ist ferner Inhaberin des unter ZR Kr.
631 110 eingetragenen Warenzeichens "Favorit" für Ackerbauer-
%
Zeugnisse*
#
Das Staatsinstitut für angewandte Botanik der Beklagten ist eine der nach § 52 Abs. 2 Saatgutgesetz bestimmten Importzulas sungssteilen.
Bei der Klägerin war der Verdacht aufgekommen, daß die Importzulassungsstelle der Beklagten auch auf Antrag anderer als der Klägerin für importiertes Buschbohnensaatgut der Sorte "van W«»'s Favorit" Importzulassungsbescheinigungen erteilte. Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 20. Dezember 1955 auf ihre Sortenschutz- und Warenzeichenrechte hin und bat, Anträge Unberechtigter abzulehnen und ihr alle Fälle versuchter oder vollendeter Verletzung ihrer Rechte mitzuteilen. Die Beklagte~vertrat zunächst die Ansicht, daß sie nicht in jedem Fall, sondern nur in den Fällen, in denen die Antragsberechtigten förmlich, bekanntge-geben worden seien, verpflichtet sei, ,die Antragsberechtigung der Antragsteller nachzuprufen. Kurze Zeit darauf gab die Beklagte diese Ansicht in* ihrem Erlaß vom 26.. März* 1956 an ihre Zulassungsstellä auf; dort heißt ess
"Da es nicht Aufgabe des. Staatsinst it Utes* sei$ kanrj;, generell als Übefwachungss.telle für privatrechtliche Auseinandersetzungen' zwischen dem Sortenschutzinhaber
 und Dritten nach § 6 des Saatgutgesetzes tätig zu werden, wird mit Rücksicht auf die veränderte Situation und auf Grund, einer erneuten Prüfung der Rechtsabt edl.ung der Behörde vor geschlagen, die von den Züchtern gemachten Aufgaben . bei der Prüfung der Zulassungsfähigkeit von Saatgut durch das Staatsinstitut außer acht zu lassen.
Die Argumente des Handels ....sind nicht von-der Hand zu . weisen. Hach Ansicht der Behörde erscheint es bei 'der vorgeschlagenen Regelung leichter zu sein, Einsprüchen der Sortenschutzinhaber (Züchter) zu begegnen, als es auf eine Klage der Importeure wegen Nichtzulassung von Importsaatgut ankommen zu lassen.”
Die Beklagte hat die Änderung ihres Verfahrens damit begründet
 daß die Zulassungssteile mit Anträgen, die Sortenschutz r- und
 Warenzeichenrechte der Züchter anläßlich der Importanträge
*
zu berücksichtigen, geradezu überhäuft worden sei; die Züchter hätten nicht nur in Ausnahmefällen derartige Angaben gemacht,
4
sondern seien dazu übergegangen, alle ihre Züchtungen aufzugeben,- do h. hinsichtlich aller ihrer Züchtungen von !der Im-portstelie zu verlangen, daß sie prüfe, ob der Zulassung der Importe Sortenschutz- und Warenzeichenrechte der Züchter ent g egehs t änd en o
Unter dem 11* September 1956 erteilte die Zulassungstelle der Beklagten der FirmatHMBMBHI KHHHHNMHNMI ^	K^.0	Buschbohnen-
saatgut unter der Sortenbezeichnung "Favorit o. P.” eine befristete Importzuiassungsbesoheinigung.
Die-Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft er t.pilung über alle Importzulassungsbesoheide hinsichtlich der Busch-bohnensorten "van	s	Favorit”	und	."Favorit”;	ferner
 begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte ihr wegen der Erteilung solcher Importzulassungen einschließlich der Zulassung, welche der Firma
 KflIIHHHMHHHB erteilt worden ist, schadensersatzpflichtig ist.*im einzelnen hat die Klägerin vorgetragens
 
Der Klägerin habe nach § 6 Saatgutgesetz das Recht zugestanden, für sie geschütztes Importsaatgut als erste in.den Verkehr zu bringen * Sie'habe ihre Zustimmung dazu an Drittä nicht erteilt; dieses wie auch das Bestehen des Sortenschut?z-rechtes sei der Beklagten bekannt gewesen« Wenn Dritte - wie
HR flIHBHHH
HUB - gleichwohl Importzulassungsanträge gestellt hätten, so sei das unter Verletzung der Rechte der Klägerin geschehen« Die Erteilung des ImportZulassungsbescheides stelle bereits den ersten Akt des. Inverkehrbringens dar* Wenn die Importzulassungsstelle bei Kenntnis dieses Sachverhalts gleichwohl Nichtberechtigten ImportZulassungsbescheide für Saatgut erteilt habe, das für die Klägerin geschützt sei, so hätten die Bediensteten der Importzulassungsstelle den die Schutsrechte der Klägerin verletzend.dal Antragstellern (Importeuren) vorsätzlich Beihilfe geleistet; infolgedessen hafte die Beklagte der Klägerin nach §§ 6, 35 Saatgutgesetz, §§ 830, 89, 31 BOB, Art» 34 00 und §§ 15, 31 W20. Die Beklagte habe aber auch eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BOB gegenüber der Klägerin begangen» Die Bediensteten der Importzulassungssteile oder der dieser Vorgesetzten Behörden hätten auch Amtspflichten gegenüber der-Klägerin verletzt. Zwar habe' die Iraportzulas-sungsstelle in erster Linie fachliche Prüfungsaufgaben zu erledigen« Bei dieser Tätigkeit hätte sie sich aber jeglicher Eingriffe in die Rechtssphäre von Privatpersonen zu enthalten« Sie müsse sich deshalb auch der Mitwirkung (Beihilfe) bei Verletzung der Schutzrechte der Klägörin durch Importeure ent-
halten* Die Bediensteten der.Beklagten hätten auch den Grundsatz verletzt, Eingriffe in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten* Wenn sie schon geglaubt hätten, sich um Privatrechte der Sortenschutzinhaber nicht kümmern zu dürfen, so hätte die Beklagte zu demindest Auskunft über die erteilten Impatfczulassungsbescheide erteilen müssen* In erster Linie wolle die Klägerin sich zwar an die Verletzer (Importeure)
halten? könne das aber so lange nicht, als die Beklagte ihr die Unterlagen ob er die erteilten Importzulassungen nicht zur Verfügung stelleDie Beklagte sei die einzige Informationsquelle für die Klägerin, um gegen die ihre Schutzrecht'e verletzenden Importeure vorgehen zu können*
Die Klägerin hat ihren im ersten Rechtszug zunächst anders gefaßten Antrag im Berufungsrecjhtssuge dahin gefaßt, daß sie beantragte
) die Beklagte zu verurteilen? die Klägerin mit Ausnahme der
