* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZK 45/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 45/51

Januar 1947 habe der .ilüger den damals 11-jährigen Sohn des Beklagten ohne berechtigten Anlass geschlagen; der Junge habe sich zur Wehr gesetzt und auf den Klüger mit einem Schistock zurückgeschlagen. Das Landgericht hat nicht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte den Kläger am 27* Juli 1946 und 1. Januar 1947 Bat es dagegen angenommen, dass der Beklagte den Kläger mit einem Holzstock über den Kopf geschlagen und dadurch die von dem Kläger behaupteten Verletzungen hervorgerufen habe*.-2s Juli 1946 der Kläger gegen das insoweit die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts keine Revision eingelegt hat. Bie Darstellung des Beklagten» er sei dem fliehenden Kläger bis zur Hausecke nachgeeilt und hebe ihn» als er einige Sekunden später dort angekommen sei» in einigen Metern Entfernung ruhig stehen sehen, begegne starken Bedenken, weil es geradezu ausgeschlossen sei, dass der Kläger sich nach einem Sturz, der die festgestellten schweren Schädelverletzungen, insbesondere einen gesplitterten Bindruckbruch in einer Bänge von 10 cm und in einer Breite von 5 cm verursacht:habe, infolge Benommenheit nicht so schnell wieder habe erbeben können. Die Behauptung des Beklagten, sein 11-jähriger Sohn habe in Abwehr des angeblichen Angriffs des Klägers diesen mit einen Schistock wiedergeschlagen (Schriftsatz vom 25. Juli 1949)9 sei erst nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 5• Juli 1949 auf gestellt worden 9 auf Grund dessen Dr. JB-BB darüber vernommen werden sollte, ob die Verletzungen des Klägers von einem Pall oder von einem Schlag berriihrten. Der Beklagte habe sich auch schon früher bei Dr. JflBP danach erkundigt, ob die Verletzungen des Klägers von einem Schlag herrübrten. Da er infolgedessen das Ergebnis der Vernehmung des Sachverständigen habe vorausseben können, habe er in diesem Augenblick versucht, die Schuld auf seinen Sohn abzuwälzen, obgleich er bis dahin niemals behauptet habe, dass sein Sohn sich eines Schistocks als Waffe bedient habe. Scheide aber ein Schlag des Sohnes aus, so sei das Verhalten des Beklagten, die Verletzungen des Klägers in Erwartung eines entsprechenden Gutachtens mit Stockschlägen zu erklären, nur dann zu verstehen, wenn er sich tatsächlich dieser Ursache für die Verletzungen bewusst gewesen sei. Die auf diesem Wege gefundenen, zur Täterschaft des Klägers führenden Überlegungen würden auch dadurch nicht entkräftet, dass der Kläger im Vorprozess 1 0 530/46 vor dem Amtsgericht Gummersbach angegeben habe, der Beklagte habe ihn am Arm herausgezerrt und um die Ecke geschleift, während er nach seiner jetzigen Darstellung vor dem Beklagten um die Hausecke geflohen und erst auf der Flucht von dem Beklagten eingeholt worden sei. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Erwägungen als erwiesen angesehen, dass der Beklagte dem Kläger die Verletzungen bei dem Vorfall vom 1. Die Revision rügt zunächst, das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Br. sei zu Unrecht zu dem Ausgangspunkt für die Entscheidung genommen worden, weil der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. anfälle berufsunfähig sein sollte, so könne doch seinem Gut-achten, das in seiner zwar kurzen, aber doch durchaus klaren und verständlichen Fassung keinen Anlass zu Zweifeln an der geistigen Urteilsfähigkeit des Sachverständigen biete, sich überdies in der Barstellung der Verletzungserscheinungen mit dem Gutachten von Br. ZflH) decke, auch hinsichtlich der aus den Verletzungen gezogenen einfachen, aber auch einleuchtenden Folgerung über die Ursache derselben keineswegs der Beweiswert abgesprochen werden. Ber Beklagte werde noch feststellen, ob die ersten Scblaganfälle nicht schon vor dem in dieser Sache erstatteten Gutachten des Br. UflBHpsich ereignet hätten, denn ohne Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten eines Arztes erscheine es geradezu unverständlich, wie Br. das erste Schreiben vom 26. Mithin hat der Beklagte nicht behauptet, dass Dr. JflP bereits zur Zeit der Erstattung des Gutachtens an den Böigen eines Schlaganfalles gelitten habe. Damit erledigen sich’ auch die Angriffe der Revision gegen das Gutachten des Dr. Dieser hat zwar erst 13 Tage nach dem Vorfall den Kläger erstmalig untersucht. Zu Unrecht rügt die Revision auch