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BGH · III ZR 44/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 44/67

BGB § 134 Ein Erbvertrag, den ein mit seinen Kindern in fortgesetzter westfälischer Gütergemeinschaft lebender Ehegatte mit dem Sohn eines nocii lebenden unabgefundenen Kindes schließt, ist nicht nichtig, sondern allenfalls schwebend unwirksam; er erlangt volle Wirksamkeit, wenn das unabgefundene Kind vor dem Erblasser stirbt. Beklagten, dessen Vater (zugleich für di^ Brüder des Beklagten) und Luise PflHHHNin notarieller Vertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft zu dem Betrieb der Gesenkschmiede geschlossen. Dcmit habe er gegen § 10 Abs.4 ProvG verstoßen, wonach der überlebende Ehegatte für sich allein ndie Succession in das gemeinschaftliche Vermögen" durch Übertragsverträge oder letztwillige Verfügungen nur "unter den unabgefundenen Kindernnregeln dürfe. Hilfsweise hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Erbvertrag nur mit der Maßgabe wirksam sei, daß - soweit es sich um das gütergemeinschaftliche Vermögen handelt - dem Beklagten nur die Hälfte des gütergemeinschaftlichen Vermögens zufalle. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihr Vater habe den Beklagten nicht zu dem Erben des gütergemeinschaftlichen Vermögens einsetzen, sondern im Erbvertrag vom 8. eine ideelle Hälfte des Vermögens der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht auf den Beklagten übertragen worden sei - Erfolg haben* Bas Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Denn jedenfalls lasse sich nicht feststellen, daß überhaupt eine Schichtung im Sinne einer vollständigen Auseinandersetzung des überlebenden Ehegatten mit den Kindern (§ 13 ProvG) vorgenommen worden sei. November 1955 die Vermutung nahe, daß nicht einmal hinsichtlich der Gesenkschmiede wirklich an eine Schichtung gedacht worden sei, weil dazu die Anteile des Großvaters und der Kinder an dem wirklich vorhandenen Vermögen hätten festgestellt werden müssen, was nicht geschehen sei. - wozu er gemäß § 10 Abs. 5 ProvG befugt gewesen sei - in dem Erbvertrag nur über seinen eigenen Anteil an der fortgesetzten westfälischen Gütergemeinschaft verfügt habe. Wenn es in dem Vertrag heiße, daß der Großvater den Beklagten zu "seinem alleinigen Erben" einsetze, so sei in dieser Erklärung ihrem strengen Wortlaut nach zwar nur eine Verfügung über den eigenen Anteil des Großvaters und nicht auch eine Verfügung über die andere Eine auf § 133 BGB ausgerichtete Auslegung der Erklärung ergebe aber, daß der Wille des Großvaters ersichtlich dahin, gegangen sei, den Beklagten zu dem Erben des Gesamtgutes einzusetzen. c) Der Beklagte rechne entgegen der Auffassung der Klägerin zu den unabgefunden "Kindern", unter denen der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs.4 ProvG die Rechtsnachfolge in das gütergemeinschaftliche Vermögen durch ÜbertragsVerträge oder letztwillige Verfügungen (einschließlich Erbverträge) regeln könne. Nach heute wohl einhelliger Meinung gehörten zu den "Kindern" auch Enkel des überlebenden Ehegatten, die an die Stelle eines ihrer Elterteile nach § i6 Abs. 1 oder Abs. 2 ProvG in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingerückt seien (Urteil des BGH vom 8. Eine andere Frage sei es, ob das Gesetz verlange, daß die entfernteren Abkömmlinge anstelle des sie mit dem überlebenden Ehegatten verbindenden Elternteils in die Gemeinschaft eingerückt seien. Denn der Beklagte sei beim Tode des Großvaters als Erbe seines Vaters Mitglied der fortgesetzten Gütergemeinschaft gewesen und habe damit zu den ’’unabgefun-denen Kindern” gehört. In ihm sei mithin das Gesamtgut durch den Erbvertrag einer Person zugefallen, die nach dem Gesetz als Empfänger der Zuwendung in Betracht gekommen sei. § 10 Abs.4 ProvG sei so zu verstehen, daß zu den ’’unabgefundenen Kindern”, unter denen der überlebende Ehegatte die Rechtsnachfolge durch Verfügung von Todes wegen regeln könne, jedenfalls auch die entfernteren Abkömmlinge rechneten, die