* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 44/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 44/90

Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 21. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf

Kosten21angefochtenZBStreitwertBeschlußKlägerKrohn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 44/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Facharztes für Radiologie und Strahlenheilkunde Dr. Egon
 vqBlHHB Straße 62,
Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 VfHi Sl_
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand,
B^H^^allee 1-3, B(
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert
 am 21. März 1991
beschlossen:
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf
11.000 - 12.000 DM
festgesetzt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie der Kläger nach dem mit der Berufung angefochtenen Schlußurteil des Landgerichts zu tragen hat (83 % der Gerichtskosten und 71 % der außergerichtlichen Kosten), erhöht um die vom Kläger nach dem angefochtenen Beschluß zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. BGH Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 155/60 = BGHWarn 1961 Nr. 95 = NJW 1961, 1210 f.).
Krohn
 Werp