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BGH

Gericht: BGH

Das Aufbaudarlehen wurde gewährt zur Festigung eines Fabrikationsbetriebes für Flastikartikel, den die beiden Beklagten unter der Firma MflH^-Flastik oHG in UflPgegründet hatten; die Darlehenssumme war zu dem Kauf einer Schnellpresse zu verwenden. Beide Verträge, die die «'Richtlinien" als Bestandteil bezeichneten, sahen - entsprechend Nr. 33 der Richtlinien - vor, daß das Darlehen aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt v/crden könne, insbesondere wenn in den Verhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung ointrete oder der Darlehensnehmer die Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung das Darlehen dienen solle, ohne Einverständnis der Entschädigungsbehörde aufgebe, seihen Betrieb veräußere, in eine andere Rechtsform überführe oder verlege. Im September 1961 wurde dem beklagten Ehemann eine Entschädigung von 7*500 DM bewilligt, die jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern auf das Aufbaudarlehen verrechnet wurde. Mit der Klage hat die Klägerin den Restbetrag beider Darlehen geltend gemacht mit dem Anträge, die Beklagten zur Zahlung von 42*500 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Sie haben gerügt, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig; denn die Kündigung von Entschädigungs-Darlehen setze eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde voraus, deren Zulässigkeit nur von einem Verwaltungsgericht überprüft werden könne. Weiter haben die Beklagten vorgetragen, die fristlose Kündigung, die nach Nr. 44 der Richtlinien nur mit Zustimmung der Entschädigungsbehörde habe ausgesprochen v/erden dürfen, sei unwirksam, weil die Entschädigungsbehörde ihr nicht zugestimmt oder ihre Zustimmung später zurückgenommen und Stundung bewilligt habe. daß die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung Vorgelegen hätten; denn es sei nicht die gesamte Betriebs-einrichtung nach Belgien verbracht, sondern nur die Produktion mit den entsprechenden Maschinen dorthin verlegt worden, während der Sitz des Unternehmens und der Vertrieb in Bonn habe bleiben sollen, eine Absicht, die sich allerdings wegen der Maßnahmen der Entschädigungsbehörde und der Klägerin nicht habe verwirklichen lassen. Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen, jedoch die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils dahin geändert, daß die Beklagten 27/28, die Klägerin 1/28 der Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß der Rechtsstreit sich nach der Verkündung des Berufungsurteils insoweit erledigt habe, als 3-463,50 DM am 17. WM 1961, 1143; Baumbach-Lauterbach ZPO 29» Aufl« zu §13 GVG Anm« 7 unter "Subventionierung“)« Der Darlehensvertrag, der auf Grund und im Vollzug des Bewilligungsbescheides geschlossen wird, gehört dem bürgerlichen Recht an (vgl« BVerwGE 1, 308, 310; BVerwG DVB1 1959, 665; BVerwG NJW 1962, 170, 172; Brunn-Heben -streit BEG 1965 zu § 71 Anm« 2)« Der Umstand, daß in den Dariehensverträgen sowohl auf die bewilligenden Bescheide der Entschädigungsbehörde als auch auf die "Richtlinien“ Bezug genommen wurde, ändert hieran nichts (BGH Urteil v. Das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung der Verträge für wirksam erachtet« Es hat die Berechtigung zur Kündigung daraus hergeleitet, daß die Verbringung der zur Sicherheit übereigneten Sachen - ohne Einverständnis der Entschädigungsbehörde oder der Klägerin - ins Ausland einen groben Vertrauensbruch und damit einen "wichtigen Grund" (§ 8 der Verträge) bedeutete, daß mit der Verlagerung der Produktionsmaschinen der Betrieb im Sinne des § 8 c verlegt worden sei und daß in den Verhältnissen der Beklagten eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden könne (§ 8 b); denn die Beklagten hätten ihren Gläubigern Vergleichsvorschläge machen müssen« Denn es handele sich - wie aus Fassung und Zusammenhang der Richtlinien hervorgehe - um eine interne Anweisung an das Kreditinstitut, die nur für das Verhältnis zwischen Entschädigungsbehörde und Kreditinstitut, nicht zwischen diesem und dem »Darlehensempfän- Im übrigen habe die Entschädigungsbehörde der Kündigung auch zugestimmt, wie sich aus dem Schreiben vom 18. Ohne Erfolg beruft die Revision sich demgegenüber darauf, daß die Richtlinien durch die Bezugnahme in den Darlehensverträgen Bestandteil dieser Verträge geworden seien und deshalb eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung vertraglich zulässig gewesen sei. Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher für das Revisionsgericht bindend {§ 561 Abs. 2 ZPO). In diesem Schreiben wollen die Beklagten eine "Stundung” gemäß dem Tilgungsplan oder den Verzicht auf die fristlose Kündigung sehen; die Revision führt dazu aus, die Beklagten hätten ihm entnehmen müssen, daß der Regierungspräsident gemäß den Richtlinien von einer Kündigung Abstand nehme., die frühere Kündigung nicht aufrechterhalte und nunmehr lediglich die vertragsmäßigen Zahlungen beanspruchen wolle, deshalb könne die Klägerin als ausführendes Organ sich auf die früher ausgesprochene Kündigung nicht berufen. Die Annahme einer Stundung der Rückzahlungsschuld oder eines Angebots auf Wiederherstellung des Darlehensverhältnisses widerlege sich aus dem Schreiben vom 9. Allerdings scheine der Inhalt seiner ersten beiden Absätze und des beigefügten Planes auf den ersten Blick dem Standpunkt der Beklagten recht zu geben; denn es sei nicht einzusehen, weshalb nach fristloser Kündigung noch ein Plan auf 10 Jahre aufgestellt wurde, während doch die einfache Mitteilung des Saldos ausgereicht hätte. Auch die Aufforderung, künftig die Zahlungen wieder an die Klägerin zu richten, könne - für sich allein betrachtet - nur den Sinn haben, daß die eben ausgesprochene fristlose Kündigung als erledigt angesehen werden solle. Dem beklagten Ehemann seien die Strafanzeigen des Regierungspräsidenten und der Klägerin bekannt gewesen. Auf Grund dieser Kenntnis in Verbindung mit der Erwähnung der Klage und der Rückforderung der beiden Darlehen hätten die Beklagten die Sinnwidrigkeit des Schreibens vom 9« Oktober 1962 einschließlich des Tilgungsplans erkannt. Es kann sich also nur fragen, ob die Parteien nach der Kündigung vereinbarten, daß die Klägerin von der Fälligkeit der Forderungen nicht Gebrauchs machen solle und wolle, sich qIso über eine Stundung einigten, die die Beklagten berechtigen würde, die sofortige Leistung zu verweigern. a) Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Klägerin vom 9* Oktober 1962 dahin gewürdigt, daß es, trotz des beigefügten Zins- und Tilgungsplanes, nicht als Angebot einer Stundung gemeint gewesen sei und als solches auch von den Beklagten nicht habe verstanden werden können. Die Revision verkennt die Ausführungen des Berufungsurteils , wenn sie meint, das Berufungsgericht habe das Schreiben vom 9« Oktober 1962 dahin gewürdigt, daß es - für sich allein betrachtet - nur den Sinn hätte haben können, die erfolgte fristlose Kündigung solle als erledigt betrachtet werden* Vielmehr sagt das Berufungsurteil, der Inhalt der ersteh Absätze des Schreibens scheine auf den ersten Blick den Beklagten recht zu geben; es entwickelt dann aber aus dem letzten Absatz, in dem die Klage und die Kündigung erwähnt wer--den, daß dies nicht der Sinn des Schreibens gewesen sein könne und die Beklagten es in diesem Sinne auch nicht hätten verstehen können* Ob der Inhalt des Schreibens in Verbindung mit der Übersendung des Zins- und Zahlungsplanes -wie das Berufungsurteil meint - derart sinnwidrig war, daß es als offensichtlich unverständlich sich selbst aufhob, kann dahinstehen. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet (§ 286 ZPO), daß damals zwischen dem beklagten Ehemann und dem Land Niedersachsen ein Rechtsstreit vor den Entschädigungsgerichten anhängig gewesen sei, in dem der Beklagte den Verzicht auf die Rückzahlung des Zusatzdarlehens begehrte (§ 72 BEO); das habe, von den Beklagten aus gesehen, Grund genug für die Entschädigungsbehörde sein können, die frühere Kündigung nicht aufrechtzuerhalten* Das Berufungsurteil nimmt auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Regie- Einer ausdrücklichen Behandlung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils bedurfte es nicht (BGHZ 3, 162, 175), zu demal in der vorliegenden Sache die Beklagten sich auf den genannten Rechtsstreit vor den Entschädigungsgerichten nicht zur sachlichen Rechtfertigung ihres Standpunkts, sondern ausschließlich deshalb berufen haben, um eine Aussetzung nach § 148 ZPO zu erreichen (Schriftsätze vom 4.März 1963, dort Bl. 3, und vom 11. Ohne Grund rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß sie fortlaufend alle auf die Darlehen fälligen Zahlungen geleistet und damit klargestellt hätten, wie sie das Schreiben vom 9« Oktober 1962 verstanden hätten. Die Revision übersieht, daß die Beklagten für diesen von der Klägerin bestrittenen Vortrag Beweis nicht angeboten haben, obwohl das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß es solchen Beweis für erforderlich halte. b) Schließlich kann der Standpunkt der Revision, die Klägerin dürfe sich auf die fristlose Kündigung des Darlehens nicht berufen, nachdem die Entschädigungsbehörde ihre Zustimmung zur Kündigung zurückgezogen habe, nicht geteilt werden» Denn es fehlt - abgesehen von allen rechtlichen Bedenken gegen diese Auffassung - bereits an der Feststellung, daß die Entschädigungsbehörde ihre Zustimmung zurückgezogen habe oder die Beklagten die Vorgänge in diesem Sinne hätten verstehen können. Denn sie konnten - wie das Berufungsurteil feststellt - angesichts ihrer Kenntnis der Strafanzeigen, der vorliegenden Klage und der Einlassung der Entschädigungsbehörde in dem Rechtsstreit vor den Entschädigungsgerichten nicht daran zweifeln, daß die Entschädigungsbehörde die Rückforderung der Darlehen billigte. Es läßt sich also weder sagen, daß zugunsten der Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, der die sofortige Rückzahlung der Darlehen als unbillig erscheinen ließe, noch können die Beklagten sich darauf berufen, daß das jetzige Vorgehen der Klägerin in Widerspruch zu früherem Verhalten der Klägerin oder der Entschädigungsbehörde stände. Der Umstand, daß die Hauptsache sich - nach dem Erlaß des Berufungsurteils -durch Verrechnungen teilweise erledigt hat, ändert hieran nichts; en?

