BGB § 839; Preußisches Staatshaftungsgesetz § 7; Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Be- Die Bestimmung in § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1, August 1909 (GS S 691) un(j in § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22, Mai 1910 (RGBl 798)' daß Angehörigen ausländischer Staaten ein An-* ■spruch aus Amtshaftung nur insoweit zusteht? als nach einer in der preußischen Gesetzsammlung bzw, im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist;, hat auch unter dem Grundgesetz ihre Geltung behalten (entschieden für Polen), hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Geiger und der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Dr, Weber, Dr, Wolany und Dr, Beyer für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Kamraergeriehts in Berlin vom 19° Dezember 1952 wird zurückgewiesen.. Hachdem t:ÜÜI auf die E.Wohnung verzichtet hatte, wurde das Verfahren in der Haupt-II' sache für erledigt erklärt. Außerdem sei die Zuweisung eines zahlungs-jjjfcv unfähigen oder zahlungsunwilligen Mieters als ein enteignungs-«I gleicher Eingriff aufzufassen, der zur Zahlung des Mietaus-Iffif.'falls aus dem Gesichtspunkt der Enteignungsentschädigung ver- Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend .gemacht, das Wohnungsamt habe eine ordnungsgemäße Prüfung gorgenommen und IV ÜHÜ zu Recht zugewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Anspruch auf Zahlung von 140 DM weiterverfolgt ob der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt m der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff begründ! Das Berufungsgericht hat solche objektive Rechtswidrigkeit verneint, weil weder Zahlungsunfäliigke 1 -qj des IvlflHi bestanden habe noch seine Zahlungsunwilligkeit lg erwiesen oder schlüssig unter Beweis gestellt -sei» Ob dies® Ausführungen zutreffen und das Berufungsgericht einen Ent-fl Schädigungsanspruch für enteignungsgleichen Eingriff mit W Recht verneint hat, kann im Revisionsverfahren nicht nachf» geprüft werden, denn insoweit ist die Revision nicht stat Ja haft, weil für derartige Ansprüche die Landgerichte nichtäj ai5.s 2. Zu prüfen ist lediglich die Frage, ob der Klageanl unter dem Gesichtspunkt der A.mtshaftung begründet ist, del insoweit findet die Revision ohne Rücksicht auf die Revisl summe und ohne Zulassung statt (§§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO; § 71 Abs 2 Nr 2 GVG), '' Das Berufungsgericht': hat die Frage offen gelassen, ob di Bestimmungen in § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1= August 1909 (Gesetzsammlung S 691) und in § 7 des Ge-" seizes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom -22» Mai 1910 (RGBl S 798) den Amtshaftungsanspruch ausschlies sen, weil die Klägerin polnische Staatsangehörige ist» Nach diesen Bestimmungen steht Angehörigen ausländischer Staaten ein Ersatzanspruch auf Grund dieser,die Haftung öffentlicher Körperschaften für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten begründenden Gesetze nur insoweit zu, als nach einem in der preußischen Gesetzsammlung bzwc im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung des Staatsministeriums bzwh des Reichskanzlers durch ..die ' Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist„ Die Portgeltung der Bestimmung in § 7 des Preußischen Gesetzes unter der Weimarer Verfassung ist vom Reichs-' gericht i„n einem Falle: angenommen worden, in dem ■ eine türkische Firma gegen das" Deutsche Reich klagte» Das Reichsgericht hat in ihr eine Art vorweggenommener Ausführungsge-setzgebung zu dem Art 131 WeimVerf gesehen (RGZ 149, 83)» Gleich 'Ansicht war: für die entsprechende Bestimmung in § 7 des Reichshaftungsgesetzes der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in einem Fall, in dem eine schwedische Gesellschaft Klage erhoben hatte (NJW 1950, 65 Nr 5)b . Der Senat hat hinsichtlich des Ausschlusses der Haftung für Notare und für