Am 20« Oktober 1947 und am 2, Februar 1949 hatte der Beklagte - vergeblich - seine Wiedereinstellung beantragt« Im Juli 1949 klagte er vor dem Landesverwaltungsgericht Arnsberg gegen das Amt auf Wiedereinstellung, Daraufhin erteilte der Amtsdirektor des klagenden Amtes unter dem 13, September 1949 dem Beklagten folgenden Bescheid'? in dem der Innenminister die Auffa3s\ vertreten hatte, daß der Beklagte Gehaltsbezüge frühestens ab Io August 1949 beanspruchen könne, forderte die Amtsverwaltung mit Schreiben vom 27o Mai 1950 die Rückzahlung des Gehalts für die Zeit vom 1ö April 1949 bis 30« Juli 1949 in Höhe von 1222,52 DM und für die Zeit vom 1« August bis 30o November 1949 die Rückzahlung derjenigen Gehaltsteile, in deren Höhe der Beklagte sich seine privaten Arbeitseinkünfte anrechnen lassn müsse; insgesamt forderte das Amt 2255,89 DM zurück« Mit der vorliegenden Klage verlangt das klagende Amt vom, Beklagten Rückzahlung der in der Zeit vom 1* April bis 30« No-* vember 1949 angeblich zuviel gezahlten Gehaltsbezüge in Höhe von 2255,89 DM nebst 4#.Zinsen seit 15« Juni 1950o Das Amt ist der Meinung, daß dem Beklagten Gehaltsbezüge frühestens ab 1, August 1949 zuständen« Da der Beklagte erst am 8« August 1949 rechtskräftig nach Kategorie V eingestuft worden sei, könne er für die Zeit vor dem 1« August 1949 kein Gehalt bean- 1949 nicht« Auf jeden Fall sei er durch die Verfügung des Amtsdirektors vom 13o September 1949 mit Wirkung ab 1« April 1949 als Amtssekretär beim klagenden Amt wieder eingestellt oder zur Beschäftigung wieder zugelassen worden unter Regelung seiner Besoldungsverhältnisse, zu demal es einer erneuten förmlichen ‘Einstellung nicht bedurft hätte«-Für eine Anrechnung seiner privaten Arbeitseinkünfte fehle es^an,feiner gesetzlichen Grundlage« Ziffer 3 DB zu § 3 Abs 1 der 1« SparVO sei nicht gültigg.die bürgerlich rechtlichen Vorschriften seien auf das . Mit der Widerklage verlangt der Beklagte einen Teil seines Gehaltes als Beamter ab 1«, Bezember 1949« Aus den Personalakten ergibt sich, daß der Beklagte erstmalig unter dem 16«, Bezember 1953 durch seinen Prozeßbevollmächtigten an den Regierungspräsidenten, der gemäß § 1 Ziff b der DVO zu dem BBG für die Kommunalbeamten des‘Bandes Nordrhein-Westfalen vom 21 o Juli 1952 (GVB1 NRhWf SHO) für Gemeindebeamte die Stellung der obersten Bienstbehörde in den Pällen des § 143 Abs 1 Zur selbständigen und damit von den Vorderrichtem etwa abweichenden Auslegung dieser Verfügung ist das Revisionsgericht befugt, da die Verfügung einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde darstellt (vgl BGH in DÖV 1951» 193; Urteil des Senats vom 29o Oktober 1951 III ZR 89/51, S 15, insoweit in IM Nr 1 zu Art 3 GG nicht abgedruckt). Aus dem Einleitungssatz der Verfügung vom 13« September 1949s "Nach Ihrer Einstufung in die Kategorie V haben Sie nach § 3 der ersten Sparverordnung Anspruch auf Wiedereinstei., lung in die Eingangsgruppe Ihrer Dienstlaufbahn” ergibt sich eindeutig, daß die rechtlichen Beziehungen des inzwischen nach Kategorie V eingestuften Beklagten zu dem klagenden Amt nunmehj ” ent sprechend der 1, SparVO” geregelt werden sollten«. Soweit § 3 der 1« SparVO von einer '‘Wiedereinstellung” der suspendiert Beamten spricht, ist klar, daß damit eine WiederÜbertragung eines Amtes, also die tatsächliche Wiederbeschäftigung gemeint ist, denn zur Wiederaufnähme der amtlichen Tätigkeit eines aus politischen Gründen suspendierten Beamten bedarf es nicht einer förmlichen "Einstellung” oder "Anstellung"o Das ergibt sich übrigens auch aus dem Gessmtinhalt der Durchführungsbestimmungei zu §§ 3 und 4 der 1« SparVO.» Unter Berücksichtigung dessen, daß in der Verfügung vom 13® September 1949 der Beklagte gleich zeitig ausdrücklich "bis auf weiteres beurlaubt" und schon 6 Tage danach, nämlich am 19® September 1949 in den Huhestand versetzt wurde, außerdem nach dem Inhalt der Personalakten des Beklagten eine tatsächliche Wiederbeschäftigung des BeKLa gten in keinem Pall erfolgen sollte, wie dem Bevollmächtigten des Beklagten auch mit Schreiben vom 28« September 1949 mitgeteilt worden ist (vgl PA Band I Bl 38, 44, 65.)? Das war dem Beklagten aucli erkennbar und darauf hat er sich durch die weitere Ausübung seiner privaten Tätigkeit auch eingestellt« Y/enn in der Verfügung der Begriff "Wiedereinstellung,, trotz tatsächlicher und auch gewollter Kichtwiederbeschäftigung des Beklagten verwendet worden ist, so mag dabei eine Holle ge- spielt haben, daß damals weite Kreise die aus politischen Gründen erfolgte “Entlassung” eines Beamten noch als ein Erlöschen des Beamtenverhältnisses selbst ansahen und glaubten, ein Beamtenverhältnis erst wieder “anknüpfen” zu müssen, um Gehalts- oder Vorsorgungsbezüge zahlen zu können und zu dürfen (vgl hierzu auch BGHZ 10, '30 /40/)o Bei verständiger und sachgerechter Würdiguhg aller Umstände beinhaltet die Verfügung des Amtsdirektors vom 13« September 1949 also nur, daß dem Beklagten "jedenfalls der Gehaltsanspruch” aus seinem früheren Amt unter Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zugebilligt wurde, wie dies insbesondere auch die Ziff 3 der DB zu § 3 Abs 1 der 1o SparVO ohne Rücksicht auf die tatsächliche Wiederaus-Übung des Amtes in einem solchen Palle vorsi’ehto Allerdings billigte die Verfügung vom*13o September 1949 dem Beklagten solche Gehaltsansprüche ausdrücklich ab/l, April 1949 zu« Erwähnt werden soll hierbei noch, daß diese Auslegung der Verfügung vom 13» September 1945 übrigens vom klagenden Amt selbst in dem Verwaltungsstreitverfahren wiederholt vertreten worden ist (so.auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 29o Januar 1951 und auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 22«, Dezember 1951)«, a) Einmal war der Amtsdirektor der für diesen Kreis von Amtshandlungen zuständige Beamte des klagenden Amtes, wie sich schon aus § 6 Abs 4 der damals geltenden revidierten DGO (MilEegVO Nr 21) ergibt, wonach - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil und dem Bescheid des OVG Münster vom 21 o Dezember 1952 (VIII A 356/52) - der Hauptgemeindebeamte sogar zur Ernennung und Entlassung der (nicht leitenden) Gemeindebeamten befugt war0 Perner bedeutet die Wiederaufnahme von für die nach der Rechtsprechung des Senats dem Beklagten solche Gehaltsansprüche aus der Sparverordnung noch nicht zu-standeiio Jede Zahlung oder Zubilligung von Gehalt auch für jene Zeit wurde dem suspendierten Beamten nicht “ohne Rechtsgrund” gewährt? lieh Vorbehalten wurden, die dem klagenden Amt auf Grund der Io SparVO ohnehin zustanden, ist der Vorbehalt auch dadurch gegenstandslos geworden, daß eine Wiederaufnahme des Entnazi-fiZ3erungsverfahrens nicht erfolgt und seit dem Gesetz zu dem Abschluß der Entnazifizierung im Land Kordrhein-Westfalen vom 5. c) Laß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Beklagten ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung von Gehalt nach der günstigeren allgemeinen landesrechtlichen Regelung (§63 Abs 3 S 2 G 131) des § 3 der 1, SparVO erst ab August 194-9 als dem Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Entnazifizierung zustehen könnte, ist für den vorliegenden Fall ohne Be- lange Ler Dienstherr konnte einem aus politischen Gründen suspendierten Beamten auch bereits vor dem in der Sparverordnung bestimmten Zeitpunkt Gehalt zubilligen und zahlen, wie er es hier ab 10 April 194-9 getan hat« Lie 1# SparVO stellt für eine solche Maßnahme - im Gegensatz zur Meinung der Revision - ein rechtliches Hindernis nicht dar* Insbesondere enthält sie keine Anordnung und es ergibt sich auch nicht aus ihrem Sinn und Zweck, daß die Aufnahme von Gehaltszahlungen an einen politisch rehabilitierten Beamten vor dem Zeitpunkt eines rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheides verboten sei* Ein solches rechtliches Verbot ist auch sonst nirgends ersichtlich«, Lie früheren Verbote der Besatzungsmacht, Gehalt an "nichtbeschäftigte" Beamte zu zahlen, bestanden im Jahre 1949 nicht mehr (vgl BGHZ 7, 160), Lemnach ist dem Beklagten ein Gehaltsanspruch gegen das klagende Amt für die Zeit ab 1 * April 1949 rechtswirksam "gemäß der Sparverordnung" zugebilligt wordene vom 13o September 1949 als gesetzwidrig unwirksam oder aufhebbar (vgl Forsthoff, Verwaltungsrecht 3» Aufl S 203)» Nach dem vorstehend zu Ziffer 2 Ausgeführten ist aber eine Gesetz- oder Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 13* September 1949 nicht er kennbar, so daß im Gegensatz zur Ansicht der Revision auch ein Widerruf dieses den Beklagten begünstigenden, nicht fehlerhaft Verwaltungsaktes durch das klagende Amt grundsätzlich nicht möglich ist (vgl Urteil deä Senats vom 29* Januar 1953 - III 2R 135/52 - in III Nr 3 zu vbrwaltungerecht' - Allgemeines- - Ver- ' waltungsakts Widerruf)« Mag auch der Amtsdirektor von der reöht' irrigen Auffassung ausgeg'angen sein, er sei durch die Bestimmungen der Io SparVO rechtlich verpflichtet, dem Beklagten bereits ab 10 April 1949 das Gehalt wieder zu zahlen, so wird dadurch der Verwaltungsakt nicht fehlerhaft; insbesondere geben diese Umstände dem klagenden Amt nicht die Möglichkeit, ‘ die Verfügung vom 13» September 1949 ganz oder auch nur teilv/eis zu widerrufen« Irrige innere Beweggründe oder rechtlich falsche Vorstellungen, die Anlaß für einen rechtlich zulässigen und fehlerfreien begünstigenden Verwaltungsakt gegeben haben, berechtigen allein noch nicht die Behörde zu dem Widerruf ihres VerwaltungsakteSo Der Widerruf wäre zwar zulässig, wenn die Geltendmachung des durch den Verwaltungsakt erworbenen Ansprüche seitens des Begünstigten gegen Treu und Glauben verstoßen würd (Unteil des Senats vom 29o Januar 1953 aaO)o Davon kann hier aber entgegen der Meinung der Revision nicht die Rede sein« Denn der Beklagte beruft sich hier nur auf die durch das klagende Amt als Dienstherr geschaffene Rechtslage, ohne daß der Beklagte selbst bei der Schaffung dieses Rechtszustandes durch Hervorrufen eines Irrtums oder durch Täuschungshandlungen mit gewirkt -hätte (vgl auch RG JVf :a9.38^ der Höhe nach bezifferte Ansprüche aus ihrem fortbestehenden Beamtenverhältnis gab, also etwas, worauf sie nach der damalig^ Rechtslage ohne einä besondere Regelung allein auf Grund ihres fortbestehenden Seamtenverhältnisses keinen Anspruch hatten (vgl auch BGH2 2, 117 /l227)° Dann konnte die Landesregierung grundsätzlich aber auch das Maß dessen bestimmen, was diesem Kreis von Beamten im Ralle ihrer tatsächlichen Nichtwiederbe-schaftigung an Bezügen gewährt' werden sollte, Hierbei war einerseits die Notlage der öffentlichen Finanzen in der damaligen Zeit, der zu begegnen die Ermächtigung des § 27 Abs 2 UmstG in erster Linie diente, zu berücksichtigen, andererseits waren es auch die berechtigten Interessen der suspendierten Beamten, deren Rechtsverhältnisse damals völlig ungeklärt waren, und die zu dem großen Teil sich ebenfalls in einer Notlage befanden® Der Landesgesetzgeber gab nun zwar im § 3 der 1, SparVO den inzwischen politisch rehabilitierten, aber noch nicht oder noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederbeschäftigten Beamten einen "Anspruch auf Wiedereinstellung” in das | am 31 * Januar 1933 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt; er * gewährte ferner in § 4 der 1c SparVO diesem Personenkreis "jedenfalls einen Rechtsanspruch auf Versorgung", Damit war aber di-esem Personenkreis ein Anspruch auf die vollen^ Dienst-bezüge bei tatsächlicher Nichtwiederbeschäftigung noch nicht für jeden Pall gewährt. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der 1® SparVO, insbesondere seiner §§ 3 und 4, die darauf abzielen, in erster Linie die inzwischen politisch rehabilitierten amtsenthobenen Beamten im Interesse des ordnungsmäßigen Funktioniertes der Verwaltung und der Vermeidung der Zahlung von Bezügen an nichttätige Beamte wieder in ihr Amt einzusetzen, auf der anderen Seite im Palle des fortbestehenden Zustandes einer i. tatsächlichen Nichtwiederbeschäftigung dieses Personenkreises bestimmte Möglichkeiten dafür zu schaffen, daß für diesen Pall der Öffentliche Haushalt nicht mit der Zahlung der vollen Bienst-bezüge belastet werde« Dagegen war die Frage, in welchem Umfang Dienstbezüge auch im Falle einer Nichtwiederbeschäftigung des Personenkreises des § 3 Abs 1 der SparVO gezahlt werden sollten, in der 1» SparVO selbst noch nicht ausdrücklich geregelt, blieb also noch regelungsbedürftig« Insbesondere war durch die Sparverordnung noch keine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchem Umfange auch denjenigen Angehörigen jenes Personenkreises Gehaltsansprüche zugebilligt werden sollten, die zwar noch nicht wiederbeschäftigt wurden, für die aber eine - vom Gesetzgeber zu behebende - akute Notlage infolge des Bezugs eines anderweiten privaten Arbeitseinkommens nicht oder nur be-schränkt bestand« sie behob die Notlage, soweit eine solche bestand, ge-r währte aber denjenigen noch nicht wiederbeschäftigten Beamten, die privates Arbeitseinkommen besaßen und die sich in diesem Umfange nicht in einer Notlage befanden, insoweit keine Bezüge, Diese Regelung war nicht nur sachgemäß, sondern entsprach auch der Billigkeit«, Nur so wurde erreicht, daß die aus politischen Gründen entfernten und inzwischen rehabilitierten Beamten währen der Zeit, in der ihre Dienste nicht in Anspruch genommen wurden, für die sie aber Dienstbezüge erhielten, finanziell nicht gü.nsti ger gestellt wurden als die im Dienst tätigen Beamten (vgl hierz Erlaß des Innenministers vom 24o Juni 1950, abgedruckt bei Köhnen-W'irth aaO S 84)o Denn diese beschäftigten Beamten beziehen praktisch nur ihr Gehalt und nicht noch - wie zoB0 hieiM|| der Beklagte - zusätzlich ein fast gleichhohes Einkommen aus einer privaten Tätigkeit, die im übrigen tatsächlich nicht »Nebenbeschäftigung”, sondern seine Hauptbeschäftigung war«, Diese Regelung entspricht auch dem Grundgedanken des Deutschen Be- amtengesetzes insofern, als das Deutsche Beamtengesetz im Palle einer »Beurlaubung» zu dem Zwecke des Nachgehens einer anderen privaten Tätigkeit grundsätzlich von einem gleichzeitigen V.eg-fall der Dienstbezüge ausgeht (vgl DVO Ziff 8 zu § 17 DBG, abgedruckt bei Nadler-Wittland aaO S 352; außerdem derselbe Anm 29 zu § 17 S 367), also neben solchen privaten Arbeitseinkommen Dienstbezüge grundsätzlich nicht gewährte Einer Stellung-nähme, ob und inwieweit die Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf die Dienstbezüge mit den Grundsätzen.des Beamten- Das Berufungsgericht glaubt die Unzulässigkeit der durch die Durchführungsbestimmung angeordneten.Anrechnung des vollen privaten Arbeitseinkommens auf die Bezüge der noch nicht wiederbeschäftigten Beamten auch daraus herleiten zu können, daß die uneingeschränkte Anrechnungspflicht nach Ziffer 3 DB zu § 3 der Io SparVO auf Gehaltsbezüge gegenüber den nur beschränkten RuhensbeStimmungen für Versorgungbbezüge'gemäß § 26 der 3o SparVO ”zu seltsamen Ergebnissen” führe0 Diese Ausführungen des Beruf ungsgerichts gehen fehl«, Denn der Ruhestandsbeamte ist aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, kann im Gegensatz zu dem aktiven Beamten über seine Arbeitskraft grundsätzlich frei verfügen und hat schließlich seinen Ruhegehaltsanspruch in abschließender Form ”erdient”o In derartige ”erdiente” Ansprüche kann aber nicht ohne weiteres eingegriffen werden* Dagegen würde die Unzulässigkeit der Kürzung der Bezüge um die privaten Arbeitseinkommen zu dem bereits oben erwähnten unbilligen Ergebnis führen, daß die noch nicht wiederbeschäftigten Beamten mit ihrem privaten Arbeitseinkommen günstiger gestellt sein würden, als die bereits wieder im Dienst tätigen Beamten0 4) Rach alledem kann die Bestimmung der Ziff 3 der DB zu § 3 Abs 1 der U SparVO über die Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf die durch die 1«, SparVO gewährten Bezüge nicht als ungültig angesehen werden0 Das bedeutet, daß der Beklagte sich auf den ab Io April 1949 ”nach Maßgabe der 1e SparVO” bestehenden Gehaltsanspruch sein erdientes privates Arbeitseinkommen anrechnen lassen muß« Das angefochtene Berufungsurteil war deshalb aufzuheben0 Da jedoch über die Höhe dieses anzu-
"das Nachschlagewerk? .cht für die Amtliche Sammlung': Gesetz 1 o SparVO TOW § 3 Rechtssatz g Ziffer 3 der DB zu § 3 Abs 1 der 10 SparVO betr0 Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf die nach Maßgabe der Io SparVO ab 10 April 1949 gewährten Gehaltsansprüche ist gültig« Aktenzeichens III ZR 45/54 LG Arnsberg Urto do BGH v0 27« 10« 1955 OLG Hamm P*-m ZB. 45/54 V erkundet am 27o Oktober 1955 pieser, Justizange~ stellter. als .Urkunds-bear.vter_ der .Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Amtes K0HHP, vertreten durch die Amtsvertretung, Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt gegen den Amtssekretär Heinrich in Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklag* ten und Revisionsbeklagten, > Prozeßbevollmächtigfer? Rechtsanwalt Prof0 Br hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13p Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Pagendarm, Br0 Kreft, Br« Wolany, Br«, Beyer und Br«, Hußla für Recht erkannt? Auf die Revisib^ndes klagenden Amtes wird das ~ V Urteil des 8«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf0) vom 7o Januar 1954 aufgehoben«, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen 2 ♦l?