Nichtvemehmung von Zeugen darüber, dass die Verletzungen des Hägers nicht aus dem Vorfall vom 1. März 1948 angetretene Beweis ging dahin, der Kläger sei schon lange vor diesen Vorfällen immer schwer nervenkrank und kopfleidend gewesen, er habe auch nach dem Vorfall vom Juli 1946, der hier nicht mehr im Streite ist, und dem vom 1. Januar 1947 sein; so gehört die Prüfung der Frage, ob diese Folgen auf den Eindrucksbruch der Schädeldecke oder auf vor dem Unfall bereits bestehende krankhafte Veranlagung zurückzuführen sind, in das Verfahren zur Höhe bezw das etwaige spätere Verfahren Uber Ersatz für die durch den Unfall er- . Beklagten mit dem Schistock und letztlich Schläge durch den Beklagten, Die Revision greift das Urteil an, weil es die Frage, welche dieser Möglichkeiten die Verletzungen tatsächlich verursacht haben, ausschliesslich aus dem Verhalten des Beklagten während des Rechtsstreits beantworte. Im einzelnen greift die Revision vor allem die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die Behauptung des Beklagten, sein Sohn habe durch Schläge mit dem Schistock die Verletzungen verursacht, sei erstmalig im Schriftsatz vom. Juli 1949 aufgestellt worden, und zwar zu dem Zwecke den Sohn vorzuschieben, da der Beklagte zu dieser Zeit mit der ' ärztlichen Feststellung habe rechnen müssen, die Verletzungen rührten von Schlägen und nicht von einen Fall her. und darauf, dass auch der Sohn des Beklagten bei seiner Aus-' sage vom 18. Februar 1949 ausgesagt hat, dass er bei dem gegen ihn gerichteten Angriff des Klägers die Schier habe fallen lassen und zurückgeschlagen habe. die Levisiob aus dieses Aussagen ber, dass ein Schlag des Sohnes des Beklagten schon lange Zeit vor dem Schriftsatz des Beklagten vom 25. Schläge des Sohnes des Beklagten als Ursache der Verletzungen des Klägers Solche Schläge können als-Ursacbe der Verletzung’auch nicht unter Hinweis auf die Lebenserfahrung ausgeschlossen eben würde, dass der elfjährige Junge die Frechheit, die Kraft und die Geschicklichkeit besessen haben könnte, dem ihm überlegenen Kläger mit seinem Schi stock den schweren später bei ihm festgestellten Schädelbruch beizubringen. Sohnes ausscheiden, weil der Sohn sich angeblich gegen Scblä-ge mit einem Besenstiel gewehrt haben will, sein Verhalten % also nicht auf “Frechheit” zurückzuführen wäre und die Soblä- * ge auf den ICopf des Klägers nicht gezielt, sondern zufällige Treffer gewesen sein können, mithin nicht auf "Geschicklichkeit” beruhen brauchen. Ob ein elfjähriger Junge die "Kraft” hat, mit einem Schistock einen Schädeleindrucksbruch von 10 cm Länge und 5 cm Breite bei einem erwachsenen Mann herbei Zufuhren, kann nicht allgemein aus der Lebenserfahrung heraus ter des Klägers erwähnt und vom Sohne des Beklagten be- können daher nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts ausgeschlossen werden, die Behauptung einer solchen Ursache sei erst so spät vorgebracht worden, dass sie jetzt völlig unglaubhaft erscheine. Ohne die Aufklärung dieser Punkte kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst ein erst elfjähriger Junge so schwere'Verletzungen, wie der Kläger sie aufwies, herbeigeführt haben kann. Ist aber ein Glied aus der Beweiskette des Berufungsgerichts mindestens einstweilen herausgebrochen, so kann auch im übrigen den Ausführung en des Berufungsgerichts, dass nur der Beklagte als Urheber der Verletzungen des Klägers in Präge kommt, nicht gefolgt werden. Oktober 1947 vor dem Militärgericht geltend gemacht, dass die Verletzung des Klägers daraus herrühren könne, dass der Sohn des Beklagten sich mit seinen Schistöcken zur Wehr gesetzt habe. Die Revision hat noch weiter ausgeführt, es liege ein unüberbrückbarer Widerspruch darin, dass das Berufungsgericht die Verwandten des Klägers für nicht glaubwürdig, den Kläger aber für voll glaubwürdig halte. Das Berufungsgericht habe dem Kläger ' daher nicht vollen Glauben bei einem Vorgang schenken dürfen, ‘ä hinsichtlich dessen es gerade darauf ankomme, ob der Kläger /] Das Berufungsgericht habe dem Kläger nur Glauben schenken dürfen, wenn ein hoher Grad von T/ahrscheinlichkeit für seine Darstellung erbracht sei. Sie erscheint aber auch so lange nicht möglich, als die Präge nicht geklärt ist, ob evtl, neben Schlägen des Beklagten und einem Sturz des Klägers auch noch Schläge des Sohnes des Beklagten als Ursache der* Verletzung des Klägers in Betrocht kommen.