 mmi unter dem 11* September 1956 erteilten Bescheides darüber Auskunft zu erteilen, welchen Personen und Firmen sie seit dem 10. Juni 1954 durch das Staatsinstitut für angewandte Botanik ImportZulassungsbescheide für Saatgut der Buschbohnensorte !lvan
3 Favoritw und für Buschbohnensaatgut unter dem Kamen nvaa Wfpf|'s Favoritw und nFavoritw erteilt *hat, wobei außer dem vollständigen Kamen und der AA-* schnift der Empfänger derartiger Importzulassungsbe-scheide die Daten und Kümmern der Importzulassungsbe-scheide sowie die mit jedem einzelnen Bescheid zugelassenen Gewichtsmengen an Saatgut anzugeben sind;
2) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der nach Antrag 1) beanstandeten Handlungsweise, undzwar einschließlich des im Anträge 1) genannten Falles der EinkaufsgesellSchaft der deutschen Konservenindustrie entstandenen und noch ent-. stehenden Schaden zu ersetzen, vorbehaltlich der. Festsetzung der Höhe desselben in einem besonderen Verfahren
 
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Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie hat vorge- , tragen, ihre Bediensteten hätten keine unerlaubten Handlungen begangen: Durch die Erteilung des Importzulassungsbescheides
 an die Firma	(HHHHHMk
f^|habe ein etwaiges den Sortenschutz der Klägerin verletzendes Verhalten dieser Firma nicht unterstützt werden sollen. Afflts-\, pflichten gegenüber der Klägerin seien nicht verletzt worden, die Zulassungsstelle habe ausschließlich botanisch-fachliche! Prüfungen vorzunehmen, und zwar in der Richtung, ob das vorgelegte Saatgut im Interesse der Allgemeinheit den Mindestanforderungen gemäß der allgemeinen Zulassungsvorordnung entspreche.
Eine Amtspflichte bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen
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mitzuwirken, bestehe nicht. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihre Beamten zu dem wenigsten ein Verschulden nicht
 träfe, weil sie mit dieser Beurteilung sich in tfb er einst immung
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mit der Auffassung des' Bund es ernährungsminist er iums und ihrer Vorgesetzten Dienststellen befunden hätten. Das Klagebegehren ziele in unzulässiger Weise darauf ab, eine Mitwirkung der Zulassungsstelle bei der Wahrung der Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin zu erreichen. Dafür sei die Zulassungsstelle aber nicht zuständig und auch büroteehnisch niht in der Lage.
Das Bandgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin in der Sache selbst entschieden und die Klage-durch ein Sachurteil abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.	- •	+
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I.
Die-Klägerin hat ihre Klägerin erster Binie darauf gestützt, die Beklagte habe ihre Amtspflicht dadurch verletzt, daß sie
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bei Erteilung. der Importzulassung nicht geprüft habe, ob die
 die Zulassung beantragenden Importeure zivilrechtlich befugt
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waren, für die Klägerin geschütztes Saatgut einzuführen.» Insoweit handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine auf die Bestimmungen Uber Amtshaftung in Verbindung mit den Staatshaftungsgesetzen gestützte.Klage, für die nach Art. 34 GG der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet ist« Ber Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist nach
 Art. 14 GG auch insoweit gegeben, als Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff geltend gemacht werden«
Hinsichtlich des Antrages auf Auskunfterteilung hat die Klägerin im Revisionsrechtszug die Auffassung vertreten, die Pflicht zur Auskunfterteilung sei nicht, nur bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung gegeben, sozusagen als Vorbereitung der eigentlichen Schadensersatzklagej eine Pflicht zur Auskunft sei vielmehr als Haupt anspruch aus dem Gesetz zu entnehmen. In dieser Beziehung kann jedoch eine Prüfung durch die Zivilgerichte nicht erfolgen* Ein derartiger nicht von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung abhängiger selbständiger Anspruch auf Auskunft er teilung würde ein öffentlich-rechtlicher Anspruch sei nt er wird von der -Klägerin aus dem Gesamtaufbau des Saatgutgesetzes hergeleitet, der nach Auffassung der Klägerin dahin gehe, die inländlichen Erzeuger von Saatgut durch nSortenschutsM zu sichern und auch durch die Zulassung von Importen in diese), dem Erzeuger gewährten ,fSortenschutzp-Rechte nicht einzugreifen; daraus soll sich ergeben, daB die Zulassungsstelle im4Interesse der.Sicherung des Sortenschutzes die - unabhängig von Amtspflichtverletzungen bestehende- Pflicht haben, die Zulassung aller. Importe geschützter Sorten den Sortenschutzberechtigten - mindestens auf deren Ansuchen - bekannt zu geben. Bestände eine solchfe Auskunft Verpflichtung, sc würde es sich insoweit nicht um eine
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 zivilrechtliche Pflicht der Importzulassungssteilen handeln. Diese stellen stehen zu dem Sortenschutzberechtigten auf Grund der Bestimmungen des Saatgutgesetses nicht in einem bürgerlich-rechtlichen Verhältnis der Gleichordnung? vielmehr ist dieses Verhältnis von dem Grundsatz der Unterund Überordnung bestimmt* Es handelt sich also um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Für derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche wären die Zivilgerichte nur dann zuständig, wenn ihnen diese Rechtsmaterie ausdrücklich durch das Gesetz oder kraft Tradition zugewiesen wäre; beides ±3t nicht der Pall. Deshalb ist für solche unmittelbar aus dem Saatgutgesetz etwa herzuleitenden selbständigen Auskunftsansprüche der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben..