> ' Tatbestand? Der am S» flHP 1907 geborene Beklagte wurde durch . Ernennungsurkunde vom 29o Juni 1938 vom klagenden Amt zu dem Amtssekretär auf Lebenszeit ernannt« Wegen seiner Zugehörig- i keit zur NSDAP wurde er zu dem 30« November 1945 aus seinem Amt entfernt. Am 18« September 1947 wurde erVim Entnazifizierung sverfahren zunächst nach Kategorie IV eingestuft0 Auf die Berufung .des Beklagten erfolgte am 23f.Juii 1949 * seine Einstufung nach Kategorie V, die am 8, August 1949 rechtskräftig wurde, .. Am 20« Oktober 1947 und am 2, Februar 1949 hatte der Beklagte - vergeblich - seine Wiedereinstellung beantragt« Im Juli 1949 klagte er vor dem Landesverwaltungsgericht Arnsberg gegen das Amt auf Wiedereinstellung, Daraufhin erteilte der Amtsdirektor des klagenden Amtes unter dem 13, September 1949 dem Beklagten folgenden Bescheid'? "Nach Ihrer Einstufung in die Kategorie V haben Sie nach § 3 der ersten Sparverordnung Anspruch auf Wiedereinstellung in die Eingangsgruppe Ihrer Dienstlaufbahn« Vorbehaltlich des Ergebnisses einer Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen werden Sie zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren als Amtssekretär ab 1,4,1949 eingestellt,Die Besoldung erfolgt nach Gruppe VII a, Das Besoldungsdienstalter vom 1,4o<!935 wird um die Zeit vom 1, Dezember 1945. bis 31p Kürz 1949 berichtigt und auf den 1«8,1938"festgesetzt« Unter Genehmigung der Nebenbeschäftigung werden Sie hiermit bis auf weiteres beurlaubt,w Unter dem 19« September 1949 verfügte die Amtsverwaltung auf Grund der 1, SparVO die^jrruheSetzung des Beklagten zu dem 31o Dezember 1949 mit dem HinzufUgen, unter Genehmigung der Nebenbeschäftigung bleibe der Beklagte bis zu dem 31o Dezember 1949 beurlaubt« Durch rechtskräftigen Bescheid des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22, Dezember 1952 ?• I: I ~ 3 wurde diese Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben« Daraufhin stellte das Amt den Beklagten ab 1 « April 1953 wieder als Amtssekretär ein«. Auf Grund der Verfügung vom 13* September 1949 hatte der Beklagte für die Zeit vom 1« April bis 30o November 1949 Gehalt sbeztige in Höhe von 2445,04 DM erhalten« Mit Schreiben voa IO« November 1949 teilte der Amtsdii'ektor dem Beklagten mit, daß lt0 Beschluß der Amtsvertretung vom 8« November 1949 seine privaten Arbeitseinkünfte auf die Gehaltsbezüge ab 10 April 1949 anzurechnen seien§ die zuviel gezahlten Beträge müsse derj Beklagte an die Amtskasse zurückzahlen« Auf Grund eines Erlasses vom 29o April 1950? in dem der Innenminister die Auffa3s\ vertreten hatte, daß der Beklagte Gehaltsbezüge frühestens ab Io August 1949 beanspruchen könne, forderte die Amtsverwaltung mit Schreiben vom 27o Mai 1950 die Rückzahlung des Gehalts für die Zeit vom 1ö April 1949 bis 30« Juli 1949 in Höhe von 1222,52 DM und für die Zeit vom 1« August bis 30o November 1949 die Rückzahlung derjenigen Gehaltsteile, in deren Höhe der Beklagte sich seine privaten Arbeitseinkünfte anrechnen lassn müsse; insgesamt forderte das Amt 2255,89 DM zurück« Bür die Zeit vom 1« Januar 1950 bis 28« Februar 1953 erhielt der Beklagte von der Pensionskasse des Provinzialverbandes in insgesamt 6690,37 DM als Ruhegehalt« Nach Beendigung des Verwaltungsstreitverfshrens mußte das Amt diesen Betrag an die Pensionskasse zurückzahlen« Mit der vorliegenden Klage verlangt das klagende Amt vom, Beklagten Rückzahlung der in der Zeit vom 1* April bis 30« No-* vember 1949 angeblich zuviel gezahlten Gehaltsbezüge in Höhe von 2255,89 DM nebst 4#.Zinsen seit 15« Juni 1950o Das Amt ist der Meinung, daß dem Beklagten Gehaltsbezüge frühestens ab 1, August 1949 zuständen« Da der Beklagte erst am 8« August 1949 rechtskräftig nach Kategorie V eingestuft worden sei, könne er für die Zeit vor dem 1« August 1949 kein Gehalt bean- i ***** AflL *• ' s&> x A * ',' o Sprüchen« Die Wiedereinstellung ab 1« April 1949 habe der Amtsdirektor irrtümlich ausgesprochen, ohne daß er durch die Amtsvertretung dazu ermächtigt worden sei« Auf die Gehaltsbe- züge ab 1« August 1949 müsse sich der Beklagte seine privaten Arbeitseinkünfte nach Ziffer 3 PB zu § 3 Abs 1 der 1« SparVO, überdies auch nach §§ 323, 615 BGB, an rechnen lassen« Hilfs- weise stützt das Amt seinen Zahlungsanspruch darauf, daß der , ■ -Beklagte in der Zeit vom 1« Januar 1950 bis 28« Februar 1953 6690,37 DM Ruhegehalt von der Pensionskasse des Provinzialverbandes zu Unrecht bezogen habe, zu deren Rückzahlung der Beklagte ebenfalls verpflichtet sei« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er ist der Ansicht, daß ihm die Gehaltsbezüge auf Grund der 1« SparVO ab 1« April 1949 zustünden, da er seinen Antrag auf Wiedereinstellung, schon vor dem Inkrafttreten der Sparverordnung gestellt habe« Daß seine rechtskräftige Einstufung nach Kategorie V später liege, beeinträchtige seinen Gehaltsanspruch ab 1« April 1949 nicht« Auf jeden Fall sei er durch die Verfügung des Amtsdirektors vom 13o September 1949 mit Wirkung ab 1« April 1949 als Amtssekretär beim klagenden Amt wieder eingestellt oder zur Beschäftigung wieder zugelassen worden unter Regelung seiner Besoldungsverhältnisse, zu demal es einer erneuten förmlichen ‘Einstellung nicht bedurft hätte«-Für eine Anrechnung seiner privaten Arbeitseinkünfte fehle es^an,feiner gesetzlichen Grundlage« Ziffer 3 DB zu § 3 Abs 1 der 1« SparVO sei nicht gültigg.die bürgerlich rechtlichen Vorschriften seien auf das . Beamtenverhältnis nicht anwendbar« Der Beklagte hat ferner«widerklagend die Zahlung eines Teilbetrages von 500 DM rückständigen Gehalts verlangt mit % V » . der Begründung, das Amt habe ihm die Gehaltszahlung ab 1« >-• »v V* t sV*' Dezember 1949 zu Unrecht verweigert; für die Zeit ab 1« Januar 1950 stehe ihm die Differenz zwischen dem gezahlten Ruhegehalt und den höheren Gehaltsbezügen zu« 9 . „ i »i. , h I !r r*|. * I3r * S| - i|s Slh iÜ rr U: • r % i :* ii f i:!i ' i r ■ „ f! y* f A 1 - 5 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Wid erklage das Amt zur Zahlung von 500 BM verurteilte Bie Berufung des klagenden Amtes ist vom Oberlandesgerioht zurUcfc. gewiesen wordene Mit der Revision verfolgt das Amt seinen Klageanspruch und die Abweisung der Widerklage weiter* Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«, da das Berufungsgericht hierfür die Voraussetzungen des § 143 * BBG nicht festgestellt habe, kann ihr nicht zu dem Erfolg ver- *■« helfen«, Mit der Widerklage verlangt der Beklagte einen Teil seines Gehaltes als Beamter ab 1«, Bezember 1949« Aus den Personalakten ergibt sich, daß der Beklagte erstmalig unter dem 16«, Bezember 1953 durch seinen Prozeßbevollmächtigten an den