Zitierte Normen: § 406 ZPO
VerletzungBerufungsgerichtGutachtenRevisionVorfallSohn

Volltext der Entscheidung

III ZK 45/51
ferkUndet am 5* Harz 1952 pieser, Just.Angest. siLs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

2388 015
Im Hamen des Volkes
 In dem Bechtsstreit des Landwirts Heinrich V
hei
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers, Prozessbevollmächtigter: Bechtsanwalt Dr.
gegen

in
 den Diplom-Ingenieur Adolf £
EflH^i8tra8se 9,
Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten, - Prozessbevollmäcbtigter: Bechtsanwalt Justizrat Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Biese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Gel-haar
 für Becht erkannt:
Auf die Bevision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in KBln vom 19« Dezember 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen.
Von Bechts wegen
 Von Bechts wegen
?
1
h'
Tatbestand *
Die Parteien wohnten viele Jahre auf einem Hof in
 zusammen, der Kläger als üügentHmer, der Beklagte als sein Pächter. Sie sind seit langem verfeindet.
'	Der	Kläger behauptet, er babe gegen Abend des 1. Januar
1947 dem Sohn des Beklagten Vorhaltungen gemacht, weil dieser Schneebälle an die Fensterscheiben geworfen gehabt habe und
* i1	,
auf einer Wiese des Klägers Schneeschuh gelaufen sei. Dabei habe der Beklagte ihn Überfällen, sei hinter ihm hergelaufen und habe ihn mit einem Stock Uber den Kopf, den KUcken und die Hand geschlagen. Die Schädeldecke sei in einer Breite von 5 cm und in einer Länge von 10 cm eingedruckt worden, sie habe operativ wieder gehoben werden mUseen. Der Daumen der linken Hand sei versteift. Durch die Schläge auf den Kopf habe die Denk- und Konzentrationsfähigkeit erheblich nachgelassen; auch seien Sprachstörungen aufgetreten. Die Austtbung seines Berufes als Diplom-Ingenieur, zu demindest sein Weiterkommen in diesem Beruf, sei deshalb für alle Zukunft in Frage gestellt.
Der Kläger behauptet, durch diese Misshandlung Auslagen für Fahrgeld und Krankentransport in Höhe von 98 EM und aus einer früheren Misshandlung vom 27. Juli 1946 Arztkosten in Höhe von 21 £11 gehabt zu haben.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen
a)	einen betrag von 119 KM,	•
b)	wegen des Vorfalls vom 1. Januar 1947 ein von einem Sachverständigen 'festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen. .
Gleichzeitig hat er beantragt festzustellen,
 dass der Beklagte verpflichtet sei, eine Geldrente für
J
*t •I . i

*■4
% »t ; t
i
öie Nachteile zu zahlen, die für den Erwerb und für das Portkommen des Klägers infolge des Überfalls vom 1. Januar 1947 in Zukunft auftreten können.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er bestreitet
 den Klüger überhaupt misshandelt zu haben, und bat im laufe
* *
des Rechtsstreits weiter behauptet, bei dem Vorfall vom 1. Januar 1947 habe der .ilüger den damals 11-jährigen Sohn des Beklagten ohne berechtigten Anlass geschlagen; der Junge habe sich zur Wehr gesetzt und auf den Klüger mit einem Schistock zurückgeschlagen. Als er, der Beklagte, durch den lärm veranlasst hinzugekommen sei, habe der Kläger um die Hauseoke herum die Flucht ergriffen und sei dort auf abschüssiger, eisbedeckter Fläche zu Pall gekommen. Die von dem Kläger übertrieben dargestellten Verletzungen seien auf diesen Sturz oder auf die Schläge des Jungen zurückzuführen. Er, der Beklagte, sei dem Kläger nur einige Schritte bis zur Hausecke gefolgt und habe ihn, als er wenige Sekunden später an die Hausecke gekommen sei, einige Meter abwärts auf dem dort befindlichen abschüssigen und völlig vereisten Gelände aufrecht stehen sehen. Der Kläger habe dabei keinerlei Schmerz ausgedrückt. Er habe unbeweglich dagestanden, er - der Beklagte - sei, ohne den Kläger anzurühren, an der Hausecke sofort wieder umgekehrt und in den Stall an seine Arbeit gegangen.