Die Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Senat die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ansprüche auf Auskunft unter Berufung auf die Amtshaftuhgsansprüche in Verbindung mit den Staatshaftungsgesetzen auch damit begründet, die Verweigerung etwaiger unmittelbar aus dem Saatgutgesetz herzuleitender selbständiger Auskunftsansprüche enthalte ihrerseits eine Amtspflichtverletzung und deshalb seien die hier geltend gemachten Auskunftsansprüche Ansprüche aus Amtshaftung. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin macht nämlich nicht Schadens er satzansprüche wegen verweigerter Auskunft geltend, sondern verlangt damit praktisch die Erfüllung der angeblich bestehenden, wie dargelegt, öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht. Die Berufung auf die in der Nichterfüllung der angeblichen Auskunft spf licht enthaltene.-; Amtspflicht Verletzung erfolgt nur zur Einkleidung Öffentlich-rechtlicher. Ansprüche in die Form von vor die Zivilgerichte gehörenden Amtshaftungsansprüchen. Dadurch kann nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Zuständigkeit der Zivilgerichte für die nicht vor die Zivilge- . richte gehörenden Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Auskunft spf licht nicht begründet werden.	•
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Eine Sachprüfung kann vor den Zivilgerichteh also nur erfolgen wegen Veil etzung der angeblichen Amtspflichten, bei Zulassung von Saatgutimporten die bürgerlich-rechtliche Berechtigung der Importeure gegenüber den Sortenschutzberechtigten zur Stellung von Importanträgen zu prüfen, und wegen der in der Unterlassung jener Prüfung angeblich liegenden enteignenden Eingriffe. Eine Verweisung des Rechtsstreits ai* di© Verwal-tungsgerichte wegen der angeblich aus dem Saatgutgesetz unmittelbar sich ergebenden selbständigen Auskunftspflichten ist nicht möglich, weil der einheitliche Anspruch auf Auskunft nicht nur auf Gründe gestützt ist, über die im Verwaltungs-rechts^©g zu entscheiden ist, sondern auch auf Gründe, die von den Zivilgerichten zu beurteilen sind (BGHZ 13, 145 /T53/ und Urteil vom 13- Dezember 1954 III ZR 113/53 S. 14, insoweit in I»M Nr« 38 zu Art. 14 GG nicht abgedruckt).»
Ijl. 1
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Auskunfterteilung als unbegründet angesehen, weil' ein selbständiger Anspruch aus Auskunft nicht existiere, die Klägerin aber das Vorliegen der Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung oder eines Aufopferungsanspruches, aus denen 'ein Anspruch auf Auskunfterteilung sich ergeben könne, nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß die Beklagte - außer der an die im Klageantrag angeführte Firma erteilten Impcrtzulassung - ImportZulassungen hinsichtlich der der Klägerin geschützten Sorten erteilt habe; deshalb scheide eine AmtspflichtVerletzung als Grundlage für die Auskunftä-pflicht aus. Ein enteignender Eingriff als Grundlage für den Rechnungslegungsantrag liege nicht vor« Der belastende'Verwaltungsakt (Erteilung einer Importzulassungsbescheinigung) hätte gegen die Klägerin, und zwar unmittelbar, gerichtet sein müssen, um als enteignender Eingriff angesehen werden zu können.
Das sei aber nicht der Fall. Die Klägerin sei allenfalls mittel bar durch die unberechtigten Importeuren erteilten Importzulas-sungsbescheinigungen betroffen. Das- reiche aber nicht aus, um gegen die Beklagte Ansprüche atfs dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffes herzuleiten.
Auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil die Klage insoweit bereits aus anderen Gründen abzuweiseh ist,
HI.-
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Zulassungsstelle der Beklagten bei Bearbeitung eines Importantrages nach § 52 Saatgutgesetz die Rechte der Sortenschutzberechtigten aus § 6 Saatgutgesetz berücksichtigen muß, unentschieden gelassen.
Es hat also über die Frage nicht entschieden, ob derartige Importanträge zurückgewiesen werden müssen, wenn sie nicht voneinem Sortenschutzberechtigten gestellt werden. Die Prüfung dieser Frage ergibt aber, daß den Beamten der Beklagten - jedenfalls im vorliegenden Fall - der Klägerin als Inhaberin eines Sortenschutzrechtes gegenüber keine Amtspflichten dahin obgelegen haben, Importanträge nur zuzulassen, wenn sie von der Klägerin selbst gestellt werden.