Zitierte Normen: § 13 GVG § 3 BEG § 13 GVG § 561 ZPO § 184 BGB § 286 ZPO § 773 BGB § 91 ZPO
BerufungsgerichtBEGSchreibenEntschädigungsbehördeKündigungKlägerinDarlehenRevision

Volltext der Entscheidung

otv
BUNDESGERICHTSHOF ,,
*°S4Q92
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_44/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Mai 1967 Schorm, Justiz unbestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Kaufmanns Siegmund S
Boulevard Gl
2.	der Ehefrau Marianne ebenda,
 geb. M|
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3>r
gegen
 die	eGmbH,	vertreten	durch ihren Vorstand,
 die Bankdirektoren Hans TflHB und Wilhelm in	Gai^Mstr.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
- 2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer,
 Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27» November 1964 wird zurückgewiesen mit folgender Maßgabe:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 42*500 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 19° Januar 1963 zu zahlen, abzüglich von 3•463,50 DM, die am 17° Mai 1965» und von weiteren 8.529>50 DM, die am 6. Juli 1965 durch Verrechnung getilgt worden sind.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Der Regierungspräsident - Entschädigungsbehörde -in	bewilligte	unter	dem 26. Juli I960 dem
 beklagten Ehemann, einem aus rassischen Gründen Verfolgten, ein Aufbaudarlehen von 30.000 DM, das mit 3 # jährlich zu verzinsen war, und ein zinsloses Zusatzdarlehen von 20.000 DM. Das Aufbaudarlehen wurde gewährt zur Festigung eines Fabrikationsbetriebes für Flastikartikel, den die beiden Beklagten unter der Firma MflH^-Flastik oHG in UflPgegründet hatten; die Darlehenssumme war zu dem Kauf einer Schnellpresse zu verwenden. Das zinslose Zusatzdarlehen wurde zu dem Ausgleich ertragloser Anfangsaufwendungen ^Betriebsmittel] bewilligt. Beide Bescheide, die auf die Niedersächsischen "Richtlinien für die Gewährung von Darlehen nach dem Bundesentschädigungsgesetz" (Nds. MB1 1957 S. 554) ver-
 
wiesen, sahen vor, daß der beklagte Ehemann innerhalb von 6 Monaten Darlehensverträge mit der Volksbank B^p eGmbH, der Klägerin, zu schließen habe Nr. 6}<)und bestimmten, daß die Darlehen u.a. zu sichern seien durch Sicherungsübereignung der Schnellpresse sowie anderer Teile der Betriebsausstattung und durch selbstschuldnerische Bürgschaft der beklagten Ehefrau ‘Nr.5).
Am 1. August I960 schloß die Klägerin mit dem beklagten Ehemann zwei Darlehensverträge entsprechend dem Inhalt der Bewilligungsbescheide; die offene Handelsgesellschaft der beiden Beklagten übernahm als solche die Haftung, die beklagte Ehefrau die selbstschuldnerische Bürgschaft. Beide Verträge, die die «'Richtlinien" als Bestandteil bezeichneten, sahen - entsprechend Nr. 33 der Richtlinien - vor, daß das Darlehen aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt v/crden könne, insbesondere wenn in den Verhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung ointrete oder der Darlehensnehmer die Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung das Darlehen dienen solle, ohne Einverständnis der Entschädigungsbehörde aufgebe, seihen Betrieb veräußere, in eine andere Rechtsform überführe oder verlege. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom gleichen Tage bestimmte, daß die übereigneten Gegenstände nicht ohne vorherige Genehmigung der Klägerin von ihrem derzeitigen Lagerort entfernt werden dürften (Nr. 5 e) und die Klägerin die übereigneten Gegenstände in Besitz nehmen, verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen dürfe, wenn der Darlehensnehmer seinen Vertragspflichten nicht nachkomme (Nr. 10 a und b).