im Zeitpunkt des Erbfalls anstelle des sie mit dem überlebenden Ehegatten verbindenden Elternteils zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörten, auch wenn die Zugehörigkeit bei Errichtung der Verfügung noch nicht bestanden habe. Oktober 1955 deswegen als rechtsgültig angesehen werden, weil er unter der Bedingung geschlossen worden sei, daß der Beklagte bis zu dem Erbfall in die fortgesetzte Gütergemeinschaft einrücke, und diese Bedingung eingetreten sei. Oktober 1955 dahin ausgelegt hat, daß der Großvater damit nicht nur über seinen eigenen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 10 Abs. 5 ProvG), sondern über das gesamte gemeinschaftliche Vermögen habe verfügen wollen. c) Es ist allgemeine Meinung, gegen die auch der jetzt erkennende Senat keine Bedenken trägt, daß Enkel des überlebenden Ehegatten jedenfalls zu den "Kindern" im Sinne des § 10 Abs, 4 ProvG gehören, wenn sie nach dem Tode des ihre Abstammung von dem überlebenden Ehegatten vermittelnden Elternteils an dessen Stelle entweder von vornherein an der Gütergemeinschaft teil haben oder aber später in diese eingerückt sind (vgl, dazu die vom Berufungsgericht angeführten Belegstellen). Die Frage, ob nicht darüberhinaus ein Enkelkind des Erblassers ganz allgemein und auch dann zu den "Kindern” im Sinne des § 10 Abs.4 ProvG zu rechnen ist, wenn der die Verwandtschaft mit dem überlebenden Ehegatten (Großelternteil) begründende Elternteil noch lebt und noch selbst an der fortgesetzten Gütergemeinschaft teil hat, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, offen bleiben. Selbst wenn nämlich das Enkelkind nur unter der Voraussetzung zu den Kindern im Sinne der genannten Bestimmung gezählt werden könnte, daß es selbst anstelle eines verstorbenen Elternteils Mitglied der fortgesetzten Gütergemeinschaft geworden sei (so Urteil vom 8. Die Auffassung der Revision, der Erbvertrag zwischen dem Großvater und dem bei Vertragsschluß noch nicht der fortgesetzten Gütergemeinschaft angehörenden Beklagten sei gemäß § 134 BGB nichtig, trifft nicht zu. der zufolge der Überlebende Ehegatte die Rechtsnachfolge in das - gesamte - gemeinschaftliche Vermögen durch Übertragsvertrag oder letztwillige Verfügung nur unter den unabgefundenen Kindern regeln, aber darüber nicht zu gunsten anderer Personen verfügen kann, überhaupt zu den Verbotsgesetzen im Sinne des § 134 BGB zu rechnen ist oder ob es insoweit lediglich 12m eine inhaltliche Begrenzung der Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten geht (vgl. Denn selbst wenn man in der genannten Bestimmung eine Verbotsnorm sehen will, bedeutet das nicht ohne weiteres die Nichtigkeit des Erbvertrags vom 8. Ob und inwieweit ein Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB niohtig ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Verbotsnorm. Hier erfordern aber Sinn und Zweck der Bestimmung des § 10 Abs.4 ProvG keinesfalls die Nichtigkeit des in Rede stehenden Erbvertrages: Bas Berufungsgericht hat bereits zutreffend dargelegt, daß § 10 Abs.4 ProvG eine Beschränkung des dem überlebenden Ehegatten eingeräumten Verfügungsrechts über das gemeinschaftliche Vermögen vor sieht. Bie Vorschrift, daß lediglich unter den unabge-fUndenen "Kindern” die Rechtsnachfolge in das gemeinschaftliche Vermögen geregelt werden dürfe, nimmt - wie das Berufungsgericht ebenfalls schon zutreffend dargelegt hat -das Familieninteresse wahr und will verhindern, daß ein Familienfremder in den Genuß des "gemeinschaftlichen Vermögens", d.h. in den Genuß des Familiengutes kommt, und will dahin wirken, daß dieses Vermögen in den Händen eines oder mehrerer Familienglieder einer kommenden Generation bleibt. Deshalb kommt auch im Falle eines bei fortgesetzter westfälischer Gütergemein-*-schaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und einem Enkel geschlossenen Erbvertrags der Erwägung, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht feststehe, ob dieser Enkel später einmal - durch Tod des ihn mit dem Erblasser abstammungsmäßig