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BGH · III ZR 44/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 44/72

Der Kläger macht Rechte aus der folgenden, von den Parteien Unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 6. Wir sind uns darüber im klaren, daß aus diesen Wechseln nur Beziehungen zwischen uns beiden entstanden sind, ich also daraus, obgleich sie der WflHHBfe weitergegeben sind, der Firma WHHHBI gegenüber keinen Anspruch geltend machen kann, andererseits erkenne ich an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde. Der Kläger macht geltend, die Urkunde enthalte ein persönliches Schuldanerkenntnis des Beklagten. Bei den angeführten Wechseln habe es sich um Gefälligkeitsakzepte gehandelt; der Beklagte habe deren Einlösung versprochen, um nicht das am selben Tag beantragte Vergleichsverfahren über das Vermögen der "W^lfc durch eine Forderung des Klägers auf Freistellung in Höhe der gefälligkeitshalber eingegangenen Verpflichtungen zu gefährden. Da er nicht in der Lage gewesen sei, die diskontierten Wechsel bei Fälligkeit einzulösen, habe er - der Beklagte - sich zur Einlösung für den Fall bereit erklärt, daß das Vergleichsverfahren durchgeführt werde; dafür habe sich der Kläger in der Urkunde verpflichtet, ihm dann die Wechselsumme zu erstatten. Der Beklagte behaupte, daß die Vereinbarung nur dann habe gelten sollen, nicht aber für den - später eingetretenen - Fall des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. Es lasse sich jedoch nicht klären, ob die Vereinbarung nur für das Vergleichsverfahren gewollt gewesen sei; das gehe zu Lasten des Klägers, der Rechte aus der Urkunde herleite. Es könne aber - unabhängig davon - auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte sich in der Vereinbarung gegenüber dem Kläger in der von diesem behaupteten Weise verpflichtet habe. Wahrscheinlicher sei folgendes: Weil der Kläger im Falle des Vergleichs mit einer sofortigen Inanspruchnahme durch die Wechselgläubiger habe rechnen müssen, er die Wechselbeträge aber nicht habe zahlen können, sei eher anzunehmen, daß die Vereinbarung vom 6. Das Berufungsgericht hat bei seinem Versuch, den Inhalt der Erklärungen zu ermitteln, die in der schriftlichen Vereinbarung vom 6. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit und auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, zu demal sich diese Tatsache zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Urkunde ergibt: Sowohl durch die Verwendung des Wortes "ich", nachdem die ersten gemeinsamen Erklärungen durch "wir” eingeleitet werden, als auch durch die Überleitung mit dem Wort "andererseits”(erkenne ich an) ist klargestellt, daß jeder Unterzeichner nur eine der beiden Erklärungen - nämlich: "Ich also daraus, obgleich sie der Firma "WflHHW weitergegeben sind, der Firma "WflBBBH" gegenüber keinen Anspruch geltend machen kann" und "erkenne ich an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde" - abgegeben hat. Selbst wenn man (in der Urkunde) das erste "ich" auf den Kläger und das zweite "ich” auf den Beklagten beziehe, nötige der Umstand, daß der Beklagte sich als Schuldner der Wechsel summen bekannt habe, nicht zu der Auslegung, daß die Parteien damit auch zu dem Ausdruck Die Bedeutung dieses "Bekenntnisses" könne sich darin erschöpft haben, daß die Parteien damit lediglich die Einlösungsverpflichtung als solche, nicht aber einen späteren Ausgleich regeln wollten, eine Lösung, die zwar auf den ersten Blick als abwegig erscheine, sich Jedoch aus den noch näher darzulegenden Gründen als diejenige erweise, die das größte Maß an Wahrscheinlichkeit für sich habe. Das Berufungsgericht ist vielmehr sogleich von dem mutmaßlichen Willen der Parteien ausgegangen und hat für die dem Beklagten unterstellte