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BGH · in zr 44/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 44/81

Rechtsanwälte und Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die Anlage des Wendehammers eine nennenswerte Erhöhung des Wertes des Restbesitzes nicht eingetreten ist. Ihre Ansicht, bei der früheren GrundStückszufahrt habe es sich um eine ’•jederzeit entziehbare faktische Nutzung” eines Waldweges gehandelt, läßt außer acht, daß die Zufahrt jahrzehntelang im Einverständnis mit dem Wegeeigentümer benutzt worden ist und für diesen ein Anlaß, die Verhältnisse zu ändern, nicht bestanden hat. Wenn es ihr nur einen ”unbedeutenden Annehmlichkeitswert" beigemessen hat, so ist das im Blick auf die bevorzugte Lage und den Wert des Restbesitzes nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VorteilZufahrtBerufungsgerichtZPOAnlaßKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 44/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland (Straßenverwaltung), vertreten durch den Landschaftsverband Rheinland, dieser vertreten durch seinen Direktor,	2,	KfBB.
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Ärztin Dr. Susanne
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nußgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Halstenberg am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 ~
NJW 1981, 39)
beschlossen*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 1980 - 7 U 209/79 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.046 DM.
G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die in der Rechtsprechung des Senats zur Vorteilsausgleichung im Rahmen der Enteignungsent-schädigung entwickelten Grundsätze bedürfen aus Anlaß des Streitfalles - der gesondert gelagert ist - keiner über den Einzelfall hinausreichenden Erörterung.
Die Revision muß auch im Endergebnis erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die Anlage des Wendehammers eine nennenswerte Erhöhung des Wertes des Restbesitzes nicht
 eingetreten ist. Die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet. Ihre Ansicht, bei der früheren GrundStückszufahrt habe es sich um eine ’•jederzeit entziehbare faktische Nutzung” eines Waldweges gehandelt, läßt außer acht, daß die Zufahrt jahrzehntelang im Einverständnis mit dem Wegeeigentümer benutzt worden ist und für diesen ein Anlaß, die Verhältnisse zu ändern, nicht bestanden hat. Die tatsächliche Verbesserung der Zufahrt durch die erstellte asphaltierte Zuwegung hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Wenn es ihr nur einen ”unbedeutenden Annehmlichkeitswert" beigemessen hat, so ist das im Blick auf die bevorzugte Lage und den Wert des Restbesitzes nicht zu beanstanden. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin einen Vorteil in Form der Ersparnis von Erschließungsbeiträgen erlangt habe. Ein etwaiger Vorteil dieser Art wäre zunächst der Stadt B|B zugute gekommen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner
Halstenberg