verbindenden Elternteils -mit in die fortgesetzte Gütergemeinschaft.eintrete und er damit "Kind” im Sinne des § 10 Abs.4 ProvG werde, kein besonderes Gewicht zu und kann sie nicht dazu führen, angesichts dieser Ungewißheit die Nichtigkeit des Erbvertrags als eine vom Gesetzeszweck geforderte Sanktion des Verstoßes gegen die hier interessierende Verbotsnorm zu erachten. Aufl., An. 36, 37 zu § 2084; Soergel-Siebert aaO Rdn. 2 und 3 zu § 2084), dafür, nicht die Nichtigkeit eines mit einem noch nicht zu den Kindern im Sinne des § 10 Abs.4 ProvG zählenden Enkel geschlossenen Erbvertrags anzunehmen. Soweit die Revision meint, die hier erörterte Bestimmung des § 10 Abs.4 ProvG sichere nicht nur das abstrakte Familieninteresse, sondern diene auch dem Schutz der Kinder vor einem ungerechtfertigten Verlust ihrer Anteile an der Kindeshälfte des Gesamtgutes, und dieser Gesetzeszweck sei hier verletzt, hat sie gegen sich: Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Gesetz auch dem Schutz* der Kinder in dem von der Revision aufgezeigten Sinne diene, wäre doch dieser Gesetzeszweck bei der Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, nicht verfehlt. Vielmehr gehört hier der Beklagte - wenn auch noch nicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses» aber doch in dem entscheidenden Zeitpunkt des Erbfalls zu den Personen, denen das gemeinschaftliche Vermögen als Ganzes zugewendet werden darf.Insoweit kann von einem ungerechtfertigten Verlust, den die - anderen - Kinder erlitten hätten, nicht die Rede sein. § 134 BGB sieht hingegen, wie oben bereits dargelegt, keineswegs schlechthin die Nichtigkeit eines gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Rechtsgeschäfts vor, sondern versagt einem solchen Rechtsgeschäft die Rechtswirksamkeit - ganz oder teilweise - nur, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes dies erfordern.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 97 ZPO
KindErbvertragGroßvaterBGBVermögenEhegatteGütergemeinschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ne	in
 Pr.Ges. betr. das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, lassen und Duisburg v.
16. April I860, GS 165, idP d. Art. 48 PrAGBGB § 10;
BGB § 134
Ein Erbvertrag, den ein mit seinen Kindern in fortgesetzter
 westfälischer Gütergemeinschaft lebender Ehegatte mit dem Sohn eines nocii lebenden unabgefundenen Kindes schließt, ist nicht nichtig, sondern allenfalls schwebend unwirksam; er erlangt volle Wirksamkeit, wenn das unabgefundene Kind vor dem Erblasser stirbt.
BGH, Urt.v. 29. Juni 1970 - III ZR 44/67 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. Juni 1970 Schorm,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 44/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Margarethe C in	HHB Straße (
geh. Pi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Fabrikanten Hans Hugo 01
in Hl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. ar 1967 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin ist eine Tochter, der Beklagte ein Enkel des am 24. Mai 1965 verstorbenen Fabrikanten Hugo	sen.	(im	folgenden:	Großvater).	Bieser
 hatte mit seiner Ehefrau in westfälischer Gütergemeinschaft nach dem Gesetz betr. das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen pp vom 16. April 1860 in der Fassung des Art. 48 PreußAusfG zu dem BGB vom 20. September 1899 (PrGS 1860, 165 und 1899, 205)
- ProvG - gelebt und nach deren Tod (12. Januar 1947) diese Gütergemeinschaft mit seinen Kindern Luise, Hugo (Vater des Beklagten, gestorben am 27. September 1962) und Margarethe (Klägerin) fortgesetzt. Zum Gesamtgut
 Janu-
 
gehörte u.a. eine unter der Firma Albert ?■■■■?betriebene Gesenkschmiede.
Am 8. Oktober 1955 schloß der Großvater mit dem Beklagten zu notariellem Protokoll einen Erbvertrag, durch den er diesen zu seinem Alleinerben einsetzte.
Durch zwei am 30. November 1955 geschlossene Erbverträge wurde der Beklagte,der noch zwei Brüder hat, auch von seinem Vater und seiner Tante Luise PMHUzu dem Alleinerben bestimmt.