Erklärung lediglich eine Möglichkeit der Auslegung erwogen - daß sich die eingegangene Verpflichtung nämlich in einer bloßen vorläufigen Einlösungszusage erschöpft haben könne -, von der es selbst annimmt, daß sie nach dem Wortlaut auf den ersten Blick als "abwegig" erscheinen müsse. rechtlich möglich und nicht unwahrscheinlich, daß die Erklärung "ich erkenne an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde" vom Beklagten abgegeben und als Schuldanerkenntnis zu werten ist. Februar 1963 aufgeführten Wechsel, auf die sich die Erklärungen der Parteien beziehen, von dem Kläger akzeptiert und von der "W^IHHBi" diskontiert worden. "Wir sind uns darüber im klaren, daß aus diesen Wechseln nur Beziehungen zwischen uns beiden entstanden sind, ich - der Kläger - also daraus, obgleich die Akzepte der VMHB weitergegeben sind, der WMHHHMIgegenüber keinen Anspruch geltend machen kann; andererseits erkenne ich - der Beklagte - an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde”. Für diese Ausdeutung der Urkunde spräche, daß - rein sprachlich gesehen - der erste Teil der Urkunde eine Erklärung des Klägers enthielte, der zunächst erklärt hat, die Wechsel dem Beklagten privat gegeben zu haben, und hinzufügt, gegen deren Empfänger, nämlich die "WflHHB”, nicht Vorgehen zu wollen. Hat der Beklagte die Akzepte als Leistung des Klägers erhalten, so ist es verständlich, wenn er sich verpflichtete, den Gegenwert der weitergegebenen und daher nicht zurückgebbaren Wechsel einzulösen; denn es ist unstreitig, daß Jedenfalls eine Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten persönlich nicht bestand. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, der Kläger habe Waren- und sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der "W4HMM" gehabt; diesem Umstand brauchte aber keine Bedeutung zuzukommen, wenn die Parteien in der Vereinbarung vom 6. Demgegenüber könnte der Kläger die Erklärung abgegeben haben, aus den im Verhältnis zu dem Beklagten "privat" gegebenen Wechseln nicht gegen deren Empfängerin, die Firma "WHH", vorzugehen (und dadurch möglicherweise den in Aussicht genommenen Vergleich zu gefährden), obwohl er dazu hätte berechtigt sein können, wenn er die Wechsel dem Beklagten privat, also persönlich und nicht in dessen Eigenschaft als Vertreter der "W^BBH^" und damit nicht zu dem Ausgleich bestehender Verpflichtungen, gegeben hätte. Diese Ausdeutung der Urkunde und damit die Annahme, daß es sich bei dem letzten Teilsatz um eine Erklärung des Beklagten handeln könnte, erscheint nach dem - der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglichen -Wortlaut der schriftlich vorliegenden Erklärungen und den bisher feststehenden Umständen näherzuliegen als das Gegenteil. "...Ich - der Beklagte - also aus den Wechseln, wenn ich sie (für den an sich dazu verpflichteten Kläger) eingelöst habe, keine Rückgriffsansprüche gegen die geltend machen kann, damit diese sich nicht im Rückgriff an den Kläger wenden kann, der die Wechselsumme auf einmal nicht zu zahlen in der Lage ist". c) Sollte der Beklagte aber die Erklärung abgegeben haben, "ich erkenne an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde", so könnte darin ein Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auch damit begründet, der Kläger könne aus der Vereinbarung vom 6. Februar 1963 nach dem damaligen Willen der Parteien nur für den Fall gelten sollte, daß das Vergleichsverfahren über das Vermögen der "WMHBW durchgeführt werde. Die Unklarheit darüber, welche Bedeutung ein Erfolg des Vergleichsverfahrens nach den Vorstellungen der Parteien für ihre Abmachung vom 6.Februar 1963 haben sollte, hat jedoch nicht, wie das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, zur Folge, daß der Kläger im Zweifel schon deswegen keine Rechte aus der Vereinbarung herleiten kann. Die Auslegung aber hat - worauf bereits hingewiesen ist - grundsätzlich von der Erklärung selbst, also ihrem Wortlaut, auszugehen; sie muß sich notfalls auf eine Ausdeutung des Wortlauts nach dem Sprachgebrauch beschränken, wenn außerhalb der Vertragsurkunde liegende erhebliche Umstände nicht festgestellt sind. Aus dem Wortlaut der Urkunde läßt sich die vom Beklagten behauptete Abhängigkeit der Gültigkeit der Vereinbarung vom Erfolg des Vergleichsverfahrens nicht entnehmen. 