Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 28. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das in tatrichterlicher Würdigung gefundene Ergebnis der Abwägung läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF III 2R 44/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 28. Juni 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des beklagten Landes gegen das Teil-Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1983 - 1 U 130/82 - wird nicht angenommen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM G r Und e 1. Die in der Sache enthaltenen, etwa über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen hat der Senat im Urteil vom 14. Januar 1982 - III ZR 58/80 = VersR 1982, 576 behandelt. 2. Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei der Abwägung der Beiträge der Parteien zu dem Unfall die dafür wesentlichen Gesichtspunkte beachtet. Das in tatrichterlicher Würdigung gefundene Ergebnis der Abwägung läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Krohn Tidow Kroner Boujong Engelhardt