gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch die Finanzmittelstelle in Würzburg, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br* Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision erweist sich, ohne daß es einer Erörterung der Fragen bedürfte, ob die mit den Sachen des Klägers befaßten Richter und Beamten ihre Amtspflichten verletzt haben (§ 839 BGB mit Art« 34 GG) und ob ein Anspruch des Klägers etwa verjährt ist (§ 852 BGB), als unbegründet, weil der Anspruch unter die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - vom 5« November 1957 (BGBl I 1747) fällt und nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen ist« Wenn -wie der Kläger meint - bayerische Richter und Beamte in den Jahren vor 1935 ihre Amtspflichten ihm gegenüber verletzt haben sollten, wäre die Haftung Bayerns hierfür am lo April 1935 kraft gesetzlicher Übernahme auf das Reich übergegangen; für spätere fehlerhafte Amtshandlungen hätte das Reich ursprünglich einzustehen, weil es sich insov/eit um Amtshandlungen von Richtern und Beamten des Reiches und nicht mehr des Freistaates Bayern handeln würdeo Ansprüche gegen das Deutsche Reich sind mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (§1 Abs* 1 AKG). Hier allerdings macht der Kläger den Anspruch nicht gegen das Reich, sondern gegen den beklagten Freistaat geltend, weil dieser wieder die Gerichtsh©hei*jJs in Miltenberg und Aschaffenburg ausübt (Art« 92, 98 GG)» Für Ansprüche aber, die sich gegen ein Land nur deshalb richten oder richten können, weil das Land frühere Verwaltungsaufgaben des Reiches fortführt (vglo BGHZ 8, 169), gelten nach dem § 2 Nr* 1 AKG die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes entsprechend (vgl» das zur Veröffentlichung vorgesehene BGH Urteil vom 21« Dezember 1961 Ein Anspruch, wie ihn der Kläger hier geltend macht, ist aber nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen, denn das Gesetz sieht die Erfüllung von Ansprüchen aus früher begangenen unerlaubten Handlungen in gev/issem Umfange nur vor, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (§ 5 AKG). Denn nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein besonderes Anmeldeverfahren jedenfalls dann entbehrlich, wenn der beklagte Rechtsträger im Rechtsstreit durch die Anmeldestelle vertreten wird und die Prozeßerklärungen der Parteien als Anmeldung und Ablehnung des Anspruchs gewertet werden können.
086 Verkündet am 19 o Februar 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Siegfried m stgers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch die Finanzmittelstelle in Würzburg, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br* Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7* Dezember I960 wird zurückgev/iesen« Die Tosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlogt« Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Freistaat einen Schadensersatzanspruch geltend, den er aus Amtshandlungen des Amtsgerichts - Aufwertungsstelle - in Amorbach aus dem Jahre 1927? des Amtsgerichts in Miltenberg aus dem Jahre 1932, des Landgerichts in Aschaffenburg aus dem Jahre 1938 sowie des Zwangsversteigerungsrichters (Amtsgericht Amorbach) aus den Jahren 1935 bis 1939 herleitet« Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat er vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 100 DM zu verurteilen» Der beklagte Freistaat hat um Klageabweisung gebeten; er hat Amtspflichtverletzungen der Richter in Abrede gestellt und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter» Der beklagte Freistaat bittet, das Rechtsmittel zurückzuweiseno Entscheidungsgründe: Die Revision erweist sich, ohne daß es einer Erörterung der Fragen bedürfte, ob die mit den Sachen des Klägers befaßten Richter und Beamten ihre Amtspflichten verletzt haben (§ 839 BGB mit Art« 34 GG) und ob ein Anspruch des Klägers etwa verjährt ist (§ 852 BGB), als unbegründet, weil der Anspruch unter die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - vom 5« November 1957 (BGBl I 1747) fällt und nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen ist« ~ 3 - Mit dem 1„ April 1935 wurden die Justizbehörden der Länder Reichsbehörden, die Justizbeamten der Länder unmittelbare Reichsbeamte (§1 des 3« Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24» Januar 1935 - RGBl I 68)o Auf die Amtspflichtverletzungen von Justizbeamten fanden seit dem L April 1935 die für eine Haftung des Reiches geltenden Vorschriften Anwendung; die Rechtsfolgen von Amtspflichtverletzungen, die vor dem lo April 1935 begangen waren, bestimmten sich nach den bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, daß seit dem lo April 1935 das Reich an die Stelle des Landes trat (§§ 1, 6 der Verordnung über die Haftung des Reiches für die Justizbeamten vom 3» Mai 1935 - RGBl I 587*?