Im September 1961 wurde dem beklagten Ehemann eine Entschädigung von 7*500 DM bewilligt, die jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern auf das Aufbaudarlehen verrechnet wurde.
 
' Im; ApriCL 1962 verbrachte der beklagte Ehemann die Betriebs- und Büroausstattung trotz der Übereignung an die Klägerin und ohne Wissen der Entschädigungsbehörde oder der Klägerin nach Belgien, Er ließ lediglich zwei Ölöfen und einen Ölbehälter in Bpp zurück. Unter dem 16. April 1962 erstattete der Regierungspräsident - Entschädigungsbehörde -»unter dem 17* April 1962 die Klägerin gegen den beklagten Ehemann Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Bonn. Mit Schreiben vom 15- Mai 1962 kündigte die Klägerin gegenüber beiden Beklagten die Darlehen fristlos und teilte dies dem Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - mit, der die Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 1962 aufforderte, die Kündigung nochmals an eine belgische Anschrift zuzustellen.
Mit der Klage hat die Klägerin den Restbetrag beider Darlehen geltend gemacht mit dem Anträge, die Beklagten zur Zahlung von 42*500 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Juli 1962 zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben gerügt, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig; denn die Kündigung von Entschädigungs-Darlehen setze eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde voraus, deren Zulässigkeit nur von einem Verwaltungsgericht überprüft werden könne. Weiter haben die Beklagten vorgetragen, die fristlose Kündigung, die nach Nr. 44 der Richtlinien nur mit Zustimmung der Entschädigungsbehörde habe ausgesprochen v/erden dürfen, sei unwirksam, weil die Entschädigungsbehörde ihr nicht zugestimmt oder ihre Zustimmung später zurückgenommen und Stundung bewilligt habe. Schließlich haben die Beklagten bestritten,
 
daß die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung Vorgelegen hätten; denn es sei nicht die gesamte Betriebs-einrichtung nach Belgien verbracht, sondern nur die Produktion mit den entsprechenden Maschinen dorthin verlegt worden, während der Sitz des Unternehmens und der Vertrieb in Bonn habe bleiben sollen, eine Absicht, die sich allerdings wegen der Maßnahmen der Entschädigungsbehörde und der Klägerin nicht habe verwirklichen lassen.
. Bas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 42o500 DM nebst 4 # Prozeßzinsen seit dem 19. Januar 1963, unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs und unter voller Kostenlast, verurteilt.
Die Beklagten haben, soweit sie verurteilt v/orden sind, Berufung, die Klägerin hat, soweit ihr Zinsanspruch abgewiesen worden ist, Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen, jedoch die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils dahin geändert, daß die Beklagten 27/28, die Klägerin 1/28 der Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen haben.
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß der Rechtsstreit sich nach der Verkündung des Berufungsurteils insoweit erledigt habe, als 3-463,50 DM am 17. Mai 1965 und 8.529,50 DM am 6. Juli 1965 durch Verrechnung getilgt worden sind.
Io
 Zutreffend hat das Berufungsgericht den Hechts-v/eg vor den ordentlichen Gerichten für zulässig gehalten; denn es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die weder eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht zuständig, noch durch Bundesrecht ein besonderes Gericht bestellt oder .zugelassen ist (§13 GVG).
Allerdings ist die Entschädigung der Verfolgten eine öffentliche Aufgabe (Präambel und § 3 BEG). Die Entschädigungsansprüche, zu denen der Anspruch auf ein Aufbaudarlehen (§ 69 BEG} oder ein zusätzliches Darlehen (§72 BEG) gehört, dienen der Erfüllung dieser Aufgabe und sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Blessin-Giessler, Bundes-Entschädigungs-Schlußgesetz, zu § 3 Anm« 1 mit Nachweisen); sie sind in dem Verfahren nach den §§ 184 ff BEG geltend zu machen. Daran, daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde {§ 193 BEG), der ein öffentlichen Zwecken dienendes Verwaltungsverfahren abschließt, ein Verwaltungsakt ist, ist kein Zweifel vgl. Blessin-Giessler § 195 Anm. I 1; Pentz RzW 1961, 241).