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, bei dieser Sachlage müsse der Kläger darlegen und beweisen, daß die Vereinbarung eine Bedingung der vom Beklagten behaupteten Art nicht enthalte. Wenn die von den Parteien gewählte Formulierung nach ihrem Wortlaut und dem Sprachgebrauch nur die Bedeutung einer unverbindlichen Motivation hat, der Beklagte aber behauptet, daß mit der gewählten Formulierung eine Bedingung habe erklärt sein sollen, dann muß er die Umstände darlegen und beweisen, die einen dahin gehenden Willen der Vertragschließenden erkennen lassen (Rosenberg aaO S. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Konkursfall habe der Beklagte auf die "VHBf1 keine Rücksicht mehr zu nehmen brauchen, es sei "sinnlos” gewesen, dann noch irgendwelche Beträge einzuschießen, war Jedenfalls für sich allein nicht geeignet, den Erfolg des Vergleichsverfahrens als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung anzusehen.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 565 ZPO
WortlautBerufungsgerichtParteiErklärungVereinbarungKlägerUrkundewechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 44/72 URTEIL
Verkündet am
20. Juni 1974 Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Friedrich L Ortsteil L^,
Klägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Günther B Ofl^^straße ■),
Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
 
/ /
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger, ein Landwirt, stand mit der W1
m.b.H., deren Gesellschafter - Geschäftsführer der Beklagte war, in Geschäftsverbindung. Er hatte von der "1ausgestellte Wechsel akzeptiert. Ende Januar 1963 wurde die nWfHHHfen zahlungsunfähig. Den vom Beklagten am 6. Februar 1963 gestellten Antrag, über das Vermögen der "Wl das gerichtliche Vergleichsverfahren zu eröffnen.
 
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lehnte das zuständige Amtsgericht am 25. März 1963 ab; zugleich eröffnete es das Anschlußkonkursverfahren.
Der Kläger macht Rechte aus der folgenden, von den Parteien Unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 6. Februar 1963 geltend:
"Zur gemeinsamen Feststellung zur Vorbereitung der Durchführung des Vergleichsverfahrens der Firma "WflHBB"... bestätigen vir uns, daß folgende Akzepte von mir, Herrn Günther privat gegeben worden sind:
- Es folgt die Aufzählung von 14 Wechseln im Gesamtbetrag von 65.114,40 DM -
Wir sind uns darüber im klaren, daß aus diesen Wechseln nur Beziehungen zwischen uns beiden entstanden sind, ich also daraus, obgleich sie der WflHHBfe weitergegeben sind, der Firma WHHHBI gegenüber keinen Anspruch geltend machen kann, andererseits erkenne ich an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde.
Günther	Friedrich
 Die Parteien streiten darüber, welchen rechtsgeschäftlichen Inhalt die Urkunde hat.
Der Kläger macht geltend, die Urkunde enthalte ein persönliches Schuldanerkenntnis des Beklagten.
Bei den angeführten Wechseln habe es sich um Gefälligkeitsakzepte gehandelt; der Beklagte habe deren Einlösung versprochen, um nicht das am selben Tag beantragte Vergleichsverfahren über das Vermögen der "W^lfc durch eine Forderung des Klägers auf Freistellung in Höhe der gefälligkeitshalber eingegangenen Verpflichtungen zu gefährden.
