Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 13 « Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br,Weber, Br, Kreft, Br. Arndt und Br, Hußla für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Tatbestands Der Beklagte war Volksschullehrex in Schleswig-Holstein Im J8hre 1933 wurde er in den Buhestand versetzt und erhielt seitdem Buhegehalto Am 1, März 1951 stellte das Land die Zahlung des Buhegehaltes ein, weil der Beklagte aus einer Tätigkeit als Generalagent einer Versicherungsgesellschaft erhebliches Nebeneinkommen hatte. Gleichzeitig verlangte das Land für die vorangegangene Zeit ab 1, April 1949 die Bückzahlung des Buhegehaltes, zuletzt noch in Höhe von 3 807,38 DM« Diese Maßnahmen beruhten auf § 5 des-Schleswig-Holsteinischen Finanzsicherungsgesetzes vom 21.. 39) s wonach auch Einkommen aus privater Tätigkeit außerhalb des Öffentlichen Dienstes auf Versorgungsbezüge anzurechnen war. § 5 Abs 1 des Schleswig-Holsteinischen Finanzsicherungsgesetzes bestimmte darüber hinaus, daß § 127 DBG auch auf "Arbeitseinkommen11 Anwendung finden sollte, die außerhalb des öffentlichen Dienstes verdient wurden * Mit dem Ausdruck "Arbeitseinkommen" stellt § 5 des Finanzsicherungsgesetzes nicht auf den arbeitsrechtlichen Begriff des xirbeitsverhältnisses ab, sondern will erkennbar auf das Euhegehalt alle Einkünfte anrechnen, die der Versorgungsempfänger durch die private Ausnutzung seiner Arbeitskraft im Gegensatz zu Einkünften aus einem Vermögen erzielt. Grundsätzlich hat der Dienstherr dem Ruhegehaltsempfänger den standesgemäßen Lebensunterhalt seihst zu gewähren und kann ihn deshalb zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht auf ein anderweitiges privates Arbeitseinkommen verweisen 7 Jedoch ist in Notzeiten und für eine vorübergehende Zeitdauer eine Ausnahme von diesem Grundsatz des Beamtenrechts jedenfalls dann möglich,wenn und soweit der Dienstherr in zulässiger Weise den Grundsatz, daß der Ruhegehaltsempfänger Uber seine Arbeitskraft frei verfügen kann, aufgehoben hat. Der Kläger war seit 1933 Ruhegehalt sempfänger-* Das Pinanzsicherungsgesetz war nur eine vorübergehende Notmaßnahme und ist insoweit am 31» Dezember 1954 wieder außer Kraft getreten (Gesetz vom 29» Dezember 1954, GVB1 S 170), Denn einer Klärung bedarf jedenfalls die Präge, ob der Kläger damals dienstfähig für den Beruf eines Lehrers oder für solche Tätigkeiten war, für die er zu dem Dienst wieder herangezogen werden durfte- Die Tatsache, daß er in jener Zeit als Generalagent einer Versicherungsgesellschaft tätig war, spricht zwar dafür, ersetzt aber nicht die Feststellung der Dienstfähigkeit im Dabei ist der Nachprüfung durch Sinne des Beamtenrechts- Bas Urteil muß daher aufgehoben werden, Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs 3 ZPO (vgl dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 13 * Juni 1957 -III ZR 19/56-),
III. ZB. 45/56 VerkUndet am 27o Juni 1957 Hoffmeister,Just «Ango als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Volksschullehrer a.B. Arno B 4MB, PMH^str »•, in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 13 « Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br,Weber, Br, Kreft, Br. Arndt und Br, Hußla für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Pe2ember 1955 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. \ Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte war Volksschullehrex in Schleswig-Holstein Im J8hre 1933 wurde er in den Buhestand versetzt und erhielt seitdem Buhegehalto Am 1, März 1951 stellte das Land die Zahlung des Buhegehaltes ein, weil der Beklagte aus einer Tätigkeit als Generalagent einer Versicherungsgesellschaft erhebliches Nebeneinkommen hatte. Gleichzeitig verlangte das Land für die vorangegangene Zeit ab 1, April 1949 die Bückzahlung des Buhegehaltes, zuletzt noch in Höhe von 3 807,38 DM« Diese Maßnahmen beruhten auf § 5 des-Schleswig-Holsteinischen Finanzsicherungsgesetzes vom 21.. Dezember 1948 (GVB1 1949? 