Zwar haben die Beamten der Beklagten gemäß § 52 Saatgutgesetz Importanträge zu bearbeiten. Ein Schadensersatzanspruch nach § 859 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht aber nur dann, wenn der tätig werdende Beamte schuldhaft gerade die ihm dem geschädigten Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder im innerdienstlichen Interesse,
 oder ob sie auch im Interesse einzelner Personen, und gegebene^ falls welchen Personen gegenüber sie besteht, richtet sich nach dem Zweck der Vorschriften, die die Amtspflicht begrün- \ den* Zwar sind Britte nicht nur die unmittelbar am Amtsgeschäft' Beteiligten, sondern unter Umständen auch andere Personen* deren Belange durch das Amtsgesphäft unmittelbar oder mittelbar berührt werden* Ist aber eine Amtspflicht nach Art und Zweck auf einen ' bestimmten Kreis von Personen beschränkt, dann liegt dem Beamten die Amtspflicht nicht, auch anderen Personen gegenüber ob, selbst wenn ihre Inferessen durch die Amtshandlung oder deren Nachwirkungen betroffen werden. Bas entspricht- der ständigen Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z, B:
 BGH2 18, HO ZTi£V20, 55	5	26,	252).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den-vorliegenden Pall ergibt sich: Bas Saatgutgeset'z • - mit vollem Titel: Gesetz Uber Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen - hat vornehmlich die Aufgabe, die deutsche Landwirtschaft ausreichend mit keimfähigem und sachgerechtem Saatgut zu versehen. Zu diesem Zweck wird zur Förderung der Züchtung neuer wertvoller Sorten von Kulturpflanzen ein Sortenschutz gewährt (§ 1 ff). Im .zweiten . Hauptabschnitt wird vorgeschrieben,•daß als Saatgut in erster Linie sortengeschütztes Saatgut zu verwenden ist. Nur soweit derartiges Saatgut für den Handelsverkehr nicht zur Verfügung " steht, wird weiteres Saatgut nach §§ 49 ff zu dem Handelsverkehr innerhalb Beutschlands zugelassen. Barunter befindet sich auch Importsaatgut nach § 52'Saatgutgesetz. Nach § 52 Abs. 1 wird .. aus dem Ausland oder sonst in den Geltungsbereich*des%Gesetzes verbrachtes"(eingeführtes) Saatgut als Importsaatgut;zugelassen Biese Zulassung erfolgt nach § 52 Abs. *r Satz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Saatgutgesetz nur dann, wenn die' Versorgung des Inlandes mit anerkanntem Saatgut nicht gesichert erscheint. Ber Bundesminister für Landwirtschaft i&d Brhähr||ng' bestimmt durch Hechts Verordnung entsprechend dem Interesse der Landes-
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kultur die Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit sowie die sonstigen fUr die Verwendung des Saatgutes wesentlichen Eigenschaften» Nur wenn zu dem Import vorgesehenes Saatgut diese Voraussetzungen erfüllt, kann es gemäß § 52 Saatgutgesetz als Importsaatgut zugelassen werden.
Aus dieser Regelung ergibt sich* Das Gesetz spricht ein Verbot für Einfuhr und für Inverkehrbringen von nicht sortengeschütztem Saatgut aus, macht aber insbesondere in § 52 einen Erlaubnisvorbehalt• Von diesem Erlaubnisvorbehalt muß Gebrauch zugunsten der darum Nachsuchenden, also der Importeure, gemacht werden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Solange ein solcher Erlaubnisvorbehalt vom Gesetz nicht von der Zustimmung bestimmter Personen, hier also der Sorten-schutzberechtigten, abhängig gemacht ist, können den mit der Erteilung der vorbehaltenen Erlaubnis betrauten Dienststellen Amtspflichten gegenüber anderen Personen als den Antragstellern, hier den Importeuren, nicht obliegen, da die Interessen solcher anderen Personen nach dem Willen des Gesetzes bei Entscheidung über die*Erlaubniserteilung unberucksichii gt zu bleiben haben.
Die Erteilung der Importerlaubnis ist im Gesetz nicht von der Zustimmung der Sortenschutzberechtigten abhängig gemacht. Weder in § 52 Saatgutgesetz noch ln der Verordnung über die Zulassung von Handelsund Importsaatgut (allgemeine Zulassungsverordnung) vom 23. Februar 1954 (BGBl I 16) ist davon die Rede, daß ImportsaatgutZulassungen nur im Einverständnis mit dem 'Sortenschutz erfolgen können. Auch kann nicht aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes über den Wortlaut des § 52 hinaus eine irgendwie geartete Berücksichtigung der Interessen der Sortenschutzberechtigten durch die Importzulassungssteilen gefolgert werden.