Ist aber dieser Bescheid - wie hier - in einem für den Antragsteller günstigen Sinne ergangen und das Verwaltungsverfahren damit abgeschlossen, so ist ein *'Dari ehensver trag11 zu schließen (§ 71 BEG). Es bedarf hier nicht der Erörterung, wie die Hechtsnatur dieses Vertrages zu beurteilen ist, wenn das entschädigungspflichtige Land (§ 188 BEG) selbst ihn abschließt. Nach den "Richtlinien des Landes Niedersachsen für die Ge-
 
Währung von Darlehen nach dem Bundesentschädigungs-gesetz" 'Ndso MB1 1957, 434) beauftragt die Ent-schädigungsbehörde mit der Durchführung des Bescheides ein Kreditinstitut« Dieses schließt mit dem Darlehensnehmer die Darlehensverträge im eigenen Namen für Rechnung des Landes Niedersachsen ab, desgleichen die nach Maßgabe des Bescheides erforderlichen Sicherungsübereignungsverträge vNr. 42)« So wurde auch hier verfahren« Liegt hiernach auch der Darlehensgewährung ein öffentlicher Zweck und ein hoheitlich geführtes Verwaltungsverfahren zugrunde, so wurde - nach der Bewilligung - die praktische Durchführung im Wege privatrechtlicher Verträge auf die privatrechtliche Ebene verlegt. Ein solches Verfahren ist im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung zulässig und auf Gebieten, wo der Staat öffentliche Zwecke durch den Einsatz staatlicher Geldmittel - sei es in Form von Krediten oder von Staatsbürgschaften - fördern will, üblich :vgl« BGH Urteil vom 26. Juni 1961 - III ZR 80/64 »
WM 1961, 1143; Baumbach-Lauterbach ZPO 29» Aufl« zu §13 GVG Anm« 7 unter "Subventionierung“)« Der Darlehensvertrag, der auf Grund und im Vollzug des Bewilligungsbescheides geschlossen wird, gehört dem bürgerlichen Recht an (vgl« BVerwGE 1, 308, 310; BVerwG DVB1 1959, 665; BVerwG NJW 1962, 170, 172; Brunn-Heben -streit BEG 1965 zu § 71 Anm« 2)« Der Umstand, daß in den Dariehensverträgen sowohl auf die bewilligenden Bescheide der Entschädigungsbehörde als auch auf die "Richtlinien“ Bezug genommen wurde, ändert hieran nichts (BGH Urteil v. 8« März 1967 - VIII ZR 214/65 -)« Der Streit über die Zulässigkeit der Kündigung ist daher eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die vor die ordentlichen Gerichte gehört, selbst wenn dabei die Präge der Zustimmung der Entschädigungsbehörde zur Kündigung bedeutsam sein mag.
 
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II.
Das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung der Verträge für wirksam erachtet« Es hat die Berechtigung zur Kündigung daraus hergeleitet, daß die Verbringung der zur Sicherheit übereigneten Sachen - ohne Einverständnis der Entschädigungsbehörde oder der Klägerin - ins Ausland einen groben Vertrauensbruch und damit einen "wichtigen Grund" (§ 8 der Verträge) bedeutete, daß mit der Verlagerung der Produktionsmaschinen der Betrieb im Sinne des § 8 c verlegt worden sei und daß in den Verhältnissen der Beklagten eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden könne (§ 8 b); denn die Beklagten hätten ihren Gläubigern Vergleichsvorschläge machen müssen«
Diese Ausführungen des Berufungsurteils lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen; die Revision wendet sich hiergegen weder in tatsächlicher noch in rechtli-1 eher Hinsicht.
Zur Frage der Zustimmung der Entschädigungsbehörde zur Kündigung führt das Berufungsurteil aus: Allerdings seien die "Richtlinien“, deren Nr. 44 nur eine Kündigung mit Zustimmung der Entschädigungsbehörde gestatte, Bestandteil der Darlehensverträge zwischen den Parteien» Gleichwohl sei zur Wirksamkeit der Kündigung die Zustimmung der Entschädigungsbehörde nicht erforderlich gewesen. Denn es handele sich - wie aus Fassung und Zusammenhang der Richtlinien hervorgehe - um eine interne Anweisung an das Kreditinstitut, die nur für das Verhältnis zwischen Entschädigungsbehörde und Kreditinstitut, nicht zwischen diesem und dem »Darlehensempfän-
 
ger, von Bedeutung sei« Deshalb sei das Zustimmungserfordernis in den Darlehensverträgen nicht erwähnt.
Im übrigen habe die Entschädigungsbehörde der Kündigung auch zugestimmt, wie sich aus dem Schreiben vom 18. Mai 1962 ergebe, in dem die Entschädigungsbehörde - auf die Mitteilung von der Kündigung hin - die Klä-gerin angewiesen habe, die Kündigung noch einmal und in anderer Form zuzustellen. Schon der Strafanzeige der Entschädigungsbehörde vom 16. April 1962 habe der beklagte Ehemanncenbnehmen müssen, wie sehr die Entschädigungsbehörde sich in ihrem Vertrauen getäuscht sehe, und habe darauf schließen können, daß die frist-lose Kündigung mit Zustimmung der Entschädigungsbehörde folgen werde.