Von dem Britischen Militärgericht ist der Beklagte durch Urteil vom 9* Oktober 1947 wegen des Vorfalls vom 1'. Januar 1947 zu sechs Monaten Gefängnis und 1000 EM Geldstrafe verurteilt werden.	*
Das Landgericht hat nicht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte den Kläger am 27* Juli 1946 und 1. Januar 1947 gescb?a gen hat. Das Oberlandesgericht ist hinsichtlich der
4
h
Beurteilung des Vorfalls vom 27. Juli 1946 dem Landgericht gefolgt und hat insoweit die Berufung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Januar 1947 Bat es dagegen angenommen, dass der Beklagte den Kläger mit einem Holzstock über den Kopf geschlagen und dadurch die von dem Kläger behaupteten Verletzungen hervorgerufen habe*.-2s »hat die’bezifferten Ansprüche aus dem Unfall vom 1. Januar 1947 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem PestStellungsantrag stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe:	.
1* Streitig ist im Revisionsrechtszug nur noch’ der Vorfall vom 1. Januar 1947 und dessen Folgen» da hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Juli 1946 der Kläger gegen das insoweit die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts keine Revision eingelegt hat.
Die Revision ficht das Berufungsurteil zwar flin vollem Umfang" an» macht aber ins einzelne gehende Ausführungen nur hinsichtlich des Verfahrens bei Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung. Sie rügt Verletzung der §§ 139» 286» 403» 404» 448 ZPO» der Beweislastregeln und der Denkgesetze.
2.	Das Berufungsgericht sieht die Täterschaft des Beklagten auf Grund folgender Erwägungen als erwiesen ans
 Hach dem Gutachten des sachverständigen Arztes Dr. J®~ ^0 könne die Verletzung nach ihrer Lage - hoch oben auf dem

5
i
1
•I
1
*
1
' i
i
m
i
i
»r
Schädel - nicht durch einen Sturz» sondern müsse durch eine Gewalteinwirkung (gemeint sind offensichtlich Schläge) verursacht sein. Auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.	spreche	die	Wahrscheinlichkeit	dafür» dass die
 Verletzunuen auf einen Schlag mit einem schweren Stock zurückzufiihren seien; ein gewöhnlicher Sturz scheide aus» in Frage komme vielmehr höchstens noch ein Sturz mit grösserer Wucht auf "einen aus dem Boden vor springen den oder an einer Wand befindlichen harten» feststehenden Gegenstand*. Wenn auch durch das Gutachten des Br. die Möglichkeit einer Verursachung der Schäden durch einen Sturz nicht völlig ausscheide» so würden die verbleibenden Zweifel über die Entstebungsursacbe jedoch durch das hinzutreten einer Eeihe weiterer Momente auegeräumt.
Bie Darstellung des Beklagten» er sei dem fliehenden Kläger bis zur Hausecke nachgeeilt und hebe ihn» als er einige Sekunden später dort angekommen sei» in einigen Metern Entfernung ruhig stehen sehen, begegne starken Bedenken, weil es geradezu ausgeschlossen sei, dass der Kläger sich nach einem Sturz, der die festgestellten schweren Schädelverletzungen, insbesondere einen gesplitterten Bindruckbruch in einer Bänge von 10 cm und in einer Breite von 5 cm verursacht:habe, infolge Benommenheit nicht so schnell wieder habe erbeben können. Die Ruhe und äussere Friedfertigkeit, die der Beklagte bei dem angeblichen tätlichen Angriff auf seinen Sohn gezeigt haben wolle, stehe nicht in Einklang mit der jahrelangen Feindschaft der Parteien, die schon früher zu Tätlichkeiten geführt habe.
Die Behauptung des Beklagten, sein 11-jähriger Sohn habe in Abwehr des angeblichen Angriffs des Klägers diesen mit einen Schistock wiedergeschlagen (Schriftsatz vom 25. Juli 1949)9 sei erst nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 5• Juli 1949 auf gestellt worden 9 auf Grund dessen Dr. JB-BB darüber vernommen werden sollte, ob die Verletzungen des Klägers von einem Pall oder von einem Schlag berriihrten. Der Beklagte habe sich auch schon früher bei Dr. JflBP danach erkundigt, ob die Verletzungen des Klägers von einem Schlag herrübrten. Da er infolgedessen das Ergebnis der Vernehmung des Sachverständigen habe vorausseben können, habe er in diesem Augenblick versucht, die Schuld auf seinen Sohn abzuwälzen, obgleich er bis dahin niemals behauptet habe, dass sein Sohn sich eines Schistocks als Waffe bedient habe. Es widerspreche auch aller Lebenserfahrung, dass der 11-jährige Junge die Frechheit, die Kraft und die Geschicklichkeit besessen haben könne, dem ihm Überlegenen Kläger mit seinem Scbietock die schwere Schädelverletzung beizubringen. Scheide aber ein Schlag des Sohnes aus, so sei das Verhalten des Beklagten, die Verletzungen des Klägers in Erwartung eines entsprechenden Gutachtens mit Stockschlägen zu erklären, nur dann zu verstehen, wenn er sich tatsächlich dieser Ursache für die Verletzungen bewusst gewesen sei. Die Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beklagten grenze daher an Sicherheit.
