Bin Mitglied der Hamburgisehen Landesregierung, * das .bei der Neugestaltung der Verfassung und Verwaltung der Hansestadt im Jahre 1938 als hauptamtlicher Beigeordneter auf Lebenszeit im Amt blieb, hat Anspruch auf Versorgung nur aus dem Dienstverhältnis als Beigeordneter, nicht aus dem früheren Amt als Eegierungsmit-glied. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger sowie der Bundesrichter fr, \7eber, Br. Arndt, Dr. Jolany und Br. Beyer für Recht erkannts Bie Revision des Klägers ge en das tfrteil des 1„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgcrichts zu Hamburg vom 14. Gesetzes zur GleiQhschaltung der Länder mit dem Reich vom 31» März 1933 (RGBl I, 153) aufgelöst und neu gebildet worden war, ernannte der Reichsstatthalter in Hamburg den Kläger am 18. DVO zu dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 13. Februar 1938 (RGBl I, 194), daß der Kläger und drei andere Mitglieder der Landesregierung, darunter der Senator Dr. als hauptamtliche Beigeordnete auf Lebens- Mai 1933 vorgenommene Ernennung des Klägers zu dem Senator und Mitglied der Landesregierung unberücksichtigt zu bleiben, habe, weil diese Ernennung ausschließlich auf seine enge Verbindung zu dem Nationalsozialismus zurückzu führen sei (Mitglied der KSEAP seit September 193o, der SA seit 1933)* Biesen Bescheid hob das Landesverwaltungs-gericht Hamburg mit Urteil vom 23. Auf eine Klage vom 14* Juni 1952, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, daß er seit dem I. April 1951 einen Anspruch auf Übergangsgeld aus seinem Amt als hauptamtlicher Beigeordneter habe, ist bisher Verhandlungstermin im Hinblick darauf nicht anberaumt worden, da3 das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen .-Anwendung des § 7 G 131 auf die Ernennung zu dem Beigeordneten noch nicht abgeschlossen ist (LG Hamburg 3-0 179/52). Der Kläger sei aus dem Amt eines Mitglieds der Landesregierung nicht gemäß 5 162 DBG verabschiedet worden, habe aus diesem Amt also keine Versorgungsansprüche erworben. Er sei vielmehr in das Amt eines Beigeordneten mit.der Folge überführt worden, daß er hinfort Rechte nur aus diesem Beamtenverhältnis haben solle und könne. Wenn aber ein Anspruch aus der Stellung als Begierungs-mitglied bestanden - und während der Dauer der Besoldung als Beigeordneter nur geruht - haben sollte, so sei er mit dem Zusammenbruch des Beiches erloschen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe Versorgungsansprüche als Mitglied der Landesregierung nicht erworben, weil er aus dieser Stellung nicht im Sinne von ,§ 162 DBG verabschiedet, sondern in das Amt des Beigeordneten überführt worden sei. Der Kläger glaubt, da& drei Rechtsverhältnisse in Präge kämen, aus denen er Rechte herleiten könne: Einmal sein Dienstverhältnis als Polizeioffizier, zu dem anderen seine Stellung als Mitglied der Hamburgisehen Landesregierung und zu dem dritten sein Dienstverhältnis als hauptamtlicher Beigeordneter. erhoben worden, wo das Verfahren ruht* Im vorliegenden Hechtsstreit handelt es sich nur um den Mehrbetrag, der dem Kläger Uber das ihm als Polizeioffizier gewährte Ruhegehalt und die eingeklagten Ansprüche als Beigeordneter hinaus zusteht, falls er Anspruch auf Ruhegehalt auch aus seiner Stellung als ehemaliges Mitglied der Hamburgischen Landesregierung (Senator = Minister) hat. 1) Bas Berufungsgericht legt zunächst dar, daß der auf die Beeilung des Klägers als Mitglied der Landesregierung gestützte Versorgungsanspruch nicht mit der Erwägung des Landgerichtes in Präge gestellt werden könne, es fehl.e Im Revisionsverfahren-ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger mit dem 1, April 1938 aufgehört hatte, .Mitglied der Hamburgisenen Landesregierung zu sein und daß er damit im Sinne des Hamburgi-sehen Senatsgesetzes (§ Io) als Senator ausgeschieden war. Was sich daraus für ihn hinsichtlich der Frage seiner Versorgung ergibt, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Ausscheidens isoliert gesehen und allein aus dem Senatsgesetz hergeleitet werden, wenn dieses auch nach der am 1. April 1938 in Kraft getretenen Bestimmung