Ohne Erfolg beruft die Revision sich demgegenüber darauf, daß die Richtlinien durch die Bezugnahme in den Darlehensverträgen Bestandteil dieser Verträge geworden seien und deshalb eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung vertraglich zulässig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dieser Möglichkeit der Vertragsauslegung dadurch Rechnung getragen, daß es tatsächlich festgestellt hat, die Entschädigungsbehörde habe der Kündigung zugestimmt. Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher für das Revisionsgericht bindend {§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Revision selbst geht vielmehr jetzt davon aus, daß die Entschädigungsbehörde ursprünglich die Kündigung der Darlehen herbeigeführt habe. Träfe die Vertragsauslegung der Revision zu und wäre also die Kündigung nur mit Zustimmung der Entschädigungsbehörde zulässig gewesen, so wäre bedenkenfrei die Bestimmung in § 184 Abs. 1 BGB wenigstens entsprechend anwendbar (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 184 Anm. 12). Einer
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 Mitteilung der Zustimmung an die Beklagten bedurfte es nicht (§ 182 Abs* 1 BGB). Ob auch die Erhebung der vorliegenden Klage, der die Entschädigungsbehörde
-	v/ie ihre Äußerung vom 10. Januar 1964 ergibt - zugestimmt hat, als eine Kündigung des Darlehens zu wür- . digen wäre (vgl. RGZ 53® 212), kann dahinstehen.
III.
1. Durch die fristlose Kündigung waren die Darlehen vertragsgemäß fällig gestellt. Der Streit der Parteien geht im wesentlichen darum, ob die Beklagten gleichwohl die sofortige volle Rückzahlung der Darlehen verweigern dürfen. Das beruht auf folgendem:
Mit Vergleich vom 12. September 1961 hatte das Land Niedersachsen dem beklagten Ehemann als Entschädigung für weiteren Berufsschäden 7*500 DM zugesagt. Dieser Betrag wurde nicht bar ausgezahlt, sondern
-	da Ansprüche auf Entschädigung an die Klägerin abgetreten waren - auf das Aufbaudarlehen verrechnet.
Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die Zins- und Tilgungszahlungen für beide Darlehen neu zu berechnen.
Unter dem 24* September 1962 übersandte die Entschädigungsbehörde an die Klägerin einen “Zins- und Tilgungs-plan” für beide Darlehen, der die Tilgung und Verzinsung nach der ursprünglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung einer Sondertilgimg/ von 7*500 DM neu berechnete und für diese Berechnung - der ursprünglichen Vereinbarung entsprechend - von einer Abwicklung bis zu dem 31• Dezember 1972 ausging. Diesen Plan, der - nach der Darstellung der Entschädigungsbehörde ausschließlich für den internen Gebrauch der Volksbank aufgestellt war, übersandte die Klägerin den Beklagten mit einem Anschreiben vom 9* Oktober 1962 nachstehenden Inhalts:
"Auf Veranlassung des Herrn Regierungspräsidenten in	teilen	wird	Ihnen mit, daß
 die Zins- und Tilgungszählungen für die verschuldeten beiden Darlehen von noch DM 22.500 und DM 20.000, so wie ursprünglich, für die Folge wieder regelmäßig an uns unmittelbar zu leisten seien und nicht mehr über Hildesheim.
Wir senden Ihnen deshalb zu Ihrer Orientierung ein Exemplar des in Hildesheim aufgestellten Zahlungsplanes, woraus Sie ersehen wollen, daß Sie in den letzten beiden Halbjahren unter Zugrundelegung des ursprünglichen Zinssatzes von 3 1> eine Überzahlung von DM 112,5o geleistet haben.
(Es folgt die Berechnung der Überzahlung.) ... demnach zuviel DM 112,50, die Sie bei der nächsten HalbJahresrate von DM 337>50 per Ende dieses Jahres (siehe Zahlungsplan), bzw. bei den in unserer Klage berechneten 5 # gesetzliche Zinsen von DM 42.000 ab Fälligkeit der beiden zurückgeforderten Darlehen, in Abzug bringen können.H
In diesem Schreiben wollen die Beklagten eine "Stundung” gemäß dem Tilgungsplan oder den Verzicht auf die fristlose Kündigung sehen; die Revision führt dazu aus, die Beklagten hätten ihm entnehmen müssen, daß der Regierungspräsident gemäß den Richtlinien von einer Kündigung Abstand nehme., die frühere Kündigung nicht aufrechterhalte und nunmehr lediglich die vertragsmäßigen Zahlungen beanspruchen wolle, deshalb könne die Klägerin als ausführendes Organ sich auf die früher ausgesprochene Kündigung nicht berufen.