Den in allen Funkten sich widersprechenden Bekundungen der Zeugen, die teils mit dem Kläger, teils mit dem Beklagten verwandt sind, misst das Berufungsgericht bei der starken Verfeindung der Parteien keinerlei Beweiskraft zu. Der Aussage des unbeteiligten Zeugen LBHP sprioht es ebenfalls jede Beweiskraft ab.' Es führt dazu aus* Dieser Zeuge sei erst über zwei Jahre nach dem Vorfall benannt worden. Zwar wolle der Kläger schon vor seinem militärgerichtlichen Verfahren von dem Wissen dieses Zeugen Kenntnis erhalten haben? das
 sei jedoch unglaubwürdig, weil sein Anwalt diesen einzigen unbeteiligten Zeugen sonst im Strafverfahren und im vorliegenden Hechtsstreit von Anfang an benannt haben würde. Wenn der Zeuge tatsächlich Beobachtungen bei dem Streitfall der Parteien gemacht hätte, so sei es undenkbar, dass der Kläger als Nachbar davon erst jetzt gehört hätte. Es liege deshalb die Vermutung nahe, dass die Aussage dieses Zeugen restlos erdichtet und der Zeuge daher völlig unglaubwürdig sei.
Die auf diesem Wege gefundenen, zur Täterschaft des Klägers führenden Überlegungen würden auch dadurch nicht entkräftet, dass der Kläger im Vorprozess 1 0 530/46 vor dem Amtsgericht Gummersbach angegeben habe, der Beklagte habe ihn am Arm herausgezerrt und um die Ecke geschleift, während er nach seiner jetzigen Darstellung vor dem Beklagten um die Hausecke geflohen und erst auf der Flucht von dem Beklagten eingeholt worden sei. Diese unterschiedliche Darstellung sei ohne Bedeutung für die allein interessierende Frage, ob der Beklagte den Kläger geschlagen habe, so dsss der Kläger an einer unrichtigen Darstellung hinsichtlich dieses nebensächlichen Punktes überhaupt kein Interesse gehabt habe. Sie könne euch auf eine gewisse übertreibungssucht des Klägers oder ein Missverständnis bei der Information des Anwalts zurückgefübrt werden. Auf Grund der einander widersprechenden Angaben des Klägers über diesen Neben-punkt könne die Darstellung des Klägers in der allein wesentlichen Frage nach der Herkunft der Verletzungen nicht ange-zweifelt werden.
•	i
Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Erwägungen als erwiesen angesehen, dass der Beklagte dem Kläger die Verletzungen bei dem Vorfall vom 1. Januar 1947 durch Stodk-
- 8
hiebe beigebracht hat.
3.	Die Revision rügt zunächst, das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Br.	sei	zu Unrecht zu dem Ausgangspunkt
 für die Entscheidung genommen worden, weil der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. September 1950 die Berufsunfähig-keit des Br.	infolge mehrerer Schlaganfälle behauptet
 und Untersuchung des Geisteszustandes des Br.	angeregt,
 das Berufungsgericht aber diesen Beweisantritt übergangen habe.
Bas Berufungsgericht führt auf S 5 seines Urteils hierzu aus: Selbst wenn Br.	zur	Zeit	infolge	mehrerer	Schlag-
anfälle berufsunfähig sein sollte, so könne doch seinem Gut-achten, das in seiner zwar kurzen, aber doch durchaus klaren und verständlichen Fassung keinen Anlass zu Zweifeln an der geistigen Urteilsfähigkeit des Sachverständigen biete, sich überdies in der Barstellung der Verletzungserscheinungen mit dem Gutachten von Br. ZflH) decke, auch hinsichtlich der aus den Verletzungen gezogenen einfachen, aber auch einleuchtenden Folgerung über die Ursache derselben keineswegs der Beweiswert abgesprochen werden.
