Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon ausr daß der Vertrag über die Verlängerung des Jagdpachtrechts im Zeitpunkt seiner Kündigung durch die Beklagte wirksam war. Dabei hat es den Standpunkt der Beklagten, die Erteilung einer Jagderlaubnis zugunsten des Landwirts B. Die von der Beklagten insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO). Für die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte könne aus einer etwaigen unbilligen Ermessensausübung durch den Kläger kein Kündigungsrecht herleiten, weil sie in einem solchen Fall lediglich die Möglichkeit haben, die Bestimmung gemäß $ 315 Abs.3 Satz 2 BGB durch Urteil treffen zu lassen, sprechen beachtliche Gründe (vgl. Im übrigen ergeben die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses nicht Vorgelegen haben, weil das Angebot des Klägers vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 44/86
in dem Rechtsstreit
der Jagdgenossenschaft der Stadt VflH (' mitgljeder Franz VL
Im kB §,
des gemeinschaftlichen Jagdbezirks II I) , vertreten durch die Vorstands-. tBBHB H» vmmm, und Franz
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Beklagten und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Wilhelm_D
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Kläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 4,
Michael
Mol
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 15. Januar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Januar 1986 - 14 U 90/84 - wird nicht angenommen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ($ 97 Abs. 1 ZPO)•
Streitwert: 17.000,— DM.
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon ausr daß der Vertrag über die Verlängerung des Jagdpachtrechts im Zeitpunkt seiner Kündigung durch die Beklagte wirksam war. Dabei hat es den Standpunkt der Beklagten, die Erteilung einer Jagderlaubnis zugunsten des Landwirts B. sei Bedingung für die Pachtverlängerung über den 31. März 1982 hinaus gewesen, in tatrichterlicher Würdigung des Beweisergebnisses und der Gesamtumstände des Falles rechtsbedenkenfrei verworfen. Die von der Beklagten insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO).
2. Das Berufungsurteil begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als es eine wirksame Kündigung des Pachtverhältnisses verneint. Wenn es die Vereinbarung der Parteien über die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen dahin auslegt, daß der Kläger verpflichtet sein sollte, dem Landwirt B. nach billigem Ermessen (S 315 BGB) ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, so liegt dies im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Für die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte könne aus einer etwaigen unbilligen Ermessensausübung durch den Kläger kein Kündigungsrecht herleiten, weil sie in einem solchen Fall
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lediglich die Möglichkeit haben, die Bestimmung gemäß $ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil treffen zu lassen, sprechen beachtliche Gründe (vgl. BGH Urteil vom 17. Mai 1971 - VIII ZR 16/70 - LM BGB S 315 Nr. 11). Im übrigen ergeben die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses nicht Vorgelegen haben, weil das Angebot des Klägers vom 14. April 1981 nicht unangemessen war.
Krohn Kroner Boujong
Halstenberg Rinne