* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 44/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 44/91

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Juni 1988 (BayVBl 1988, 495) , ist geklärt,' daß die bayerischen Schornsteinfegerrealrechte bereits durch § 39 a GewO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. September 1984, durch den ihm die im Grundbuch eingetragene "reale Kaminkehrergerechtigkeit" übertragen werden sollte, war vielmehr auf eine von vornherein objektiv unmögliche Leistung, nämlich die Übertragung eines Rechts, das seiner Art nach in der Rechtsordnung nicht (mehr) existierte, gerichtet und war somit gemäß § 306 BGB nichtig, ebenso wie der Ver- September 1954, durch den die spätere Schwiegermutter des Klägers dieses Recht gekauft hatte. Deshalb kann entgegen der Auffassung der Revision keine Rede davon sein, daß das Recht "stufenweise" entzogen und im entschädigungsrechtlichen Sinne erst 1988 endgültig aufgehoben worden sei. Zwar hat der Senat dort ausgesprochen, daß eine Entschädigung in Betracht kommt, wenn der Enteignungsvorgang vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht abgeschlossen war und die Enteignung sich tatbest andlich noch bis in die Geltungszeit des Art. 14 GG fortgesetzt hat. Der Senat hat sodann jedoch ausdrücklich klargestellt, daß dann, wenn der Enteignungstatbestand vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war, für eine Entschädigung kein Raum ist, selbst wenn die vorher bereits vollendete Rechtsbeeinträchtigung später noch nachteilige Wirkungen äußert. Aus diesem Grund hat der Senat für die damals zu beurteilende, im Februar 1922 vollendete Herabstufung eines unbebauten Grundstücks von Bauerwartungsland zu einer öffentlichen Grünfläche keine Entschädigung gewährt. Diese Entscheidung betrifft die durch nachkonstitutionelles Gesetz bewirkte Entziehung einer eigentumsmäßig geschützten Position (eines Vorkaufsrechts, bei dem der Vorkaufsfall eingetreten war). Die dazu entwickelten Grundsätze passen auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt schon deswegen nicht, weil der Kläger des Nachdem bereits im Jahre 1971 höchstrichterlich geklärt war, daß die Realrechte aufgehoben worden sind, kann jedenfalls dann, wenn - wie hier - das vermeintliche Recht erst später erworben worden ist, von einem enttäuschten Vertrauen keine Rede sein (so ausdrücklich BVerfG BayVBl 1988, 495) . Auch die näheren Einzelheiten der in Aussicht genommenen Entschädigung sollten durch Reichsbehörden, nämlich den Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren, geregelt werden. De- • zember 1936 an den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister übersandt worden war, vorgesehen, daß zur Durchführung der Entschädigung für die ehemaligen Schornsteinfegerrealrechte eine Entschädigungskasse für Schornsteinfegerrealrechte gebildet werde. 4. Im übrigen wäre auch bei einer den Erfordernissen des Art. 14 Abs.3 Satz 3 GG genügenden Entschädigung zu berücksichtigen gewesen, daß die Realrechte trotz ihrer Aufhebung noch bis in die 80er Jahre faktisch als fortbestehend behandelt wurden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 39a GewO Art. 14 GG § 39a GewO Art. 14 GG
RechtEntschädigungEntschädigungsanspruchBayVBlKlägerGewORevision

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 44/91
BESCHLUSS
vom 22. September 1992
in dem Rechtsstreit
2
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. September 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Dezember 1990 - 1 U 2820/90 - wird nicht
 angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 937.697,32 DM
3
Gründe ;
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1971 (BVerwGE 38, 244) und vom 15. März 1988 (BayVBl 1988, 501), letzteres bestätigt durch Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juni 1988 (BayVBl 1988, 495) , ist geklärt,' daß die bayerischen Schornsteinfegerrealrechte bereits durch § 39 a GewO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935 (RGBl IS. 501) mit Wirkung vom 16. April 1935 aufgehoben worden sind. Zwar wurden sie noch in § 53 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) und In der dazu ergangenen bayerischen Verordnung über die Kaminkehrerrealrechte vom 6. Juni 1972 (BayGVBl S. 201) als bestehend vorausgesetzt; diese Regelungen sind jedoch gegenstands- und wirkungslos (BVerwG BayVBl 1988,
 501, 504).