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2. Das Berufungsgericht hat demgegenüber erwogen:
Da die Kündigung rechtsgestaltend gewirkt habe, entfalle die Möglichkeit eines Verzichts auf die wirksam gewordene Kündigung. Die Annahme einer Stundung der Rückzahlungsschuld oder eines Angebots auf Wiederherstellung des Darlehensverhältnisses widerlege sich aus dem Schreiben vom 9. Oktober 1962 von selbst. Allerdings scheine der Inhalt seiner ersten beiden Absätze und des beigefügten Planes auf den ersten Blick dem Standpunkt der Beklagten recht zu geben; denn es sei nicht einzusehen, weshalb nach fristloser Kündigung noch ein Plan auf 10 Jahre aufgestellt wurde, während doch die einfache Mitteilung des Saldos ausgereicht hätte. Auch die Aufforderung, künftig die Zahlungen wieder an die Klägerin zu richten, könne - für sich allein betrachtet - nur den Sinn haben, daß die eben ausgesprochene fristlose Kündigung als erledigt angesehen werden solle.
Das aber werde widerlegt durch den letzten Absatz, in dem die Klage und "die beiden zurückgeforderten Darlehen" erwähnt werden. Dem beklagten Ehemann seien die Strafanzeigen des Regierungspräsidenten und der Klägerin bekannt gewesen. Auf Grund dieser Kenntnis in Verbindung mit der Erwähnung der Klage und der Rückforderung der beiden Darlehen hätten die Beklagten die Sinnwidrigkeit des Schreibens vom 9« Oktober 1962 einschließlich des Tilgungsplans erkannt. Ein offensichtlich unverständliches, in seiner Bedeutung sich selbst aufhebendes Angebot aber sei nicht wirksam.
Es komme daher nicht darauf an, ob die Beklagten - wie sie behaupteten - das angebliche Angebot der Klä-
 
gerin angenommen hätten, indem sie den Zahlungsverpflichtungen des Planes nachgekommen seien» Im übrigen hätten die Beklagten keinerlei Beweis für Zahlungen an die Klägerin angeboten.
3- Zutreffend ist das.Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin die rechtsgestaltende Wirkung der Kündigung.nicht einseitig aufheben konnte (vgl» BGB RGRK 11. Aufl. zu § 609 Anm. 5; Soergel-Siebert BGB 9* Aufl. zu.§ 609 Anm. 2). Infolge der Kündigung waren die Darlehen zur Rückzahlung fällig (§§ 607, 271 BGB). Es kann sich also nur fragen, ob die Parteien nach der Kündigung vereinbarten, daß die Klägerin von der Fälligkeit der Forderungen nicht Gebrauchs machen solle und wolle, sich qIso über eine Stundung einigten, die die Beklagten berechtigen würde, die sofortige Leistung zu verweigern. (RGZ 127* 126,
 129? 153» 338» 345)» oder ob es aus anderen Gründen der Klägerin verwehrt ist, sich auf die Fälligkeit ihres Anspruchs zu berufen. Die Angriffe der Revision zielen in beide.” Richtungen; sie bleiben erfolglos.
a) Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Klägerin vom 9* Oktober 1962 dahin gewürdigt, daß es, trotz des beigefügten Zins- und Tilgungsplanes, nicht als Angebot einer Stundung gemeint gewesen sei und als solches auch von den Beklagten nicht habe verstanden werden können. Diese Auslegung einer individuellen Erklärung atypischen Inhalts unterliegt einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (LM zu ZPO § 550 Nr. 5)* Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf, er ist auch sonst nicht ersichtlich.
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ä.i?
Die Revision verkennt die Ausführungen des Berufungsurteils , wenn sie meint, das Berufungsgericht habe das Schreiben vom 9« Oktober 1962 dahin gewürdigt, daß es - für sich allein betrachtet - nur den Sinn hätte haben können, die erfolgte fristlose Kündigung solle als erledigt betrachtet werden* Vielmehr sagt das Berufungsurteil, der Inhalt der ersteh Absätze des Schreibens scheine auf den ersten Blick den Beklagten recht zu geben; es entwickelt dann aber aus dem letzten Absatz, in dem die Klage und die Kündigung erwähnt wer--den, daß dies nicht der Sinn des Schreibens gewesen sein könne und die Beklagten es in diesem Sinne auch nicht hätten verstehen können* Ob der Inhalt des Schreibens in Verbindung mit der Übersendung des Zins- und Zahlungsplanes -wie das Berufungsurteil meint - derart sinnwidrig war, daß es als offensichtlich unverständlich sich selbst aufhob, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht unter Würdigung des gesamten Inhalts des Schreibens - was die Revision vernachlässigt - und unter zulässiger Berücksichtigung der den Parteien bekannten Nebenumstände, der Situation, in der das Schreiben verfaßt und empfangen wurde, eine Auslegung gegeben, die denkgesetzlich möglich ist*