Der Großvater, der zuvor schon der Klägerin ein. Grundstück geschenkt hatte, verfügte durch weitere Verträge zugunsten seiner Kinder wie zugunsten des Beklagten und seiner beiden Brüder über gütergemeinschaftliches Vermögen. Kurze Zeit nach dem Abschluß des Erbvertrags vom 8. Oktober 1955 wurde zwischen dem Großvater, dem . Beklagten, dessen Vater (zugleich für di^ Brüder des Beklagten) und Luise PflHHHNin notarieller Vertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft zu dem Betrieb der Gesenkschmiede geschlossen. Durch spätere Verträge vom 30. November 1955 und 18. Mai 1956 "verkaufte” der Großvater (als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer aus ihm und dem Beklagten bestehenden offenen Handelsgesellschaft) die Firma Albert PflHHB an die neugegründete Kommanditgesellschaft. Dabei trat er den "Kaufpreis" von 600.000 DM größtenteils zu bestimmten Teilen an seine Kinder und Enkel ab, die die abgetretenen Forderungen vertragsgemäß in die Kommanditgesellschaft einbrachten. Zur Ausführung des "Kaufvertrages"
 
ließ der Großvater ferner ein Grundstück an die Kommanditgesellschaft auf, und weitere vier Grundstücke schenkte er dem Beklagten.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr Vater hahe durch den Erbvertrag vom 8. Oktober 1955 über mehr als nur seinen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft verfügt. Dcmit habe er gegen § 10 Abs. 4 ProvG verstoßen, wonach der überlebende Ehegatte für sich allein ndie Succession in das gemeinschaftliche Vermögen" durch Übertragsverträge oder letztwillige Verfügungen nur "unter den unabgefundenen Kindernnregeln dürfe.
Dementsprechend hat die Klägerin vor dem Landgericht beantragt, die Nichtigkeit des Erbvertrags vom 8. Oktober 1955 festzustellen. Hilfsweise hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Erbvertrag nur mit der Maßgabe wirksam sei, daß - soweit es sich um das gütergemeinschaftliche Vermögen handelt - dem Beklagten nur die Hälfte des gütergemeinschaftlichen Vermögens zufalle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihr Vater habe den Beklagten nicht zu dem Erben des gütergemeinschaftlichen Vermögens einsetzen, sondern im Erbvertrag vom 8. Oktober 1955 nur über seinen eigenen Anteil daran verfügen wollen. Daher müsse wenigstens ihr in veränderter Form gestellter Hilfsantrag - festzustellen, daß durch den Erbvertrag
 
eine ideelle Hälfte des Vermögens der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht auf den Beklagten übertragen worden sei - Erfolg haben* Bas Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß gegen die Zulässigkeit der Feststellungklage begründete Bedenken nicht bestehen. Insoweit wird das Urteil auch von keiner Seite angegriffen.
II.
Die Abweisung der Klage als sachlich unbegründet beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen des Berufungsgerichts:
a)	Zwar sei die Auffassung des Beklagten, die fortgesetzte westfälische Gütergemeinschaft sei bereits durch Schichtung aufgehoben worden, unzutreffend. Dabei könne dahinstehen, ob eine über die Verträge vom 30. November 1955
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und 18. Mai 1956 etwa bewirkte Schichtung angesichts dessen, daß diese Verträge zeitlich nach dem Erbvertrag vom 8. Oktober 1955 geschlossen worden seien, hier überhaupt berücksichtigt werden könne. Denn jedenfalls lasse sich nicht feststellen, daß überhaupt eine Schichtung im Sinne einer vollständigen Auseinandersetzung des überlebenden Ehegatten mit den Kindern (§ 13 ProvG) vorgenommen worden sei. Denn der Kaufvertrag vom 30. November 1955 habe sich lediglich auf die Gesenkschmiede, aber nicht auf die weiteren zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Gegenstände bezogen. Außerdem lege der Vertrag vom 30. November 1955 die Vermutung nahe, daß nicht einmal hinsichtlich der Gesenkschmiede wirklich an eine Schichtung gedacht worden sei, weil dazu die Anteile des Großvaters und der Kinder an dem wirklich vorhandenen Vermögen hätten festgestellt werden müssen, was nicht geschehen sei.