des $ S Ziff, 2 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 13. Im Zuge dieser Änderung der verfassungsmäßigen Struktur wurde der Kläger aus seinem Amt als Mitglied der Landesregierung in das Beamtenverhältnis als Beigeordneter überführt, wobei zur Besitzstandswahrung der Portbezug der bisherigen Besoldung gewährleistet wurde, eine Regelung, aus der sich zugleich nach §§ 79, Bo DBG ergab, daß einer künftigen Berechnung des Ruhegehaltes aus dieser Stellung die Besoldung' eines Senators zugrunde gelegt werden müsse. Wenn ein Minister aus seinem Amt ausscheidet und als Beamter in Dienst genommen wird, wird es sich in der Re,*el um die Heubegründung eines Dienstverhältnisses handeln, das Rechte gewährt, neben denen die Rechte aus dem Ministeramt -grundsätzlich bestehen bleiben. Der Kläger war mit einer solchen Regelung, die ihm Bezüge wie ein Minister nunmehr'auf Lebenszeit sicherte, einverstanden, wie sich aus Eidesleistung und Fortführung seiner Amtstätigkeit ergibt. Hat der Kläger seit seiner Überführung ill die Stellung eines Beigeordneten keine Ansprüche me.hr aus seiner früheren Stellung als Regierungsmitglied gehabt, dann kommt es nicht darauf an, wie solche Ansprüche, hätten sie bestanden, nach Art. 131 GG und dem Gesetz zu Art. 131 GG zu behandeln sein würden. dem früheren Amt als'Regierungsmitglied zuerkannt und daraufhin Zahlungen geleistet hätte, könnte die Berufung des Klägers auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG allenfalls Erfolg haben.
Pur dös Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! ‘ 23E9 049 Gesetz: besetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1937 (RGBl I, 1527) § 1} 1. DVO dazu vom 13. Februar 1938 (RGBl I» 194) $$ 5 and 8 Rechtssatz:. Bin Mitglied der Hamburgisehen Landesregierung, * das .bei der Neugestaltung der Verfassung und Verwaltung der Hansestadt im Jahre 1938 als hauptamtlicher Beigeordneter auf Lebenszeit im Amt blieb, hat Anspruch auf Versorgung nur aus dem Dienstverhältnis als Beigeordneter, nicht aus dem früheren Amt als Eegierungsmit-glied. Aktenzeichen: III ZR 45/57 OLG Hamburg Urteil des BGH vom 16. Juni 1958* LG Hamburg Ill ZR 45/57 Verkündet laut Protokoll am 16. Juni 1958 Sattler, ap. Justizassistent als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des_genators a.P. Alfred RBHMBBstraße Klägers, Berufungsklägers und fievisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHHh' gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger sowie der Bundesrichter fr, \7eber, Br. Arndt, Dr. Jolany und Br. Beyer für Recht erkannts Bie Revision des Klägers ge en das tfrteil des 1„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgcrichts zu Hamburg vom 14. Dezember 1956 wird zurüekgewiesen.. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Ler 1895 geborene Kläger wurde als Oberleutnant der Ramburgischen Schutzpolizei zu dem 1 * Oktober 193o wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und fortan entsprechend versorgte Im April 1932 wurde er als Kandidat der NSDAP in die Hamburgische Bürgerschaft und von dieser im März 1933 in den Senat gewählt« Als die Bürgerschaft auf Grund des Vorl. Gesetzes zur GleiQhschaltung der Länder mit dem Reich vom 31» März 1933 (RGBl I, 153) aufgelöst und neu gebildet worden war, ernannte der Reichsstatthalter in Hamburg den Kläger am 18. Mai 1933 zu dem Senator und Mitglied der Landesregierung. Nachdem die Hansestadt Hamburg mit Wirkung vom 1. April 1938 an einen staatlichen Verwaltungsbezirk und eine Selbstverwaltungskörperschaft * bildete und die staatliche Verwaltung vom Reich - Reichsstatthalter - wahrgenommen wurde (§§ 1, 3 Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1937 (RGBl I, 1327), bestimmte der Reiöhs-statthalter auf Grund des § 5 der I. DVO zu dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 13. Februar 1938 (RGBl I, 194), daß der Kläger und drei andere Mitglieder der Landesregierung, darunter der Senator Dr. als hauptamtliche Beigeordnete auf Lebens- zeit im Dienste der Hansestadt im Amt bleiben sollten. Br ernannte den Kläger dementsprechend unter den 16. Zärz 