39) s wonach auch Einkommen aus privater Tätigkeit außerhalb des Öffentlichen Dienstes auf Versorgungsbezüge anzurechnen war. Das Land hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 500 DM nebst 4 # Zinsen seit Bechtshängig-keit zu verurteilen* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragtEr hält § .5 des Finanzsicherungsgesetzes wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht für ungültig* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das öber-landesgericht die Berufung des Landes zurückgewiesen* Mit der Bevision verfolgt das Land den Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision* Entscheidungsgründe s Die Bevision ist begründetda bei Anwendung des § 5 des Finanzsicherungsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine Bedenken gegen dessen Gültigkeit bestehen. Ein Beamter hat"nach Eintritt in den Buhestand Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge- Nach der damals in Schles- wig-Holstein geltenden Bestimmung des § 127 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) mußte sich ein Versorgungsempfänger darauf ein anderweites Einkommen aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst anrechnen lassen. § 5 Abs 1 des Schleswig-Holsteinischen Finanzsicherungsgesetzes bestimmte darüber hinaus, daß § 127 DBG auch auf "Arbeitseinkommen11 Anwendung finden sollte, die außerhalb des öffentlichen Dienstes verdient wurden * Mit dem Ausdruck "Arbeitseinkommen" stellt § 5 des Finanzsicherungsgesetzes nicht auf den arbeitsrechtlichen Begriff des xirbeitsverhältnisses ab, sondern will erkennbar auf das Euhegehalt alle Einkünfte anrechnen, die der Versorgungsempfänger durch die private Ausnutzung seiner Arbeitskraft im Gegensatz zu Einkünften aus einem Vermögen erzielt. Deshalb ist es unerheblich, ob der Beamte das Einkommen aus selbständiger oder abhängiger Tätigkeit erzielt. Das wird auch in den Durchführungsbestimmungen der Landesregierung zu § 5 des Gesetzes (ABI 1949? 14?) bestätigt, wonach "alle der Einkommen-oder Lohnsteuer unterliegenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selb- ständiger und nicht selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind". Auch die entsprechenden Bestimmungen in anderen Ländern unterschieden ebenfalls nicht zwischen Einkünften aus freier oder unselbständiger Tätigkeit (vgl § 26 der Dritten Sparverordnung für Mordrhein-Westfalen vom 19» März 1949 - GVB1 S 29 - und Artikel 2 der Verordnung für BiederSachsen vom 15o Januar 1949 - GVB1 S 19)> Es kommt also nicht darauf an, ob ein Generalagent selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit ausübt. Vielmehr sind die Bezüge, die ein BuheStandsbeamter als Generalagent bezieht, nach dem Gesetz anrechnungsfähig. Zur Frage der Gültigkeit derartiger Bestimmungen hat der Senat in einer Entscheidung vom 31- Januar 1956 (BGHZ 20, 15) ausgeführts w * / Grundsätzlich hat der Dienstherr dem Ruhegehaltsempfänger den standesgemäßen Lebensunterhalt seihst zu gewähren und kann ihn deshalb zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht auf ein anderweitiges privates Arbeitseinkommen verweisen 7 Jedoch ist in Notzeiten und für eine vorübergehende Zeitdauer eine Ausnahme von diesem Grundsatz des Beamtenrechts jedenfalls dann möglich,wenn und soweit der Dienstherr in zulässiger Weise den Grundsatz, daß der Ruhegehaltsempfänger Uber seine Arbeitskraft frei verfügen kann, aufgehoben hat. Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung an dieser Rechtsprechung fest«, Die Anwendung auf den vorliegenden Pall ergibt folgendest' Der Kläger war seit 1933 Ruhegehalt sempfänger-* Das Pinanzsicherungsgesetz war nur eine vorübergehende Notmaßnahme und ist insoweit am 31» Dezember 1954 wieder außer Kraft getreten (Gesetz vom 29» Dezember 1954, GVB1 S 170), zogen, ob eine Notlage vorlag? diese Entscheidung unterlag dem Ermessen des Landesgesetzgebers; ein Ermessensmißbrauch ist nicht erkennbar (vgl BVerfG 2, 213? BGHZ 12,161/176)* § 7 des Pinanzsicherungsgesetzes sah eine Wiederverwendung für dienstfähige Ruhegehaltsempfänger vor, die das 65* Lebensjahr noch nicht vo3.1endet hatten* Es kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht die übereinstimmende Erklärung der Parteien berücksichtigen darf, daß der Kläger in der fraglichen Zeit (1* April 1949 bis 28. Februar 1951) noch nicht 65 Jahre alt war. Denn einer Klärung bedarf jedenfalls die Präge, ob der Kläger damals dienstfähig für den Beruf eines Lehrers oder für solche Tätigkeiten war, für die er zu dem Dienst wieder herangezogen werden durfte- Die Tatsache, daß er in jener Zeit als Generalagent einer Versicherungsgesellschaft tätig war, spricht zwar dafür, ersetzt aber nicht die Feststellung der Dienstfähigkeit im Dabei ist der Nachprüfung durch Sinne des Beamtenrechts- Bas Urteil muß daher aufgehoben werden, Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs 3 ZPO (vgl dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 13 * Juni 1957 -III ZR 19/56-), Dr. Pagendarm Di . V/eber Dr . Kreft Br. Arftdt Br « Hußla »«>