b)	Auch tieffe es nicht zu, daß der Großvater
-	wozu er gemäß § 10 Abs. 5 ProvG befugt gewesen sei - in dem Erbvertrag nur über seinen eigenen Anteil an der fortgesetzten westfälischen Gütergemeinschaft verfügt habe. Wenn es in dem Vertrag heiße, daß der Großvater den Beklagten zu "seinem alleinigen Erben" einsetze, so sei in dieser Erklärung ihrem strengen Wortlaut nach zwar nur eine Verfügung über den eigenen Anteil des Großvaters und nicht auch eine Verfügung über die andere
-	von seinem verstorbenen Ehegatten herrührende und
 
mit dessen Tod nach § 7 Abs. 1 ProvG auf die Kinder übergegangene - Vermögenshälfte zu sehen. Eine auf § 133 BGB ausgerichtete Auslegung der Erklärung ergebe aber, daß der Wille des Großvaters ersichtlich dahin, gegangen sei, den Beklagten zu dem Erben des Gesamtgutes einzusetzen.
c)	Der Beklagte rechne entgegen der Auffassung der Klägerin zu den unabgefunden "Kindern", unter denen der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs. 4 ProvG die Rechtsnachfolge in das gütergemeinschaftliche Vermögen durch ÜbertragsVerträge oder letztwillige Verfügungen (einschließlich Erbverträge) regeln könne.
Nach heute wohl einhelliger Meinung gehörten zu den "Kindern" auch Enkel des überlebenden Ehegatten, die an die Stelle eines ihrer Elterteile nach § i6 Abs. 1 oder Abs. 2 ProvG in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingerückt seien (Urteil des BGH vom 8. Oktober 1953 - IV ZR 7/53 = LS in LM Nr. 2 zu dem westf. Güterrecht; OLG Hamm in Niesert, Aus dem westfälischen Güterrecht, Heft 4 S. 63; KG in HRR 1931 Nr. 1052 und in JW 1927, 2580). Dieser Ansicht sei jedenfalls insofern zu folgen, als § 10 Abs. 4 ProvG unter "Kindern" auch die entfernteren Abkömmlinge verstehe. Eine andere Frage sei es, ob das Gesetz verlange, daß die entfernteren Abkömmlinge anstelle des sie mit dem überlebenden Ehegatten verbindenden Elternteils in die Gemeinschaft eingerückt seien. Diese Frage brauche der Senat jedoch nicht zu entscheiden. .Auch wenn sie
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im Sinne der vorgenannten Entscheidungen zu beantworten wäre, stünde der Erbvertrag vom 8. Oktober 1955 mit § 10 Abs. 4 ProvG in Einklang.
Das ergebe eine dem Gesetzeszweck entsprechende Auslegung dieser Vorschrift. Die Einschränkung in § 10 Abs. 4 ProvG, daß der überlebende Ehegatte die Rechtsnachfolge in das Gesamtgut nur ’’unter den unabgefundenen Kindern” regeln dürfe, habe das Pamilieninteresse im Auge und wolle darauf hinwirken, daß das Gesamtgut der kommenden Familiengeneration oder einem Teil ihrer Glieder zugewendet werde. Diesem Zwecke der Begrenzung der Verftigungsmacht des überlebenden Ehegatten sei hier Genüge getan. Denn der Beklagte sei beim Tode des Großvaters als Erbe seines Vaters Mitglied der fortgesetzten Gütergemeinschaft gewesen und habe damit zu den ’’unabgefun-denen Kindern” gehört. In ihm sei mithin das Gesamtgut durch den Erbvertrag einer Person zugefallen, die nach dem Gesetz als Empfänger der Zuwendung in Betracht gekommen sei. § 10 Abs. 4 ProvG sei so zu verstehen, daß zu den ’’unabgefundenen Kindern”, unter denen der überlebende Ehegatte die Rechtsnachfolge durch Verfügung von Todes wegen regeln könne, jedenfalls auch die entfernteren Abkömmlinge rechneten, die im Zeitpunkt des Erbfalls anstelle des sie mit dem überlebenden Ehegatten verbindenden Elternteils zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörten, auch wenn die Zugehörigkeit bei Errichtung der Verfügung noch nicht bestanden habe.