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Allerdings gewährt das* Saatgutgesetz - und das ist die Neuerung dieses Gesetzes - in Erweiterung der Bestimmungen
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des Patentgesetzes den Züchtern .neuer wertvoller Sorten von Kulturpflanzen Sortenschutz, Dieser Sortenschutz hat nach § 6 de3 Gesetzes die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber "befugt ist, Saatgut der geschützten Sorte zu dem Zwecke gewerbsmäßigen Saatgutvertriebes (gewerbsmäßig) zu erzeugen, feilzu-halfcen oder in den Verkehr zu bringen. Wer Saatgut geschützter Sorten gewerbsmäßig im Geltungsbereich des Saatgutgesetzes feil hält oder in den Verkehr bringt, muß nach § 7 hierbei den Sortennamen verwenden. Wer entgegen -der Bestimmung des § 6 ohne die erforderliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers Saatgut einer geschützten Sorte erzeugt, 'feilhält oder in den Verkehr bringt oder entgegen der Bestimmung des § 7 den Sortennamen einer geschützten Sorte verwendet, kann von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 35). Aus dieser Regelung ergibt sich, daß das Saatgutgesetz unter gewissen Umständen auch den Züchtern .	'	Rechte	verleiht.	Insoweit
 sind die Bestimmungen des Gesetzes zu dem (Peil auch im Interesse der den Sortenschutz erstrebenden Züchter und derjenigen Züchter, die den Sortenschutz bereits erworben haben, getroffen. Daraus ergibt sich, daß in gewissem Umfang auch <^ie Züchter Dritte im Sinne des § 839 BGB sein können. Sicherlich werden sie unmittelbar durch das Gesetz geschützt*, soweit es sich um den Erwerb und den Verlust ihrer Schutzrechte handelt. Soweit also Beamte anläßlich der Verleihung oder Entziehung des Sor-' tenSchutzes tätig werden, haben sie Amtspflichten gegenüber den Züchtern, die den Sortenschutz erstreben oder bereits erhalten haben.
Diese Regelung ergibt jedoch keinen Anhaltspuhkt dafür, daß das Gesetz über den Wortlaut des § 52 hinaus die Erteilung der vorbehaltenen Erlaubnis von der Wahrung der Interessen der Sortenschutzberechtigten abhängig machen wollte. Die Vorschriften über die Import zulas sung befinden sich nicht in dem Abschnitt des Saatgutgesetses, der sich mit dem Sorten-

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** schütz befaßt, Vielmehr befinden sie sich, in demjenigen Teil des Saatgutgesetzes, in dem die Einfuhrregelung und überhaupt das Inverkehrbringen von Saatgut im einzelnen geregelt ist.. Diese Rege-Jungrjib^ erfolgt ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Es ist *nihjj)die) Aufgabe der Importzulassungsstelle, im einzelnen zu prüfen, ob das für den Import zugelassene Saatgut unter ^ , Sortenschutz fällt oder nicht* Eine derartige Prüfung würde
 praktisch häufig schon unmöglich sein, weil sich erst möglicher-: * weise durch Anbauversuche ergibt, ob das für den Import vorgesehene Saatgut zu einer der geschützten Sorten gehört, wenn nicht aus der BezeiehnuJjgdes Saatgutes bereite her vor geht, daß es unter die Gruppe des sortengeschützten Saatgutes gehört*
Aber auch das sortengeschützte Saatgut kann durchaus zulässigerweise von anderen als dem Züchter, zu dessen Gunsten es geschützt ist, in Handel und .Verkehr gebracht werden. Das Recht auf Sortenschutz kann nämlich nach § 9 ff Saatgutgesetz auch anderen durch. Vertrag übertragen werden. Die Prüfung der ävilrechtliehen Frage, ob und wieweit ein nicht selbst als Züchter eingetragener Importeur zur ImportZulassung angemeldetes Saatgut einführen darf oder daran durch Bestimmungen des Sortenschutzes gehindert ist, gehört nicht zu den Aufgaben der Importzulassungsstelle, Aufgaben dieser Stelle beschränken sich vielmehr ausschließlich auf die Prüfung, ob das für den Import vorgesehene Saatgut die Mindestanforderungen, die an Import saat-gut zu stellen sind, erfüllt, oder nicht. Diese Unterscheidung' zwischen den eigentlichen fachlichen'Prüfungen und der Prüfung der rechtlichen Befugnis, über Saatgut zu verfügen, bzw, über geschütztes ^Saatgut verfügungsberechtigt zu sein, findet auch in einigen Bestimmungen des Gesetzes ausdrücklich ihre Aner-. kennung. So heißt es z. B, in § 25 Abs. 3 Saatgutgesetz, daß. der Anmelder den oder die Ursprungssüehter der angemeldeten Sorte zu benennen und zu versichern hat, weitere Personen seien seines Wissens an der Züchtung der Sorte nicht beteiligt. Jedoch wird dieser Satz ausdrücklich dahin eingeschränkt s 11 Zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben ist das Bundessortenamt nicht verpflichtet”, Es ist das eine'Bestimmung, die dem § 6 PatG nach-
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gebildet ist* Sie beweist, daß das Gesetz scharf zwischen, den
 eigentlichen Aufgaben der mit der Durchführung des Saatgutge- ' setzes betrauten Dienststellen, nämlich der Kontrolle der fachlichen Voraussetzungen des Sortenschutzes (vgl« § 2) und der rechtlichen Voraussetzung eines Sortenschutzes unterscheidet. Nur die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen des Sortenschutzes ist daher Aufgabe der im Gesetz genannten Dienststellen.
Die gleiche Regelung ist auch aus § 52 AbSc 2 Saatgutgesetz zu entnehmen. Dort heißt ess
“Saatgut, das auf Grund oder nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abmachungen oder auf Grund devisenrechtlich genehmigter Einfuhrverträge eingeführt wird, ist als Importsaatgut zuzulassen, wenn es den nach § 51 Abs. A Satz 2 festgesetzten Mindestanforderungen und Eigenschaften entspricht”.