Der Kläger ist aus elf der angeführten Wechsel im Gesamtbetrag von 51.163>90 DM in Anspruch genommen worden. Unter Berücksichtigung einer aus der Konkursmasse der "WflHHHk" erhaltenen Zahlung von 3.615>93 DM verlangt er mit seiner Klage vom Beklagten 47.547,97 DM.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Akzepte für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber der nW4B*-V gegeben. Da er nicht in der Lage gewesen sei, die diskontierten Wechsel bei Fälligkeit einzulösen, habe er - der Beklagte - sich zur Einlösung für den Fall bereit erklärt, daß das Vergleichsverfahren durchgeführt werde; dafür habe sich der Kläger in der Urkunde verpflichtet, ihm dann die Wechselsumme zu erstatten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte
 beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Ent sehe idung sgründe
 Die Revision hat Erfolg.
I.
1.	Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Es könne schon nicht festgestellt werden, ob die Vereinbarung nicht nur für den - dann nicht eingetretenen Fall habe getroffen werden sollen, daß das am 6. Februar 1963 beantragte Vergleichsverfahren über das Vermögen der Firma "WHi* durchgeführt werde.
Der Beklagte behaupte, daß die Vereinbarung nur dann habe gelten sollen, nicht aber für den - später eingetretenen - Fall des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. Dafür spreche manches, zu demal der Beklagte keine Veranlassung gehabt habe, sich andernfalls gegenüber dem Kläger zu verpflichten. Es lasse sich jedoch nicht klären, ob die Vereinbarung nur für das Vergleichsverfahren gewollt gewesen sei; das gehe zu Lasten des Klägers, der Rechte aus der Urkunde herleite.
Es könne aber - unabhängig davon - auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte sich in der Vereinbarung gegenüber dem Kläger in der von diesem behaupteten Weise verpflichtet habe. Die Urkunde lasse auch andere Auslegungsmöglichkeiten zu, für die sogar
 
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eine größere Wahrscheinlichkeit spreche. Der Kläger habe nämlich am 6. Februar 1963 Schulden gegenüber der Firma gehabt, deren endgültige Höhe allerdings nicht festzustellen sei. Unter diesen Umständen habe es sich bei den vom Kläger akzeptierten und der Firma "WflHfe-MBiN gegebenen Wechseln nicht um Gefälligkeitspapiere gehandelt und der Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, gegenüber dem Kläger die Verpflichtung einzugehen, die Wechselsummen zu tragen. Wahrscheinlicher sei folgendes: Weil der Kläger im Falle des Vergleichs mit einer sofortigen Inanspruchnahme durch die Wechselgläubiger habe rechnen müssen, er die Wechselbeträge aber nicht habe zahlen können, sei eher anzunehmen, daß die Vereinbarung vom 6. Februar 1963 lediglich eine vorläufige Einlösungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Wechsel enthalten sollte, nicht aber eine Regelung über den endgültigen Ausgleich zwischen den Vertragspartnern. Dafür spreche, daß der Kläger, der ja gegenüber der Firma "WflBIHft” verschuldet gewesen sei, nicht habe erwarten können, daß der Beklagte ihm seine Schulden abnehme. Im übrigen aber lasse sich auch dieser Inhalt der Vereinbarung nicht feststellen. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Klägers, der seine eingeklagten Ansprüche auf die Vereinbarung stütze.
2.	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist es aus Rechtsgründen nicht auszuschließen, daß der Beklagte am 6. Februar 1963 die Verpflichtung eingegangen ist, an den Kläger den jetzt eingeklagten Geldbetrag zu
 
zahlen, und daß diese Verpflichtung von der Nichtdurch-führung des Vergleichsverfahrens und der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der	nicht
 berührt worden ist.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht einmal auf der Erwägung, daß nicht festzustellen sei, ob der Beklagte am 6. Februar 1963 gegenüber dem Kläger eine Zahlungsverpflichtung eingegangen sei.
Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat bei seinem Versuch, den Inhalt der Erklärungen zu ermitteln, die in der schriftlichen Vereinbarung vom 6. Februar 1963 enthalten sind, gegen allgemeine Auslegung sgrund sätze verstoßen; zudem hat es die Beweislast verkannt. Das Berufungsgericht hat es unternommen, die Vereinbarung vom 6. Februar 1963 insgesamt nach §§ 133» 157 BGB auszulegen, um auf diese Weise zu ermitteln, was erklärt und vereinbart sein sollte. Dabei hat das Gericht aber den tatsächlich von den Parteien abgegebenen Erklärungen nicht in dem erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, daß der Wortlaut jeder Erklärung Ausgangspunkt der Auslegung sein muß (BGB - RGRK, 11. Aufl. § 133 Anm. 12; Soergel/Hefer-mehl, BGB, 10. Aufl. § 133 Bern. 9, 17).
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1. Bevor untersucht wird, was die Parteien erklären wollten, ist zu ermitteln, was sie tatsächlich objektiv erklärt haben. Dazu besteht hier Anlaß, obwohl eine schriftliche Erklärung der Parteien vorliegt. Die Urkunde vom 6. Februar 1963 enthält in ihrem zweiten Teil nicht eine gemeinsame Erklärung beider Parteien, sondern je eine solche des Klägers und des Beklagten. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit und auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, zu demal sich diese Tatsache zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Urkunde ergibt: Sowohl durch die Verwendung des Wortes "ich", nachdem die ersten gemeinsamen Erklärungen durch "wir” eingeleitet werden, als auch durch die Überleitung mit dem Wort "andererseits”(erkenne ich an) ist klargestellt, daß jeder Unterzeichner nur eine der beiden Erklärungen - nämlich: "Ich also daraus, obgleich sie der Firma "WflHHW weitergegeben sind, der Firma "WflBBBH" gegenüber keinen Anspruch geltend machen kann" und "erkenne ich an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde" - abgegeben hat.
Das Berufungsgericht hatte daher zuerst Feststellungen darüber zu treffen, welcher der beiden Unterzeichner die beiden Einzelerklärungen abgegeben hat, wer also tatsächlich erklärt hat, "ich werde keinen Anspruch geltend machen" und wer versichert hat, "ich erkenne an, zu schulden".
Für diese Ermittlung des objektiven Erklärungstatbestands ist nicht gemäß §§ 133, 157 BGB zu verfahren
 und die Fragestellung darf insbesondere nicht - (wie es im Berufungsurteil geschehen ist) - dahin lauten, was die Parteien hatten erklären wollen. Auszugehen ist vielmehr von der Erklärungshandlung, also insbesondere von der Urkunde und ihrem Wortlaut. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise auseinandergesetzt .
Außerhalb der Urkunde liegende Umstände sind zur Ermittlung des Erklärungstatbestands heranzuziehen, wenn die Urkunde allein überhaupt nicht erkennen läßt, welche Erklärungen in ihr objektiv abgegeben sind, oder wenn die Urkunde nach der Behauptung eines Beteiligten entgegen ihrem am allgemeinen Sprachgebrauch zu messenden Wortlaut einen anderen Erklärungstatbestand enthalten soll (vgl. BGHZ 20, 109, 110). Diese besonderen Umstände sind dann von derjenigen Partei darzulegen und zu beweisen, die einen bestimmten in der Urkunde angeblich enthaltenen Erklärungstatbestand behauptet. Auch diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt.