Regierungspräsidenten, der gemäß § 1 Ziff b der DVO zu dem BBG für die Kommunalbeamten des‘Bandes Nordrhein-Westfalen vom 21 o Juli 1952 (GVB1 NRhWf SHO) für Gemeindebeamte die Stellung der obersten Bienstbehörde in den Pällen des § 143 Abs 1 scheid vom 30«, September 1954 sachlich nicht entschieden«, Ba die Widerklage bereits im Sommer des Jahres 1953 erhoben worden ist, ist auch das Klagerecht nicht erloschen, denn es ist nicht ben seines Prozeßbevollmächtigten die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche eines aktiven Beamten bei der zuständigen obersten Bienstbehörde, die auch vor der erwähnten BVO zu dem BBG Entscheidungsgründe § Io Bie Meinung der Revision, die Widerklage sei unzulässig, für den von ihm geltend gemachten Gehaltsanspruch gestellt hat*. Satz 1 BBG hat, einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides % S> , N Über diesen Antrag hat der Regierungspräsident.nach seinem Be; * * ersichtlich, daß der Beklagte bereits vor dem erwähnten Schrei- <•> 6 »-t der Regierungspräsident war (vgl Urteil vom 8. Februar 1954 - Ill ZR 231/52 - S 5/6), geltend gemacht hat* auch die zweimal Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG ist für die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche also gewahrt«, \ II. Auf die vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zu dem Berufungsgericht - vertretene Auffassung, daß die §§ 3? 4? 5 der 1«, SparVO beamtenrechtliche Ansprüche - hier insbesondere den Anspruch auf Wiedereinstellung und auf Gehalt - erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Einstufung eines Beamten in die Kategorie IV oder V gewähren (vgl die Zusammenstellung im Urteil vom 23o Juni 1955 - III ZR 6/54 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 27<> Juni 1955 -III ZR 275/53), braucht hier nicht nochmals eingegangen zu werden. Denn die besondere Gestaltung des vorliegenden Falles gibt dem Beklagten, obwohl er erst mit Wirkung vom 80 August 1949 rechtskräftig in die Kategorie V eingestuft worden ist, einen Gehaltsanspruch bereits ab 1. April 1949o 1) Ausgangspunkt für die Entscheidung ist die Verfügung des Amtsdirektors des klagenden Amtes vom 13. September 19499 deren Inhalt und Tragweite durch Auslegung zu ermitteln ist«, Zur selbständigen und damit von den Vorderrichtem etwa abweichenden Auslegung dieser Verfügung ist das Revisionsgericht befugt, da die Verfügung einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde darstellt (vgl BGH in DÖV 1951» 193; Urteil des Senats vom 29o Oktober 1951 III ZR 89/51, S 15, insoweit in IM Nr 1 zu Art 3 GG nicht abgedruckt). Aus dem Einleitungssatz der Verfügung vom 13« September 1949s "Nach Ihrer Einstufung in die Kategorie V haben Sie nach § 3 der ersten Sparverordnung Anspruch auf Wiedereinstei., lung in die Eingangsgruppe Ihrer Dienstlaufbahn” ergibt sich eindeutig, daß die rechtlichen Beziehungen des inzwischen nach Kategorie V eingestuften Beklagten zu dem klagenden Amt nunmehj ” ent sprechend der 1, SparVO” geregelt werden sollten«. Soweit § 3 der 1« SparVO von einer '‘Wiedereinstellung” der suspendiert Beamten spricht, ist klar, daß damit eine WiederÜbertragung eines Amtes, also die tatsächliche Wiederbeschäftigung gemeint ist, denn zur Wiederaufnähme der amtlichen Tätigkeit eines aus politischen Gründen suspendierten Beamten bedarf es nicht einer förmlichen "Einstellung” oder "Anstellung"o Das ergibt sich übrigens auch aus dem Gessmtinhalt der Durchführungsbestimmungei zu §§ 3 und 4 der 1« SparVO.» Unter Berücksichtigung dessen, daß in der Verfügung vom 13® September 1949 der Beklagte gleich zeitig ausdrücklich "bis auf weiteres beurlaubt" und schon 6 Tage danach, nämlich am 19® September 1949 in den Huhestand versetzt wurde, außerdem nach dem Inhalt der Personalakten des Beklagten eine tatsächliche Wiederbeschäftigung des BeKLa gten in keinem Pall erfolgen sollte, wie dem Bevollmächtigten des Beklagten auch mit Schreiben vom 28« September 1949 mitgeteilt worden ist (vgl PA Band I Bl 38, 44, 65.)? und. schließlich nach dem Vorbringen der Parteien in dem Vervvaltungsstreitverfahren die Stelle des Beklagten damals anderweitig besetzt war (vgl * in den Verwaltungsgerichtsakten den Schriftsatz des Amtes vom ^ 7® September 1951 nebst Anlagen, die Schriftsätze des Amtes vom 11o Oktober 1951? vom 22«, Dezember 1951 Seite 2 sowie vom 21«, Mai 1952 Seite 1 und 4$ ferner Seite 5 des Schriftsatzes des jetzigen Beklagten vom 16* Januar 19$2), kann in der frag-v p liehen Verfügung eine "Wiedereinstellung" des Beklagten im Sinn der Wiederübertragung des Amtes nicht erblickt werden«, Das war dem Beklagten aucli erkennbar und darauf hat er sich durch die weitere Ausübung seiner privaten Tätigkeit auch eingestellt« Y/enn in der Verfügung der Begriff "Wiedereinstellung,, trotz tatsächlicher und auch gewollter Kichtwiederbeschäftigung des Beklagten verwendet worden ist, so mag dabei eine Holle ge- spielt haben, daß damals weite Kreise die aus politischen Gründen erfolgte “Entlassung” eines Beamten noch als ein Erlöschen des Beamtenverhältnisses selbst ansahen und glaubten, ein Beamtenverhältnis erst wieder “anknüpfen” zu müssen, um Gehalts- oder Vorsorgungsbezüge zahlen zu können und zu dürfen (vgl hierzu auch BGHZ 10, '30 /40/)o Bei verständiger und sachgerechter Würdiguhg aller Umstände beinhaltet die Verfügung des Amtsdirektors vom 13« September 1949 also nur, daß dem Beklagten "jedenfalls der Gehaltsanspruch” aus seinem früheren Amt unter Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zugebilligt wurde, wie dies insbesondere auch die Ziff 3 der DB zu § 3 Abs 1 der 1o SparVO ohne Rücksicht auf die tatsächliche Wiederaus-Übung des Amtes in einem solchen Palle vorsi’ehto Allerdings billigte die Verfügung vom*13o September 1949 dem Beklagten solche Gehaltsansprüche ausdrücklich ab/l, April 1949 zu« Das war auch gewollt, denn das Amt ging damals-nach seinem eigenen Vortrag davon aus, daß dem Beklagten auch nach der Sparverordnung Gehaltsansprüche seit dem 10 April 