'Bie Büge konnte keinen Erfolg haben. In dem Schriftsatz 4 des Beklagten vom 22. September 1950 auf S 2 wird vorgetragen, Br.	habe	mehrere	Schlaganfälle	erlitten,	er	sei	längere
 Zeit im Krankenhaus und völlig berufsunfähig gewesen. Ber Beklagte werde noch feststellen, ob die ersten Scblaganfälle nicht schon vor dem in dieser Sache erstatteten Gutachten des Br. UflBHpsich ereignet hätten, denn ohne Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten eines Arztes erscheine es geradezu unverständlich, wie Br.	das	erste	Schreiben	vom 26. August 1949 an das Landgericht habe schicken können und wie er dann trotz einer eingehenden Belehrung durch den
 Siebter im Schreiben vom 10. September 1949 doch wieder genau dasselbe mit anderen Worten am 16. September 1949 habe schrei-*'/ ben können. Das letztere Schreiben enthalte eine so völlige • Verkennung des Sinnes des Gutachtens, dass man zu dem Ergebnis /; kommen müsse, das Gutachten dieses Arztes sei praktisch überhaupt wertlos. Mithin hat der Beklagte nicht behauptet, dass Dr. JflP bereits zur Zeit der Erstattung des Gutachtens an den Böigen eines Schlaganfalles gelitten habe. Er ist auch im späteren Verfahren auf diese Behauptung nicht mehr zurückgekommen. Der Umstand, dass der Sachverständige später infolge von Schlaganfällen möglicherweise berufsunfähig und auch in der vollen Ausübung seiner Geisteskräfte behindert gewesen ist, steht der Verwertung seines Gutachtens aus der Zeit vor jenen Vorfällen nicht entgegen.
Der Inhalt der gutachtlichen Äusserungen des Dr. rechtfertigt auch in Verbindung mit der von der Revision er-, wähnten gerichtlichen Auflage an den Gutachter Zweifel an der Geisteskraft des Gutachters nicht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt lassen daher einen Verstoss gegen VerfahrenevorSchriften nicht erkennen.
Damit erledigen sich’ auch die Angriffe der Revision gegen das Gutachten des Dr.	Dieser hat zwar erst 13 Tage
 nach dem Vorfall den Kläger erstmalig untersucht. Er. durfte sich aber auf die Angaben des Dr.	über	den	Zeitpunkt
 der Entstehung der Verletzungen verlassen. Dass über diesen Zeitpunkt auch der Sachverständige Dr.	nur	auf	die	Dar-
stellungen des Klägers angewiesen gewesen sei, wie die Revision! meint, ist unrichtig, da er am Abend des 1. Januar 1947 den Kläger bereits untersucht hat, deshalb also auf Grund eigener Beobachtungen sich ein Urteil über den Unfallszeitpunkt machen konnte.	(
- 10
Zu Unrecht rügt die Revision auch Nichtvemehmung von Zeugen darüber, dass die Verletzungen des Hägers nicht aus dem Vorfall vom 1. Januar. 1947 herrühren könnten. Der im Schriftsatz des Beklagten vom 25. März 1948 angetretene Beweis ging dahin, der Kläger sei schon lange vor diesen Vorfällen immer schwer nervenkrank und kopfleidend gewesen, er habe auch nach dem Vorfall vom Juli 1946, der hier nicht mehr im Streite ist, und dem vom 1. Januar 1947 noch dauernd sohwere häusliche Arbeiten verrichtet,- woraus dann die Folgerung gezogen wird, bei den vorgetragenen Verletzungen wäre das aber völlig ausgeschlossen gewesen. Da aber der Kläger unstreitig bereits am 1. Januar 1947 in Behandlung des Br. JfliK und 13 Tage später in klinische Behandlung des Dr.	gekommen	ist,	ergibt	sich	mit	Sicherheit,
 dass damals diese Verletzungen. Vorgelegen haben, die sich nicht durch "Nervenkrankheit und Kopfletden" erklären lassen. Einer Erhebung der angetretenen Beweise über die früheren Beschwerden des Klägers und seine weitere Tätigkeit'im -^auswesen bedurfte es daher nicht. Sollte aber der Beklagte mit diesem Beweisantrag bezwecken nachzuweisen, dass die weiteren Nachteile nach der Behebung der Verletzungen (Sprachstörungen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Kopfschmerzen usw) nicht eine Folge der Verletzungen vom 1. Januar 1947 sein; so gehört die Prüfung der Frage, ob diese Folgen auf den Eindrucksbruch der Schädeldecke oder auf vor dem Unfall bereits bestehende krankhafte Veranlagung zurückzuführen sind, in das Verfahren zur Höhe bezw das etwaige spätere Verfahren Uber Ersatz für die durch den Unfall er- . littenen Nachteile. Für ein Grundurteil und für den Ausspruch der Verpflichtungen zu dem Ersatz aller künftigen Schäden genügt die naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass der Un^* fall in der festgestellten Form das Vorliegen der jetzt be-
11
/", '.'1.
reits bezifferten Ansprüche und der künftigen Schäden erwarten lässt. Diese Erwartung ist aber im Hinblick auf den grossen Eindrucksbrucb der Schädeldecke unbedenklich zu bejahen.
