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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Diese ist aber vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob sie den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt und auf rechtlich zutreffenden Voraussetzungen beruht und ob bei ihr VerfahrensvorSchriften, Denkgesetze oder allgemeine ErfahrungsSätze verletzt worden sind. Es trifft zwar zu, worauf die Revision hinweist, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Bruder des Klägers der Beklagten das am 1. Aus dem Gesamtzusammenhang der UrteilsgrUnde ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht die für eine solche Stundung sprechenden Gesichtspunkte nicht übersehen hat. Es hat im Rahmen der Erörterung eines möglichen Erlasses der Darlehensschuld darauf hingewiesen, die Beklagte könne für einen solchen Erlaß nichts daraus herleiten, daß der Bruder des Klägers sie im Jahr 1980 nicht sofort zu weiteren Tilgungsraten aufgefordert habe. Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht sich ersichtlich auch nicht in der Lage gesehen, aus dem Verhalten des Bruders des Klägers nach dem 1.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BruderBerufungsgerichtGesichtspunktZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zb mm BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Chefsekretärin Brigitte
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■■-
gegen
»
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■■ -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 18. Oktober 1984
gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 1984 - 19 U 9/82 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 350.000 DM
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Revision greift lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese ist aber vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob sie den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt
 und auf rechtlich zutreffenden Voraussetzungen beruht und ob bei ihr VerfahrensvorSchriften, Denkgesetze oder allgemeine ErfahrungsSätze verletzt worden sind. Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.
Dies gilt auch fUr den geltend gemachten und zuerkannten Zinsanspruch. Es trifft zwar zu, worauf die Revision hinweist, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Bruder des Klägers der Beklagten das am 1. Juli 1980 zur Zahlung fällige Darlehen möglicherweise gestundet hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der UrteilsgrUnde ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht die für eine solche Stundung sprechenden Gesichtspunkte nicht übersehen hat. Es hat im Rahmen der Erörterung eines möglichen Erlasses der Darlehensschuld darauf hingewiesen, die Beklagte könne für einen solchen Erlaß nichts daraus herleiten, daß der Bruder des Klägers sie im Jahr 1980 nicht sofort zu weiteren Tilgungsraten aufgefordert habe. Insbesondere müsse die Beziehung berücksichtigt werden, die zwischen ihnen bestanden habe; ferner müßten die Charaktereigenschaften des Bruders des Klägers ("gutmütig, etwas weltfremd") und seine sich zunehmend auswirkende Krankheit in Betracht gezogen werden. Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht sich ersichtlich auch nicht in der Lage gesehen, aus dem Verhalten des
 Bruders des Klägers nach dem 1. Juli 1980 auf den Willen zu einer verbindlichen Stundung zu schließen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt	Halstenberg