Nach dieser Bestimmung sind, solange noch devisenrechtlich zu genehmigende Einfuhrverträge oder zwischenstaatliche Abmachungen notwendig sind oder getroffen werden,* gewisse Saatgutimporte nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes schlechthin zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen der Mindestanforderungen erfüllen« Bei dieser Gruppe von Importsaatgut regelt also das Gesetz ausdrücklich, daß irgendeine weitere Prüfung als die Prüfung des Vorliegens der festgesetzten Mindestanforderungen durch ‘die Importzulassungsstellen nicht zu erfolgen hat. Hinzu tritt, daß nach Sinn und Zweck des Saatgutgesetzes
 in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit im Spiele sind; diese sollen durch das Saatgutgesetz gefördert werden. Unter diesen Umständen kann nicht über den Wortlaut des § 52 hinaus angenommen werden, daß bei Erteilung der Importgenehmigung die Interessen der Sortenschutzberechtigten zu berücksichtigen sind.	„	'
Daraus folgt, daß nach d$m Saatgutgesetz die mit der Importzu lassung nach § 52 befaßten Dienststellen keine Amtspflichten gegenüber dem Inhaber von Saatgutschutzrechten dahin haben?
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zur Einfuhr nur solches Saatgut zuzulassen, das weder § 6 noch § 7 Saatgutgesetz verletzt® Diese Auffassung deckt sich auch in etwa mit der eigenen Auffassung der Klägerin® In der Berufung sbegründung vom 27® November 1957 auf Seite 4/5 geht die Klägerin selbst davon aus, daß die Importzulassungsstelle bei ' ordnungsmäßiger Verwaltung auch Anträgen Unbefugter auf'Zulassung von Importsaatgut stattgeben kann oder sogar stattgeben muß; die Klägerin meint nur, daß in derartigen Pallen die Import zulassungsstelle die durch den Sortenschlitz berechtigten Züchter von der Zulassung derartiger Saatgüter zu unterrichten habe® Wenn aber die Klägerin in diesem Zusammenhänge selbst davon spricht, daß die Zulassung als solche nicht amtspflichtwidrig ist, so ergibt sich daraus, daß auch sie anerkennt, daß das Saatgutgesetz eine Amtspflicht der Zulassungssteilen nicht enthält, die dahin geht, zu prüfen, ob Saatgut als Importsaat-gut zugelassen wird, dessen Zulassung möglicherweise von einem Nichtberechtigten, also einem nicht berechtigten Züchter beantragt worden ist.
Die Klägerin leitet eine'Amtspflichtverletzung aber nicht nur unmittelbar aus dem Saatgutgesetz her. Sie vertritt im Anschluß an BGHZ 18, 366 die Auffassung, daß jede Behörde jedem Dritten gegenüber die Amtspflicht- habe, ihm die Möglichkeit zu verschaffen, Beweismaterial zu erhalten, dessen er für die Durchsetzung seiner Ansprüche bedürfe. In dieser Allgemeinheit, wie von der Klägerin angenommen, ist jedoch ein derartiger Satz vom Bundesgerichtshof nie ausgesprochen worden. ,Die angeführte Entscheidung befaßt sich vielmehr ausschließlich mit der Frage, ob dann, wenn eine hoheitlich hahäalnde• Stelle tätig geworden ist, sich daraus weitere Pflichten der öffentlichen Hand ergeben, dem Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen ist, behilflich,zu sein, das-erforderliche Beweismaterial sich zu beschaffen und diesen Eingriff in möglichst geringen Grenzen zu halten; .dabei hat der Bundesgerichtshof'es zwar für

zulässig erachtet, daß eine solche Pflicht auch dann zu bejahen ist, wenn der erste Eingriff nicht von derjenigen Stelle der öffentlichen Hand erfolgt ist, der nunmehr Amtspflichtverletzungen wegen Nichtbeschaffene von Beweismaterial vorgeworfen werden; in jenem Palle hatte die Besatzungsmacht Kraftfahrzeuge beordert; es wurde als eine Pflicht deutscher Stellen angesehen? die von der Besatzungsmacht darüber unterrichtet wurden, daß sie jene beorderten Gegenstände nicht mehr benötige, dafür besorgt zu sein, daß die ursprünglichen Eigentümer nunmehr diese Gegenstände entweder zurückerhielten oder aber in den Stand gesetzt wurden, sie sich nach Möglichkeit wieder zurückzubeschaffen « Im vorliegenden Palle liegt aber ein vorangegangener Eingriff nicht vor, weil, wie oben ausgeführt, sich aus dem Saatgutgesetz selbst eine Pflicht nicht ergibt, die Rechte der geschützten Saatguthersteller bei Erteilung der im-portzulassung zu berücksichtigen»
Die Klägerin meint weiter, die Beklagte leiste durch Bewilli gung der Importsaatgutzulassung einem nach § 6 oder 7 Saatgutgesetz unzulässigen und zu Schadensersatz verpflichtenden Verhalten der Importeure gegenüber dem geschützten Saatgutzüchter Beihilfe® Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß derartige Ansprüche keinesfalls, wie die Klägerin ausgeführt hatte, Ansprüche aus § 823 BGB sind, sondern, daß auch derartige Ansprüche - wenn überhaupt gegeben - nur als Ansprüche aus § 839 BGB gewürdigt werden können, v/eil die Bediensteten der Beklagten nur hoheitlich tätig geworden sind.' Zu Unrecht glaubt die Klägerin,' daß bereits in der Beantragung und erst recht in der Bewilligung der Importzulassung ein nach § 6 Saatgutgesetz unzulässiges InJden-Verkehr^brJLngah des geschützten Saatgutes zu erblicken sei. Ein unzulässiges In-den-Verkehe-brihgen seitens des Importeurs liegt noch ‘nicht darin, daß er sich selbst die Berechtigung verschafft, die Ware einführen zu dürfen* Nicht in seiner Eigenschaft als
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Käufer, sondern in seiner Eigenschaft als demnächatiger Verkäufer kann er sich eines Verstoßes nach $6 Saatgutgesetz schuldig mache«, denn in den Verkehr bringt lediglich derjenige, der durch die Veräußerung (Begehungshandlung) dazu mitwirkt, daß die geschützte Sache ihrem Bestimmungszweck nach von Britten verwertet wird, .also der Veräußerer, niemals der Erwerber. Bas In-den-Verkehr-bringen beginnt mit der Absendung des geschützten flutes, nicht aber mit dem Erwerb, flanz abgesehen von diesen Ausführungen kann in der Zulassung von Importsaatgut ohne Prüfung der Schutzrechte der geschützten Züchter eine Amtspflichtsverletzung der Bediensteten der Zulassungsstellen deshalb nicht gefunden werden, weil nach dem oben Ausgeführten ihre Prüf ungs pf licht nur auf die Prüfung der technischen Voraussetzungen, der Keämifähigkeit uew. des einzuführenden Saatgutes beschränkt ist, sich aber nicht darauf erstreckt, ob der Einführer durch das In-Verkehr-brIngen des eingeführten Saatgutes sich etwa gegen §§ 6 oder 7 Saatgutgesetz in Y/iderspruch setzt.