Postbeamte (BCHZ 9, 289 und 12, 89) schon entschieden, daß Beschränkungen der Amtshaftung öffentlicher Körperschaften ihre Geltung behalten haben, und daß insoweit dem Art 34 GrundG kein anderer Inhalt beizu demessen ist, als; Eine Bekanntmachung;, daß durch die polnische Gesetzgefjw hung oder durch Staats vertrag mit Polen' die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Haftung öffentlicher Körperschaften für Amti II 139; 1926, II 237 ) ist duS Art III Ziff 6 der Proklamation Nr 3 des Kontrollrats sus~J|M pendiertc Neue Vereinbarungen sind mit Polen nicht getroffenl (vgl Bülow, Der Rechtsverkehr mit dem Ausland in ZivilsachaS Bundesanzeiger 1.952 Nr 234 S 5)» Überdies ließe sich aus""dlS sein Rechtsverkehrsvertrag nichts für die Klägerin her leite*™ Die Vereinbarung in Art 1 des Vertrages, daß die AngehörlfflH der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staahaj tes hinsichtlich des gerichtlichen Schutzes ihres Eigentums^! die gleiche Behandlung wie die Landesangehörigen genießenJaM freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten habenlunlw dort unter denselben Bedingungen wie die Lande sangehÖrigei^B auftreten können, enthält keine Regelung der : 1 nJ - h"' e nJ chen Voraussetzungen für die Anspruchsehtstehung ;zugunsten der beiderseitigen Staatsangehörigeno Die Vereinbarung iri|jB| Art 1 des Rechtsverkehrsvertrages stellt also keine SondefSH regeiung;gegenüber'§ 7 der genannten Staatshaftürigsgesetz eil dara Das hat das Reichsgericht in RGZ 149?
Gesetz; Rechtssatz; BGB § 839; Preußisches Staatshaftungsgesetz § 7; Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Be- . O r*» iämt'en § 7 Die Bestimmung in § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1, August 1909 (GS S 691) un(j in § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22, Mai 1910 (RGBl 798)' daß Angehörigen ausländischer Staaten ein An-* ■spruch aus Amtshaftung nur insoweit zusteht? als nach einer in der preußischen Gesetzsammlung bzw, im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist;, hat auch unter dem Grundgesetz ihre Geltung behalten (entschieden für Polen), Aktenzeichen; III ZR 45/53 Urteil des BGH vom 10, Mai 1954 IG Berlin KG Berlin Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Ill ZR 45/53 Verkündet am 10» Mai 1954 Pi es er, Jus tizangestc.il ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Sophie RflBMI in i'lMB» ul, W(B| D Hl Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäch'tigter; Rechtsanwalt Dr, gegen vertreten durch den^enator für Finanzen, B< Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, flBHH - hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Geiger und der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Dr, Weber, Dr, Wolany und Dr, Beyer für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Kamraergeriehts in Berlin vom 19° Dezember 1952 wird zurückgewiesen.. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 3 i' '! : 5 i. ' kAiAAtlu tAit mM / . : • u — 2 :— , • ;Vv^- i'f' v ■ ... UV,: *. u ■>-a-' estand s . ' . . ■ ■ ■" .. ;■ ' ' ' ■ ; ' " ' ■. rl ? '■ ■'■>■.-- :V>y'- ■■Uv"' ■ i ■■ ivhWÄ tldlM WM Die Klägerin;, eine polnische Staatsangehörige, ist Eigen turnerin des Hauses B4HHHI MMMft. B^BBMNtraße ÜH, Am 4» Okto ber 1951 wurde ihr der Wohnungssuchende Karl MiiMI mit seiner Familie zugewiesent Die Hausverwaltung der Klägerin legte hiergegen Einspruch mit der Begründung ein, daß MSB entweder die Miete nicht zahlen könne oder zahlen wolle, da . er bereits in seiner bisherigen Wohnung wegen einer Mietschuld von mehreren 100 DM zur Räumung verurteilt worden sei Das Wohnungsamt half dem Einspruch nicht ab. Die Schieds-stelle beraumte Verhandlungstermin an. Hachdem t:ÜÜI auf die E. Wohnung verzichtet hatte, wurde das Verfahren in der Haupt-II' sache für erledigt erklärt. Seit 1. Februar 1952 ist die Woh-R: nung anderweit vergeben. Die Klägerin behauptet sei zahlungsunfähig oder-' zahlungsunwillig gewesen. Das V/ohnungsamt habe dies bei ordnungsmäßiger Prüfung selbst feststellen müssen. Durch die dennoch erfolgte Zuweisung des MHH und die Aufrechterhaltung dieser Zuweisung habe es sich einer Amtspfli.chtverletzung schuldig gemacht. Außerdem sei die Zuweisung eines zahlungs-jjjfcv unfähigen oder zahlungsunwilligen Mieters als ein enteignungs-«I gleicher Eingriff aufzufassen, der zur Zahlung des Mietaus-Iffif.'falls aus dem Gesichtspunkt der Enteignungsentschädigung ver- k.