2. Im einzelnen gilt folgendes:
a)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Selbst wenn man (in der Urkunde) das erste "ich" auf den Kläger und das zweite "ich” auf den Beklagten beziehe, nötige der Umstand, daß der Beklagte sich als Schuldner der Wechsel summen bekannt habe, nicht zu der Auslegung, daß die Parteien damit auch zu dem Ausdruck
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bringen wollten, der Beklagte solle diese Beträge endgültig tragen. Die Bedeutung dieses "Bekenntnisses" könne sich darin erschöpft haben, daß die Parteien damit lediglich die Einlösungsverpflichtung als solche, nicht aber einen späteren Ausgleich regeln wollten, eine Lösung, die zwar auf den ersten Blick als abwegig erscheine, sich Jedoch aus den noch näher darzulegenden Gründen als diejenige erweise, die das größte Maß an Wahrscheinlichkeit für sich habe. In diesem Zusammenhang sei lediglich auf das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 24. August 1963 verwiesen, in dem der Beklagte der Vereinbarung eine Deutung gebe, die dieser Lesart entspreche.
Hiermit "unterstellt" das Gericht zwar zugunsten des Klägers, der letzte Halbsatz der schriftlichen Vereinbarung enthalte eine Erklärung des Beklagten.
Diese Unterstellung ist jedoch nicht folgerichtig durch-geführt. Das Berufungsgericht ist vielmehr sogleich von dem mutmaßlichen Willen der Parteien ausgegangen und hat für die dem Beklagten unterstellte Erklärung lediglich eine Möglichkeit der Auslegung erwogen - daß sich die eingegangene Verpflichtung nämlich in einer bloßen vorläufigen Einlösungszusage erschöpft haben könne -, von der es selbst annimmt, daß sie nach dem Wortlaut auf den ersten Blick als "abwegig" erscheinen müsse. Mit der Wortbedeutung der in der Vereinbarung verwendeten Begriffe "Anerkenntnis" und "persönlich ... schulden" hat sich das Gericht nicht befaßt. Das wäre aber erforderlich gewesen. Es ist
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rechtlich möglich und nicht unwahrscheinlich, daß die Erklärung "ich erkenne an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde" vom Beklagten abgegeben und als Schuldanerkenntnis zu werten ist.
b)	Unstreitig sind die in der Urkunde vom 6. Februar 1963 aufgeführten Wechsel, auf die sich die Erklärungen der Parteien beziehen, von dem Kläger akzeptiert und von der "W^IHHBi" diskontiert worden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist es naheliegend, den ersten Teil der Vereinbarung wie folgt zu lesen:
"Bestätigen wir uns, daß folgende Akzepte von mir, dem Kläger, Herrn Günther BflB^, dem Beklagten, privat (also nicht der "WflHBHi") gegeben sind... Wir sind uns darüber im klaren, daß aus diesen Wechseln nur Beziehungen zwischen uns beiden entstanden sind."
Dem könnte die Bedeutung zukommen, daß die zugunsten der "WflMHV akzeptierten Wechsel im Verhältnis der Parteien als Leistungen an den Beklagten gewertet sein sollten. Von diesem am Wortlaut der Urkunde orientierten Ausgangspunkt aber bietet es sich an, in dem folgenden Teilsatz eine Erklärung des Akzeptanten, also des Klägers, in dem letzten Teilsatz dagegen eine solche des Empfängers der Wechsel, also des Beklagten, zu sehen. Die Urkunde wäre dann wie folgt zu lesen:
"Wir sind uns darüber im klaren, daß aus diesen Wechseln nur Beziehungen zwischen uns beiden
 entstanden sind, ich - der Kläger - also daraus, obgleich die Akzepte der VMHB weitergegeben sind, der WMHHHMIgegenüber keinen Anspruch geltend machen kann; andererseits erkenne ich - der Beklagte - an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde”.