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem hauptamtlichen Beigeordneten. Zur Regelung der Besoldung der Beigeordneten, die ebenfalls den Titel Senator führten, erließ der Reichsstatthalter eine als vertraulich bezeichnet© Besoldungsordnung vom 16. März 1938. Darin heißt es, § 8 Ziff. 2 der erwähnten I. DVO - wonach das Senatsgesetz vom 13« November 1925 HambGVBl S. 553) k insoweit niche außer Kraft trat, als es sich auf die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen bezog - unberührt bleibt und die Mitglieder der Hamburgischen Landesregierung, die als hauptamtliche Beigeordnete im Amt bleiben, also weiterhin die Besoldung nach dem HamburgischenSenatsgesetz erhaltene V/ie die übrigen Hamburgischen Senatoren, die vormals Regierungsmitglieder gewesen waren, wurde auch der Kläger am 11. Mai 1945 auf Befehl der Britischen Militärregierung aus dem Bienst der Hansestadt entlassen. Am 2o. November 1951 erließ der Senat der Beklagten auf Grund des § 7 G 131 einen Bescheid dahinV daß die am 18. Mai 1933 vorgenommene Ernennung des Klägers zu dem Senator und Mitglied der Landesregierung unberücksichtigt zu bleiben, habe, weil diese Ernennung ausschließlich auf seine enge Verbindung zu dem Nationalsozialismus zurückzu führen sei (Mitglied der KSEAP seit September 193o, der SA seit 1933)* Biesen Bescheid hob das Landesverwaltungs-gericht Hamburg mit Urteil vom 23. Januar 1953 auf, vveil der Kläger als Senator am 8. Mai 1945 nicht im öffentlichen Bienst gestanden habe, als solcher auch nicht Beamter gewesen sei und deshalb § 7 G 131 auf ihn nicht angewendet werden könne. Lie Berufung des Senats der Beklagten wurde durch rechtskräftiges« Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 3o. November'1953 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurückgewiesen. Nunmehr erließ, der Senat der Beklagten am 18. Januar 1954 einen zweiten Bescheid, wonach die Ernennung des Klägers zu dem hauptamtlichen Beigeordneten vom 16. März 1938 * gem* § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben habe. Den Antrag des Klägers, auch diesen Bescheid aufzuheben, wies das Landesverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 7. Oktober 1954 zurückDie Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Über seine Revision hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden«. Auf eine Klage vom 14* Juni 1952, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, daß er seit dem I. April 1951 einen Anspruch auf Übergangsgeld aus seinem Amt als hauptamtlicher Beigeordneter habe, ist bisher Verhandlungstermin im Hinblick darauf nicht anberaumt worden, da3 das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen .-Anwendung des § 7 G 131 auf die Ernennung zu dem Beigeordneten noch nicht abgeschlossen ist (LG Hamburg 3-0 179/52). Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger 6.100 DM als Teil "des Betrages, um den für die Zeit ab 1. April 1951 das ihm als hauptamtlichem Beigeordneten auf Lebenszeit zustehende Übergangsgehalt im Sinne der Vorschriften in § 129 Abs« 2 i.Verb. mit § 127 Abs 1 DBG auf das bis zu dem 15. März 1938 als Mitglied der vormaligen Hamburgisehen Landesregierung erdiente Ruhegehalt aufzufiillsn sei". Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Der Kläger sei aus dem Amt eines Mitglieds der Landesregierung nicht gemäß 5 162 DBG verabschiedet worden, habe aus diesem Amt also keine Versorgungsansprüche erworben. Er sei vielmehr in das Amt eines Beigeordneten mit.der Folge überführt worden, daß er hinfort Rechte nur aus diesem Beamtenverhältnis haben solle und könne. Wenn aber ein Anspruch aus der Stellung als Begierungs-mitglied bestanden - und während der Dauer der Besoldung als Beigeordneter nur geruht - haben sollte, so sei er mit dem Zusammenbruch des Beiches erloschen. Aus Gr 131 könne der Kläger Ansprüche auch dann nicht herleiten, wenn er dem Personenkreis des Art. 131 GG angehören sollte, denn in § 63 G 131 würden Mitglieder der Landesregierung als solche nicht als versorgungsberechtigt berücksichtigt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe Versorgungsansprüche als Mitglied der Landesregierung nicht erworben, weil er aus dieser Stellung nicht im Sinne von ,§ 162 DBG verabschiedet, sondern in das Amt des Beigeordneten überführt worden sei. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klagaaspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidungsgründe: Der Kläger glaubt, da& drei Rechtsverhältnisse in Präge kämen, aus denen er Rechte herleiten könne: Einmal sein Dienstverhältnis als Polizeioffizier, zu dem anderen seine Stellung als Mitglied der Hamburgisehen Landesregierung und zu dem dritten sein Dienstverhältnis als hauptamtlicher Beigeordneter. Als Polizeioffizier erhält er Ruhegehalt. Hinsichtlich des aus dem Dienstverhältnis als Beigeordneter hergeleiteten Anspruches auf Übergangsgehalt ist Peststellungsklage zu dem Landgericht erhoben worden, wo das Verfahren ruht* Im vorliegenden Hechtsstreit handelt es sich nur um den Mehrbetrag, der dem Kläger Uber das ihm als Polizeioffizier gewährte Ruhegehalt und die eingeklagten Ansprüche als Beigeordneter hinaus zusteht, falls er Anspruch auf Ruhegehalt auch aus seiner Stellung als ehemaliges Mitglied der Hamburgischen Landesregierung (Senator = Minister) hat. ES kommt also für den vorlie enden Rechtsstreit darauf an, ob ein solcher Anspruch aus dem Ministeramt entstanden ist und besteht. 1) Bas Berufungsgericht legt zunächst dar, daß der auf die Beeilung des Klägers als Mitglied der Landesregierung gestützte Versorgungsanspruch nicht mit der Erwägung des Landgerichtes in Präge gestellt werden könne, es fehl.e deshalb an der Voraussetzung für die Entstehung eines solchen Anspruches, weil eine Verabschiedung oder ein Ausscheiden aus dieser Stellung nicht erfolgt sei. Benn mit dem 1. April 1933 habe der Kläger aufgehört, Mitglied der Landesregierung zu sein, da es eine solche von da an in Hamburg nicht mehr gegeben habe. Sine Peststellung, daß er als Regierungsmitglied nicht aasgeschieden sei, könne deshalb nicht getroffen werden« Zu der Präge, ob der Kläger mit seinem Ausscheiden aus der Stellung eines Regierungsmitglie'des einen selbständigen Ruhegehaltsanspruch aus dieser Stellung erworben habe, oder ob nicht vielmehr "die vermögensrechtliche Auswirkung von einerseits jeweils mit Pensionierung abschließenden Zeitabschnitten und andererseits von einem noch nicht abgeschlossenen Bienstver-hältnis mindestens bei Identität der Anstellungskörperschaft a. at* wieder in ein einheitliches Hechts- und Rechnungsverhältnis zusammenfassend gesehen werden” müsse, nimmt das Berufungsgericht nicht abschließend Stellung. Es führt aus, daß derGeltendmachung eines "nach alten Reichs- und Landesrechtlichen Bestimmungen möglicherweise begründeten Anspruchs aus dem Torso eines Rechtsverhältnisses der Zeit vor dem 1. April 1938" jedenfalls § 77 G 131 entgegenstehe* Der Präge der Anwendbarkeit des Art, 131 GG und des dazu ergangenen Regelungsgesetzes (G 131) gelten, wie die Ausführungen des Berufungsgerichtes, so auch im wesentlichen die Ausführungen der Revision. Auf diese Präge kommt es aber nicht entscheidend an, wie sich aus folgendem ergibt* Im Revisionsverfahren-ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger mit dem 1, April 1938 aufgehört hatte, .Mitglied der Hamburgisenen Landesregierung zu sein und daß er damit im Sinne des Hamburgi-sehen Senatsgesetzes (§ Io) als Senator ausgeschieden war. Was sich daraus für ihn hinsichtlich der Frage seiner Versorgung ergibt, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Ausscheidens isoliert gesehen und allein aus dem Senatsgesetz hergeleitet werden, wenn dieses auch nach der am 1. April 1938 in Kraft getretenen Bestimmung des $ S Ziff, 2 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 13. Februar 1938 (RGBl I 194) insoweit in Kraft blieb, als es sich auf die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen bezog. Es ist vielmehr zu fragen welche Bedeutung dem Umstand 2U*kommt, daß der Reichs-ststfchalber auf Grund 'der ihm in § 5 der genannten - a - Durchführungsverordnung erteilten Ermächtigung bestimmt hatte, der Kläger solle "als hauptamtlicher