\- . •.. .*• ■.,;// v''.. A.;V.-V Rfefpfliohte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zah-ÄHMRlung von 105,- DM/W ..--später erhöht auf 140 DM/W- zu verür- eilen. mKv . . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend .gemacht, das Wohnungsamt habe eine ordnungsgemäße Prüfung gorgenommen und IV ÜHÜ zu Recht zugewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,, Das Bern- t fungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.: Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Anspruch auf Zahlung von 140 DM weiterverfolgt . Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. '|| Ent sc hei dungsjgründ e 1. Das Berufungsgericht hat in erster Linie geprüft,.AI ob der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt m der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff begründ! ist. Es ist dabei von dem Beschluß des Großen Zivilsenats-hi des Bundesgerichtshofs vom 10* Juni 1952 (BGHZ 6, 270) ausj gegangen, wonach die objektiv rechtswidrige Zuweisung eines Wohnungssuchenden unabhängig von einem Verschulden einen 1| Eingriff darstellt, der Entschädigungsansprüche auszulösenj geeignet ist. Das Berufungsgericht hat solche objektive Rechtswidrigkeit verneint, weil weder Zahlungsunfäliigke 1 -qj des IvlflHi bestanden habe noch seine Zahlungsunwilligkeit lg erwiesen oder schlüssig unter Beweis gestellt -sei» Ob dies® Ausführungen zutreffen und das Berufungsgericht einen Ent-fl Schädigungsanspruch für enteignungsgleichen Eingriff mit W Recht verneint hat, kann im Revisionsverfahren nicht nachf» geprüft werden, denn insoweit ist die Revision nicht stat Ja haft, weil für derartige Ansprüche die Landgerichte nichtäj ai5.s schließlich zuständig sind, die Re vis ions summe nicht e|g| reicht und die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelä|S sen worden ist (§§ 546, 547 ZPO: •§ 71 GVG). - !• (01 2. Zu prüfen ist lediglich die Frage, ob der Klageanl unter dem Gesichtspunkt der A.mtshaftung begründet ist, del insoweit findet die Revision ohne Rücksicht auf die Revisl summe und ohne Zulassung statt (§§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO; § 71 Abs 2 Nr 2 GVG), '' Das Berufungsgericht': hat die Frage offen gelassen, ob di Bestimmungen in § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1= August 1909 (Gesetzsammlung S 691) und in § 7 des Ge-" seizes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom -22» Mai 1910 (RGBl S 798) den Amtshaftungsanspruch ausschlies sen, weil die Klägerin polnische Staatsangehörige ist» Nach diesen Bestimmungen steht Angehörigen ausländischer Staaten ein Ersatzanspruch auf Grund dieser,die Haftung öffentlicher Körperschaften für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten begründenden Gesetze nur insoweit zu, als nach einem in der preußischen Gesetzsammlung bzwc im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung des Staatsministeriums bzwh des Reichskanzlers durch ..die ' Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist„ Die Portgeltung der Bestimmung in § 7 des Preußischen Gesetzes unter der Weimarer Verfassung ist vom Reichs-' gericht i„n einem Falle: angenommen worden, in dem ■ eine türkische Firma gegen das" Deutsche Reich klagte» Das Reichsgericht hat in ihr eine Art vorweggenommener Ausführungsge-setzgebung zu dem Art 131 WeimVerf gesehen (RGZ 149, 83)» Gleich 'Ansicht war: für die entsprechende Bestimmung in § 7 des