1949 zuständen. Erwähnt werden soll hierbei noch, daß diese Auslegung der Verfügung vom 13» September 1945 übrigens vom klagenden Amt selbst in dem Verwaltungsstreitverfahren wiederholt vertreten worden ist (so.auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 29o Januar 1951 und auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 22«, Dezember 1951)«, 2) Eine solche Maßnahme konnte von dem Amtsdirektor des klagenden Amtes auch rechtlich wirksam getroffen werden,, a) Einmal war der Amtsdirektor der für diesen Kreis von Amtshandlungen zuständige Beamte des klagenden Amtes, wie sich schon aus § 6 Abs 4 der damals geltenden revidierten DGO (MilEegVO Nr 21) ergibt, wonach - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil und dem Bescheid des OVG Münster vom 21 o Dezember 1952 (VIII A 356/52) - der Hauptgemeindebeamte sogar zur Ernennung und Entlassung der (nicht leitenden) Gemeindebeamten befugt war0 Perner bedeutet die Wiederaufnahme von ... 9 ~ Gehaltszahlungen an einen aus politischen Gründen suspendierte Beamten nicht die Heubegründung einer Verpflichtung der Gemein sondern lediglich die Aufhebung der Suspendierung der an sich bestehen gebliebenen Rechte aus dem Beamtenverhältnis, so daß auch die Zahlungsverpflichtung letztlich ihre Wurzel in dem bestehen gebliebenen Beamtenverhältnis hat0 Das gilt nicht nur für die Ansprüche nach durchgeführter Entnazifizierung (hier also ab Io August 1949)? für die dem Beklagten nach der . 1* :.SparV0:..unstreitig Ansprüche auf Gehaltszahlung zustanden , söndern auch für die Ansprüche aus der Zeit vor der Entnazifizierung" (hier also für die Zeit vom V* April bis 31 * Juli 1949)? für die nach der Rechtsprechung des Senats dem Beklagten solche Gehaltsansprüche aus der Sparverordnung noch nicht zu-standeiio Jede Zahlung oder Zubilligung von Gehalt auch für jene Zeit wurde dem suspendierten Beamten nicht “ohne Rechtsgrund” gewährt? sondern gerade im Hinblick auf das noch fortbestehende allerdings suspendierte Beamtenverhältnis« Die Formvorschrift des § 37 Abs 2 der revidierten DGO (früher § 36 Abs 2 DGO) war für diese Maßnahme nicht erforderliche Diese Formvorschrift ist nur notwendig für Erklärungen'der Gemeinde, durch die sie wird oder die darauf abzielen, eine Verpflichtung neu einzugehen (vgl auch Fachinger, Gemeinderecht 1948 S 104; Sur6n- Loschelder DGO 1940 § 36 Erl 2 ,S 535 ff). Die Frage? ob zu der Verfügung des Amtsdirektors vom 130 September 1949 eine Beschlußfassung oder Genehmigung der Amtsvertretung notwendig war oder eine - vom Berufungsgericht angenommene ~ nachträgliche? in der Form des § 37 Abs 2 der revidierten DGO ausgesprochene Billigung der Amtsvertretung zu der Maßnahme des Amtsdirektors vorliegt, kann deshalb auf sich beruhen0 b) Daß die Wirksamkeit der Verfügung vom 13. September 1949 nicht dadurch berührt wird, daß sie unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens erfolgte? hat das Oberlandesgericht bereits zutreffend ausgeführt0 Abgesehen davon, daß damit nur die Befugnisse nochmals ausdrück- — 10 ^ lieh Vorbehalten wurden, die dem klagenden Amt auf Grund der Io SparVO ohnehin zustanden, ist der Vorbehalt auch dadurch gegenstandslos geworden, daß eine Wiederaufnahme des Entnazi-fiZ3erungsverfahrens nicht erfolgt und seit dem Gesetz zu dem Abschluß der Entnazifizierung im Land Kordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1952 (GVB1 HRhWf S 15) nicht mehr möglich ist0 c) Laß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Beklagten ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung von Gehalt nach der günstigeren allgemeinen landesrechtlichen Regelung (§63 Abs 3 S 2 G 131) des § 3 der 1, SparVO erst ab August 194-9 als dem Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Entnazifizierung zustehen könnte, ist für den vorliegenden Fall ohne Be- i lange Ler Dienstherr konnte einem aus politischen Gründen suspendierten Beamten auch bereits vor dem in der Sparverordnung bestimmten Zeitpunkt Gehalt zubilligen und zahlen, wie er es hier ab 10 April 194-9 getan hat« Lie 1# SparVO stellt für eine solche Maßnahme - im Gegensatz zur Meinung der Revision - ein rechtliches Hindernis nicht dar* Insbesondere enthält sie keine Anordnung und es ergibt sich auch nicht aus ihrem Sinn und Zweck, daß die Aufnahme von Gehaltszahlungen an einen politisch rehabilitierten Beamten vor dem Zeitpunkt eines rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheides verboten sei* Ein solches rechtliches Verbot ist auch sonst nirgends ersichtlich«, Lie früheren Verbote der Besatzungsmacht, Gehalt an "nichtbeschäftigte" Beamte zu zahlen, bestanden im Jahre 1949 nicht mehr (vgl BGHZ 7, 160), Lemnach ist dem Beklagten ein Gehaltsanspruch gegen das klagende Amt für die Zeit ab 1 * April 1949 rechtswirksam "gemäß der Sparverordnung" zugebilligt wordene 3) Diese mit Verfügung vom 13o September 1949 rechtsv/irk-sam erfolgte Gehaltszubilligung hat auch Rechtsbestand0 Hur im Falle einer Verbotswidrigkeit wäre die Verfügung - 11 vom 13o September 1949 als gesetzwidrig unwirksam oder aufhebbar (vgl Forsthoff, Verwaltungsrecht 3» Aufl S 203)» Nach dem vorstehend zu Ziffer 2 Ausgeführten ist aber eine Gesetz- oder Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 13* September 1949 nicht er kennbar, so daß im Gegensatz zur Ansicht der Revision auch ein Widerruf dieses den Beklagten begünstigenden, nicht fehlerhaft Verwaltungsaktes durch das klagende Amt grundsätzlich nicht möglich ist (vgl Urteil deä Senats vom 29* Januar 1953 - III 2R 135/52 - in III Nr 3 zu vbrwaltungerecht' - Allgemeines- - Ver- ' waltungsakts Widerruf)« Mag auch der Amtsdirektor von der reöht' irrigen Auffassung ausgeg'angen sein, er sei durch die Bestimmungen der Io SparVO rechtlich verpflichtet, dem Beklagten bereits ab 10 April 1949 das Gehalt wieder zu zahlen, so wird dadurch der Verwaltungsakt nicht fehlerhaft; insbesondere geben diese Umstände dem klagenden Amt nicht die Möglichkeit, ‘ die Verfügung vom 13» September 1949 ganz