2.	Daraus folgt, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt Inhaber des Realrechts geworden ist. Der Vertrag vom 18. September 1984, durch den ihm die im Grundbuch eingetragene "reale Kaminkehrergerechtigkeit" übertragen werden sollte, war vielmehr auf eine von vornherein objektiv unmögliche Leistung, nämlich die Übertragung eines Rechts, das seiner Art nach in der Rechtsordnung nicht (mehr) existierte, gerichtet und war somit gemäß § 306 BGB nichtig, ebenso wie der Ver-
4
trag vom 4. September 1954, durch den die spätere Schwiegermutter des Klägers dieses Recht gekauft hatte. In jenem Vertrag war die Käuferin übrigens ausdrücklich auf § 39 a GewO hingewiesen worden. Deshalb kann entgegen der Auffassung der Revision keine Rede davon sein, daß das Recht "stufenweise" entzogen und im entschädigungsrechtlichen Sinne erst 1988 endgültig aufgehoben worden sei. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 3. März 1988 (III ZR 162/85 « BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Baulinienfestsetzung 1). Zwar hat der Senat dort ausgesprochen, daß eine Entschädigung in Betracht kommt, wenn der Enteignungsvorgang vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht abgeschlossen war und die Enteignung sich tatbest andlich noch bis in die Geltungszeit des Art. 14 GG fortgesetzt hat. Der Senat hat sodann jedoch ausdrücklich klargestellt, daß dann, wenn der Enteignungstatbestand vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war, für eine Entschädigung kein Raum ist, selbst wenn die vorher bereits vollendete Rechtsbeeinträchtigung später noch nachteilige Wirkungen äußert. Aus diesem Grund hat der Senat für die damals zu beurteilende, im Februar 1922 vollendete Herabstufung eines unbebauten Grundstücks von Bauerwartungsland zu einer öffentlichen Grünfläche keine Entschädigung gewährt. Auch aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807 = BayVBl 1992, 16) lassen sich keine der Revision günstigen Folgerungen ziehen. Diese Entscheidung betrifft die durch nachkonstitutionelles Gesetz bewirkte Entziehung einer eigentumsmäßig geschützten Position (eines Vorkaufsrechts, bei dem der Vorkaufsfall eingetreten war). Die dazu entwickelten Grundsätze passen auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt schon deswegen nicht, weil der Kläger des
5
vorliegenden Verfahrens gerade keine eigentumsrechtlich geschützte Position erworben hatte. Die wirtschaftliche Stellung, die der Kläger erlangt hatte, fiel nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG, Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hilft dem Kläger nicht weiter. Nachdem bereits im Jahre 1971 höchstrichterlich geklärt war, daß die Realrechte aufgehoben worden sind, kann jedenfalls dann, wenn - wie hier - das vermeintliche Recht erst später erworben worden ist, von einem enttäuschten Vertrauen keine Rede sein (so ausdrücklich BVerfG BayVBl 1988, 495) .
3. Auch aus abgetretenem Recht seiner Rechtsvorgänger steht dem Kläger kein Entschädigungsanspruch zu. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß § 39 a GewO "immerhin den nach heutigem Recht erforderlichen gesetzlichen Entschädigungsanspruch begründet" habe. Denkbar ist demnach, daß in der Person des seinerzeitigen Rechtsinhabers ein solcher Anspruch entstanden war. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch scheitert jedoch daran, daß der beklagte Freistaat Bayern nicht entschädigungspflichtig ist. Die Aufhebung der Realrechte geschah durch einen Akt der Relchsge-setzgebung ohne Beteiligung Bayerns. Auch die näheren Einzelheiten der in Aussicht genommenen Entschädigung sollten durch Reichsbehörden, nämlich den Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren, geregelt werden. Es ist auch nicht erkennbar, daß Bayern durch die Enteignung begünstigt worden ist. Begünstigt wurde vielmehr die Gesamtheit aller deutschen Schornsteinfeger, deren Chancen, einen eigenen Kehrbezirk zugeteilt zu erhalten, durch den Wegfall der Bevorzugung einzelner Berufsangehöriger erhöht wurden. Aus diesem Grund war in dem Entwurf für die
6
Durchführungsbestimmungen zu dem § 39 a GewO, der mit Schreiben des bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 30. De- • zember 1936 an den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister übersandt worden war, vorgesehen, daß zur Durchführung der Entschädigung für die ehemaligen Schornsteinfegerrealrechte eine Entschädigungskasse für Schornsteinfegerrealrechte gebildet werde. Diese Kasse sollte die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus einer Umlage erhalten, die von sämtlichen Kehrbezirksinhabern des Deutschen Reichs erhoben werde, ferner aus Beiträgen der künftigen Bezirksschornsteinfegermeister in den ehemaligen Realrechtsbezirken.
4.	Im übrigen wäre auch bei einer den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG genügenden Entschädigung zu berücksichtigen gewesen, daß die Realrechte trotz ihrer Aufhebung noch bis in die 80er Jahre faktisch als fortbestehend behandelt wurden. Dies bedeutet, daß den vermeintlichen Rechtsinhabern und ihren Nachfolgern die wirtschaftlichen Vorteile aus den aufgehobenen Rechten noch während eines Zeitraums von mehr als 50 Jahren in vollem Umfang zugute gekommen sind. Dieser Umstand hätte im' Wege der Vorteilsausgleichung in die gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG einbezogen werden müssen. Die Anrechnung dieser Vorteile findet ihre Rechtfertigung auch darin, daß schon bei der in den 30er Jahren geplanten, aber nicht zustande gekommenen Entschädigungsregelung vorgesehen war, daß den Inhabern der ehemaligen Schornsteinfegerrealrechte ihre Kehrbezirke auf Lebenszeit verbleiben sollten (vgl. § 1 des vorstehend zitierten Verordnungsentwurfgs). Die weitere wirtschaftliche Nutzung des ehemaligen Realrechts läßt sich danach zwanglos als vor-
7
weggenommener Bestandteil der Entschädigungsregelung begreifen. Zugleich wurde auf diese Weise ein schonender, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter Übergang auf den neuen Rechtszustand geschaffen. Ob danach rein rechnerisch für einen Restanspruch überhaupt noch Raum wäre, braucht hier indes nicht abschließend entschieden zu werden, da die Klage, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, ohnehin unbegründet ist (s. oben). Ebensowenig bedarf es daher einer Klärung, ob ein etwaiger Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen wäre.
Krohn	Richter Dr. Engelhardt ist	Werp
 urlaubsabwesend.und kann nicht unterschreiben.
Krohn
 Rinne
Wurm