}> Wenn -wie der Kläger meint - bayerische Richter und Beamte in den Jahren vor 1935 ihre Amtspflichten ihm gegenüber verletzt haben sollten, wäre die Haftung Bayerns hierfür am lo April 1935 kraft gesetzlicher Übernahme auf das Reich übergegangen; für spätere fehlerhafte Amtshandlungen hätte das Reich ursprünglich einzustehen, weil es sich insov/eit um Amtshandlungen von Richtern und Beamten des Reiches und nicht mehr des Freistaates Bayern handeln würdeo Ansprüche gegen das Deutsche Reich sind mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (§1 Abs* 1 AKG). Hier allerdings macht der Kläger den Anspruch nicht gegen das Reich, sondern gegen den beklagten Freistaat geltend, weil dieser wieder die Gerichtsh©hei*jJs in Miltenberg und Aschaffenburg ausübt (Art« 92, 98 GG)» Für Ansprüche aber, die sich gegen ein Land nur deshalb richten oder richten können, weil das Land frühere Verwaltungsaufgaben des Reiches fortführt (vglo BGHZ 8, 169), gelten nach dem § 2 Nr* 1 AKG die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes entsprechend (vgl» das zur Veröffentlichung vorgesehene BGH Urteil vom 21« Dezember 1961 - Ill ZR 157/60 - ). Sie sind nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 AKG, soweit sie nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen sind, gegen das Land zu richten, das diese Punktion des Reiches, hier also die Gerichtsbarkeit, übernommen hat (vgl. das angeführte Urteil vom 21» Dezember 1961). Das ist der beklagte Freistaat . Ein Anspruch, wie ihn der Kläger hier geltend macht, ist aber nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen, denn das Gesetz sieht die Erfüllung von Ansprüchen aus früher begangenen unerlaubten Handlungen in gev/issem Umfange nur vor, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (§ 5 AKG). Der Kläger dagegen fordert Schadensersatz für den Verlust seines Grundstücks. Ein solcher Anspruch v/äre selbst dann erloschen, wenn er ursprünglich entstanden sein sollte, was das Berufungsgericht verneint hato Dem Berufungsgericht ist daher, ohne daß es einer Behandlung der Revisionsrügen bedürfte, in dem Ergebnis zuzustimmen, daß der Klageanspruch unbegründet ist o Diese Entscheidung kann der Senat bereits jetzt treffen, obwohl ein besonderes Anmeldeverfahren bei der Anmeldestelle (§§ 26 ff AKG) nicht durchgeführt worden ist. Denn nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein besonderes Anmeldeverfahren jedenfalls dann entbehrlich, wenn der beklagte Rechtsträger im Rechtsstreit durch die Anmeldestelle vertreten wird und die Prozeßerklärungen der Parteien als Anmeldung und Ablehnung des Anspruchs gewertet werden können. Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Anmeldestellen für Ansprüche gegen die Länder sind deren zuständige Dienststellen (§ 27 Abs. 3 AKG), in Bayern - nach der Verordnung vom 5» Dezember 1957 ( GVBl 324) - die Finanzmittelstellen. Die zuständige Finanzmittelstelle aber hat den beklagten Freistaat auch im Rechtsstreit vertreten (§2 der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24* März I960 - GVBl 33-)o Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat erklären lassen, er wolle das Betreiben seines Anspruchs im Abhilfeverfahren und im Rechtsstreit als eine Anmeldung gewertet wissen, und nachdem der Beklagte erklärt hat, er habe den Anspruch jedenfalls durch sein Prozeßv-orhalten abgelehnt, wenn der Anspruch ordnungsmäßig angemeldet worden sei, bestehen keine Bedenken, die Erfordernisse der §§ 26 ff AKGr als gegeben anzusehen» Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last» Dr. Pagendarm Br« Arndt Grähtgens Keßler Br. Hußla