oder auch nur teilv/eis zu widerrufen« Irrige innere Beweggründe oder rechtlich falsche Vorstellungen, die Anlaß für einen rechtlich zulässigen und fehlerfreien begünstigenden Verwaltungsakt gegeben haben, berechtigen allein noch nicht die Behörde zu dem Widerruf ihres VerwaltungsakteSo Der Widerruf wäre zwar zulässig, wenn die Geltendmachung des durch den Verwaltungsakt erworbenen Ansprüche seitens des Begünstigten gegen Treu und Glauben verstoßen würd (Unteil des Senats vom 29o Januar 1953 aaO)o Davon kann hier aber entgegen der Meinung der Revision nicht die Rede sein« Denn der Beklagte beruft sich hier nur auf die durch das klagende Amt als Dienstherr geschaffene Rechtslage, ohne daß der Beklagte selbst bei der Schaffung dieses Rechtszustandes durch Hervorrufen eines Irrtums oder durch Täuschungshandlungen mit gewirkt -hätte (vgl auch RG JVf :a9.38^ :599 ‘ 1 Sine Änderung des Rechtsbestandes der Verfügung vom 13« September 1949 ist auch nicht infolge des Gesetzes zu Art 131 GrundG eingetreteno V.cnn der Dienstherr einem aus politischen Gininden suspendierten Beamten bereits vor dem "gesetzlich" festgelegten Zeitpunkt Gehalt zugebilligt und - wie hier -tatsächlich ausbezahlt hat, dann hat er damit lediglich eine den betreffenden Beamten günstiger stellende Einzelmaßnahme ge-o troffen, die nach dem Willen des Bundesgesetzgebers (vgl § 63 Abs 3 S 3 G 131) unabhängig von der allgemeinen gesetzlichen Regelung ihre Geltung behalten soll« Rach alledem kann der Beklagte :,vok - klagenden Amt be- %. , , * i reits mit Wirkung vom 1« April 1949 die Zahlung von Bienst-bezügen als Amtssekretär Verlangen', und z<var bestehen diese Ansprüche des Beklagten "nach Maßgabe der 1« SparVO", da durch die Verfügung vom 13« September 1949 dem Kläger erkennbar auf dieser Grundlage ein Gehaltsanspruch ab 1<> April 1949 zugebilligt werden sollte und wurde0 III. Rechtsirrig ist jedoch die Meinung der Vordergerichte, Ziffer 3 der DB zu § 3 Nr 1 der 1 <> SparVO betr„ die Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf die durch die 1„ SparVO ab 1o April 1949 gewährten Gehaltsansprüche sei nichtig; der Beklagte brauche sich daher auf seinen ab 1«, April 1949 bestehenden Anspruch auf Zahlung von Bienstbezügen seine privaten Arbeit seinlcünfte nicht anrechrien zu lassen0 1) Auszugehen ist davon, daß - wie der Senat bereits in BGHZ 14? 138 /T46/ ausgeführt hat « nach dem 80 Mai 1945 aus dem ursprüngli chen (alten) Beamtenverhälthis überhaupt ein Gehalts- oder'Versorgungsanspruch in der;vor jenem Zeitpunkt erwachsenen nominellen Höhe nicht "erdient" und damit ein "wohlerworbenes" Recht und im Sinne der Eigentumsgarantie unentziehbares "Eigentum" nicht entstanden waren« Was erdient und damit unentziehbares Eigentum geworden ist, ergab sich, soweit nicht. besondere Anordnungen und Gesetze aus der Zeit nach dem 8« Mai 1945 eine eigene Anspruchsgrundlage - 13 ~ abgeben, erst aas der Regelung des Gesetzes zu Art 131 Grunds, 2) Wird die von der 1« Sparyo getroffene Rege-’ lung von dieser Rechtslage aus betrachtet, so ergibt sich? d die 1 o SparVO den aus politischen Gründen suspendierten Beamte! der Höhe nach bezifferte Ansprüche aus ihrem fortbestehenden Beamtenverhältnis gab, also etwas, worauf sie nach der damalig^ Rechtslage ohne einä besondere Regelung allein auf Grund ihres fortbestehenden Seamtenverhältnisses keinen Anspruch hatten (vgl auch BGH2 2, 117 /l227)° Dann konnte die Landesregierung grundsätzlich aber auch das Maß dessen bestimmen, was diesem Kreis von Beamten im Ralle ihrer tatsächlichen Nichtwiederbe-schaftigung an Bezügen gewährt' werden sollte, Hierbei war einerseits die Notlage der öffentlichen Finanzen in der damaligen Zeit, der zu begegnen die Ermächtigung des § 27 Abs 2 UmstG in erster Linie diente, zu berücksichtigen, andererseits waren es auch die berechtigten Interessen der suspendierten Beamten, deren Rechtsverhältnisse damals völlig ungeklärt waren, und die zu dem großen Teil sich ebenfalls in einer Notlage befanden® Der Landesgesetzgeber gab nun zwar im § 3 der 1, SparVO den inzwischen politisch rehabilitierten, aber noch nicht oder noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederbeschäftigten Beamten einen "Anspruch auf Wiedereinstellung” in das | am 31 * Januar 1933 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt; er * gewährte ferner in § 4 der 1c SparVO diesem Personenkreis "jedenfalls einen Rechtsanspruch auf Versorgung", Damit war aber di-esem Personenkreis ein Anspruch auf die vollen^ Dienst-bezüge bei tatsächlicher Nichtwiederbeschäftigung noch nicht für jeden Pall gewährt. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der 1® SparVO, insbesondere seiner §§ 3 und 4, die darauf abzielen, in erster Linie die inzwischen politisch rehabilitierten amtsenthobenen Beamten im Interesse des ordnungsmäßigen Funktioniertes der Verwaltung und der Vermeidung der Zahlung von Bezügen an nichttätige Beamte wieder in ihr Amt einzusetzen, auf der anderen Seite im Palle des fortbestehenden Zustandes einer i. tatsächlichen Nichtwiederbeschäftigung dieses Personenkreises bestimmte Möglichkeiten dafür zu schaffen, daß für diesen Pall der Öffentliche Haushalt nicht mit der Zahlung der vollen Bienst-bezüge belastet werde« Dagegen war die Frage, in welchem Umfang Dienstbezüge auch im Falle einer Nichtwiederbeschäftigung des Personenkreises des § 3 Abs 1 der SparVO gezahlt werden sollten, in der 1» SparVO selbst noch nicht ausdrücklich geregelt, blieb also noch regelungsbedürftig« Insbesondere war durch die Sparverordnung noch keine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchem Umfange auch denjenigen Angehörigen jenes Personenkreises Gehaltsansprüche zugebilligt werden sollten, die zwar noch nicht wiederbeschäftigt wurden, für die aber eine - vom Gesetzgeber zu behebende - akute Notlage infolge des Bezugs eines anderweiten privaten Arbeitseinkommens nicht oder nur be-schränkt bestand« 3) Wenn bei dieser Gestaltung der Sparv.erordnung die DB zu §§ 3 und 4 der 1* SparVO Bestimmungen darüber treffen, was gelten soll, wenn eine "Wiedereinstellung" nicht erfolgt oder nicht möglich ist, und wenn insbesondere Ziffer 3 der DB zu § 3 Abs 1 der 1 <, SparVO unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge ohne Rücksicht aufJie Finder be s c hä f t i £ unf^. jedoch^ unter_ Anrechnung des_ privaten^ Ar-beitseinkommens auf diese Dienstbezüge, doh« also unter bestimmten Kürzungen zubilligt, so füllt diese Durchführungsbestimmung eine in der Sparverordnung bestehende Lücke aus und ergänzt die Sparverordnung* Sie hält sich dabei im Gegensatz zur Ansicht der Vorderrichter durchaus im Rahmen der in § 13 der 1=, SparVO erteilten "Gesetzesermächtigung1.’