 
d)	Zumindest müsse der Erbvertrag vom 8. Oktober 1955 deswegen als rechtsgültig angesehen werden, weil er unter der Bedingung geschlossen worden sei, daß der Beklagte bis zu dem Erbfall in die fortgesetzte Gütergemeinschaft einrücke, und diese Bedingung eingetreten sei. Wenn auch eine solche Bedingung im Erbvertrag nicht ausgesprochen sei, so habe doch bereits cäs Landgericht mit Recht eine solche stillschweigend vereinbarte Bedingung angenommen.
III.
Die Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
a)	Soweit das Berufungsgericht in Würdigung der Verträge vom 30. November 1955 ("Kaufvertrag") und vom 18. Mai 1956 zu dem Ergebnis gekommen ist, daß eine Schichtung, d.h. eine vollständige Auseinandersetzung des überlebenden Ehegatten mit den Kindern (vgl.
 § 13 ProvG) nicht stattgefunden hat, lassen die Ausführungen einen für den Revisionsrichter beachtlichen Rechtsirrtum nicht erkennen.
b)	Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht den Erbvertrag vom 8. Oktober 1955 dahin ausgelegt hat, daß der Großvater damit nicht nur über seinen eigenen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 10
 Abs. 5 ProvG), sondern über das gesamte gemeinschaftliche Vermögen habe verfügen wollen.
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c)	Es ist allgemeine Meinung, gegen die auch der jetzt erkennende Senat keine Bedenken trägt, daß Enkel des überlebenden Ehegatten jedenfalls zu den "Kindern" im Sinne des § 10 Abs, 4 ProvG gehören, wenn sie nach dem Tode des ihre Abstammung von dem überlebenden Ehegatten vermittelnden Elternteils an dessen Stelle entweder von vornherein an der Gütergemeinschaft teil haben oder aber später in diese eingerückt sind (vgl, dazu die vom Berufungsgericht angeführten Belegstellen). Die Frage, ob nicht darüberhinaus ein Enkelkind des Erblassers ganz allgemein und auch dann zu den "Kindern” im Sinne des § 10 Abs. 4 ProvG zu rechnen ist, wenn der die Verwandtschaft mit dem überlebenden Ehegatten (Großelternteil) begründende Elternteil noch lebt und noch selbst an der fortgesetzten Gütergemeinschaft teil hat, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, offen bleiben. Selbst wenn nämlich das Enkelkind nur unter der Voraussetzung zu den Kindern im Sinne der genannten Bestimmung gezählt werden könnte, daß es selbst anstelle eines verstorbenen Elternteils Mitglied der fortgesetzten Gütergemeinschaft geworden sei (so Urteil vom 8. Oktober 1953 - IV ZR 7/53 S. 9/10), müßte das Berufungsurteil bei Bestand bleiben. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind insoweit zutreffend.
Die Auffassung der Revision, der Erbvertrag zwischen dem Großvater und dem bei Vertragsschluß noch nicht der fortgesetzten Gütergemeinschaft angehörenden Beklagten sei gemäß § 134 BGB nichtig, trifft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmung des § 10 Abs. 4 ProvG,
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der zufolge der Überlebende Ehegatte die Rechtsnachfolge in das - gesamte - gemeinschaftliche Vermögen durch Übertragsvertrag oder letztwillige Verfügung nur unter den unabgefundenen Kindern regeln, aber darüber nicht zu gunsten anderer Personen verfügen kann, überhaupt zu den Verbotsgesetzen im Sinne des § 134 BGB zu rechnen ist oder ob es insoweit lediglich 12m eine inhaltliche Begrenzung der Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten geht (vgl. dazu Soergel-Siebert, Kommentar zu dem BGB,
10. Aufl., Rdn. 13 zu § 134). Denn selbst wenn man in der genannten Bestimmung eine Verbotsnorm sehen will, bedeutet das nicht ohne weiteres die Nichtigkeit des Erbvertrags vom 8. Oktober 1955. Ob und inwieweit ein Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB niohtig ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Verbotsnorm. Hier erfordern aber Sinn und Zweck der Bestimmung des § 10 Abs. 4 ProvG keinesfalls die Nichtigkeit des in Rede stehenden Erbvertrages: Bas Berufungsgericht hat bereits zutreffend dargelegt, daß § 10 Abs. 4 ProvG eine Beschränkung des dem überlebenden Ehegatten eingeräumten Verfügungsrechts über das gemeinschaftliche Vermögen vor sieht.
