Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Vertragsauslegung durch das Schiedsgericht und das damit verbundene Verständnis der Kündigungsbefugnis des Klägers können auch dann, wenn sie fehlerhaft sein sollten, nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen. Deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob das Schiedsgericht die Anforderungen an das vertragliche Kündigungsrecht des Klägers überspannt hat. Das Schiedsgericht hat sich mit den in diesem Zusammenhang unterbreiteten Beweisangeboten des Klägers auseinandergesetzt. In der Vertragsauslegung durch das Schiedsgericht lag auch keine Überraschungsentscheidung, die den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hätte (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung, weil das Schiedsgericht Beweisangeboten zu den vom Kläger behaupteten Kündigungsgründen nicht nachgegangen ist. Vielmehr vermißte das Schiedsgericht bestimmte Angaben des Klägers dazu, welche der nicht vernommenen Zeugen zu welchen Punkten weitergehende und konkretere Angaben als die bereits vernommenen Zeugen würden machen können. Die Anerkennung des Schiedsspruchs verstößt nicht offensichtlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Insofern beinhaltet das Recht zur Vertragskündigung aus wichtigem Grund allenfalls in seinem - durch die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht offensichtlich berührten - Kern ein unverzichtbares Erfordernis. Denn die Bindung an das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten behindert den Kläger nicht in der Freiheit des Glaubens, des Gewissens oder der Meinungsäußerung. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wirkt nicht in seinen innersten Lebensbereich hinein, und das allgemeine Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht dem Fortbestand autonom begründeter Rechtsbeziehungen nicht entgegen, wenn dieser in einem von der Rechtsordnung anerkannten Schiedsverfahren gebilligt wurde, ohne daß dabei rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden sind (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 44/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit vonB^B/ Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen SflB SfM SfBe.V. , vertreten durch den Vorsitzenden Levin von W( RSHBzstraße 23, Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 S3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Dezember 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 = BVerfGE 54, 277) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Dezember 1988 - 9 U 109/88 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 254.229 DM 3 S3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision ist auch im Ergebnis ohne Erfolgsaussicht. 1. Die Vertragsauslegung durch das Schiedsgericht und das damit verbundene Verständnis der Kündigungsbefugnis des Klägers können auch dann, wenn sie fehlerhaft sein sollten, nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen. Es ist nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte, schiedsrichterliche Entscheidungen im einzelnen auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGH Urteil vom 3. Oktober 1956 - V ZR 32/55 = WM 1956, 1432, 1435; BGH Urteil vom 20. Mai 1963 - VII ZR 222/61 = WM 1963, 944, 946). Deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob das Schiedsgericht die Anforderungen an das vertragliche Kündigungsrecht des Klägers überspannt hat. Das Schiedsgericht hat sich mit den in diesem Zusammenhang unterbreiteten Beweisangeboten des Klägers auseinandergesetzt. Daß es nicht allen nachkam, weil es den Tatsachen, die der Kläger unter Beweis gestellt hatte, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimaß, macht den Schiedsspruch nicht angreifbar. 2. In der Vertragsauslegung durch das Schiedsgericht lag auch keine Überraschungsentscheidung, die den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hätte (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, daß das Schiedsgericht stillschweigend von einer einmal mitgeteilten Rechtsmeinung abgegangen wäre (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. November 1988 - III ZR 69/88 = BGHR § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO 4 Schlußverhandlung 1) und die Behauptungen des Klägers entgegen ursprünglichen Äußerungen in seiner Entscheidung nicht als schlüssig behandelt hätte. Im Schiedsspruch ist das Vorbringen des Klägers nicht als unbeachtlich abgetan worden; vielmehr hat das Schiedsgericht