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BGH

Gericht: BGH

Klager, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 120 Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesr-ichter Rietschel, Pr* Kreft, Pro Arndt, Pro Wolany und Pr0 Beyer für Recht erkannt: Durch Artikel 131 GrundG und das G 131 werden alle Beamten erfaßt, die aus anderen als beamtenrecht-lichen Gründen "tatsächlich" ihr Amt verloren haben; auf eine "rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses" und dementsprechend auf die <RechtsWirksamkeit der Entlassungsverfügung kommt es nicht an; an diesem schon in BGHZ 1» 274 näher begründeten Ausgangspunkt hat der Senat ständig festgehalten,, Beachtet man ihn auch im vorliegenden Falle, so kann dem Umstand, daß die( Entlassung^Verfügung vom 15o Februar 1949 beamtenrechtiich unwirksam war, keine Bedeutung beigemessen werden«, Vielmehr ist nur zu Das ist nach dem unstreitigen Sachverhalt der Pall» Veranlaßt wurde die Entfernung des Klägers aus seinem Amt durch einen Befehl der Militärregierung; Grund hierfür war eine Unstimmigkeit zwischen den vom Kläger in seinem politischen Fragebogen gemachten Angaben und den in seinen Personalakten Vorgefundenen Angaben über seine Verbindung zur NSDAP und deren Gliederungen«, Daß die Grundlage der Entlassung des Klägers in den politischen Verhältnissen verankert war« ergibt sieh danach ohne weiteresp Das Berufungsgericht kommt zu Unrecht zu einem anderen Ergebnis, indem es ausführt, der Kläger habe "sein Amt infolge eines fehlerhaften Vorgehens seines Dienstherrn verloren», weil nach dem Beamtenrecht eine Entlassung wegen strafbaren Verhaltens - hier Fragebogenfälschung - nur im Wege des Disziplinarverfahrens hatte durchgeführt werden dürfenP Das Berufungsgericht stellt es damit auf einen Umstand ab, dem das G 131 keine Bedeutung beilegt; nach dem G 131 werden alle Falle einer Dienstenthebung aus politischen Gründen erfaßt, auch die Enthebungen, für die es im Zeitpunkt ihrer Anordnung an einer gesetzlichen ’Ermächtigung zu ihrer Vornahme gemangelt hato Es ist Sinn des G 131, gerade auch diese Fälle, bei denen nach dem allgemeinen Beamtenrecht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen1 Maßnahmen bestehen, zu erfassen und einer nunmehr verbindlichen Regelung zuzuführen« Entscheidend ist nicht, wie der Dienstherr nach dem im fraglichen Zeit-punkt geltenden Beamtenrecht hätte verfahren müssen, sondern nur, ob es sich um eine auf politische Beweg-gründe zurückgehende Maßnahme gehandelt hat«, Daß auch im Falle des Klägers nur an eine politische Maßnahme gedacht war, ergibt sich klar daraus, daß ihm genau so wie den anderen von der Entnazifizierung erfaßten Beamten Unterhaltsleistungen gewährt worden sind und daß ihm später auf eine Anfrage hin geantwortet worden ist, seine Wiedereinstellung würde von Amts wegen im A.uge behalten werden«. Dies war alles schon lange bevor das BezirksVerwaltungsgericht die Entlassungsverfügung aufgehoben hat* Auch in diesem verwaltungsgerichtlichen Urteil wird davon ausgegangen, daß die EntlassungsVerfügung vom 15o Februar 1949 möglicherweise überhaupt keinen beamtenrechtlichen Inhalt gehabt habe, und nur wegen der Zweifelhaftigkeit der Lage und der Belastung des Klägers durch den Schein einer beamtenrechtlichen Entlassung entschieden, daß beamtenrechtlich die Verfügung keine Wirksamkeit habe«. Auch der Dienstherr konnte sich auf diesen Standpunkt stellen, so daß ihm jedenfalls nicht der Vorwurf einer schuldhaften Fürsorgepflichtverletzung zu machen ist, wenn er den Kläger ohne einen weiteren Widerstand gegen den Befehl der Militärregierung in die Lage versetzt hat, in der er sich befunden hätte, wenn die "Belastungen”, die sich aus den Personalakten ergaben, der Militärregierung schon vor seiner Wiedereinstellung von 1948 bekannt gewesen wären«,