Der Hinweis der Revision* die beiden Gutachten deckten sich nicht untereinander, ist vom Berufungsgericht' eingehend.*! gewürdigt; das Urteil setzt sich mit den Abweichungen der beiden Gutachten auseinander und hält dieselben nicht für entscheidend. Seine Ausführungen lassen Keobtsverstösse nicht erkennen.	«
Die Ausführungen der Revision, die Gutachter Dr. und Dr. ZfllBP seien als Ärzte, die den'KLäger behandelt hätten, wie Privatgutachter, also ihre Angaben wie Parteibehauptungen zu werten, treffen nicht zu. Wenn der Beklagte die Ärzte als befangen angesehen hätte, so hätte er sie gemäss § 406 ZPO ablehnen müssen; das hat er nicht getan. Infolgedessen konnte das Gericht diese Ärzte tatsächlich als Gutachter hinzuziehen.
Zu Recht legt daher das Berufungsgericht die Gutachten
 der Ärzte Dr. JflBP und Dr» ZflflHP seiner Entscheidung
%
zugrunde. Es geht daher in einer dss Revisionsgericbt bindenden Weise davon aus, dass der Schädeleindrucksbrucb beim Kläger am 1. Januar 1947 entstanden ist und dass diese Verletzung mit grösster T/abrscheinlicbkett auf einen Schlag über den Kopf, vielleicht auch durch einen Sturz mit grosser Wucht, auf einen herausragenden Gegenstand, keinesfalls aber durch einen Sturz ohne Wucht bervorgerufen ist.
•
4.	Auf Grund dieser Feststellungen kommen als Ursache der Verletzungen des Klägers in Frage: Ein Sturz mit Wucht auf einen hervorragenden Gegenstand, ein Schlag des Sohnes des
; V *
Beklagten mit dem Schistock und letztlich Schläge durch den Beklagten,
 Die Revision greift das Urteil an, weil es die Frage, welche dieser Möglichkeiten die Verletzungen tatsächlich verursacht haben, ausschliesslich aus dem Verhalten des Beklagten während des Rechtsstreits beantworte. Durch das prozessuale Verhalten des Beklagten könnten dl e Ergebnisse der medizinischen Gutachten aber nicht beeinflusst werden. Das Verhalten des Beklagten könne höchstens dessen Glaubwürdigkeit ausschliessen. Dadurch würde aber an den medizinischen Gutachten nichts geändert; diese liessen dann immer noch verschiedene Jrsachen für die Verletzungen offen.
Im einzelnen greift die Revision vor allem die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die Behauptung des Beklagten, sein Sohn habe durch Schläge mit dem Schistock die Verletzungen verursacht, sei erstmalig im Schriftsatz vom.
25. Juli 1949 aufgestellt worden, und zwar zu dem Zwecke den Sohn vorzuschieben, da der Beklagte zu dieser Zeit mit der ' ärztlichen Feststellung habe rechnen müssen, die Verletzungen rührten von Schlägen und nicht von einen Fall her. Die Revision verweist dabei auf die Aussage der Toohter des Klägers vom 18. Februar 1949» dieauegesagt hat:
"Als am selben Abend Dr. J4BM» zu uns kam, hörte ich, wie der Beklagte zu seinem Sohn Gerhard sagte: "Ich habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, Du hast den Herrn	geschlagen"."
und darauf, dass auch der Sohn des Beklagten bei seiner Aus-' sage vom 18. Februar 1949 ausgesagt hat, dass er bei dem gegen ihn gerichteten Angriff des Klägers die Schier habe fallen lassen und zurückgeschlagen habe. Mit Recht leitet
13
die Levisiob aus dieses Aussagen ber, dass ein Schlag des Sohnes des Beklagten schon lange Zeit vor dem Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juli 1949 sogar von der eigenen Tocb-
stätigt worden sei. Das Berufungsgericht setzt sich mit diesen Behauptungen nicht auseinander und erschöpft insoweit das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Schläge des Sohnes des Beklagten als Ursache der Verletzungen des Klägers
 Solche Schläge können als-Ursacbe der Verletzung’auch nicht unter Hinweis auf die Lebenserfahrung ausgeschlossen
 eben würde, dass der elfjährige Junge die Frechheit, die Kraft und die Geschicklichkeit besessen haben könnte, dem ihm überlegenen Kläger mit seinem Schi stock den schweren später bei ihm festgestellten Schädelbruch beizubringen. Ein solcher Erf ah rungs satz kann nämlich nicht in dieser Allge-meinheit aufgestellt werden. ,,Frecbheit,, und "Geschicklichkeit*.*.