Beigeordneter auf Lebenszeit im Dienst der Hansestadt im Amt bleiben’1. Diese Anordnung muß im Zusammenhang mit dem 7/andel der Verfassung der Hansestadt Hamburg betrachtet werden, der zu dem Wegfall einer eigenen Landesregierung führte. Im Zuge dieser Änderung der verfassungsmäßigen Struktur wurde der Kläger aus seinem Amt als Mitglied der Landesregierung in das Beamtenverhältnis als Beigeordneter überführt, wobei zur Besitzstandswahrung der Portbezug der bisherigen Besoldung gewährleistet wurde, eine Regelung, aus der sich zugleich nach §§ 79, Bo DBG ergab, daß einer künftigen Berechnung des Ruhegehaltes aus dieser Stellung die Besoldung' eines Senators zugrunde gelegt werden müsse. Bei Beamten ist die Überführung aus einem Beamtenverhältnis in ein anderes mit der'Polge, daß Ansprüche nur aus dem neuen Dienstverhältnis hergeleitet werden können, nichts Ungewöhnliches. Wenn ein Minister aus seinem Amt ausscheidet und als Beamter in Dienst genommen wird, wird es sich in der Re,*el um die Heubegründung eines Dienstverhältnisses handeln, das Rechte gewährt, neben denen die Rechte aus dem Ministeramt -grundsätzlich bestehen bleiben. Eier aber schied nicht ein einzelner Minister als solcher aus dem Amte aus, vielmehr entfiel das ganze Institut einer Landesregierung. Die bisherigen Minister, bei denen der Reichsstatthalter es so bestimmte, blieben aber im Dienst der Hansestadt im Amt. DieLDii^ge liegen also wesentlich anders als bei der sonstigen Verwendung eines ausgeschiedenen Ministers in einer Beamtenstellung. Für die ehemaligen Regierungsmitglieder, die als Beigeordnete im Amt blieben, wurde ein besonderer Status geschaffen, der sie aus den sonstigen Beigeordneten hinsichtlich ihrer Besoldung und damit ihrer Versorgung heraushob und ihnen die bisherigen Einkünfte eines Regierungsmitgliedes weiter sicherte. Bas rechtfertigt den Schluß, daß sie auch künftig-nur noch Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als Beigeordneter haben sollten. Der Kläger war mit einer solchen Regelung, die ihm Bezüge wie ein Minister nunmehr'auf Lebenszeit sicherte, einverstanden, wie sich aus Eidesleistung und Fortführung seiner Amtstätigkeit ergibt. Er kann nunmehr Ansprüche aus seiner Stellung als ehemaliges Regierungsmitglied nicht herleiten. Rur solche aber macht er im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Die Frage der Versorgung aus dem Dienstverhältnis als hauptamtlicher Beigeordneter steht hier nicht in Streit. Hat der Kläger seit seiner Überführung ill die Stellung eines Beigeordneten keine Ansprüche me.hr aus seiner früheren Stellung als Regierungsmitglied gehabt, dann kommt es nicht darauf an, wie solche Ansprüche, hätten sie bestanden, nach Art. 131 GG und dem Gesetz zu Art. 131 GG zu behandeln sein würden. Alles was in dieser Beziehung im Rechtsstreit ausgeführt worden ist, kann auf sich beruhen. 2) ¥/enn einem ehemaligen Mitglied der Hamburgischen Landesregierung, dem Senator Dr. Min - verwaltungsmäßiger Regelung einer besonderen Lage11 Ruhegehalt gezahlt worden ist, so kann der Kläger Io - * t. $ daraus nichts für sich herleiten. Per Gleichheitssatz kann nicht dazu führen, einem Beamten Bezüge, die er gesetzlich nicht zu beanspruchen hat, nur deshalb zuzubilligen, weil einem anderen Beamten gleicher Art aus besonderen Erwägungen Bezüge entgegen der gesetzlichen Regelung gewährt worden sind (vgl.' Lid Hr. 1 und 2 zu Art, 3 GG). Hur wenn die Beklagte allen anderen ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, die als hauptamtliche Beigeordnete im Amt geblieben waren, neben den Ansprüchen aus diesem Pienstverhältnis selbständige Ansprüche aus. dem früheren Amt als'Regierungsmitglied zuerkannt und daraufhin Zahlungen geleistet hätte, könnte die Berufung des Klägers auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG allenfalls Erfolg haben. Paß das geschehen sei, behauptet der Kläger aber nicht. 11 Pie Klagabweisung ist nach alledem gerechtfertigt, die Revision des Klägers ist deshalb zurückzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Pr. Geiger Pr. Weber Pr, Arndt Pr. Wolany Pr. Beyer