Einmal muß gemäß dem zweiten Halbsatz der Vorschrift jedem Kind der Wert seines Schichtteils und bei letztwilligen Verfügungen außerdem der Wert seines Pflichtteils "zugewendet” werden. Zum anderen darf die Rechtsnachfolge in das gemeinschaftliche Vermögen nur unter den unabgefundenen Kindern geregelt werden. Baß bei Nichtbeachtung der erstgenannten Beschränkung der Befugnis des überlebenden Ehegatten, d.h. bei Verstoß gegen § 10 Abs. 4 Halbsatz 2 ProvG die Gültigkeit des Verfügungs-
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geschäfts nicht in Frage gestellt wird, sondern lediglich schuldrechtliche Schicht- und Pflichtteilsansprüche entstehen, wird allgemein angenommen (vgl. RGZ 158, 65, 77;
 BGH in LM unter Nr. 1 zu WestfGüterrecht mit weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 8. Oktober 1953 - IV ZR 7/53).
Biese Auffassung wird auch allein dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschrift gerecht. Sie will lediglich die Vermögensinteressen der übergangenen Kinder wahren. Dazu bedarf es jedoch der Nichtigkeit des gesamten der gedachten Vorschrift nicht entsprechenden Verfügungsgeschäfts nicht. Vielmehr werden die zurückgesetzten Kinder durch die Entstehung entsprechender schuldrechtlicher Ansprüche genügend geschützt. Bie Vorschrift, daß lediglich unter den unabge-fUndenen "Kindern” die Rechtsnachfolge in das gemeinschaftliche Vermögen geregelt werden dürfe, nimmt - wie das Berufungsgericht ebenfalls schon zutreffend dargelegt hat -das Familieninteresse wahr und will verhindern, daß ein Familienfremder in den Genuß des "gemeinschaftlichen Vermögens", d.h. in den Genuß des Familiengutes kommt, und will dahin wirken, daß dieses Vermögen in den Händen eines oder mehrerer Familienglieder einer kommenden Generation bleibt. Biesem Zweck dient auch die Bestimmung des § 16 Abs. 2 ProvG, nach der vor Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Kinder über ihren Anteil an der Gemeinschaft nur zugunsten ihrer Abkömmlinge, Ehegatten oder der übrigen Mitbeteiligten an der Gütergemeinschaft verfügen dürfen. So gesehen mag der Gesetzeszweck die - unheilbare - Nichtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung der in § 10 Abs. 4 ProvG gedachten Art dann fordern, wenn diese
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Verfügung zugunsten eines Dritten getroffen wird, der nicht zu dem Kreis der "unabgefundenen Kinder" zählt und auch niemals in diesen Kreis hineinkommen kann« Anders aber ist es, wenn die Verfügung zugunsten eines Abkömmlings des überlebenden Ehegatten getroffen wird,der zwar im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch nicht, wie angenommen werden mag, zu den "Kindern" zählt, aber nur deswegen nicht, weil der seine Abstammung mit dem überlebenden Ehegatten vermittelnde Elternteil noch lebt, der aber im Palle des Wegfalls (Todes) dieses Elternteils mit in die fortgesetzte Gütergemeinschaft einrücken und "Kind" im Sinne des § 10 Abs. 4 ProvG werden würde« Für diesen Fall ist - jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen Übertrags vertrag, sondern um einen Erbvertrag handelt - nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts die dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm entsprechende und angemessene Sanktion; vielmehr erfordert hier der Gesetzeszweck allenfalls eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrages. Es ist entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich, daß im Interesse der Klarheit der Rechtslage bereits im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts feststehen müsse, ob der Begünstigte auch endgültig in den Genuß des gemeinschaftlichen Vermögens kommen werde. Dabei ist zu bedenken, daß die Rechtslage mit Abschluß des Erbvertrages auch in anderen Fällen noch nicht endgültig feststeht. So tritt der Vertragserbe, der mit Vertragsabschluß lediglich eine Anwartschaft erwirbt, ganz allgemein und grundsätzlich - unbeschadet der Vorschrift des § 2069 BGB - in die Rechtstellung des Erblassers nur
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und erst dann ein, wenn er diesen überlebt. Die entscheidenden Rechtsänderungen treten in jedem Fall erst mit dem Tod des Erblassers ein. Deshalb kommt auch im Falle eines bei fortgesetzter westfälischer Gütergemein-*-schaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und einem Enkel geschlossenen Erbvertrags der Erwägung, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht feststehe, ob dieser Enkel später einmal - durch Tod des ihn mit dem Erblasser abstammungsmäßig verbindenden Elternteils -mit in die fortgesetzte Gütergemeinschaft.eintrete und er damit "Kind” im Sinne des § 10 Abs. 4 ProvG werde, kein besonderes Gewicht zu und kann sie nicht dazu führen, angesichts dieser Ungewißheit die Nichtigkeit des Erbvertrags als eine vom Gesetzeszweck geforderte Sanktion des Verstoßes gegen die hier interessierende Verbotsnorm zu erachten.