LandFragebogenGrundMaßnahmeDienstherrMilitärregierungKläger

Volltext der Entscheidung

2373
063
- III. ZR_ 45 /§£
Verkündet Ito Probokoll am 12o Juli 1956
Justizangestellter Urkundsbeamter der Ge--schäf fcsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern in MHHfr?
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklagers,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Gendarmeriekommissar. Kreis B<
Ernst Istr
m Mc
- Prozeßbevollmächtigter:
Klager, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 120 Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesr-ichter Rietschel, Pr* Kreft, Pro Arndt,
 Pro Wolany und Pr0 Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 120 Januar 1955 aufgehoben und das Urteil der 20 Zivilkammer des Landgerichts m Trier vom 15o April 1954 abgeändert:
Per Kläger wird mit der Klage abgewiesena Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu trageno

Von Rechts wegen
 
✓
Tatbestands
 Der Kläger - seit 1934 als Lebenszeitbeamter angestellt - hatte seit Ende 1944 seine Planstelle als Bezirksleutnant der Gendarmerie im jetzigen Gebiete des Geklagten Landes«, 1946 wurde er im Rahmen der Entnazifizierung entlassen; mit Wirkung vom lo Oktober 1948 ab wurde er wieder eingestellt0 Am 3«, Januar 1949”wurde er vom Regierungspräsidenten auf Weisung des Ministeriums mit sofortiger Wirkung beurlaubt, am 15o Februar 1949 mit sofortiger Wirkung wegen falscher Angaben in (seinem) politischen Fragebogen aus dem Gendarmeriedienst entlassen” „ Die letzteren Maßnahmen erfolgten, nachdem der C'ontroleur de la Surete "die Absetzung” des Klägers "aus dem Dienst" wegen falscher Angaben im Fragebogen verlangt hatte0 Seit Juni 1949 bis zu seiner Wiederein-Stellung im Jahre 1953 erhielt der Kläger nur noch eine Unterhaltsbeihilfe und später ein Übergangsgeld<> Er ist aber der Ansicht, daß ihm die vollen Gehaltsbezüge zu-steheno Er macht geltend, daß das BezirksVerwaltungsgericht die Entlassungsverfügung vom 15* Februar 1949 durch Urteil vom 14o Oktober 1952 aufgehoben habe, sowie, daß er sich in Wahrheit einer Fragebogenfälschung nicht schuldig gemacht und der Dienstherr deshalb durch die Entlassungsverfügung seine Fürsorgepflicht verletzt Labe«, Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag seiner Ansprüche geltend und hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 5»000 DM nebst 4# Zinsen seit dem 4o September 1953 zu verurteilen,,
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten«.
Es vertritt die Ansicht, daß^er Kläger, unter das Gesetz zu Artikel 131 GrundG falle; außerdem habe er 1949? wenn überhaupt, so nur in einem Widerrufsbeamtenverhalt-ms gestandene
— 3
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«, Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen«.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter«, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgrunde*
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1) Ein Gehaltsansprueh steht dem Kläger für die hier fragliche Zeit vom 16«, Februar 1949 bis zu seiner Wiedereinstellung im Jahre 1953 nicht zu, weil er hinsichtlich dieser Zeit unter das G 131 fällt und weder dieses Gesetz noch eine landesrechtliche Bestimmung für die Zeit der Dienstenthebung einen Gehaltsanspruch vorsehen (§§ 77, 63 Abs 3 G 131)o
Durch Artikel 131 GrundG und das G 131 werden alle Beamten erfaßt, die aus anderen als beamtenrecht-lichen Gründen "tatsächlich" ihr Amt verloren haben; auf eine "rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses" und dementsprechend auf die <RechtsWirksamkeit der Entlassungsverfügung kommt es nicht an; an diesem schon in BGHZ 1» 274 näher begründeten Ausgangspunkt hat der Senat ständig festgehalten,,
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Beachtet man ihn auch im vorliegenden Falle, so kann dem Umstand, daß die( Entlassung^Verfügung vom 15o Februar 1949 beamtenrechtiich unwirksam war, keine Bedeutung beigemessen werden«, Vielmehr ist nur zu
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prüfen, ob das tatsächliche’Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst "auf anderen als beamtenrechtlichen Beweggründen beruht" (vgl BGHZ 6, 348; 18, 373)«
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Das ist nach dem unstreitigen Sachverhalt der Pall» Veranlaßt wurde die Entfernung des Klägers aus seinem Amt durch einen Befehl der Militärregierung; Grund hierfür war eine Unstimmigkeit zwischen den vom Kläger in seinem politischen Fragebogen gemachten Angaben und den in seinen Personalakten Vorgefundenen Angaben über seine Verbindung zur NSDAP und deren Gliederungen«, Daß die Grundlage der Entlassung des Klägers in den politischen Verhältnissen verankert war« ergibt sieh danach ohne weiteresp