* Vor allem liegt die Anordnung der Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf die Dienstbezüge tatsächlich nichtwiederbeschäftigter Beamter im Rahmen des nach der 1# SparVO verfolgten Zwecks und der dafür angewandten Mittel (vgl hierzu allgemein? Roethe "Ausführung sverordnung im heutigen Staatsrecht", Archiv des öffentl« Rechts neue Folge Band 20 S 194 /S 264/26%/) * Beim diese in » f ,• I •i. . $ * I • . .J *j i » 'i ; f »'V, '■ j|.* ,i der Durchführungsbestimmung ausgesprochene Kürzungsmaßnahme war entsprechend dem Sinn und Zweck der SparverOrdnungen eine effektive Sparmaßnahme, hatte ihrer Natur nach nur einen vorübergehenden Charakter, und war eines der Mittel, die die Sparverordnungen (zoBo § 26 der 3a SparVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen) auch sonst im Interesse der gebotenen Entlastung des öffentlichen Haushaltes anwendeten«, Diese Anordnung wurde auch dem anderen von der Sparverordnung angestrebten Ziel gerecht, nämlich der Notlage der suspendierten» inzwischen politisch aber wieder rehabilitierten Beamten zu ste.uem0 sie behob die Notlage, soweit eine solche bestand, ge-r währte aber denjenigen noch nicht wiederbeschäftigten Beamten, die privates Arbeitseinkommen besaßen und die sich in diesem Umfange nicht in einer Notlage befanden, insoweit keine Bezüge, Diese Regelung war nicht nur sachgemäß, sondern entsprach auch der Billigkeit«, Nur so wurde erreicht, daß die aus politischen Gründen entfernten und inzwischen rehabilitierten Beamten währen der Zeit, in der ihre Dienste nicht in Anspruch genommen wurden, für die sie aber Dienstbezüge erhielten, finanziell nicht gü.nsti ger gestellt wurden als die im Dienst tätigen Beamten (vgl hierz Erlaß des Innenministers vom 24o Juni 1950, abgedruckt bei Köhnen-W'irth aaO S 84)o Denn diese beschäftigten Beamten beziehen praktisch nur ihr Gehalt und nicht noch - wie zoB0 hieiM|| der Beklagte - zusätzlich ein fast gleichhohes Einkommen aus einer privaten Tätigkeit, die im übrigen tatsächlich nicht »Nebenbeschäftigung”, sondern seine Hauptbeschäftigung war«, Diese Regelung entspricht auch dem Grundgedanken des Deutschen Be- * amtengesetzes insofern, als das Deutsche Beamtengesetz im Palle einer »Beurlaubung» zu dem Zwecke des Nachgehens einer anderen privaten Tätigkeit grundsätzlich von einem gleichzeitigen V.eg-fall der Dienstbezüge ausgeht (vgl DVO Ziff 8 zu § 17 DBG, abgedruckt bei Nadler-Wittland aaO S 352; außerdem derselbe Anm 29 zu § 17 S 367), also neben solchen privaten Arbeitseinkommen Dienstbezüge grundsätzlich nicht gewährte Einer Stellung-nähme, ob und inwieweit die Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf die Dienstbezüge mit den Grundsätzen.des Beamten- ■ feg«« •* 5' rechts vereinbar ist, bedarf es bei der Prüfung der Gültigkeit der Durchführungsbestimmung über die Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf die Bezüge der noch nicht wiederbeschäftigten Beamten der Kategorie V überhaupt nicht«. Denn die 10SparVO * (mit ihrer DB) gewährte diesem Personenkreis erst Bezüge, auf die dieser bis dahin einen Rechtsanspruch überhaupt nicht hatte0 Das Berufungsgericht glaubt die Unzulässigkeit der durch die Durchführungsbestimmung angeordneten.Anrechnung des vollen privaten Arbeitseinkommens auf die Bezüge der noch nicht wiederbeschäftigten Beamten auch daraus herleiten zu können, daß die uneingeschränkte Anrechnungspflicht nach Ziffer 3 DB zu § 3 der Io SparVO auf Gehaltsbezüge gegenüber den nur beschränkten RuhensbeStimmungen für Versorgungbbezüge'gemäß § 26 der 3o SparVO ”zu seltsamen Ergebnissen” führe0 Diese Ausführungen des Beruf ungsgerichts gehen fehl«, Denn der Ruhestandsbeamte ist aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, kann im Gegensatz zu dem aktiven Beamten über seine Arbeitskraft grundsätzlich frei verfügen und hat schließlich seinen Ruhegehaltsanspruch in abschließender Form ”erdient”o In derartige ”erdiente” Ansprüche kann aber nicht ohne weiteres eingegriffen werden* Dagegen würde die Unzulässigkeit der Kürzung der Bezüge um die privaten Arbeitseinkommen zu dem bereits oben erwähnten unbilligen Ergebnis führen, daß die noch nicht wiederbeschäftigten Beamten mit ihrem privaten Arbeitseinkommen günstiger gestellt sein würden, als die bereits wieder im Dienst tätigen Beamten0 i t ■> * i j J . $ l ii i ■ ♦ ? 4) Rach alledem kann die Bestimmung der Ziff 3 der DB zu § 3 Abs 1 der U SparVO über die Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf die durch die 1«, SparVO gewährten Bezüge nicht als ungültig angesehen werden0 Das bedeutet, daß der Beklagte sich auf den ab Io April 1949 ”nach Maßgabe der 1e SparVO” bestehenden Gehaltsanspruch sein erdientes privates Arbeitseinkommen anrechnen lassen muß« Das angefochtene Berufungsurteil war deshalb aufzuheben0 Da jedoch über die Höhe dieses anzu- - 17 rechnenden anderweiten privaten Arbeitseinkommens das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -bisher keine Feststellungen getroffen hat, ist das Revisions-gericht nicht in der Lage* selbst eine abschließende Entscheid dung zu treffen, und zwar weder zur Klage noch zur Widerklage, Die Sache war demnach zur .anderweiten Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen* Dr* Pagendarm Dr0 Kreft Dra Wolany Dr0 Beyer Dr0 Hußla t. i $■ *. • i...