Ob in Einzelfällen die Bediensteten einer Importzulassungs-stelle durch die Zulassung von,Saatgutimporten eine Amtspflicht verletzen, wenn sie genau wissen und erkennen, daß die Importzulassungsstelle nur deshalb angegangen wird, um auf diese Weise dem Importeur die unzulässige Einfuhr und das unzulässige Inverkehrbringen von geschütztem Saatgut zu ermöglichen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung« Selbst wenn eine Amtspflicht
 der Behörde auch gegenüber solchen Personen; denen ihr gegenüber im Importzulassungsverfahren in der Regel Amtspflichten nicht obliegen; dann bestände, wenn ein solches arglistiges Verhalten eines Importeurs erkennbar wäre, so müßte eine derartige Amtspflicht doch auf eindeutig klare Fälle beschränkt bleiben, um die Zulassungsstellen nicht mit Fragen zu belasten, die ihnen nicht zugemutet werden können* Daß derartige Voraussetzungen hier gegeben seien, ergibt sich aus dem* Vortrag der Klägerin in keiner Y/eise»
Hat also die Zulassungsstelle keine Amtspflicht gegenüber den Inhabern geschützter Saatgutsorten, Anträge von Importeuren abzulehnen, wenn sie nicht ihre Berechtigung,'geschützte Güter in den Verkehr fragen zu dürfen, nachweisen, so ent-
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fällt damit die Rechtsgrundlage für eine aus unerlaubter Hand
 lung hergeleitete unselbständige Pflicht der Beklagten zur
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Auskunfterteilung darüber, v/elche Import zulass ungen hinsichtlich der der Klägerin geschützten Saatguten erfolgt sind.
Auch im Blick auf Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff können derartige Auskunftsansprüche der Klägerin nicht norcmpn-, werden* Besteht kein Anspruch der Sortenschutzinhaber darauf, daß geschützte Sortengüter nur dann zu dem Import zugelassen werden, wenn die Schutzinhaber damit einverstanden sind so wird durch die ohne eine solche Zustimmung erfolgte Importzulassung ein Eingriff in die Rechte der Sortenschutzinhaber nicht vor genommen»
Zit,
1)	Den Feststellungsantrag hat das'Berufungsgericht mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses verneint* Wegen der Feststellung der Schadensersatzpfiicht der Beklagten hinsicht-
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lieh anderer Fälle als der namentlich genannten Firma könne das Feststellungsinteresse nicht mit dem drohenden Ablauf der Verjährung bejaht werden, weil Verjährung nach § 852 BGB.erst zu laufen beginne, wenn die angeblich geschädigte Klägerin von. den schädigenden Vorgängen und dem Schädiger Kenntnis erlangt habe; sie besitze jedoch diese Kenntnis nicht, weil sie über
 die "weiteren” Fälle gerade erst Auskunft begehre. Die Möglichkeit eines Verlustes von Beweismitteln rechtfertige das Feststellungsinteresse nicht. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die erbetenen Auskünfte über diese "weiteren Fälle” zu erteilen. Bin Verlust der Ur- oder Abschriften von Importzulassungs bescheinigungen bei der Zulassungsstelle sei nicht zu besorgen. Beweisschwierigkeiten könnten allenfalls im Verhältnis der Klä-
gerin zu anderen unberechtigt handelnden Importeuren auftre-ten. Solche Schwierigkeiten lägen aber außerhalb der Sphäre der Prozeßparteien und rechtfertigten daher ein Feststellungsinteresse zwischen den Prozeßparteien nicht. Auch im Falle der Importzulassung für die namentlich bekannte Firma fehle
 das erforderliche Feststellungsinteresse. Bine drohende Ver-
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jährung komme, soweit die Klägerin gegen diese Firma weiterhin untätig bleibe,• allerdings in Betracht; hier sei aber das Fest-’ Stellungsinteresse zu verneinen, v/eil die Klägerin auf Leistung klagen könne. Wenn die Klägerin ausführe, sie brauche diesen Teilschaden nicht der Höhe nach einzuklagen, weil es an der Möglichkeit der Berechnung des GesamtSchadens fehle, so übersehe die Klägerin, daß es sich nicht um einen sich aus demselben Schadensereignis entwickelten Gesamt schaden, sondern um einen abgeschlossenen Teilschaden aus dem einmaligen Schadensereignis der Brteilung der ImportZulassungsbescheinigung an
 diese Firma handele. Dieser Schaden sei nur insoweit ein Teil-*
schaden, als möglicherweise noch weitere Importzulassungsbescheinigungen für zu Gunsten der Klägerin geschütztes Saatgut erteilt worden seien* Ob aber solche weiteren Importzulassungs-bescheinigungen, die jeweils wieder ein neues Schadensereignis