 Das Berufungsgericht kommt zu Unrecht zu einem anderen Ergebnis, indem es ausführt, der Kläger habe "sein Amt infolge eines fehlerhaften Vorgehens seines Dienstherrn verloren», weil nach dem Beamtenrecht eine Entlassung wegen strafbaren Verhaltens - hier Fragebogenfälschung - nur im Wege des Disziplinarverfahrens hatte durchgeführt werden dürfenP Das Berufungsgericht stellt es damit auf einen Umstand ab, dem das G 131 keine Bedeutung beilegt; nach dem G 131 werden alle Falle einer Dienstenthebung aus politischen Gründen erfaßt, auch die Enthebungen, für die es im Zeitpunkt ihrer Anordnung an einer gesetzlichen ’Ermächtigung zu ihrer Vornahme gemangelt hato Es ist Sinn des G 131, gerade auch diese Fälle, bei denen nach dem allgemeinen Beamtenrecht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen1 Maßnahmen bestehen, zu erfassen und einer nunmehr verbindlichen Regelung zuzuführen« Entscheidend ist nicht, wie der Dienstherr nach dem im fraglichen Zeit-punkt geltenden Beamtenrecht hätte verfahren müssen, sondern nur, ob es sich um eine auf politische Beweg-gründe zurückgehende Maßnahme gehandelt hat«,
Daß auch im Falle des Klägers nur an eine politische
 Maßnahme gedacht war, ergibt sich klar daraus, daß ihm genau so wie den anderen von der Entnazifizierung erfaßten Beamten Unterhaltsleistungen gewährt worden sind und daß ihm später auf eine Anfrage hin geantwortet worden ist, seine Wiedereinstellung würde von Amts wegen im A.uge behalten werden«. Dies war alles schon lange bevor das BezirksVerwaltungsgericht die Entlassungsverfügung aufgehoben hat* Auch in diesem verwaltungsgerichtlichen Urteil wird davon ausgegangen, daß die EntlassungsVerfügung vom 15o Februar 1949 möglicherweise überhaupt keinen beamtenrechtlichen Inhalt gehabt habe, und nur wegen der Zweifelhaftigkeit der Lage und der Belastung des Klägers durch den Schein einer beamtenrechtlichen Entlassung entschieden, daß beamtenrechtlich die Verfügung keine Wirksamkeit habe«. Damit ist after die tatsächliche Entfernung des Klägers aus seinem Amt, auf die es im Rahmen des G 131 allein ankommt, nicht beseitigt worden«, Dieses Ausscheiden hat zu einer "Suspendierung" des Beamtenverhältnisses des Klägers, also zu der "Absetzung aus dem Dienst", wie sie die Militärregierung verlangt hat, geführt; die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Dienstherr über das Verlangen der Militärregierung hinausgegangen sei, trifft nicht zu<> Es kann deshalb un-erörtert bleiben, ob nicht der Dienstherr im übrigen auch von sich aus solche "Suspendierungen" hätte herbe if Uhren können«,	, *	.
2) Auch aus einer Fürsorgepflichtverletzung kann
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der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herlei-ten. Der Dienstherr hat, wie zwischen den Parteien'unstreitig ist, den Befehl der Militärregierung nicht blindlings befolgt, sondern zuerst nachgeprüft, ob wirklich ein Verdacht, daß der Kläger in dem Fragebogen seine
 Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht habe» gegeben se.io In den Personalakten des Klägers befindet sich eine Bescheinigung der für seinen damaligen Wohnort zuständigen Ortsgruppe der NSDAP des Inhalts, daß der Kläger bereits seit dem 10 März 1933 Parteimitglied gewesen seiund nicht erst seit dem 1« Mai 1933> wie er im Fragebogen angegeben hat und eine Anzeige des Klägers selbst, daß er sich zur allgemeinen SS gemeldet habe und bei der Untersuchung für tauglich befunden worden sei, während er in dem Fragebogen davon nichts erwähnt hat«, Die Militärregierung hat auf Grund dieser Unstimraigkeiten in ihrem Befehl erklärt, daß ’’diese Fälschung” die ’’Wiederverwendung bei der deutschen Gendarmerie ermöglicht” habe«. Auch der Dienstherr konnte sich auf diesen Standpunkt stellen, so daß ihm jedenfalls nicht der Vorwurf einer schuldhaften Fürsorgepflichtverletzung zu machen ist, wenn er den Kläger ohne einen weiteren Widerstand gegen den Befehl der Militärregierung in die Lage versetzt hat, in der er sich befunden hätte, wenn die "Belastungen”, die sich aus den Personalakten ergaben, der Militärregierung schon vor seiner Wiedereinstellung von 1948 bekannt gewesen wären«,
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Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage auf die Berufung des beklagten
 
Landes hin abgewiesen werden«. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO«,
Rietschel	Dr«, Kreft	Dr*	Arndt
 Dr* Wolany	Dr«	Beyer
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