Auch sonebige Gründe, die die Nichtigkeit des Erbvertrags als eine vom Zweck des Gesetzes her geforderte Sanktion des Verstoßes gegen die Verbotsnorm erscheinen lassen müssen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen allgemeine Grundsätze des Erbrechts, insbesondere der sogenannte "Erhaltungsgrundsatz", nach dem möglichst dem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen ist und der über den Wortlaut der §§ 2084, 2279 Abs. 1 BGB hinaus nicht nur auf die Auslegung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen, sondern sinngemäß auch bei der Entscheidung sonstiger Zweifelsfragen, etwa über Formerfordernisse, über die rechtliche Natur der rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Erblassers und dergl. anzu-
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wenden ist (vgl. BGB RGRK 11. Aufl., Anm. 36, 37 zu § 2084; Soergel-Siebert aaO Rdn. 2 und 3 zu § 2084), dafür, nicht die Nichtigkeit eines mit einem noch nicht zu den Kindern im Sinne des § 10 Abs. 4 ProvG zählenden Enkel geschlossenen Erbvertrags anzunehmen.
Soweit die Revision meint, die hier erörterte Bestimmung des § 10 Abs. 4 ProvG sichere nicht nur das abstrakte Familieninteresse, sondern diene auch dem Schutz der Kinder vor einem ungerechtfertigten Verlust ihrer Anteile an der Kindeshälfte des Gesamtgutes, und dieser Gesetzeszweck sei hier verletzt, hat sie gegen sich: Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Gesetz auch dem Schutz* der Kinder in dem von der Revision aufgezeigten Sinne diene, wäre doch dieser Gesetzeszweck bei der Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, nicht verfehlt. Denn die Kinder werden nicht in einer Weise, die das Gesetz nicht will, und zugunsten einer Person, die nach dem Gesetz überhaupt nicht begünstigt werden darf, benachteiligt. Vielmehr gehört hier der Beklagte - wenn auch noch nicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses» aber doch in dem entscheidenden Zeitpunkt des Erbfalls zu den Personen, denen das gemeinschaftliche Vermögen als Ganzes zugewendet werden darf. Insoweit kann von einem ungerechtfertigten Verlust, den die - anderen - Kinder erlitten hätten, nicht die Rede sein.
Die Revision vertritt weiter die Auffassung, der hier gegebene Sachverhalt gleiche rechtlich dem eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts und dem einer von einem Geschäftsunfähigen abgegebenen Willenserklärung und deshalb müsse ebenso wie in diesen Fällen gemäß §§ 138 und 105 3GB
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auch hier gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts angenommen werden.
Hiergegen spricht - ganz abgesehen von sonstigen Bedenken gegen eine rechtliche Gleichstellung dieser Fälle - bereits folgendes: Das Gesetz bestimmt in den Fällen der §§ 105 und 138 BGB, daß Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen und Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, schlechthin nichtig sind.
§ 134 BGB sieht hingegen, wie oben bereits dargelegt, keineswegs schlechthin die Nichtigkeit eines gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Rechtsgeschäfts vor, sondern versagt einem solchen Rechtsgeschäft die Rechtswirksamkeit - ganz oder teilweise - nur, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes dies erfordern.
d) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Erbvertrag vom 8. Oktober 1955 zunächst nur schwebend unwirksam war und mit dem Tode des Vaters des Beklagten volle Rechtswirksamkeit erlangt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Berufungsgericht auch in der Auffassung zu folgen wäre, der Erbvertrag sei unter der - stillschweigend vereinbarten - Bedingung geschlossen worden, daß der Beklagte bis zu dem Erbfall in die fortgesetzte Gütergemeinschaft einrücken werde.
 
IT.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und mufi unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Meyer	Kreft	Bundesrichter Br. Arndt
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Meyer
 Br. Beyer
 Br
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