würden nach der Darstellung des Beklagten und der seines	^
£
Sohnes ausscheiden, weil der Sohn sich angeblich gegen Scblä-ge mit einem Besenstiel gewehrt haben will, sein Verhalten % also nicht auf “Frechheit” zurückzuführen wäre und die Soblä- * ge auf den ICopf des Klägers nicht gezielt, sondern zufällige Treffer gewesen sein können, mithin nicht auf "Geschicklichkeit” beruhen brauchen. Ob ein elfjähriger Junge die "Kraft” hat, mit einem Schistock einen Schädeleindrucksbruch von 10 cm Länge und 5 cm Breite bei einem erwachsenen Mann herbei Zufuhren, kann nicht allgemein aus der Lebenserfahrung heraus
 ter des Klägers erwähnt und vom Sohne des Beklagten be-
können daher nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts ausgeschlossen werden, die Behauptung einer solchen Ursache sei erst so spät vorgebracht worden, dass sie jetzt völlig unglaubhaft erscheine.
werden, der es nach Ansicht des Berufungsgerichts widerspre
 beantwortet werden. Die Beurteilung hängt von der körperlichen Entwicklung des Jungen zur Tatzeit und der Art des von ihm benutzten Schistocks (Metall, Bohr, massives Holz) ab. Ohne die Aufklärung dieser Punkte kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst ein erst elfjähriger Junge so schwere'Verletzungen, wie der Kläger sie aufwies, herbeigeführt haben kann.
Damit sind aber Schläge, des Sohnes des Beklagten als Ursache der Verletzungen des Klägers nicht in einwandfreier Weise ausgeschlossen. Ist aber ein Glied aus der Beweiskette des Berufungsgerichts mindestens einstweilen herausgebrochen, so kann auch im übrigen den Ausführung en des Berufungsgerichts, dass nur der Beklagte als Urheber der Verletzungen des Klägers in Präge kommt, nicht gefolgt werden. Das angefochtene Urteil war daher mangels erschöpfender Beweiswürdigung aufzüheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte wird bei der neuen Tatsaohenverhandlung Gelegenheit haben, vorzutragen, er habe bereits unter dem 13. Oktober 1947 vor dem Militärgericht geltend gemacht, dass die Verletzung des Klägers daraus herrühren könne, dass der Sohn des Beklagten sich mit seinen Schistöcken zur Wehr gesetzt habe. Es bedarf daher keiner Ent Scheidung, ob insoweit
 die vom Beklagten erhobene KÜge der Verletzung der Präge-
* /
Pflicht durchgreift.
Die Revision hat noch weiter ausgeführt, es liege ein unüberbrückbarer Widerspruch darin, dass das Berufungsgericht die Verwandten des Klägers für nicht glaubwürdig, den Kläger aber für voll glaubwürdig halte. Ausserdem spreche das Berufungsgericht von einer gewissen Iberteibungs-
.5 -
sucht des Klägers”. Das Berufungsgericht habe dem Kläger ' daher nicht vollen Glauben bei einem Vorgang schenken dürfen, ‘ä hinsichtlich dessen es gerade darauf ankomme, ob der Kläger	/]
das angebliche Hendeln des Beklagten Ubertreibe oder nicht,	&
Das Berufungsgericht habe dem Kläger nur Glauben schenken dürfen, wenn ein hoher Grad von T/ahrscheinlichkeit für seine Darstellung erbracht sei. Das sei aber nach den Feststellungen*]] des Berufungsgerichts nioht der Pall.
Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen ist, weil das Urteil bereits aus anderen Gründen aufzuheben war, nicht erforderlich. Sie erscheint aber auch so lange nicht möglich, als die Präge nicht geklärt ist, ob evtl, neben Schlägen des Beklagten und einem Sturz des Klägers auch noch Schläge des Sohnes des Beklagten als Ursache der* Verletzung des Klägers in Betrocht kommen.
Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten: des-Revisionsverfahren^ zun .** entscheiden haben.
4*>f
SM
Senatspräsident Dr. Kiese und Bundesrichter Dr. Gelhaar sind beurlaubt und ortsabwesend.
Dr. Delbrück.
Dr. Delbrück Dr. Sagend anf Dr. Kleinewefers.