Für diese Ausdeutung der Urkunde spräche, daß - rein sprachlich gesehen - der erste Teil der Urkunde eine Erklärung des Klägers enthielte, der zunächst erklärt hat, die Wechsel dem Beklagten privat gegeben zu haben, und hinzufügt, gegen deren Empfänger, nämlich die "WflHHB”, nicht Vorgehen zu wollen. Das Wort "andererseits” würde dann überleiten zu der Erklärung des Beklagten, daß er den Gegenwert der Wechsel schulden wolle.
Hat der Beklagte die Akzepte als Leistung des Klägers erhalten, so ist es verständlich, wenn er sich verpflichtete, den Gegenwert der weitergegebenen und daher nicht zurückgebbaren Wechsel einzulösen; denn es ist unstreitig, daß Jedenfalls eine Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten persönlich nicht bestand. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, der Kläger habe Waren- und sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der "W4HMM" gehabt; diesem Umstand brauchte aber keine Bedeutung zuzukommen, wenn die Parteien in der Vereinbarung vom 6. Februar 1963 lediglich ihr "persönliches” Verhältnis zueinander regeln wollten, was dem Wortlaut ihrer
 
Erklärungen entsprechen würde. Demgegenüber könnte der Kläger die Erklärung abgegeben haben, aus den im Verhältnis zu dem Beklagten "privat" gegebenen Wechseln nicht gegen deren Empfängerin, die Firma "WHH", vorzugehen (und dadurch möglicherweise den in Aussicht genommenen Vergleich zu gefährden), obwohl er dazu hätte berechtigt sein können, wenn er die Wechsel dem Beklagten privat, also persönlich und nicht in dessen Eigenschaft als Vertreter der "W^BBH^" und damit nicht zu dem Ausgleich bestehender Verpflichtungen, gegeben hätte.
Diese Ausdeutung der Urkunde und damit die Annahme, daß es sich bei dem letzten Teilsatz um eine Erklärung des Beklagten handeln könnte, erscheint nach dem - der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglichen -Wortlaut der schriftlich vorliegenden Erklärungen und den bisher feststehenden Umständen näherzuliegen als das Gegenteil. Insbesondere fehlen Jedenfalls im Wortlaut der Urkunde irgendwelche Anhaltspunkte für die Behauptung des Beklagten, daß der vorletzte Teilsatz folgendermaßen zu lesen sei:
"... Ich - der Beklagte - also aus den Wechseln, wenn ich sie (für den an sich dazu verpflichteten Kläger) eingelöst habe, keine Rückgriffsansprüche gegen die	geltend machen
 kann, damit diese sich nicht im Rückgriff an den Kläger wenden kann, der die Wechselsumme auf einmal nicht zu zahlen in der Lage ist".
c)	Sollte der Beklagte aber die Erklärung abgegeben haben, "ich erkenne an, daß ich den Gegenwert der Wechsel persönlich schulde", so könnte darin ein
 
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ochuldanerkenntnis gegenüber dem Kläger liegen. Der Wortlaut der Erklärung könnte darauf hindeuten. Zwar braucht der Wortlaut einer Willenserklärung nicht ausschlaggebend zu sein, wenn in Frage steht, was mit einer Erklärung gesagt sein soll (vgl. §§ 133, 157 BGB). Jedoch wird sich die Auslegung von schriftlich niedergelegten Vertragserklärungen im allgemeinen wenigstens dann auf eine Ausdeutung der Vertragsurkunde beschränken können und beschränken müssen, wenn die Parteien es unterlassen, für die Auslegung bedeutsame und außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu behaupten und zu beweisen (BGHZ 20, 109, 112). Die Darlegungsund Beweislast für solche außerhalb der Urkunde liegenden Umstände obliegt dabei der Partei, die aus der Urkunde eine für sie günstige Rechtsfolge abzuleiten sucht (BGHZ 20, 109, 111/2; Rosenberg,
 Die Beweislast 3. Aufl. S. 10). Auch das hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet.