Reichshaftungsgesetzes der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in einem Fall, in dem eine schwedische Gesellschaft Klage erhoben hatte (NJW 1950, 65 Nr 5)b . Der Senat hat hinsichtlich des Ausschlusses der Haftung für Notare und für Postbeamte (BCHZ 9, 289 und 12, 89) schon entschieden, daß Beschränkungen der Amtshaftung öffentlicher Körperschaften ihre Geltung behalten haben, und daß insoweit dem Art 34 GrundG kein anderer Inhalt beizu demessen ist, als; Eine Bekanntmachung;, daß durch die polnische Gesetzgefjw hung oder durch Staats vertrag mit Polen' die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Haftung öffentlicher Körperschaften für Amti ■ ---mm Pflichtverletzungen ihrer Beamten verbürgt ist, findet sichSg weder in der preußischen Gesetzsammlung noch im Reichsgesetll hlatt. Der deutsch-polnische Vertrag über den Rechtsverkehr^ vom 5° März 1924 (RGBl 1925? II 139; 1926, II 237 ) ist duS Art III Ziff 6 der Proklamation Nr 3 des Kontrollrats sus~J|M pendiertc Neue Vereinbarungen sind mit Polen nicht getroffenl (vgl Bülow, Der Rechtsverkehr mit dem Ausland in ZivilsachaS Bundesanzeiger 1.952 Nr 234 S 5)» Überdies ließe sich aus""dlS sein Rechtsverkehrsvertrag nichts für die Klägerin her leite*™ Die Vereinbarung in Art 1 des Vertrages, daß die AngehörlfflH der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staahaj tes hinsichtlich des gerichtlichen Schutzes ihres Eigentums^! die gleiche Behandlung wie die Landesangehörigen genießenJaM freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten habenlunlw dort unter denselben Bedingungen wie die Lande sangehÖrigei^B auftreten können, enthält keine Regelung der : 1 nJ - h"' e nJ chen Voraussetzungen für die Anspruchsehtstehung ;zugunsten der beiderseitigen Staatsangehörigeno Die Vereinbarung iri|jB| Art 1 des Rechtsverkehrsvertrages stellt also keine SondefSH regeiung;gegenüber'§ 7 der genannten Staatshaftürigsgesetz eil dara Das hat das Reichsgericht in RGZ 149? 81 (85 ff) hin|M sichtlich des entsprechenden Vertrages über den RechtsverläB mit der Türkei eingehend dargelegt„ Dem schließt sich der^lB :1: 53 .. • > ■ m dem Art 131 WeimVerfk Es besteht kein Anlaß, hinsichtlich der Haftungsbeschränkung Ausländern gegenüber, v/ie sie sich aus den genannten Staatshaftungsgesetzen ergibt, eine£| anderen Standpunkt einzunehmen (ebenso BGB Komm RG-Räte 10. Auf1 § 839 Anm 1 - Palandt BGB 10. Aufl § 839 Anm 2 A" bb) I •H*l f > ■ <k \ fl hl ft; m lj.hr--. m 1»! V e r n e i nu ng' d e s K1 ag e an s p ru c h s ir ente i gnungsglei ch en Eingri iter auf Amtsliaftung -gestützte die ft ihre' Amt Wem 9HM Auch wenn 'Polen-den Art 131 WeimVerffund 34 GrundG " entsprechende Bestimmungen deutschen Klägern-zugute kommen ließe -wofür'.;]eder Anhalt fehlt-,, würde daraus nichts l der Klägerin hergeleitet werden können,; Aus dem. zu Gt ms 1 :.en V/ortl ’ ä*u 1 ■' 5 ^ weit ft gn: ist« s e i t i .gke e i t für i Im eri; d e s t e ;11 s ni ( gung de i ’ G-i fehlt ; (RGZ ma.c ht mg ke: hung des 3' E nrindt 3 S t ( e n s chun£ l de 3 3 , ihr I: AHA Len sprue the; 3 d Pf lie jh t en fce i t L n e ge fl ihre Da di schäc [ 1 P’l, mg prüft ) BX' uni d e t :i _ s t . k ge, c 3 b 3 s e a. - ; O i W« si s 1. 3 e f 3 n ih der Ersatzanspruch:dem- Ausländer nur inso-als nach jenen Bekanntmachungen.die Gegen->>"' ir i ergibt riet naß der Anspruch . er haupt ni G ht ’edits i 3 an Er i s 15 s 0 .1. ang ;e es an ß'k 0 r :eit bc 3 S t a u 1 fl lendet 1 B ,/e W)* 2 & 1 b st :we:b.n" ill a . i c dir e eh tli . c die Beclei i f 0 .atzansp.ruches beimessen wollte, müßte ihr doch rerfahrensreehtliehe 'Bedeutung 'für .'die G-eltendm; chung des Anspruchs insofern zugesprochen werden? als sich Ls ein Hindernis für die Durchführung des An- die Frage der Verbürgung der Gegenseitig-nachzuprüfen und das zur Abweisung der Kl; !-Z 149 o 81 ./857) o' VA i " teil* >che idüng b eruht IUI 97 ■ZTOo ijTo Geiger ])r, . i -i efin Df. Weber