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darstellen würden, erteilt worden seien, stehe nicht fest«
Dann handle es sichaher im falle dieser Firma nicht mehr um einen Teilschaden, sondern um den einzigen Schadensfall, dessen Schadenshöhe die Klägerin auch beziffern könne«
2)	Die Revision macht demgegenüber geltend s Die Rechtsprechung bejahe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung trotz Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage namentlich dann, wenn zu erwarten sei, daß ein Dritter, insbesondere wie hier eine Behörde, die Entscheidung auch ohne den Zwang der Rechtskraft anerkennen und zu dem Anlaß von Maßnahmen nehmen werde, die im Interesse des Feststellungsklägers lägen«
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3)	Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadens-ersatzpflicht wegen der namentlich n i o h t bekannten Fälle von ImportZulassungen solcher Saatgüter, für die.der Klägerin Schutzrechte zustehen, übersieht das Berufungsgericht, daß die Klägerin möglicherweise (vgl« die unter I erörterte Rechtsauffassung der Klägerin) selbständige Auskunftsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur gegen die Beklagte hat. Infolgedessen könnte bei Nicht Verfolgung d ieser im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfenden Ansprüche-die Verjährung
 der Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte schon jetzt zu laufen begonnen haben« Bei drohender Verjährung besteht aber ein Feststellungsinteresse« Dabei braucht nicht festzustehen, daß eine Verjährungseinrede Erfolg haben würde, da schon die Zweifelhaftigkeit der Frage der Verjährung das Feststellungsinteresse rechtfertigt (Urteil vom 7« April 1952 III ZR 194/51 = LM Nr« 7, § 256 ZPO)«
4	.
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Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen \ der Import Zulassung an die n a m e n t-lich bekannte Firma muß das Feststellungsin-
 
teresse bejaht werden, weil die Berechnung der Schäden umständlich ist und, wie die Klägerin meint, zur Zeit überhaupt noch nicht möglich sei* Dabei ist zu berücksichtigen, daß gerade gegenüber öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern wie die Beklagte dann, wenn der Streit, wie hier, im wesentlichen um den Haftungsgrund geht und zu erwarten ist, daß zur Höhe nach Erledigung des Streits über den Grund entweder Zahlung erfolgt oder eine Einigung naheliegt, von der Rechtsprechung aus prozeßökonomischen jfirwägungen die Peststeilungsklage in sehr weitgehendem Umfang zugelassen wird.
Das Peststellung3interesse ist daher hinsichtlich aller Schadensersatzverpflichtungen, wegen deren die Feststellung begehrt wird, zu bejahen. Die Abweisung der Peststellungsklage wegen Pehlens eines Peststellungsinteresses kann daher nicht gehalten werden.
4)	Nach Bejahung des Peststellungsinteresses ist das Revisionsgericht, soweit die Klage materiell entscheidungsreif ist, auch trotz der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Prozeßabweisung nicht gehalten, die Sache an das Berufungsgericht zurücksuverweisen, sondern befugt, in der Sache selbst zu entscheiden (Urt. vom 16. November 1953 III ZR 158/57 = IM Nr* 2 zu § 565 Abs. 3 ZPO; BGHZ 12, 308 /5l6/).
Wie zu Ziffer II ausgeführt wurde, besteht ein Anspruch der Sortenschutzinhaber darauf, daß geschützte Sortengüter nur dann zu dem import zugelassen werden, wenn die Schutzinhaber damit einverstanden sind, nicht. Infolgedessen liegt in der Erteilung der Importgenehmigung ohne Einverständnis der Klägerin weder eine zu dem Schadensersatz’verpflichtende Handlung im Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch ein enteignender Eingriff. Damit fehlt esfür die Schadensersatzpflicht, deren
 Feststellung begehrt wird, an einer materiellrechtliehen Grundlage, Dabei sei nochmals darauf hingev/iesen, daß die Klägerin die Schadensersatzansprüche im Feststeilungsantrag nicht darauf stützt, daß die Beklagte ihr die Erteilung von Auskünften über die erfolgten Importsulassungen verweigert; deshalb bedarf es auch in diesem Zusammenhang nicht der Prüfung, ob eine selbstän- ' dige Terpflichtung zur Auskunfterteilung besteht und in einer zu Amtspflichtverletzungsansprüchen führenden Weise verletzt wqr-den isto Die Klage ist .daher in vollem Umfang aus materiellen Gründen abzuweisen»
•
Die Revision der Klägerin ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Dr„ Geiger	Dr.	Pagendarm D£ BR Dr. Weber und Dr.Huöi
 sind beurlaubt und desiä verhindert, zu: unterschr ben> Dr? Geiger
 Dr» Kreft