III.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auch damit begründet, der Kläger könne aus der Vereinbarung vom 6. Februar 1963 keine Rechte herleiten, weil das seinerzeit beabsichtigte Vergleichsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Das Berufungsgericht hat auch hier gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen und die Beweislast verkannt.
1 • Es kann - wenigstens bisher - nicht davon
 
ausgegangen werden , daß die Vereinbarung vom 6. Februar 1963 nach dem damaligen Willen der Parteien nur für den Fall gelten sollte, daß das Vergleichsverfahren über das Vermögen der "WMHBW durchgeführt werde. In der Urkunde selbst ist das nicht ausdrücklich erklärt worden. Ebenso ist bisher nicht festgestellt, daß die Parteien ihren Erklärungen diese Bedeutung beilegen wollten oder daß sie bei anderer Gelegenheit eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben.
Die Unklarheit darüber, welche Bedeutung ein Erfolg des Vergleichsverfahrens nach den Vorstellungen der Parteien für ihre Abmachung vom 6.Februar 1963 haben sollte, hat jedoch nicht, wie das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, zur Folge, daß der Kläger im Zweifel schon deswegen keine Rechte aus der Vereinbarung herleiten kann. Inhalt, Sinn und Zweck einer Willenserklärung sind, wenn sie nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werden, durch Auslegung zu erforschen.
Die Auslegung aber hat - worauf bereits hingewiesen ist - grundsätzlich von der Erklärung selbst, also ihrem Wortlaut, auszugehen; sie muß sich notfalls auf eine Ausdeutung des Wortlauts nach dem Sprachgebrauch beschränken, wenn außerhalb der Vertragsurkunde liegende erhebliche Umstände nicht festgestellt sind.
Das ist hier der Fall. Aus dem Wortlaut der Urkunde läßt sich die vom Beklagten behauptete Abhängigkeit der Gültigkeit der Vereinbarung vom Erfolg des Vergleichsverfahrens nicht entnehmen. Die Formulierung
 Mzur gemeinsamen Feststellung zur Vorbereitung der Durchführung des Vergleichsverfahrens” scheint nach dem Wortlaut weniger auf die Vereinbarung einer Bedingung und eher auf die Wiedergabe der Motivation hinzudeuten, welche die Parteien zu dem Vertragsschluß bewogen hat.
2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, bei dieser Sachlage müsse der Kläger darlegen und beweisen, daß die Vereinbarung eine Bedingung der vom Beklagten behaupteten Art nicht enthalte. Wenn die von den Parteien gewählte Formulierung nach ihrem Wortlaut und dem Sprachgebrauch nur die Bedeutung einer unverbindlichen Motivation hat, der Beklagte aber behauptet, daß mit der gewählten Formulierung eine Bedingung habe erklärt sein sollen, dann muß er die Umstände darlegen und beweisen, die einen dahin gehenden Willen der Vertragschließenden erkennen lassen (Rosenberg aaO S. 10; vgl. Soergel/Hefermehl aaO § 133 Bern. 16).
3.	Der Beklagte meint, der Erfolg des Vergleichsverfahrens sei zu demindest Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 6. Februar 1963 gewesen. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Parteien nicht ausdrücklich unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hatte keine Umstände dargetan und bewiesen, die Anlaß zu einer solchen rechtlichen Würdigung geben konnten. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Konkursfall habe der Beklagte auf
 die "VHBf1 keine Rücksicht mehr zu nehmen brauchen, es sei "sinnlos” gewesen, dann noch irgendwelche Beträge einzuschießen, war Jedenfalls für sich allein nicht geeignet, den Erfolg des Vergleichsverfahrens als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung anzusehen.
IV.
Aus den aufgezeigten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Ermittlung des Erklärungstatbestandes und die Auslegung der Erklärung ist dem Tatrichter Vorbehalten. Gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgt die Zurückverweisung der Streitsache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts.
Kreft Richter Dr. Beyer ist be- Dr. Krohn urlaubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen
 Kreft
Peetz
 Lohmann