dem Ergebnis der Beweisaufnahme Rechnung getragen, das - sowohl in bezug auf den Umfang und die Schwere der Vorfälle im Haus des Beklagten als auch im Hinblick auf dessen Reaktion auf die Geschehnisse -hinter dem Vortrag des Klägers zurückgeblieben sei. Hätte das Schiedsgericht seine Rechtsauffassung tatsächlich überraschend zu dem Nachteil des Klägers geändert, käme die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im übrigen nur dann in Betracht, wenn der Kläger durch diese Verfahrensweise davon abgehalten worden wäre, zusätzliche Umstände vorzutragen, die die von ihm ausgesprochene Vertragskündigung hätten rechtfertigen und das Entscheidungsergebnis des Schiedsgerichts damit hätten beeinflussen können (vgl. BGH Urteil vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58 = BGHZ 31, 43, 46 ff). Dafür fehlt es jedoch an genügenden Anhaltspunkten. 3. Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung, weil das Schiedsgericht Beweisangeboten zu den vom Kläger behaupteten Kündigungsgründen nicht nachgegangen ist. Soweit sich die Beweisanträge auf Vorbringen bezogen, das das Schiedsgericht als unsubstantiiert und damit als nicht entscheidungserheblich betrachtete, brauchte es ihnen ohnehin nicht Folge zu leisten. Aber auch darüber hinaus ist die Verfahrensweise des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden. Die Übergehung von Beweisanträgen durch ein Schiedsgericht stellt jedenfalls dann, wenn den Schiedsrichtern deren Berücksichtigung zur Wahrheitsfindung nicht mehr geboten erscheint, weil sie den streitigen Sachverhalt bereits als hinreichend geklärt betrachten, weder einen Verfahrensverstoß nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch eine nach § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bedeutsame Verletzung der Grundsätze über das rechtliche Gehör dar (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1983 - III ZR 213/82 = WM 1983, 1207, 1208). So liegen die Dinge hier. Das Schiedsgericht hatte die weitreichenden Behauptungen des Klägers zu Mißständen im Verantwortungsbereich des Beklagten zu dem Anlaß genommen, in eine Beweisaufnahme einzutreten. Es hat zahlreiche vom Kläger benannte Zeugen gehört. Im Anschluß daran sah es von der Einholung weiterer Beweise ab, weil es für seine Entscheidung keine wesentliche Änderung des gewonnenen Beweisergebnisses mehr erwartete. Diese Erwartung beruhte nicht auf einer willkürlichen Sicht der Dinge. Vielmehr vermißte das Schiedsgericht bestimmte Angaben des Klägers dazu, welche der nicht vernommenen Zeugen zu welchen Punkten weitergehende und konkretere Angaben als die bereits vernommenen Zeugen würden machen können. 4. Die Anerkennung des Schiedsspruchs verstößt nicht offensichtlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Kündigungsvorschriften des bürgerlichen Rechts verlangen nicht zwingend die Auflösung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags. Dabei 6 ist zu berücksichtigen, daß die gesetzliche Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen innerhalb bestimmter Grenzen vertraglich eingeschränkt werden kann (vgl. etwa BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - V ZR 100/61 = LM Nr. 24 zu § 581 BGB; BGH Urteil vom 4. April 1973 - VIII ZR 47/72 = BB 1973, 819). Insofern beinhaltet das Recht zur Vertragskündigung aus wichtigem Grund allenfalls in seinem - durch die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht offensichtlich berührten - Kern ein unverzichtbares Erfordernis. Der Schiedsspruch beeinträchtigt den Kläger schließlich auch nicht in Grundrechtspositionen, soweit diese im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien überhaupt bestimmend sein können. Art. 4 und 5 GG, auf die sich die Revision beruft, sind nicht berührt. Denn die Bindung an das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten behindert den Kläger nicht in der Freiheit des Glaubens, des Gewissens oder der Meinungsäußerung. Auf Art. 2 GG kann sich der Kläger gleichfalls nicht stützen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wirkt nicht in seinen innersten Lebensbereich hinein, und das allgemeine Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht dem Fortbestand autonom begründeter Rechtsbeziehungen nicht entgegen, wenn dieser in einem von der Rechtsordnung anerkannten Schiedsverfahren gebilligt wurde, ohne daß dabei rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden sind (vgl. BVerfGE 74, 129, 151 f). Kroner Rinne Engelhardt Wurm Werp