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet (§ 286 ZPO), daß damals zwischen dem beklagten Ehemann und dem Land Niedersachsen ein Rechtsstreit vor den Entschädigungsgerichten anhängig gewesen sei, in dem der Beklagte den Verzicht auf die Rückzahlung des Zusatzdarlehens begehrte (§ 72 BEO); das habe, von den Beklagten aus gesehen, Grund genug für die Entschädigungsbehörde sein können, die frühere Kündigung nicht aufrechtzuerhalten* Das Berufungsurteil nimmt auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Regie-
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rungspräsidenten - Ent Schädigungsbehörde - in H0-in deren Band I sich die Vorgänge über den angeführten Rechtsstreit befinden, Bezug- In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. November 1964 ist daraus das Urteil des 6. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 1963 - 6 U 74/63 - verlesen worden; dieses Urteil ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auch ausdrücklich angeführt. Dem Berufungsgericht war hiernach die Tatsache dieses Rechtsstreits durchaus gegenwärtig; nichts deutet darauf hin, daß es sie bei seiner Entscheidung nicht beachtet hätte. Einer ausdrücklichen Behandlung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils bedurfte es nicht (BGHZ 3, 162, 175), zu demal in der vorliegenden Sache die Beklagten sich auf den genannten Rechtsstreit vor den Entschädigungsgerichten nicht zur sachlichen Rechtfertigung ihres Standpunkts, sondern ausschließlich deshalb berufen haben, um eine Aussetzung nach § 148 ZPO zu erreichen (Schriftsätze vom 4.März 1963, dort Bl. 3, und vom 11. März 1963, dort Bl- 3).
Ohne Grund rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß sie fortlaufend alle auf die Darlehen fälligen Zahlungen geleistet und damit klargestellt hätten, wie sie das Schreiben vom 9« Oktober 1962 verstanden hätten. Die Revision übersieht, daß die Beklagten für diesen von der Klägerin bestrittenen Vortrag Beweis nicht angeboten haben, obwohl das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß es solchen Beweis für erforderlich halte. Auf die spätere teilweise Tilgung durch Verrechnung mit anderen Entschädigungsansprüchen können die Beklagten sich in diesem Zusammenhang nicht berufen.
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b) Schließlich kann der Standpunkt der Revision, die Klägerin dürfe sich auf die fristlose Kündigung des Darlehens nicht berufen, nachdem die Entschädigungsbehörde ihre Zustimmung zur Kündigung zurückgezogen habe, nicht geteilt werden» Denn es fehlt - abgesehen von allen rechtlichen Bedenken gegen diese Auffassung - bereits an der Feststellung, daß die Entschädigungsbehörde ihre Zustimmung zurückgezogen habe oder die Beklagten die Vorgänge in diesem Sinne hätten verstehen können. Aus der Zusendung des neu berechneten Tilgungsplanes - gleichgültig, ob er nur für interne Zwecke bestimmt war oder nicht - können die Beklagten nichts Entscheidendes für sich herleiten. Denn sie konnten - wie das Berufungsurteil feststellt - angesichts ihrer Kenntnis der Strafanzeigen, der vorliegenden Klage und der Einlassung der Entschädigungsbehörde in dem Rechtsstreit vor den Entschädigungsgerichten nicht daran zweifeln, daß die Entschädigungsbehörde die Rückforderung der Darlehen billigte. Es läßt sich also weder sagen, daß zugunsten der Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, der die sofortige Rückzahlung der Darlehen als unbillig erscheinen ließe, noch können die Beklagten sich darauf berufen, daß das jetzige Vorgehen der Klägerin in Widerspruch zu früherem Verhalten der Klägerin oder der Entschädigungsbehörde stände. Vielmehr müssen die Beklagten - nach den getroffenen Feststellungen - den Grund in ihrer eigenen Vertragsuntreue suchen.
4o Soweit die beklagte Ehefrau, die am 1. August I960 schriftlich die selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 BGB) bis zu dem Höchstbetrage von 50.000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten übernommen hat,
 
als Bürgin verurteilt worden ist, zeigt die Revision einen Rechtsfehler nicht auf, ein solcher ist auch nicht ersichtlich«»
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und ist zurückzuweisen. Der Umstand, daß die Hauptsache sich - nach dem Erlaß des Berufungsurteils -durch Verrechnungen teilweise erledigt hat, ändert hieran nichts; en? gibt dem Senat lediglich Veranlassung, den Urteilsausspruch klarstellend zu berichtigen, ohne daß darin ein Teilerfolg der Revision erblickt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§91, 91a, 92, 97, 100 ZPO. Der Senat hat es für angebracht erachtet, die Kosten des ersten Rechtszuges voll den Beklagten zurLast zu legen, weil die unbegründete geringfügige Zinsmehr for der ung der Klägerin keine besonderen Kosten veranlaßt hat (§92 Abs. 2 ZPO).
Dr. Kreft	Dr.	Beyer	Dr.	Hußla
 Gähtgens
Keßler